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RPW 1997/4 S. 572

Fastbox Ticketservice AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 15. Dezember 1997

1 Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 20. November 1997 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Crédit Suisse (CS), Zürich, und die Schweizerische Bankgesellschaft (UBS), Zürich, gründen ein Gemeinschaftsunternehmen, die Fastbox Ticketservice AG (FTAG), Wallisellen.

2. Die am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen sind die CS, die UBS und die FTAG. Die CS und die UBS gründen die FTAG mit Sitz in Wallisellen als Gemeinschaftsunternehmen mit und zu dem Zweck, einen Unternehmensteil einer bestehenden einfachen Gesellschaft zu übernehmen, an welcher die CS als Gesellschafterin beteiligt ist resp. war. Gesellschafter der einfachen Gesellschaft

neben der CS waren die IBM (Schweiz) AG, Zürich, und die Valora Holding AG, Bern. Die einfache Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit liquidiert, sämtliche Rechte an Sachen und Forderungen, soweit daran gemeinsame Rechte der ehemaligen Gesellschafter bestanden, wurden gemäss Auseinandersetzungsvertrag unter den Gesellschaftern auf die CS übertragen. Der Unternehmensteil «Ticketing» der liquidierten einfachen Gesellschaft «Fastbox» soll gemäss Übernahmevertrag von der CS der FTAG übertragen werden. Der Vollzug des

Übernahmevertrages steht unter der Bedingung eines positiven Entscheids seitens der Wettbewerbskommission.

3. Die CS und die UBS betreiben beide eine Universalbank mit allen Arten von Bank-, Finanz-, Beratungs- und Handelsgeschäften im In-

und Ausland. Im übrigen sind die Geschäftstätigkeiten der CS und der DBS hinreichend bekannt.

4. Sowohl die CS als auch die UBS unterstützen als Sponsoren Sport- und Kulturveranstaltungen aller Art. Seit je haben sie bestimmte Kontingente von Tickets für die gesponserten Veranstaltungen an ihren Bankschaltern verkauft. Diese Art von Vertrieb ist jedoch sehr teuer, weshalb sich beide Banken entschlossen, den Vertrieb über einen spezialisierten Dritten zu organisieren.

5. Die FTAG bezweckt den Betrieb einer Ticketorganisation, den Vertrieb von Tickets, die Verwaltung von Absatzkanälen, die Entwicklung von Ticketingsoftware, den Vertrieb von Softwarelizenzen, den Betrieb eines Rechenzentrums sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich des Veranstaltungsmarketings und aller artverwandter Tätigkeiten.

2 Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

2.1 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3 KG)

6. Bei vorliegenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b KG und Art. 2 VKU.

7. Die CS und die UBS halten zu je 50% das Aktienkapital der FTAG. Weder die Statuten noch das Organisationsreglement räumen einer

Partei das Recht oder die Möglichkeit ein, die andere in wichtigen Entscheiden zu überstimmen. In absehbarer Zukunft ist keine Änderung dieser gemeinsamen Kontrolle vorgesehen.

8. Wie aus den Statuten der FTAG ersichtlich ist, wird sie auf Dauer alle Funktionen einer wirtschaftlichen Einheit erfüllen (Art. 2 Abs. 1 VKU). Zudem bringt die CS ihre Geschäftstätigkeit aus der einfachen Gesellschaft Fastbox in das Gemeinschaftsunternehmen ein (Art. 2 Abs. 2 VKU).

2.2 Meldepflicht (Art. 9 KG)

9. Die am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen sind die CS, die UBS und die FTAG. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen sind höher als die Schwellenwerte in Art. 9 Abs. 1 KG. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.

3 Zuständigkeit der Eidgenössischen Bankenkommission

10. Die CS und die UBS sind Banken im Sinne des Bankengesetzes. Gemäss Art. 10 Abs. 3 KG und Art. 10 VKU muss die Eidgenössische Bankenkommission über Zusammenschlussvorhaben von Banken durch die Wettbewerbskommission benachrichtigt werden.

11. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Zusammenschluss von Banken im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KG. Da jedoch die CS

und die UBS beteiligte Unternehmen sind, hat die Wettbewerbskommission die Bankenkommission über das Zusammenschlussvorhaben trotzdem informiert. 4 Vorläufige Prüfung (Art. 10 KG) 4.1 Der relevante Markt 4.1.1 Sachlich relevante Märkte

12. Die Marktgegenseite der beteiligten Unternehmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU sind im vorliegenden Fall die Organisatoren von Veranstaltungen aller Art. Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes können verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden: Als sachlich relevanter Markt kann in erster Linie der Markt für den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen aller Art, wie Sport- oder kulturelle Veranstaltungen definiert werden. Da aber die FTAG in Zukunft auch weitere Produkte und Dienstleistungen anbieten möchte, wie z.B. Ticketingsoftware und der Vertrieb der entsprechenden Lizenzen oder Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungsmarketing, könnten auch für diese spezifischen Produkte und Dienstleistungen eigene sachlich relevante Märkte abgegrenzt werden.

13. Ferner könnte der sachlich relevante Markt auch m Abhängigkeit der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung des jeweiligen Anlasses definiert werden.

14. Im vorliegenden Fall kann aber von einer genauen sachlichen Marktabgrenzung abgesehen werden, weil selbst bei den engsten wie auch bei allen weiteren sachlichen Marktabgrenzungen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszumachen sind.

4.1.3 Räumlich relevante Märkte

15. Da die FTAG keine lokalen oder regionalen Schwerpunkte hat, kann der Beurteilung eine räumliche Marktabgrenzung zugrunde gelegt werden, welche die Schweiz umfasst.

4.2 Marktstellung

16. Vom Zusammenschluss betroffen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Werden diese Schwellen nicht erreicht, erübrigt sich eine nähere Prüfung, weil die Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses in diesen Märkten vermutet wird (vgl. folgende RZn).

4.2.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

17. Verlässliche Angaben über Marktvolumen und Marktanteile liegen nicht vor.

18. Die von der CS und der UBS geschätzten Marktanteile betragen:

Organisation

Ticketcorner

Billetel

Ticketline AG

Fastbox Ticketservice AG

SBB

Swisscom

OBSTicketphone

Ticketservice

Diverse (u.a. Eigenvertrieb)

Total

Inhaber

Schweizerischer Bankverein

Verein. Kulturhäuser Westschweiz

W. Koch

CS/UBS

SBB

Swisscom

F. Bürger

K. Widmer

Ticketvolumen

inCHF

ca. 1,5 Mio.

ca. 1,0 Mio.

ca. 1,0 Mio.

ca. 0,6 Mio.

ca. 0,3 Mio.

ca. 0,1 Mio.

ca. 0,03 Mio.

ca. 0,03 Mio.

ca. 8,0 Mio.

ca. 12,56 Mio.

in%

11,94

7,96

7,96

4,78

2,39

0,8

0,24

0,24

63,69

100,00

19. Die CS und die UBS schätzen, dass z.Z. nur ca. ein Drittel aller Tickets über spezialisierte Vertriebsorganisationen abgesetzt werden.

20. Falls die Dienstleistungen, die unter «Diverse (u.a. Eigenvertrieb)» subsummiert werden, für die Veranstalter keine Substitute zu den Dienstleistungen der spezialisierten Vertriebsorganisationen darstellen würden, würden sich folgende Marktanteile ergeben:

• TicketCorner ca. 32,89%

• Fastbox Ticketservice AG ca. 13,16%.

21. Auch mit dieser Berechnung würden sich keine Marktanteile von über 20% für die Fastbox Ticketservice AG ergeben.

22. Die Swisscom und die SBB könnten in Zukunft ihre Aktivitäten auf dem Markt für den Vertrieb von Tickets ohne weiteres ausbauen, da sie bereits über geeignete Verkaufsstellen verfügen.

4.2.2 Auswirkungen der Fusion UBS / SBV

23. Am S.Dezember 1997 haben die beiden Grossbanken UBS und SBV ihre Fusion in der Presse angekündigt. Inwieweit diese Fusion die

beiden Ticketingorganisationen Fastbox Ticketservice AG und Ticketcorner betreffen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Aus diesem Grund kann mit den zur Zeit vorliegenden Informationen nicht näher auf diesen Aspekt eingegangen werden.

4.3 Ergebnis

1. Der Zusammenschluss führt bloss zu einer marginalen Addition von Marktanteilen. Zudem sind die Marktanteile der FTAG gering. Es existiert eine grosse Anzahl ernstzunehmender Wettbewerber, die den Verhaltensspielraum der FTAG wirksam begrenzen.

2. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.