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RPW 1997/4 S. 469

Auto Assistance Schweiz
(AAS)

Rubrum

Unzulässige Wettbewerbsabreden; Art. 4 Abs. 7 KG.

Accords illicites; art. 4 al. ILCart.

Accord/ illeciti; art. 4 cpv. 1 LCart.

Schlussbericht vom 5. November 1997 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Auto Assistance Schweiz (AAS)

A Sachverhalt

1. Um eine nationale Strassenhilfe (Pannen- und Abschleppdienst sowie Unfallhilfe) zu organisieren, haben zwei Unternehmen dieser Branche und die Notrufzentrale «medicall AG» (im folgenden «medicall») am 1.6.1996 den Verein «Auto-Assistance-Schweiz» (im folgenden «AAS») gegründet. Mittlerweile haben sich gemäss den

Informationen, die dem Sekretariat vorliegen, 38 Dépanneure diesem Verein angeschlossen.

2. Diese Strassenhilfe wird folgendermassen organisiert: In der Zentrale der medicall werden die Daten der einzelnen Mitglieder mittels einer speziellen Software erfasst (v.a. die Einsatzgebiete mit entsprechend detaillierten Kartenausschnitten, Adresse, Tel./Fax Nr., Fahrzeugpark). Bei eingehenden Notrufen wird der Standort des Anrufers erfasst, worauf der nächstgelegene AAS-Hilfesteller eruiert wird. Diesem wird per Fax der Auftrag sowie der genaue Standort übermittelt. Der jeweilige Hilfesteller verrechnet seine Leistung selbständig. Pro erteiltem Auftrag haben die Mitglieder dem AAS und der medicall eine Vergütung zu leisten, wobei diese monatlich abgerechnet wird.

3. Für Aufträge, die via die Notrufzentrale der medicall eingehen, wurde ein gemeinsamer Tarif festgesetzt. Laut dem Protokoll der 1. AAS-Mitgliederversammlung wurde dies beschlossen, weil aus einem einheitlichen Gemeinschaftstarif etliche Vorteile resultieren. Beispielsweise könne so einfacher und effizienter mit Motorfahrzeugversicherungen verhandelt werden, die als Verteter einer grossen Zahl von Automobilisten einen national einheitlichen Tarif fordern. Dieser Tarif bezieht sich konkret auf Pannenhilfe und Abschleppen sowie auf

Unfallhilfe.

4. Gemäss dem obengenannten Protokoll sind die Mitglieder in der Festsetzung der Preise frei, wenn sie unabhängig von der AAS (bzw. über medicall) einen Auftrag erhalten.

5. Im Rahmen der Vorabklärung ist zu prüfen, ob sich aus den Vereinbarungen im Rahmen der AAS Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ergeben.

B Verfahren

6. Ein nicht der AAS angeschlossener Anbieter eines Entpannungsdienstes hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission ersucht, die im Rahmen der AAS offerierten Dienstleistungen zu prüfen. Er machte geltend, es lägen unzulässige Preisabreden im Sinne des KG vor.

7. Aufgrund der Anzeige eröffnete das Sekretariat am 7. Juli eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG.

8. Im Rahmen dieser Vorabklärung wurde die AAS zum Sachverhalt befragt.

C Erwägungen

1 Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des KG

1.1 Unternehmen (Art. 2 KG)

9. Der Geltungsbereich des KG spricht diejenigen Marktteilnehmer an, die sich als Anbieter oder Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen selbständig am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer sind Unternehmen im Sinne des KG (vgl. BBl 1995 l 533).

Die der AAS angeschlossenen Garagisten und die medicall sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

1.2 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG)

10. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1

KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

11. In den hier zu beurteilenden Märkten existieren keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Die Vorbehalte von Art. 3 Absätze 1 und 2 KG wurden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

1.3 Wettbewerbsabrede (Art. 4 Abs. 1 KG)

12. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

13. Erstens muss ein bewusstes und gewelltes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorliegen, damit von einer Wettbewerbsabrede gesprochen werden kann.

14. Die im Verein AAS zusammengeschlossenen Unternehmen wirken zweifellos bewusst und gewollt zusammen, da sie unter einer gesamtschweizerisch einheitlichen Telefonnummer auftreten, um so ihre Marktchancen bei den offerierten Dienstleistungen zu verbessern.

15. Zweitens muss das Zusammenwirken eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, damit von einer Abrede im Sinne des KG gesprochen werden kann. In der Regel wird angenommen, dass dieses Tatbestandselement erfüllt ist, wenn das Zusammenwirken einen Marktbezug hat bzw. einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Gebiet, Produktepolitik (Sortiment, Qualität, Service, Entwicklung) und Marketing betrifft.

16. Die im Rahmen der AAS von diversen regional tätigen Garagisten vereinbarten Regelungen betreffen einerseits Gebiete, andererseits

Preise. Gebiete und Preise stellen zwar Wettbewerbsparameter dar. Die im Sachverhalt beschriebene Dienstleistung (gemeinsames Angebot von Entpannungsdienstleistungen unter einer einheitlichen Telefonnummer zwecks Erschliessung neuer Tätigkeitsgebiete bzw. zusätzlicher Klientel im Interesse von ansonsten regional tätigen Unternehmen) setzt Vereinbarungen über Gebiete und Preise jedoch voraus. Die gemeinsame Erreichbarkeit unter einer einzigen Nummer und die Zuteilung von Aufträgen an die jeweils nächstgelegene Garage macht die im Verein AAS organisierten Unternehmen für bestimmte Nachfrager attraktiver als den einzelnen Entpanner.

17. Die Vereinbarungen über Gebiete und Preise im Rahmen des Vereins AAS berühren die angestammte Tätigkeit der Mitgliedunternehmen in den Regionen bzw. die nicht über AAS bzw. medicall vermittelten Aufträge in keiner Weise. Trifft ein Auftrag via medicall ein, tritt das jeweilige A AS-Mitglied als AAS-Entpanner auf; bei allen übrigen Aufträgen ist er in territorialer und preislicher Hinsicht frei und bleibt in seinem angestammten Tätigkeitsfeld somit Konkurrent. Folglich treten die im Verein AAS organisierten Garagisten als neuer Wettbewerber auf, ohne dass andere Wettbewerber verschwinden würden.

18. Die Zusammenarbeit der regional tätigen Garagisten für einen Teil der Aufträge bezweckt oder bewirkt aus diesen Gründen keine Wettbewerbsbeschränkung. Im Gegenteil wird der Wettbewerb durch den Marktzutritt der im Verein AAS organisierten Unternehmen sogar verstärkt. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

liegt daher nicht vor.

C Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die summarischen Erwägungen,

19. stellt fest, dass

• die Vereinbarungen betreffend Gebiete und Preise im Rahmen

des Vereins AAS keine Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen, und dass daher

• die materiellrechtlichen Bestimmungen des KG nicht zur Anwendung gelangen.

20. teilt den Parteien mit, dass die Vorabklärung gemäss Art. 26 KG ohne Folgen abgeschlossen wird.