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RPW 1998/1 S. 14

Schweizer Spielemesse St. Gallen

Rubrum

Unzulässige Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen Art. 7 KG.

Pratiques illicites d’entreprises ayant une position dominante; art. 7 LCart.

Pratiche illecite di imprese che dominano il mercato; art. 7 LCart.

Schlussbericht vom 4. Februar 1998 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Schweizer Spielemesse St. Gallen

A Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 17. September 1997 beklagte sich die Genossenschaft Fata Morgana, Bern («Fata Morgana») beim Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekretariat») über die Nichtzulassung zur Schweizer Spielemesse in St. Gallen («Spielemesse»).

61. Fata Morgana wurde 1982 als Vereinigung von Musikern gegründet. Die Genossenschaft hat sich neben Schallplatteneditionen auf die Herstellung und den Vertrieb von Spielen spezialisiert. Dabei werden bei diesem heutigen Hauptgeschäftszweck Eigenproduktionen wie auch Spiele von

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anderen Herstellern verkauft. Die Genossenschaft verfügt über zwei Verkaufsgeschäfte in Bern bzw. Solothurn.

62. Die Spielemesse wird durch die Genossenschaft Olma Messen St. Gallen und Privatpersonen gemeinsam organisiert und durchgeführt. Die Spielemesse mit den Themenbereichen Spiele, Spielwaren, Modellbau und Hobby ist die grösste reine Spielwarenmesse in der Schweiz und hat zwischen dem 9. und 14. September 1997 stattgefunden.

63. Der Nichtteilnahme an der Spielemesse und der Beschwerde beim Sekretariat gingen längere Verhandlungen und Briefwechsel zwischen Fata Morgana und der Spielemesse voraus. Die Leitung der Spielemesse hatte Befürchtungen, dass sich Rechtsstreitigkeiten von Fata Morgana mit einem deutschen Lieferanten negativ auf das Klima an der Messe auswirken würden. Zu diesen Rechtsstreitigkeiten von Fata Morgana kam es, weil der deutsche Lieferant seinen Generalvertreter in der Schweiz gewechselt hat und Fata Morgana seither auf grösseren Mengen dieser Produkte sitzen blieb.

64. Die obengenannten Rechtsstreitigkeiten, in die Fata Morgana verwickelt ist, sind aus kartellrechtlicher Sicht nicht relevant und werden in dieser Vorabklärung nicht weiter behandelt.

65. Die für die vorliegende Vorabklärung relevanten Meinungsdifferenzen bestanden im wesentlichen darin, dass die Spielemesse von Fata Morgana verlangte, nur Eigenproduktionen zu präsentieren. Fata Morgana hatte aber die Absicht auch importierte Spiele zu präsentieren.

B Verfahren

66. Das Sekretariat teilte Fata Morgana und den Organisatoren der Spielemesse am 21. Oktober 1997 die Eröffnung einer Vorabklärung gemäss Art. 26 Kartellgesetz (KG) mit. Im Rahmen der Vorabklärung soll geprüft werden, ob allenfalls Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens vorliegen. Die Fragen, ob die Spielemesse ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG darstellt und ob Fata Morgana aufgrund unzulässiger Verhaltensweisen der Spielemesse nicht an der Messe teilnehmen konnte, stehen dabei im Vordergrund.

67. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurden Fragebogen an beide Parteien verschickt.

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C Erwägungen

1 Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des KG

1.1 Unternehmen (Art. 2 KG)

68. Laut Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Botschaft) vom 23. November 1994 spricht der Geltungsbereich des Gesetzes diejenigen Marktteilnehmer an, die sich als Anbieter oder als Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen selbständig am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer sind Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes (vgl. BBl 1995 I 533). Die Spielemesse ist als solches Unternehmen zu qualifizieren.

1.2 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG)

2. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

1.3 Marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 KG)

3. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

4. Um festzustellen, ob sich die Spielemesse tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

1.3.1 Der relevante Markt

a) Sachlich relevanter Markt

5. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU).

6. Die Marktgegenseite der Spielemesse sind Hersteller und Händler von Spielen und Spielwaren. Diese fragen die Leistungen der Messe - Ausstellungsfläche - nach, um ihre Produkte dem Messepublikum zu präsentieren.

7. Die Nachfrager nach Ausstellungsfläche wollen mit der Präsentation ihres Unternehmens und der Produkte in erster Linie eine Werbewirkung erzielen. Erst in zweiter Linie dient die Präsenz bei einer Messe dem Verkauf von Produkten.

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8. Die Spielemesse kann aufgrund der klaren Spezialisierung auf Spiele, Spielwaren, Modellbau und Hobby als Fachmesse bezeichnet werden.

9. Die mittels eines Standes an einer Fachmesse erzielte Werbewirkung kann prinzipiell auch mit anderen Mitteln erreicht werden. So hat ein Hersteller oder Händler immer die Möglichkeit, mit den üblichen Werbemassnahmen (z.B. Prospekte, Inserate, usw.) auf seine Produkte hinzuweisen. Ebenso bieten die grossen Messen wie die MUBA in Basel oder die BEA in Bern Ausstellungsfläche für Produkte aus den unterschiedlichsten Branchen an. Der Aufwand zur Erreichung derselben Wirkung ist jedoch bei einer Fachmesse im Unterschied zu den üblichen Werbemassnahmen und auch den grossen Messen ungleich kleiner, weil automatisch das spezifisch interessierte Publikum anwesend ist und die Werbebotschaft nicht breit an interessierte und nichtinteressierte Personen gestreut werden muss.

10. Unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks (Werbewirkung) und den Eigenschaften (spezifisch interessiertes Publikum) drängt sich eine relativ enge Abgrenzung des Marktes auf Ausstellungsfläche bei Fachmessen und im konkreten Fall bei der Spielemesse auf. Alle anderen Werbemassnahmen haben den Nachteil, dass die Informationen nicht gezielt an interessierte Personen gelangen, einen geringeren Wirkungsgrad erzielen und damit nur bedingt Substitute darstellen.

11. Der sachliche Markt umfasst im vorliegenden Fall Ausstellungsfläche bei Fachmessen für Spiele und Spielwaren.

12. Fachmessen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zeitlich begrenzt in der Regel einmal im Jahr stattfinden. Dadurch könnte sich auch eine zeitliche Abgrenzung des Marktes aufdrängen. Fachmessen im gleichen sachlichen (und räumlichen) Markt finden meistens nicht gleichzeitig statt. So könnte jede Fachmesse als einzelner relevanter Markt definiert werden.

13. Eine derartige Marktabgrenzung ist jedoch nicht zulässig, weil aus der Sicht der Marktgegenseite, das Bedürfnis, potentielle Käufer über die eigenen Leistungen zu informieren, mehr oder weniger symmetrisch über den Verlauf eines Jahres verteilt ist. Ausstellungsfläche an einer Messe im September ist somit substituierbar mit derjenigen an einer Messe im März.

14. Eine zeitliche Abgrenzung des Marktes ist deshalb nicht erforderlich.

b) Räumlich relevanter Markt

69. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).

70. Spiele und Spielwaren sind in der Regel nicht auf nationale Märkte ausgerichtet. Stattdessen kann die Sprache, in der Spielanleitungen oder Bezeichnungen auf Spielkarten geschrieben sind, zur räumlichen Abgrenzung dienen.

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71. Im vorliegenden Fall wären Ausstellungsflächen bei Fachmessen für Spiele und Spielwaren in Deutschland oder Österreich ein Substitut zur Spielemesse in St. Gallen. Und der Markt könnte auf die deutschsprachigen Teile Europas begrenzt werden.

72. Eine engere Abgrenzung ergibt sich, wenn man die Besucher der Messe ebenfalls in Betracht zieht. Privatpersonen oder Familien besuchen eine derartige Messe nur, wenn sie in ihrer näheren Umgebung stattfindet. Auch institutionelle Käufer z.B. Ludotheken, Grossisten, Spieleläden werden sich mehrheitlich im Inland über Lieferanten und deren Neuigkeiten informieren.

73. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der potentiellen Besucher einer Messe könnte der Markt auf die deutschsprachige Schweiz begrenzt werden.

74. Für die Zwecke des vorliegenden Falls kann auf die exakte räumliche Marktabgrenzung verzichtet werden, weil bei der engsten wie bei allen weiteren Marktabgrenzungen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens vorliegen (vgl. RZ 35 ff.).

1.3.2 Marktstellung

75. Bei einer räumlichen Abgrenzung des Marktes auf die deutschsprachigen Teile Europas, kann der Spielemesse keine beherrschende Stellung zugeordnet werden. Sowohl in Deutschland wie auch in Österreich gibt es vergleichbare Messen wie in St. Gallen.

76. Bei einer engeren Abgrenzung auf die deutschsprachige Schweiz nimmt die Spielemesse eine sehr starke Stellung ein, weil im relevanten Markt keine vergleichbaren Messen existieren.

77. Der potentielle Wettbewerb zur Spielemesse wird durch die Tatsachen eingeschränkt, dass die Organisation einer Messe sehr aufwendig ist und die zur Verfügung stehenden Ausstellungshallen in der Schweiz recht gut belegt sind. So waren denn auch in den letzten Jahren keine entsprechenden Markteintritte zu beobachten.

1.3.3 Ergebnis

78. Aus obenstehenden Gründen könnte bei einer engen räumlichen Abgrenzung des Marktes auf die deutschsprachige Schweiz durchaus von einer beherrschenden Stellung der Spielemesse (gem. Art. 4 Abs. 2 KG) ausgegangen werden.

79. Bei allen weiteren Abgrenzungen könnte die Spielemesse nicht als marktbeherrschend betrachtet werden.

80. Für die nachfolgenden Erwägungen wird von einer marktbeherrschenden Stellung der Spielemesse ausgegangen.

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2 Unzulässige Verhaltensweisen (Art. 7 KG)

15. Die Spielemesse gab in ihrer Stellungnahme an, dass sie prinzipiell die Generalvertretungen von Spieleherstellern für die Messe berücksichtigt. Dieses Verhalten ist kartellrechtlich auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen zulässig, weil keine Diskriminierung vorliegt. Die Spielemesse hat ein Interesse daran, ein möglichst breites Angebot zu präsentieren. Dem Veranstalter ist das Recht zuzugestehen, den knappen zur Verfügung stehenden Raum möglichst effizient zu nutzen.

16. Ein Ausschluss eines Interessenten von der Spielemesse könnte eine unzulässige Verhaltensweise der hier annahmeweisen marktbeherrschenden Spielemesse darstellen.

17. Aus den dem Sekretariat vorliegenden Briefwechseln geht klar hervor, dass die Spielemesse Fata Morgana wiederholt das Angebot gemacht hat, die eigenen Spiele an der Messe auszustellen. Fata Morgana war jedoch nicht bereit, auf dieses Angebot einzugehen.

18. Dadurch ist die Nichtteilnahme von Fata Morgana an der Spielemesse als Verzicht und nicht als Ausschluss zu bewerten.

19. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Spielemesse unzulässig im Sinn von Art. 7 KG verhalten hat.

D Schlussfolgerungen

20. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,

• stellt fest, dass keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG durch die Spielemesse vorliegen.

• beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen.

• teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.