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RPW 1997/4 S. 540

Siemens / Elektrowatt

Rubrum

Prüfungsverfahren; Art. 33 KG.

Procédure d'examen; art. 33 LCart.

Procedura di esame; art. 33 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 1. Dezember 1997

1 Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 7. August 1997 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach beabsichtigt Siemens AG, München und Berlin (im folgenden: Siemens), die Kontrolle über den industrietechnologischen Bereich von Elektrowatt AG, Zürich (im folgenden: Elektrowatt; vgl. nachfolgend RZ 7), zu erlangen.

2. Siemens ist ein im industrietechnologischen Bereich tätiges, multinationales Unternehmen. Die Geschäftstätigkeiten von Siemens umfassen im besonderen Energieerzeugung, -Übertragung und-Verteilung, Anlagentechnik, Antriebs-, Schalt- und Installationstechnik, Automatisierungstechnik, Kommunikationssysteme, Sicherungstechnik, Verkehrstechnik, Automobiltechnik, Medizintechnik, Halbleiter, passive Bauelemente und Röhren, elektromechanische Komponenten, Informationstechnik und Lichttechnik.

3. Elektrowatt AG (im folgenden: Elektrowatt AG) ist ein Unternehmen, das im industrietechnologischen Bereich (Gebäude- und Ingenieur-Dienstleistungen; Anlagen, Systeme und Dienstleistungen für Sicherheit, Gebäudeautomation und Energieeffizienz; Payphones und Chipkartentechnologie) sowie im Energiebereich (Stromerzeugung und-Versorgung sowie internationaler Stromaustausch und -handel) tätig ist. Vorgängig zu dem hier zu beurteilenden Zusammenschluss sollen der Energie- und der Industriebereich voneinander getrennt werden. Der Energiebereich wird in die dann abgespaltete Tochtergesellschaft Watt AG eingebracht, während sämtliche industrietechnologischen Bereiche in Elektrowatt verbleiben (vgl. nachfolgend RZ 7).

4. Elektrowatt hat folgende Tochtergesellschaften:

Landis & Staefa

Cerberus

Göhner Merkur

Kummler + Matter

Anlagen, Systeme und Dienstleistungen für Klima, Automation und Energieeffizienz in kommerziellen und industriellen Gebäuden

Anlagen, Systeme und Dienstleistungen im Brand- und Intrusionsschutz

Generalunternehmer- und Bewirtschaftungsdienstleistungen im Immobiliensektor

Elektro- und Energieverteilungsinstallationen, Fahrleitungsbau

Vibro-Meter Vibrationsüberwachungssysteme

Landis & Gyr Utilities Dienstleistungen, Systeme und Geräte für Energie- und Kosteneffizienz von Energieversorgungsunternehmen und Energiehändlern

Landis & Gyr Communications

Payphone-Technologie (Münz- und Kartentelefone), Herstellung von Chipkarten und visuellen Sicherheitsmerkmalen

Electrowatt Engineering

(mittlerweile verkauft)

Ingenieur-Dienstleistungen und Gesamtlösungen in den Bereichen Energie, Transport, Generalplanung und Umwelt

2 Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse 2.1 Unternehmen (Art. 2 Abs. 1 KG)

5. Das Kartellgesetz (KG) ist auf diejenigen Marktteilnehmer anwendbar, die sich - sei es als Anbieter oder als Nachfrager - selbständig als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen (Art. 2 KG; vgl. BBI 1995 l 468 ff., 533). Im vorliegenden Fall sind die beteiligten Unternehmen als Unternehmen

im Sinne des KG zu qualifizieren.

2.2 Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG

6. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es grundsätzlich keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der in Art. 3 Abs. 1 KG statuierte Vorbehalt wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

2.3 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3 KG)

7. Im Zeitpunkt der Meldung hielt die Crédit Suisse-Group (CSG) 44,9% der Aktien und Stimmrechte an Elektrowatt AG. Nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebotes an die Publikumsaktionäre (am 4. Dezember 1997) überträgt CSG 38,545% der dann in

ihrem Besitz befindlichen Elektrowatt AG-Aktien an ein deutschschweizerisches Energie-Konsortium (Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Bayernwerk AG, Energie-Versorgung Schwaben AG; im folgenden: Energie-Konsortium) und 41,455% an Siemens. Nach einer

Kapitalerhöhung bei Watt AG und der Herabsetzung des Nennwertes der Elektrowatt AG-Aktie mit gleichzeitiger Auszahlung des Herabsetzungsbetrages in Form von Watt-Namenaktien tauschen CSG, das Energie-Konsortium und Siemens ihre Elektrowatt AG- und Watt-Aktien so, dass CSG 20% und das Energie-Konsortium 80% der Watt-Aktien und Siemens 100% der Elektrowatt AG-Aktien erhalten.

8. In der Regel genügt bereits ein Anteil von 20 bis 30% der Stimmrechte für die Erlangung der Kontrolle, wenn das Aktionariat breit gestreut ist (Botschaft, S. 550). Selbst wenn also das öffentliche Übernahmeangebot scheitern sollte, erlangt Siemens die Kontrolle über Elektrowatt. Diese Transaktion stellt somit einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG dar.

2.4 Meldepflicht (Art. 9 KG)

9. Siemens als kontrollierendes und Elektrowatt als kontrolliertes Unternehmen sind beteiligt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU).

10. Sie überschreiten die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b KG: Siemens und Elektrowatt erzielten im letzten Geschäftsjahr (1996) weltweite Konzernumsätze von CHF 78,365 Mrd. bzw. CHF 4,577 Mrd.. In der Schweiz erzielten die beteiligten Unternehmen im selben Geschäftsjahr Umsätze von jeweils mehr als CHF 100 Mio. (Elektrowatt CHF 1,878 Mrd., Siemens CHF 1,153 Mrd.).

3 Das Verfahren

11. Am 7. August 1997 ging die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 12. August 1997 erklärte das Sekretariat der Wettbewerbskommission die Meldung für vollständig.

12. Als Arbeitshypothese für die vorläufige Prüfung definierte das Sekretariat insgesamt 15 betroffene Märkte und versandte Fragebögen an jeweilige Konkurrenten und an Vertreter der Marktgegenseite.

13. Insbesondere auf den Märkten für Verkehrsregelungsanlagen sowie für Elektrizitätszähler ergaben sich Anhaltspunkte für die Begründung oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Die Wettbewerbskommission hat deshalb am 1. September 1997 beschlossen, das Zusammenschlussvorhaben einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

14. Der Beschluss wurde Siemens und Elektrowatt gleichentags mitgeteilt. Die Einleitung des Prüfungsverfahrens wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 9. September 1997 und im Bundesblatt vom 16. September 1997 veröffentlicht. Während 15 Tagen hatten

interessierte Unternehmen und Personen die Möglichkeit, zum Zusammenschlussvorhaben Stellung zu nehmen, wovon indessen nicht Gebrauch gemacht wurde.

15. Im Rahmen der Prüfung wurde das Hauptaugenmerk auf die Märkte im Bereich des Verkehrsregelungsanlagenbaus und auf den Elektrizitätszählermarkt gerichtet. Den Rechtsvertretern von Siemens wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu den wettbewerbsrechtlichen

Bedenken der Wettbewerbskommission zu nehmen. Gleichzeitig versandte das Sekretariat Fragebögen an die betreffenden Konkurrenten und Vertreter der Marktgegenseite.

16. Am 7. November 1997 fand ein Gespräch mit den Rechtsvertretern von Siemens sowie mit Vertretern von Siemens und Elektrowatt

statt. Gegenstand des Gesprächs waren insbesondere die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Märkten für Verkehrsregelungsanlagen und für Elektrizitätszähler.

17. Der Antragsentwurf wurde den Rechtsvertretern von Siemens am 18. November 1997 zur Stellungnahme zugestellt.

18. Am 1. Dezember 1997 hat die Wettbewerbskommission entschieden, den Zusammenschluss ohne Bedingungen und Auflagen zuzulassen.

4 Beurteilung nach Prüfung (Art. 10 KG)

4.1 Vorbemerkungen

4.1.1 Allgemeines

19. Vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben sind mehrere Märkte betroffen. Geprüft wurde auf jedem betroffenen Markt, ob der Zusammenschluss die Begründung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG) zur Folge hat und - im Falle der Bejahung der ersten Frage - ob dadurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG).

20. Gemass Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU werden nur diejenigen vom Zusammenschluss betroffenen sachlichen und räumlichen Märkte geprüft, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Werden diese Schwellen nicht erreicht, wird ohne weitere Prüfung die Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses vermutet.

21. Folgende Märkte sind somit vom Zusammenschluss betroffen:

Märkte

Gebäudeleittechnik a) Anlagengeschäft b) Instandhaltung

Elektrizitätszähler

Netzleittechnik

Marktanteil Siemens (%)

0-10 0-10

0-10

0-10

Marktanteil Elektrowatt (%)

40-50 20-30

75-85

20-30

Marktanteil gemeinsam (%)

40-60 20-40

75-95

20-40

Verkehrsregelungsanlagen für den Strassenverkehr a) Produkte und Komponenten b) Anlagenbau c) Instandhaltung und Wartung

Überspannungs- und Störungsschutz

Payphones

Energiemanagementsysteme

Rundsteuersender und -empfanger

Gebäudesicherheitstechnik

Betrieb von Alarmzentralen

Heizungssteuerungen für Wohngebäude

Fahrleitungsbau

80-90 30-40 20-30

10-20

-

-

0-10

-

- "

-

- 20-30

20-30

10-20

85-95

50-60

40-50

50-60

50-60

35-45

40-50

80-90 50-70 40-60

20-40

85-95

50-60

40-60

50-60

50-60

35-45

40-50

22. Nicht betroffene Märkte sind dagegen

• die Vibrationsüberwachung für Flugzeugtriebwerke (Vibro-

Meter);

• optische Sicherheitsmerkmale für Banknoten, Urkunden, etc.

(Landis & Gyr Communications);

• das gewerbliche Immobilienmanagement (Göhner Merkur)

und

• Engineering in den Bereichen Energie, Transport, Generalplanung und Umwelt (Electrowatt Engineering).

23. Für die Prüfung der einzelnen Märkte wird folgender Aufbau gewählt:

• Marktabgrenzung;

  • Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber;

  • Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller

Wettbewerb;

• Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite;

  • Bedeutung von Forschung und Entwicklung und

  • Ergebnis.

24. Der Prüfung der einzelnen Märkte sind einige methodische Bemerkungen betreffend die Marktabgrenzung und den potentiellen Wettbewerb vorauszuschicken.

4.1.2 Zu den relevanten Märkten

4.1.2.1 Sachlich relevanter Markt

25. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU).

26. Die Übernahme wird hauptsächlich auf die Elektroindustrie- und Telekommunikationsbranche bzw. auf deren spezifischen Märkten Auswirkungen haben. Diese werden nachfolgend jeweils einzeln abgegrenzt und beurteilt.

4.1.2.2 Räumlich relevanter Markt

27. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).

28. Allgemein ist festzustellen, dass es sich im Zuge des Handelsschrankenabbaus und der Bestrebungen nach gegenseitig anerkannten Normen bei den Märkten der Elektroindustriebranche um globale

Märkte mit stark zunehmendem internationalem Wettbewerbsdruck handelt. Dieser Druck dürfte sich mit der Liberalisierung der europäischen Strommärkte und damit zusammenhängendem verändertem Nachfrageverhalten auf den vor- und nachgelagerten Märkten weiter verschärfen.

29. Für die Definition des räumlich relevanten Marktes darf gemäss VKU indessen nicht einfach darauf abgestellt werden, wo welche vergleichbaren Produkte und Dienstleistungen nachgefragt und angeboten werden könnten, sondern viel mehr, wo sie effektiv nachgefragt und angeboten werden. Zu berücksichtigen sind deshalb insbesondere die Vertriebsorganisation sowie die Nachfragetradition. In zahlreichen Fällen sind Kundennähe und damit eine nationale oder gar lokale Vertriebsorganisation unerlässlich, auch wenn das angebotene Produkt in vielen Ländern weitgehend identisch ist. Häufig tritt zudem die öffentliche Hand auf regulierten Märkten als Nachfragerin auf. Auch wenn Aufträge vermehrt im Rahmen von kompetitiven Submissionsverfahren vergeben werden, werden oft nach wie vor nationale Anbieter bevorzugt. Aus diesen Gründen ist es für die meisten vom vorliegenden Zusammenschluss betroffenen Märkte nicht opportun, Europa als räumlich relevanten Markt zu definieren. Vielmehr drängt sich eine engere, nationale Abgrenzung auf.

4.1.2.3 Potentieller Wettbewerb und Marktzutritte

30. Ist ein Markt durch hohe Zutrittsschranken geprägt, die den Eintritt neuer Wettbewerber erschweren oder gar verunmöglichen, dann

ist der Handlungsspielraum eines auf dem betreffenden Markt eingesessenen Unternehmens erweitert. Sind die Zutrittsschranken niedrig, kann bereits die Möglichkeit von Marktzutritten eine disziplinierende Wirkung auf die eingesessenen Unternehmen haben.

31. Für die Beurteilung des potentiellen Wettbewerbs im Rahmen einer dynamischen Betrachtungsweise sind in casu Liberalisierungs- und Globalisierungstendenzen von grosser Bedeutung. Internationale Harmonisierungs- und Normierungsbestrebungen führen dabei zu einem Abbau institutioneller Marktzutrittsschranken. So dürfte die Deregulierung auf den Telekommunikations- und den Energiemärkten zu einer Verschärfung des Wettbewerbs auf den benachbarten Märkten führen. «Leere Kassen» der öffentlichen Nachfrager unterstützen

diese Tendenz insofern, als dadurch ihr Wettbewerbsbewusstsein gesteigert wird, was eine Abnahme von protektionistischen Auftragsvergaben zur Folge hat.

32. Hohe Marktanteile bedeuten nicht per se eine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG müssen diese in der Lage sein, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten zu können. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aktuellem oder potentiellem Wettbewerb ausgesetzt sind.

33. Selbst sehr hohe Marktanteile deuten nicht a priori auf die Inexistenz von wirksamem (potentiellem) Wettbewerb hin. Die Möglichkeit, eine zeitweilige Monopolstellung oder Marktführerschaft zu erreichen, bietet Anreize für Produkt- und Verfahrensinnovationen. Eine Monopolstellung kann erreicht werden, indem der betreffende Anbieter den Markt effizient versorgt und potentiellen Neueintretern

kein Gewinnpotential verbleibt. Der Monopolist muss sich weiterhin anstrengen, um die erlangte Position beibehalten zu können (Disziplinierungswirkung des potentiellen Wettbewerbs). Problematisch ist es, wenn ein Monopolist oder eine marktführende Unternehmung potentielle Neueintreter mit Hilfe strategischer, institutioneller oder natürlicher Marktzutrittsschranken wirksam vom Markt fernhalten kann.

34. Strategische Marktzutrittsschranken sind Behinderungsmassnahmen seitens eingesessener Unternehmen gegenüber einem Neueintreter (z.B. über Preis- und Kapazitätsstrategien) sowie die Schaffung

der Erwartung bzw. die glaubhafte Drohung, dass solche Massnahmen im Falle eines Markteintritts eingesetzt würden. Natürliche Marktzutrittsschranken ergeben sich beispielsweise aufgrund von irreversiblen Kosten («sunk costs»).

35. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des potentiellen Wettbewerbs ist die Angreifbarkeit eines Marktes («contestability»).

Ein Markt ist perfekt angreifbar, wenn der freie Eintritt gewährleistet ist, potentielle Konkurrenten bei positiven Gewinnaussichten den Preis der bisherigen Anbieter unterbieten können, der freie (kostenlose) Marktaustritt jederzeit möglich ist und alle Transaktions- und

Informationskosten gleich Null sind (Aschinger, Contestable markets, Ein neuer Weg zur Charakterisierung des Wettbewerbs und der Industriestruktur, WiSt 5/1984, S. 217 f.). Erweiterungen der Theorie haben indessen gezeigt, dass die realitätsfremde Bedingung der Nichtexistenz von Transaktions- und Informationskosten durch mittelbis langfristige vertragliche Bindungen zwischen Marktneulingen und Kunden gelockert werden kann. Kommt man zum Schluss, dass ein Markt angreifbar ist, erübrigt sich eine Intervention der Wettbewerbsbehörden trotz gegebenenfalls hoher Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 KG).

36. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass Siemens und Elektrowatt auf Märkten tätig sind, deren Innovationspotential in wesentlichem Ausmass von Entwicklungen und Innovationen v.a. in der Prozessleittechnik sowie der Computer- und der Telekommunikationstechnologie bestimmt wird. Entsprechende Erkenntnisse und Innovationen können von allen Interessenten unter gleichen Bedingungen erworben werden. Anbieter auf benachbarten Märkten können dadurch mit vergleichsweise geringem Aufwand auf den betroffenen Märkten auftreten. Solche Übertritte sind somit vor allem abhängig von der Angebotsumstellungsflexibilität der potentiellen Anbieter.

37. Die nachfolgenden Ausführungen und Erwägungen beschränken sich auf diejenigen betroffenen Märkte, auf welchen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG gegeben waren. Auf den übrigen Märkten wurden bereits im Verlauf der vorläufigen Prüfung keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt.

4.2 Die betroffenen Märkte

4.2.1 Verkehrsregelungsanlagen für den Strassenverkehr

4.2.1.1 Relevante Märkte

38. Der Bereich der Verkehrsregelungsanlagen für den Strassenverkehr (im folgenden: Verkehrsregelungsanlagen) umfasst Verkehrsrechner, Lichtsignalanlagen, Rotlichtüberwachungsanlagen und Verkehrszähleinrichtungen. Nachfrager sind die Gemeinden. Diese bestimmen in der Regel die zu verwendenden Komponenten, erteilen einer Installationsfirma einen Auftrag für den Anlagenbau sowie einen für die Instandhaltung. Daher ist es gerechtfertigt, in diesem Bereich drei sachlich relevante Märkte zu unterscheiden:

• Produkte und Komponenten (Ampeln, Steuergeräte, Schaltkästen, etc.)

• Anlagenbau (Planung, Projektierung, Software für den Betrieb, Installation und Montage)

• Instandhaltung und Wartung (Pikettdienste, Behebung von

Schadensfällen)

39. Obschon zwischen den beiden nachgelagerten Märkten für den Anlagenbau und für die Instandhaltung insofern enge Bindungen zu verzeichnen sind, als die entsprechenden Leistungen in manchen Fällen von denselben Unternehmungen angeboten und ausgeführt werden, ist von zwei unterschiedlichen Märkten auszugehen. Dies ist dadurch zu rechtfertigen, dass die beiden Leistungen in der Regel nicht Bestandteil desselben Vertrages sind. Spätestens nach Ablauf der 2-bis 3-jährigen Garantiezeit werden nämlich die Wartungsaufträge neu vergeben. Dabei werden vielfach Dritte berücksichtigt (z.B. in der Stadt Zürich).

40. Im vorliegenden Fall ist es zweckmässig, als räumlich relevanten

Markt jeweils die Schweiz zu definieren. Für die Produkte und Komponenten entspricht dies einer eher engen Abgrenzung, da insbesondere Gemeinden in Grenznähe bei Auftragsvergaben auch ausländische Anbieter in Betracht ziehen. In den Bereichen Anlagenbau sowie

Instandhaltung und Wartung werden die Aufträge mittlerweile - im Rahmen der Neuorientierung des öffentlichen Beschaffungswesens - in der Regel gesamtschweizerisch ausgeschrieben.

4.2.1.2 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

Produkte und Komponenten

41. Das Marktvolumen betrug zwischen 1993/94 und 1995/96 rund CHF 30 Mio. Die Marktanteile von Siemens stiegen in diesem Zeitraum von ca. 50% auf über 80%. Die markante Marktanteilserhöhung liegt

in der Übernahme von Sauber + Gisin - dem einzigen grösseren Konkurrenten auf dem Markt für Produkte und Komponenten - durch Siemens im Jahre 1996 begründet. Elektrowatt ist auf dem Markt für Produkte und Komponenten nicht tätig. Die marktführende Stellung von Siemens wurde also vor dem Zusammenschluss Siemens / Elektrowatt begründet.

42. In der Schweiz bieten insgesamt etwa 50 Hersteller Komponenten für Verkehrsregelungsanlagen an. Siemens ist dabei einer der wenigen, die ein Vollsortiment anbieten, während die übrigen nur in Teilbereichen tätig sind. Aufgrund dieses Umstandes verfügt Siemens

über einen gewissen Wettbewerbsvorteil, da die Marktgegenseite alle benötigten Komponenten beim selben Anbieter nachfragen und dadurch Transaktionskosten sparen kann.

43. Wichtigste Wettbewerberin von Siemens auf dem Schweizer

Markt ist die Verkehrsregelungs-AG, Schlieren (VR AG), allerdings mit einem Marktanteil von weniger als 5%. Gegründet wurde VR AG 1990 unter Beteiligung von ehemaligen Mitarbeitern von Sauber + Gisin.

Anlagenbau

44. Das Marktvolumen beträgt rund CHF 10 Mio. p.a. Der Marktanteil von Elektrowatt (über die Beteiligung an Kummler + Matter) stieg zwischen 1993/94 und 1995/96 von unter 20% auf 20-30%, derjenige von Siemens in derselben Periode von über 10% auf 30-40%. Auch

hier ist der markante Anstieg in der Übernahme von Sauber + Gisin durch Siemens im Jahre 1996 begründet. An der Marktsituation wird sich faktisch aber nichts ändern, da die geographischen Tätigkeitsbereiche von Siemens (Sauber + Gisin) und von Elektrowatt (Kummler + Matter) komplementär sind und Kummler + Matter bereits bislang Aufträge für Siemens in Gegenden ausführte, in welchen letztere selbst nicht tätig ist.

45. Bedeutendste landesweit tätige Wettbewerberin auf dem Markt für den Bau von Verkehrsregelungsanlagen ist VR AG. Ihr Marktanteil stieg zwischen 1993/94 und 1995/96 von über 20% auf über 30%. Dabei ist sie weiterhin aktiv bestrebt, ihre Stellung insbesondere in der Romandie - mit reellen Erfolgsaussichten - zu verstärken. Weitere Anbieter von schlüsselfertigen Anlagen sind ACET SA, Walther AG

und Bergauer AG. Den Rest teilen sich lokale Installationsfirmen, die im Auftrag der betreffenden Gemeinden die Anlagen direkt installieren. Die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel unterhält zu diesem Zweck sogar einen eigenen Dienst, der auch für die Wartung und

Instandhaltung zuständig ist.

46. Seit Beginn der 90er Jahre ist die Firma Steria (Frankreich) in der Schweiz tätig. Sie ist spe2ialisiert auf die Systemintegration und insbesondere auf die Informationsverarbeitung (Leitsysteme), ohne aber selbst Komponenten herzustellen. Seit 1996 verfügt Steria über eine nationale Vertriebsorganisation, um dem Erfordernis der Kundennähe gerecht zu werden. Nach eigener Aussage erreiche Steria in ihrem spezifischen Segment des Anlagenbaus einen Marktanteil von 15-20%.

Instandhaltung und Wartung

47. Das Marktvolumen beträgt rund CHF 10 Mio. p.a. Der Marktanteil von Elektrowatt stieg zwischen 1993/94 und 1995/96 von unter 20% auf über 20%. Derjenige von Siemens betrug 1993/94 und

1994/95 jeweils zwischen 15% und 20% und stieg 1995/96 auf 20-30%. Dieser Anstieg ist ebenfalls auf die Übernahme von Sauber + Gisin durch Siemens im Jahre 1996 zurückzuführen. Siemens und Elektrowatt hatten in der Periode 1995/96 zusammen einen Marktanteil von 40-60%, während VR AG als einzige Konkurrentin von einer gewissen Grosse auf 20-30% kam. Der Rest verteilt sich analog dem vorgelagerten Anlagenbaumarkt auf lokale Installationsfirmen, wobei nicht zwangsläufig diejenigen Firmen mit der Wartung betraut werden müssen, die die Anlage installiert haben. Spezifische Kenntnisse für die Sicherstellung der Wartung sind nämlich nicht erforderlich.

Kleinere Wartungs- und Reparaturarbeiten werden ohnehin regelmäs sig von den Betreibern selbst ausgeführt.

Zusammenfassung

48. Auf dem Komponentenmarkt verfügte Siemens bereits vor dem Zusammenschluss, nämlich seit der Übernahme von Sauber + Gisin, über die grössten Marktanteile. Der Zusammenschluss hat auf die Marktstellung mangels Tätigkeit von Elektrowatt in diesem Bereich keine Auswirkungen.

49. Auf den nachgelagerten Märkten für den Anlagenbau und für die Instandhaltung ergibt die Marktanteilsaddition jeweils führende Stellungen für Siemens/Elektrowatt. Faktisch ändern sich in diesen Bereichen die Marktverhältnisse indessen kaum, da bereits bisher Kummler + Matter in denjenigen Gegenden für Siemens Aufträge ausführte, in denen dies Siemens bzw. Sauber + Gisin nicht selbst besorgten. Zudem sind auf beiden Märkten mit VR AG und teilweise Steria einerseits und mit zahlreichen lokalen Installationsfirmen andererseits ernstzunehmende Konkurrenten tätig. Gemäss Aussagen der Marktgegenseite hat der vorliegende Zusammenschluss auf die Wettbewerbsverhältnisse denn auch keine wesentlichen Auswirkungen. Entscheidender sei die Übernahme von Sauber + Gisin durch Siemens vor r/2 Jahrengewesen.

4.2.1.3 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller

Wettbewerb

Allgemeines

50. In den letzten Jahren ist es auf den Märkten für Verkehrsregelungsanlagen ausser durch Steria zu keinen bedeutenden Marktzutritten und Produkteneueinführungen gekommen. Auch in absehbarer Zeit rechnet die Branche nicht mit Markteintritten, da grössere Investitionen in Verkehrsregelungsanlagen wegen angespannter öffentlicher Finanzen einerseits und der zunehmenden Ersetzung von Lichtsignalanlagen durch Kreisel andererseits selten sein werden.

51. Potentieller Wettbewerb ist dennoch gegeben. Bedeutende institutionelle und natürliche Marktzutrittsschranken sind keine zu verzeichnen. So kann ein Marktzutritt beispielsweise über die Akquisition eines schweizerischen Anbieters erfolgen. Aber auch ohne Übernahme können ausländische Unternehmen der Branche Gesamt- und/ oder Teillösungen für Verkehrsregelungsanlagen auf dem Schweizer Markt anbieten, indem sie sich die nötigen Kapazitäten mittels Abschlusses von Unterverträgen mit lokalen Installations- und Montagefirmen beschaffen. Dieses Vorgehen würde im übrigen gängiger Praxis entsprechen, da sämtliche Anbieter für die Installation und die Wartung nur in beschränktem Ausmass auf eigenes Personal zurückgreifen. Siemens erledigt diese Tätigkeiten einzig im Grossraum Zürich in Eigenregie (über Sauber + Gisin), während in anderen Gegenden mit Installations- und Montagefirmen zusammengearbeitet wird. Grundsätzlich liegt also kein Systemmarkt vor.

Produkte und Komponenten

52. Bei Komponenten für Verkehrsregelungsanlagen handelt es sich um Low-Tech-Produkte, die von Unternehmungen mit Know-how aus benachbarten Bereichen und entsprechenden Produktionsmitteln ohne weiteres auch hergestellt werden können. Die dadurch verursachten Marktzutritts- und -austrittskosten sind vergleichsweise klein, Zutritte solcher Hersteller also durchaus vorstellbar.

Anlagenbau sowie Instandhaltung und Wartung

53. Voraussetzung für einen Marktzutritt ist die Anschaffung von speziellen Fahrzeugen, die insbesondere mit Hebebühne versehen sein müssen. Eine solche Anschaffung ist mit hohen Kosten verbunden, sodass sich ein möglichst vielfältiger Einsatz aufdrängt. So generiert beispielsweise Kumrnler + Matter mit einem Marktanteil von 20-30% lediglich einen Bruchteil ihres gesamten Umsatzes mit dem Bau

und der Wartung von Verkehrsregelungsanlagen. Das bedeutet umgekehrt, dass Installationsunternehmen, die bereits über entsprechende Fahrzeuge verfügen, ohne besondere Marktzutrittskosten auf den Markt eintreten und den Anlagenbau bzw. die Wartung anbieten können.

54. Das Erfordernis der Kundennähe spielt im Bereich der Wartung zweifellos eine grössere Rolle als auf den beiden vorgelagerten Märkten, ist aber, wie die Praxis zeigt, dennoch nicht von höchster Priorität. So wartet beispielsweise VR AG Anlagen im Tessin.

55. Konkretes Beispiel eines vor kurzer Zeit erfolgten Marktzutritts eines ausländischen Unternehmens ist derjenige der französischen Firma Steria (vgl. RZ 46). Als Anbieterin in einer lukrativen Nische des Anlagenbaus bietet sie Informationsverarbeitungssysteme an und hat

in diesem Bereich innerhalb von sieben Jahren einen Marktanteil von ca. 20% erreicht. Das deutet auf die Angreifbarkeit des Marktes gerade durch Spezialisten hin und unterstreicht den Umstand, dass es sich nicht um einen Systemmarkt handelt. Steria ist denn auch der Meinung, dass sogenannte «komponentenherstellerunabhängige Anbieter» im Vorteil seien.

4.2.1.4 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite

Allgemeines

56. Die Nachfrager von Verkehrsregelungsanlagen sind überwiegend Gemeinden, also die öffentliche Hand. Diese sind an die kantonalen Regeln betreffend Auftragsvergaben gebunden, welche sich ihrerseits an der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und am Nichtdiskriminierungsgrundsatz des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt orientieren. So schlägt der Anhang zu den Vergaberichtlinien zur IVöB (noch nicht verbindlich) vor, dass Beschaffungen ab einem bestimmten Auftragsvolumen (CHF 263'000.- für Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebenleistungen bzw. CHF SOO'OOO.- für Bauhauptleistungen) öffentlich ausgeschrieben werden. Darunter (bis CHF SO'OOO.- bzw. CHF 100'000.-) sollten Aufträge direkt bzw. im Anschluss an ein Einladungsverfahren (CHF

SO'OOO.- bis CHF 263'000.- bzw. CHF 100'000.» bis CHF SOO'OOO.--) vergeben werden. In jedem Fall wird damit aber wettbewerblichem Verhalten der Nachfrager Vorschub geleistet, indem sie dazu angehalten werden, die für sie jeweils günstigste Lösung zu wählen.

57. In der Regel werden keine Gesamtlösungen nachgefragt. Oft wird nämlich der Anlagenbau sowie die Wartung und Instandhaltung an lokale Montage- und Installationsunternehmungen vergeben oder sogar selbst erledigt. Dem beauftragten Installationsunternehmen werden dabei meist alle Details in bezug auf die zu verwendenden

Komponenten vorgeschrieben. So wurden z.B. in Zürich Siemens-Komponenten verbaut, für die Steuerungssoftware aber auf einen anderen Hersteller zurückgegriffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die marktführende Stellung von Siemens (Sauber + Gisin) auf dem vorgelagerten Markt für Produkte und Komponenten in Kombination mit der vertikalen Integration zu einer zusätzlichen Verstärkung der Position auf den nachgelagerten Märkten führt, ist daher klein.

58. Dafür spricht auch der Umstand, dass Steria innerhalb von sieben Jahren eine beachtliche Marktstellung als Systemintegrator erlangt

hat. Dies deutet darauf hin, dass die Marktgegenseite im Zuge der Neuorientierung des Beschaffungswesens bereit ist, vermehrt Aufträge nach wettbewerblichen Kriterien zu vergeben und somit auch Newcomer zu berücksichtigen.

Produkte, Anlagenbau sowie Instandhaltung und Wartung

59. Die Kosten für eine Lichtsignalanlage auf einer durchschnittlichen Kreuzung belaufen sich auf ca. CHF 250'000.-. Entsprechend sollten solche Aufträge zumindest im Einladungsverfahren vergeben werden (vgl. RZ 56). Tatsächlich führen die Nachfrager immer öfter

landesweite Ausschreibungen durch, was den Wettbewerb grundsatzlich fördert.

60. Aufträge für den Anlagenbau und für die Instandhaltung werden regelmässig separat und somit nicht zwangsläufig an dasselbe Unternehmen vergeben. Die Wartung erfordert nämlich keine besonderen Kenntnisse, über die nur der Hersteller bzw. Anlagenbauer verfügen würde. Spätestens nach der Garantiezeit (2 bis 3 Jahre) schreiben Betreiber Wartungsaufträge aus. Über deren Modalitäten und Bedingungen lassen sich indessen ob der unterschiedlichen Praxis der einzelnen Nachfrager keine allgemeinen Aussagen machen. Gemäss Auskünften der Marktgegenseite ist aber zumindest die Tendenz erkennbar, dass solche Aufträge nicht für die ganze Lebensdauer der

Anlage vergeben, sondern nach einer gewissen Zeit erneut ausgeschrieben werden, was den Wettbewerb ebenfalls fördert.

4.2.1.5 Bedeutung von Forschung und Entwicklung

61. Der zentrale F&E-Schwerpunkt liegt in der Verbesserung der Systeme in bezug auf die Schadensanfälligkeit, die Wartungsfreundlichkeit sowie die Fernsteuerung und-Überwachung. Die bedeutendsten Impulse für die F&E gehen daher von Entwicklungen in den Bereichen der Leittechnik sowie der Computer- und der Telekommunikationstechnologie aus. Diese können in der Regel von allen Marktteilnehmern unter gleichen Voraussetzungen erworben werden. Mit dem Zusammenschluss werden Siemens und Elektrowatt keine Schlüsselbereiche der marktspezifischen F&E kontrollieren.

4.2.1.6 Ergebnis

62. Die Prüfung hat folgendes ergeben:

• Auf dem Komponentenmarkt verfügte Siemens über die Beteiligung an Sauber + Gisin bereits vor dem Zusammenschluss

über den mit Abstand grössten Marktanteil. Auf den nachgelagerten Märkten für den Anlagenbau und für die Wartung ergibt die Marktanteilsaddition jeweils führende Stellungen;

• Elektrowatt (Kummler + Matter) hat bereits vor dem Zusammenschluss im Auftrag von Siemens Verkehrsregelungsanlagen installiert. Faktisch ändert sich somit an den Marktverhältnissen nichts Wesentliches;

• sowohl aktuelle als auch potentielle Konkurrenz sind vorhanden;

• Marktzutritte auf nachgelagerten Märkten waren zu verzeichnen. So hat z.B. Steria innerhalb von sieben Jahren einen Marktanteil von fast 20% in einem bedeutenden Nischenbereich des Anlagenbaus erlangt. Die Märkte sind somit - auch mangels nennenswerter Marktzutrittsschranken - offensichtlich angreifbar;

• es handelt sich nicht um einen Systemmarkt, da die meisten

Nachfrager die Installation und Wartung der Anlagen an lokale Firmen vergeben. Deshalb ist nicht damit zu rechnen, dass über die vertikale Integration ein übermässiger Verbundvorteil dazu führt, dass die führende Stellung auf dem vorgelagerten Komponentenmarkt eine zusätzliche Verstärkung der Marktstellung auf den nachgelagerten Märkten zur Folge haben wird.

63. Aus den genannten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss im Bereich der Verkehrsregelungsanlagen - also auf den Märkten für Produkte und Komponenten, für den Anlagenbau sowie für die Instandhaltung und Wartung - jeweils eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, welche zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a KG führen könnte.

4.2.2 Elektrizitätszähler

4.2.2.1 Relevanter Markt

64. Der Markt für Elektrizitätszähler umfasst in sachlicher Hinsicht elektromechanische und elektronische (digitale) Wechsel- und Drehstromzähler zur Erfassung der verbrauchten elektrischen Energie. Eingesetzt werden sie sowohl zur Leistungsverrechnung zwischen Stromlieferanten und Kunden als auch von grösseren Industrieunternehmen für interne Messungen. Für diese Zwecke erachtet die Marktgegenseite (Elektrizitätswerke im ersten Fall, Industrieunternehmen im zweiten) elektromechanische und elektronische Elektrizitätszähler als substituierbar, obgleich die elektronischen Zähler eine wesentlich grössere Funktionalität und die Möglichkeit der Systemintegration (z.B. Fernablesung) bieten. Die Marktgegenseite rechnet aber ob dieser Vorteile damit, dass die elektronischen Zähler die eiektromechanischen in Zukunft allmählich verdrängen werden.

65. Das Nachfrageverhalten der Elektrizitätswerke, welche die Zähler nach wie vor nur in der Schweiz einkaufen, legt eine enge Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes auf die Schweiz nahe. So erfolgt der Vertrieb von Elektrizitätszählern über nationale Vertriebsorganisationen, da ein leistungsfähiger Service unerlässlich sei.

4.2.2.2 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

66. Das Marktvolumen für Elektrizitätszähler in der Schweiz beläuft sich jährlich auf ca. CHF 63 Mio., wobei der Anteil der von Industrieunternehmen direkt nachgefragten Zähler, die auch nicht amtlich geeicht werden müssen, deutlich weniger als 1% ausmacht (aufgrunddessen werden sie nachfolgend nicht explizit unterschieden). Der Anteil von Elektrowatt (Landis & Gyr) bei den elektromechanischen Zählern betrug 1995 60-70% und 1996 50-60%, während für

1997 noch 45-55% erwartet werden. Bei den elekronischen Zählern lauten die entsprechenden Werte 100%, 80-90% und weniger als 70%. Siemens trat 1993 auf den Markt und erreichte 1996 einen Anteil am Gesamtmarkt (elektromechanische und elektronische Zähler) zwischen 0% und 10%.

67. Neben ABB sind weitere Anbieter auf diesem Markt tätig: Die Deutsche Zählergesellschaft (DZG) steigerte ihren Anteil am Gesamtmarkt zwischen 1993/1994 und 1995/1996 von ca. 5% auf knapp 10%, während ENERMET (Finnland), 1994 auf den Markt getreten, mittlerweile 0-5% und Schlumberger (USA) - seit dem Erwerb von Heliowatt

und AEG weltweit führend - ebenlalls 0-5% hält. Alle soeben erwähnten Hersteller verfügen über eine Niederlassung in der Schweiz.

68. Mit der zunehmenden Anzahl Wettbewerber auf dem Schweizer Markt und dem Rückgang des kumulierten Marktanteils von Siemens/Elektrowatt (Landis & Gyr) geht ein allgemeiner Preisrückgang einher: durchschnittlich sanken die Preise für Landis & Gyr-Zähler seit

1995 um ca. 20%. Die Strukturveränderungen auf dem Markt (Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens und Internationalisierung des Marktes) zeitigen also bereits Wirkung.

69. In bezug auf die Produkte gilt, dass heutzutage alle Anbieter der Branche im Stande sind, Elektrizitätszähler mit Eigenschaften herzustellen, die denjenigen von Landis & Gyr ebenbürtig sind (vgl. RZ 74). Unterschiede ergeben sich einzig aufgrund der von den Abnehmern häufig sehr detailliert definierten Spezifikationen. Somit gibt es grundsätzlich keine technischen «Lock-lns»: Bei einer Neuanschaffung können ohne weiteres Geräte eines anderen Herstellers gekauft und installiert werden.

70. Die in bezug auf die Marktanteile führende Stellung von Landis & Gyr bestand bereits vor dem Zusammenschluss. Die Marktanteilsaddition wird gering ausfallen, da Abnehmer, welche sowohl von

Landis & Gyr als auch von Siemens Zähler zu beziehen pflegten, gemäss eigenen Aussagen nach dem Zusammenschluss auf Dritte als alternative Lieferanten zurückgreifen werden.

4.2.2.3 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller

Wettbewerb

71. Im Jahre 1993 hatte Elektrowatt noch einen Marktanteil am Gesamtmarkt von fast 90%. Doch in letzter Zeit sind namentlich DZG, Schlumberger sowie ENERMET und ABB in den Schweizer Markt für Elektrizitätszähler eingetreten, der somit durchaus angreifbar ist.

72. Die von der Kommission des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) für Zählerfragen vorgegebene, rechtlich nicht erzwingbare helvetische Industrienorm («Technische Empfehlung für den Viertarifzähler») ist zwar weitgehend an den Zählern von Landis & Gyr orientiert, wird aber von den Abnehmern kaum mehr angewandt.

73. Zur Zeit mögen nationale Spezifikationen noch eine gewisse Marktzutrittsschranke darstellen. So müssen z.B. alle Geräte einzeln amtlich geeicht werden. Mit der voranschreitenden Normenharmonisierung und v.a. mit der gegenseitigen Anerkennung amtlicher Prüfungen bzw. Eichungen wird der Marktzutritt für ausländische Hersteller zunehmend vereinfacht.

74. Mit dem technischen Fortschritt werden zudem in Zukunft elektronische Zähler die elektromechanischen Zähler vollständig ablösen

(vgl. RZ 64). Der Technologiewandel bei der Herstellung von Elektrizitätszählern, welcher auf Standards der Computer- und Telekommunikationsbranche basiert, wird die Wettbewerbsverhältnisse auf diesem

Markt grundsätzlich verändern. Verschiedene Konkurrenten (insbesondere Schlumberger, ENERMET, ISKRA, DZG und ABB) sind denn auch im Stande, wettbewerbsfähige, mit moderner Technologie versehene Produkte zu entwickeln und zu vermarkten. Insbesondere ISKRA (Slowenien) ist international dank niedriger Lohnkosten sowie grosser Kapazitäten sehr wettbewerbsfähig. So hat dieser Hersteller in Deutschland innerhalb weniger Jahre einen Marktanteil von 30% erreicht.

75. In absehbarer Zeit ist zudem damit zu rechnen, dass Niederspannungsnetze zu Telekommunikationsnetzen ausgebaut werden. Dann wird es technisch möglich sein, den Stromverbrauch zentral bei den

Produzenten zu erheben und am Verbrauchsort nur noch einfache Sensoren einzusetzen. Dies wird den Bedarf nach Elektrizitätszählern heutiger Bauart wesentlich verringern.

76. Aus diesen Gründen ist zu erwarten, dass die Vormachtstellung von Elektrowatt (Landis & Gyr) bei Elektrizitätszählern in der Schweiz

in Zukunft nicht in gleichem Mass Bestand haben wird. In jedem Fall aber haben Siemens/Elektrowatt mit starker aktueller und potentieller Konkurrenz zu rechnen.

4.2.2.4 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite

77. Der Vertrieb von Elektrizitätszählern in den einzelnen europäischen Ländern erfolgt bei Siemens und Elektrowatt jeweils über eigene Vertriebsniederlassungen und Landesgesellschaften. Abnehmer sind unmittelbar Energieversorgungsunternehmen, welche die Elektrizitätszähler mittels eigenen Personals beim Stromverbraucher montieren.

78. Bislang bezogen Elektrizitätswerke Elektrizitätszähler, ohne diesbezüglich einem Kostendruck ausgesetzt gewesen zu sein. Der Stromverbraucher hat nämlich mit dem Stromauch gleich den Mietpreis für den Zähler zu entrichten. Zudem waren bzw. sind die Zählerkosten im Vergleich zu den einem Elektrizitätswerk sonst entstehenden Kapital- und Produktionskosten unbedeutend.

79. Mittlerweile ist aber feststellbar, dass mit der allmählichen europaweiten Liberalisierung des vorgelagerten Strommarktes der Kostendruck auf die Elektrizitätswerke erhöht und damit das Nachfrageverhalten auf den Beschaffungsmärkten preissensitiver wird. Vermehrt bilden denn auch Elektrizitätswerke Einkaufsgesellschaften, um bessere Konditionen bei der Beschaffung zu erlangen. Dabei wird durch den zunehmenden Preisdruck insbesondere der kostspielige Service an Bedeutung verlieren. Zur Illustration sei hier angemerkt, dass Landis & Gyr gegenwärtig (noch) 35 Leute allein für den Servicedienst in der Schweiz beschäftigt, während Siemens den Service für ganz Deutschland (3 bis 4 Mal grösserer Markt) mit bloss 14 Angestellten sicherstellt. Das Einsparpotential ist also beträchtlich.

4.2.2.5 Bedeutung von Forschung und Entwicklung

80. Die Anbieter verwenden 5-7% des Umsatzes in diesem Bereich für F&E. Die Entwicklung der Bauteiltechnologie in der Computer-

und Telekommunikationsindustrie hat einen bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung der Elektrizitätszähler. So werden langfristig die elektronischen die elektromechanischen Zähler vollständig ablösen. Diese Entwicklung erfordert viel Know-how in bezug auf Standards sowohl in der Computerals auch in der Telekommunikationsindustrie. Dieses Know-how kann jedoch von allen in dieser Branche Tätigen sowie von potentiellen Wettbewerbern aus benachbarten Bereichen der Elektrotechnik unter gleichen Voraussetzungen erworben werden.

81. Zahlreiche Konkurrenten haben ihre Produkte in der jüngsten Vergangenheit (erfolgreich) weiterentwickelt und auf einen technologischen Stand gebracht, der demjenigen von Landis & Gyr entspricht. Deshalb besteht kein Zweifel daran, dass Wettbewerber wie Schlumberger, ENERMET, ABB u.a. über genügend Ressourcen verfügen, um auch nach dem Zusammenschluss von Siemens und Elektrowatt im F&E-Wettbewerb mitzuhalten.

4.2.2.6 Ergebnis

82. Die Prüfung hat folgendes ergeben:

• Die führende Stellung von Elektrowatt (Landis & Gyr) ist dadurch bedingt, dass das traditionelle Beschaffungswesen schweizerische Anbieter bislang bevorzugte. Mit der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, der Internationalisierung des Marktes und der technologischen Entwicklung geht aber eine Schwächung dieser Stellung einher, die sich in Zukunft trotz des Zusammenschlusses weiter akzentuieren wird;

• die von den Nachfragern (Elektrizitätswerke) lange Zeit strikte

angewandte, an Landis & Gyr-Produkten orientierte Industrienorm verliert angesichts verstärkten Wettbewerbs auf dem vorgelagerten Elektrizitätsmarkt je länger desto mehr an Bedeutung;

• die Marktanteilsaddition ist gering;

• erfolgte Markteintritte lassen auf die Angreifbarkeit des schweizerischen Marktes schliessen;

• Siemens/Elektrowatt treffen auf international renommierte und starke Konkurrenz, die in der Lage ist, wettbewerbsfähige, mit moderner Technologie versehene Produkte anzubieten, sodass die Nachfrager trotz des Zusammenschlusses unter verschiedenen Anbietern wählen können.

83. Aus den genannten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Elektrizitätszähler eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, welche zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a KG führen könnte.

5 Ergebnis

84. Das Zusammenschlussvorhaben wird auf den betroffenen Märkten keine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründen oder verstärken. Der Zusammenschluss ist daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

85. Das Kartellgesetz räumt der Wettbewerbskommission bei wettbewerbsrechtlicher Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses keine Kompetenz zum Erlass von Genehmigungsverfügungen ein. In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. l VKU kann sie aber den beteiligten

Unternehmen vor Ablauf der Viermonatsfrist des Prüfungsverfahrens mitteilen, dass der Zusammenschluss unbedenklich ist (vgl. auch RPW

1997/2, 179 ff., RZ111 ff.).

86. Siemens wird daher eine Unbedenklichkeitserklärung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VKU zugestellt.