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RPW 1998/2 S. 252

Swisskey AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vertreten durch die Kammer Infrastruktur vom 6. April betreffend das Zusammenschlussvorhaben Swisskey AG.

1 Das Vorhaben und die Parteien

1. Am 23. Februar 1998 und mit Ergänzung vom 9. März 1998 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Die Unternehmen Swisscom AG, Bern („Swisscom“), Telekurs Holding AG, Zürich („Telekurs“) und DigiSigna – Elektronischer Registrier- und Zertifizierdienst der Schweizer Handelskammern, Zürich („DigiSigna“) beabsichtigen die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Swisskey AG, Zürich („Swisskey“).

2. Swisskey bezweckt die Sicherstellung der Abwicklung elektronischer Transaktionen, insbesondere durch Registrierung, Zertifizierung und Vertrieb von entsprechenden digitalen Schlüsseln. Weiter wird die Erstellung, der Betrieb und Unterhalt einer Zertifikationsmanagement-Infrastruktur, die Erreichung internationaler Anerkennung und die Querzertifizierung mit Dritten im In- und Ausland angestrebt.

3. Swisscom ist in der Schweiz und mittels Beteiligungen auch im Ausland auf allen Märkten der Telekommunikation tätig. Swisscom ist als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft zu 100% im Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Auch nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes Schweiz ist sie in bezug auf Umsatz, Marktanteile und auch Tätigkeitsfeld die führende Unternehmung.

4. Telekurs bezweckt die Finanzierung, den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, die im Banken- und Finanzbereich sowie in verwandten Bereichen tätig sind. Telekurs kontrolliert mehrere Tochtergesellschaften (Europay (Switzerland) SA, Payserv AG, Telekurs SIC AG und Finanzinformation AG), welche Dienstleistungen in den Bereichen Zahlungsmittel und -verkehr (Betreuung, Vermarktung von Zahlungsmitteln, Verarbeitung und Interbank Clearing) und Finanzinformationen erbringen. Sie beschäftigt ca. 1600 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von rund CHF 600 Mio.

5. Telekurs mit einem Aktienkapital von CHF 45 Mio. ist ein Unternehmen der Schweizer Banken, wobei die Aktien von den drei Grossbanken mit grösseren Tranchen und von anderen Banken mit kleineren Tranchen gehalten werden (Anteile sind der Wettbewerbskommission bekannt).

6. DigiSigna ist ein im Handelsregister eingetragener Verein nach Art. 60 ff ZGB. DigiSigna bezweckt den Betrieb einer Organisation zur Sicherstellung der Rechtsgültigkeit von elektronischen Dokumenten, welche digital signiert sind. Aufgrund der Höhe der Beteiligung an Swisskey (5%) und den Bestimmungen im Aktionärbindungsvertrag vom 17. Dezember 1997 kann DigiSigna nicht als kontrollierendes Unternehmen bezeichnet werden. Bei der Beurteilung des Zusammenschlusses wird DigiSigna denn auch nur am Rande berücksichtigt.

2 Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

2.1 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3 KG)

7. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens („GU“) ist gemäss Art. 2 VKU als Unternehmenszusammenschluss im Sinn von Art. 4 Abs. 3 KG zu beurteilen, wenn

  • es gemeinsam kontrolliert wird,

  • es auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und

  • in es Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen.

8. Swisskey wird von Swisscom und Telekurs gemeinsam kontrolliert. Beide Unternehmen halten je 47,5% der Aktien. Gemäss Aktionärbindungsvertrag haben Swisscom und Telekurs je zwei Vertreter im fünfköpfigen Verwaltungsrat. Verwaltungsratspräsident und – vizepräsident werden jeweils von Swisscom bzw. Telekurs gestellt. Ausserdem haben Swisscom und Telekurs verschiedene Vetorechte.

9. Swisskey soll gemäss dem Zweckartikel in den Statuten auf Dauer die in Rz. 2 beschriebenen Aufgaben erbringen.

10. Während die Erfüllung der beiden ersten Voraussetzungen unbestritten ist, wird von den Parteien das Einfliessen von Geschäftstätigkeiten in Frage gestellt.

11. Nach Auffassung der Wettbewerbskommission handelt es sich bei den in das GU einzubringenden Aktiva aufgrund deren Herkunft, Natur und wirtschaftlichen Bedeutung um Geschäftstätigkeiten im Sinne von Art. 2 VKU. Swisscom und Telekurs bringen nicht nur Kapital (Bareinlage), sondern bedeutende Soft- und Hardwareprodukte (Sacheinlage) in das GU ein. Bei den dem GU übertragenen Wertsachen gemäss Sachübernahme- bzw. Sacheinlagevertrag handelt es sich nicht um „isolierte“ Investitionsgüter, sondern um komplette Systeme, die die materielle Grundlage für die Ausübung einer unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Unerheblich ist dabei die Tatsache, dass die von Swisscom eingebrachte Soft- und Hardware auf dem Markt erhältlich ist. Dass die Parteien eigene Geschäftstätigkeiten zugunsten dem GU aufgeben, wird ausserdem durch das im Aktionärbindungsvertrag aufgenommene Konkurrenzverbot bestätigt.

12. Die Gründung der Swisskey stellt demnach einen Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 KG dar.

2.2 Meldepflicht (Art. 9 KG)

13. Die Meldepflicht ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG, da für Swisscom in der rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbskommission i.S. Blue Window vom 5. Mai 1997 eine marktbeherrschende Stellung im Telefoniemarkt festgestellt wurde und dieser benachbart zum vorliegend betroffenen Markt für elektronische Zertifikate ist.

14. Im übrigen werden die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht.

3 Vorläufige Prüfung (Art. 10 KG)

3.1 Die relevanten Märkte

3.1.1 Sachlich relevante Märkte

15. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

16. Als Marktgegenseite können im vorliegenden Fall alle Nachfrager nach Zertifikaten angesehen werden. Dabei handelt es sich sowohl um Unternehmen wie auch um natürliche Personen.

17. Im Zentrum der Beurteilung steht der Markt für elektronische Zertifikate, in welchem die Tätigkeit von Swisskey anzusiedeln ist. Die Swisskey kontrollierenden Unternehmen Swisscom bzw. Telekurs haben ihre Tätigkeit in den Bereichen Telekommunikation bzw. Zahlungsmittel. In beiden Bereichen existieren zum Markt für elektronische Zertifikate benachbarte Märkte. Der Markt für elektronische Zertifikate sowie die benachbarten Märkte werden im folgenden separat betrachtet.

3.1.1.1 Markt für elektronische Zertifikate

18. Die von Swisskey in Zukunft zu erbringende Leistung ist die Gewährleistung der Sicherheit von elektronischen Transaktionen. Im gesamten Bereich des Informationsaustausches über Internet ist die Sicherheit ein gewichtiger Erfolgsfaktor für die weitere Entwicklung. Es zeigt sich heute, dass in vielen Bereichen des Informationsaustausches, des Handels oder des Telebankings die technischen Möglichkeiten vorhanden sind, und die potentiellen Anwender auch grosses Interesse an elektronischen Transaktionen haben. Das grösste Hindernis für den eigentlichen Durchbruch des elektronischen Handels ist aber die mangelhafte Sicherheit. Mit elektronischen Zertifikaten kann das Sicherheitsproblem gelöst werden. Elektronische Zertifikate garantieren die Authentifizierung des Teilnehmers, die Integrität der Information und die Vertraulichkeit der gesendeten Daten.

19. Für elektronische Zertifikate hat sich weltweit der X.509 Standard der International Telecommunication Union durchgesetzt. Die Zertifikate dieses Standards werden als „Internet-Zertifikate“ bezeichnet. Auch Swisskey will ihre Produkte auf diesem Standard aufbauen. Daneben existieren weitere Standards wie UN/EDIFACT oder Secure Electronic Transaction („SET“). Die Einsatzmöglichkeiten der letztgenannten Standards sind aber sehr begrenzt und die Zahl der Anwender dieser Standards wird mit der Einführung von X.509 Zertifikaten rasch abnehmen.

20. UN/EDIFACT Zertifikate werden im Umfeld des Electronic Data Interchange (EDI) eingesetzt. Unter EDI versteht man den elektronischen Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z.B. Bestellungen, Rechnungen, Warenerklärungen) zwischen Unternehmen. Die Daten werden in Form von strukturierten, nach vereinbarten Regeln formatierten Nachrichten übertragen, was dem Empfänger ermöglicht, die Daten direkt in seinem Anwenderprogramm weiterzubearbeiten.

21. SET ist ein proprietäres System, welches von Mastercard International und Visa International konzipiert wurde. SET ist eine Sicherheitsarchitektur, die ausschliesslich für Kreditkartenzahlungen im Internet eingesetzt wird.

22. Neben den elektronischen Zertifikaten bestehen zur Zeit keine Alternativen, um dieselben Sicherheitsprobleme zu lösen (vgl. Rz. 18).

23. Folglich kann ein Markt für das Ausstellen von Zertifikaten zur Identifikation von Anwendern im elektronischen Verkehr definiert werden. In der Folge wird der Einfachheit halber vom Markt für elektronische Zertifikate gesprochen.

3.1.1.2 Benachbarte relevante Märkte im Bereich Telekommunikation

3.1.1.2.1. Markt für die Übertragung von Informationen

24. Um elektronischen Handel betreiben zu können, ist grundsätzlich ein Anschluss an ein Telekommunikationsnetz notwendig.

25. Für die Marktgegenseite ist es aufgrund der technischen Konvergenz immer weniger wichtig, auf welcher Technologie das Netz basiert und für welchen Verwendungszweck das Netz ursprünglich aufgebaut worden ist. Eine Unterscheidung der Märkte für die Übertragung von Informationen beispielsweise nach Telefonie, Mobilfunk, Daten oder Kabelfernsehen erübrigt sich deshalb.

26. Als relevanter Markt wird die Übertragung von Informationen über ein Telekommunikationsnetz definiert.

3.1.1.2.2. Markt für den Zugang zum Internet

27. Neben dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz ist zumindest für private Nachfrager eine Internet-Zugangssoftware notwendig. Diese Software wird mit gewissen pro Anbieter unterschiedlichen Zusatzleistungen durch die verschiedenen Internet-Provider angeboten.

28. Für die Marktgegenseite sind alle Leistungen substituierbar, die ihr den Zugang zum Internet ermöglichen. Demzufolge wird der Markt für den Zugang zum Internet als relevant bezeichnet.

3.1.1.3 Benachbarter relevanter Markt im Bereich Zahlungsmittel

3.1.1.3.1 Markt für Kreditkarten

29. Der Bereich Zahlungsmittel besteht nicht nur aus den Kreditkarten (pay later), sondern beinhaltet auch die Debitkarten (pay now) und die Wertkarten (pay before). Ein Karteninhaber kann jedes dieser drei Kartensysteme wahlweise einsetzen, wobei die Wahl häufig auch erst im Geschäft erfolgen kann.

30. Im vorliegenden Zusammenschlussfall stellen die Nachfrager nach elektronischen Zertifikaten die Marktgegenseite dar. Im Bereich des elektronischen Handels werden die gekauften Waren oder Leistungen in aller Regel mit Kreditkarten bezahlt. Entgegen den im „normalen“ Handel geltenden Substitutionsbeziehungen zwischen den verschiedenen bargeldlosen Zahlungsmitteln, besteht diese Substitutionsmöglichkeit im elektronischen Handel und damit im vorliegenden Fall nicht.

31. Als relevanter Markt wird deshalb für die Zwecke des vorliegenden Falles der Markt für Kreditkarten definiert. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich, weil der Zusammenschluss bei dieser engen wie bei allen weiteren Marktabgrenzungen zu keiner Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt (vgl. Kap. 3.2.4).

3.1.1.4 Übrige vom Zusammenschluss betroffene relevante Märkte

32. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der beiden Swisskey kontrollierenden Unternehmen Swisscom und Telekurs sind weitere Märkte vom Zusammenschluss betroffen. Als Beispiele können auf Seiten Swisscom die verschiedenen traditionellen Telefonie- und Notrufdienste, die Mehrwertdienste wie 08xx und 09xx oder der Verkauf von Endgeräten genannt werden. Auf Seiten Telekurs sind insbesondere die Märkte für Zahlungsverkehr, Finanzinformationen oder auch die Outsourcing-Dienste für Grosskunden zu nennen.

33. Die Geschäftstätigkeit von Swisskey wird aber auf all diesen Märkten keine Auswirkungen haben. Aus diesem Grund werden diese Märkte weder näher definiert, noch in dieser vorläufigen Prüfung weiter untersucht.

3.1.2 Räumlich relevante Märkte

34. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

35. Die Abgrenzung der räumlichen Märkte wird für jeden unter Kap. 3.1.1 definierten Markt separat vorgenommen.

3.1.2.1 Markt für elektronische Zertifikate

36. Swisskey beabsichtigt, eine Reihe von Registrier- bzw. Verkaufsstellen in der Schweiz aufzubauen.

37. Im Ausland bieten Anbieter von Zertifikaten auch die Möglichkeit, Zertifikate direkt via Internet zu kaufen. Dies ist jedoch von der gewählten Sicherheitsklasse abhängig. Die tieferen Sicherheitsklassen werden hauptsächlich im E-Mail Verkehr verwendet und können über Internet gekauft werden. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Zertifikate bei nur im Ausland tätigen Unternehmen zu kaufen. Bei höheren Sicherheitsklassen, die für den eigentlichen elektronischen Handel eingesetzt werden, ist eine persönliche Vorlegung eines Ausweispapieres bei einer Registrier- bzw. Verkaufsstelle notwendig, um ein Zertifikat zu erhalten. Zertifikate mit hoher Sicherheitsklasse werden demnach hauptsächlich in der Schweiz nachgefragt werden.

38. Swisskey plant ein flächendeckendes Vertriebsnetz und beabsichtigt auch, die Zertifikate in der ganzen Schweiz zu denselben Bedingungen zu verkaufen.

39. Für den vorliegenden Fall kann als Arbeitshypothese von einem räumlichen Markt Schweiz ausgegangen werden. Weil sich bei dieser engeren wie bei allen weiteren Marktabgrenzungen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben, muss diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden (vgl. Kap. 3.2.1).

3.1.2.2 Markt für die Übertragung von Informationen

40. Die Übertragung von Informationen ist für die Marktgegenseite abhängig vom Anschluss an ein Telekommunikationsnetz. Der Anschluss definiert deshalb den Ort der Nachfrage nach Übertragung von Informationen.

41. Die Preise für Anschluss und auch die Übertragung von Informationen werden heute geographisch nicht differenziert.

42. Aus diesen Gründen kann auch hier als Arbeitshypothese von einem räumlich relevanten Markt Schweiz ausgegangen werden.

3.1.2.3 Markt für den Zugang zum Internet

43. Für die Marktgegenseite ist in aller Regel entscheidend, welche Einwählpunkte von einem Internet-Provider angeboten werden. Je näher der Einwählknoten am Standort des Kunden ist, desto geringere Verbindungsgebühren fallen an.

44. Es könnten demzufolge verschiedene regionale Märkte in der Schweiz abgegrenzt werden.

45. Die meisten Internet-Provider bieten jedoch in der Schweiz diverse Einwählknoten an. Der Trend geht zudem dahin, dass den Kunden unabhängig von ihrem Standort und den zur Verfügung stehenden Einwählknoten nur der Lokaltarif für die Verbindung verrechnet wird.

46. Für die Zwecke dieser vorläufigen Prüfung kann deshalb der Markt für den Zugang zum Internet auf die gesamte Schweiz begrenzt werden.

3.1.2.4 Markt für Kreditkarten

47. Für den Erwerb einer Kreditkarte ist im Normalfall ein Konto bei einer Bank oder bei der Post in der Schweiz notwendig. Die Kreditkartenorganisationen bzw. Bank und Post prüfen, ob der Antragsteller die Bedingungen zur Benutzung einer Kreditkarte erfüllt.

48. Der Markt für Kreditkarten wird aus der Sicht der Marktgegenseite – Nachfrager nach Kreditkarten - auf den Raum der Schweiz begrenzt.

49. Im Bereich Kreditkarten ist jedoch nicht ausser Betracht zu lassen, dass es sich nicht ausschliesslich um die übliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer handelt, sondern auch die Vertragspartner, die die Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptieren, eine Rolle spielen. Die meisten Kreditkarten sind international einsetzbar, weshalb sich die Frage stellt, ob ein auf die Schweiz begrenzter Markt nicht zu eng definiert ist.

50. Weil sich jedoch im Markt für Kreditkarten bei der engeren, wie bei allen weiteren Marktabgrenzungen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben, muss diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden (vgl. Kap. 3.2.4).

3.2 Marktstellung

3.2.1 Markt für elektronische Zertifikate

3.2.1.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

51. Der schweizerische Markt für elektronische Zertifikate befindet sich erst in der Entstehungsphase. Die UN/EDIFACT und SET Zertifikate werden teilweise noch in Versuchsbetrieben getestet und können nur in einem begrenzten Anwendungsbereich eingesetzt werden. Aussagen zu aktuellen Marktdaten (Marktvolumen und Marktanteile) sind deshalb nur schwer möglich.

52. In einer ersten Phase wird Swisskey möglicherweise als einzige Anbieterin von Zertifikaten in der Schweiz auftreten können. Dieses „monopolistische“ Angebot wird jedoch nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung führen, da, wie unter Kap. 3.2.1.2 gezeigt wird, der Markt aufgrund tiefer Eintrittsbarrieren angreifbar ist.

53. Die wenigen Zertifikate (Schätzung Swisskey: einige hundert), die in der Schweiz bis heute verkauft wurden, stammen hauptsächlich von ausländischen, meistens amerikanischen Anbietern. Als wichtigster internationaler Konkurrent ist Verisign mit einem nationalen und weltweiten Marktanteil von gegen 70% zu nennen.

54. Telekurs ist mit dem UN/EDIFACT-Zertifikat und indirekt durch die Banken als Aktionäre von Telekurs mit SET-Zertifikaten auf dem Markt vertreten. Dagegen ist Swisscom bis anhin nicht in diesem Markt tätig. Dadurch führt die Gründung des GU im Markt für elektronische Zertifikate zu keinen Marktanteilsadditionen.

3.2.1.2 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller Wettbewerb

55. Die technischen Marktzutrittsschranken sind heute gering, weil für die Erstellung, den Verkauf und die Verwaltung von Zertifikaten Standardsoftware zur Verfügung steht, die nur geringe Investitionskosten verursacht.

56. Als gewichtigere Zutrittsschranke könnte sich allenfalls erweisen, dass die an Swisskey beteiligten Unternehmen Swisscom und Telekurs in ihren Märkten sehr starke Stellungen einnehmen und damit potentielle Konkurrenten von einem Markteintritt abgeschreckt werden. Insbesondere die Tatsache, dass nahezu alle Banken an Telekurs beteiligt sind, und die Banken in Zukunft zu den grössten Nachfragern nach Zertifikaten gehören, lässt das Entstehen von Eintrittsschranken vermuten.

57. Allerdings ist mit dem gewählten „Weltstandard“ X.509 die Kompatibilität zwischen verschiedenen - auch internationalen Anbietern - gewährleistet. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Zertifikationsunternehmen querzertifizieren. Für die Marktgegenseite bedeutet die Querzertifizierung, dass sichere elektronische Transaktionen auch

zwischen Inhabern verschiedener Zertifikate möglich sind. Querzertifizierung ist jedoch nicht nur für die Marktgegenseite von grosser Bedeutung, sondern auch für die Anbieter notwendig, um internationale Anerkennung zu erlangen. Internationale Anerkennung ist wiederum eines der Ziele von Swisskey, das über den Geschäftserfolg mitentscheiden wird.

58. Die Voraussagen bezüglich des elektronischen Handels sind allgemein sehr positiv. Es werden in den nächsten Jahren grosse Wachstumsraten erwartet. Die Nachfrage nach elektronischen Zertifikaten wird sich auch stark vergrössern. Die Schweiz gilt im übrigen als sehr interessanter Markt für elektronische Zertifikate, weil die Computerdichte als Voraussetzung für elektronischen Handel sehr gross ist. Aus diesen Gründen ist zu erwarten, dass sich neben Swisskey weitere Anbieter zu einem Eintritt in den schweizerischen Zertifikatsmarkt entschliessen werden.

59. Mit der erstmaligen Lancierung eines Produktes sind stets zusätzliche Kosten verbunden. Das Produkt und die Eigenschaften müssen den potentiellen Nachfragern bekannt gemacht, und es müssen Bedürfnisse geweckt werden. Bei elektronischen Zertifikaten kommt Swisskey eine derartige Vorreiterrolle in der Schweiz zu. Alle weiteren Unternehmen, die sich für einen Markteintritt entscheiden, haben diese Kosten nur noch in weniger grossem Ausmass zu tragen.

60. Die Befragung von potentiellen Konkurrenten aus den Bereichen Kreditkarten, Telekommunikation und Internet ergab zudem, dass diese im geplanten Unternehmen Swisskey keine Gefahr für eine Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse im Markt für elektronische Zertifikate sehen. Für sie ist gemäss den Stellungnahmen vor allem von Bedeutung, dass die Möglichkeit für eine elektronische Zertifizierung in der Schweiz besteht.

3.2.1.3 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite

61. Mit der Kompatibilität der Zertifikate nach dem X.509 Standard ist es für die Marktgegenseite grundsätzlich möglich, ohne grosse Kosten den Anbieter zu wechseln.

62. Bei Zertifikaten mit hoher Sicherheitsstufe ist eine persönliche Vorlage eines Ausweispapiers bei einer Zertifizierungsstelle notwendig. Die Zertifizierungsstelle muss als Voraussetzung eine genügende Vertrauenswürdigkeit und ein relativ dichtes Netz an Filialen aufweisen. Die Auswahl an möglichen Zertifizierungsstellen ist dadurch eingeschränkt. Swisskey hat mit Ausnahme von DigiSigna noch keine Verträge mit möglichen Zertifizierungsstellen abgeschlossen. Im Fall von DigiSigna wird eine Exklusivitätsregelung ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Aussagen von Swisskey sind auch mit den weiteren möglichen Zertifizierungsstellen wie z.B. der Post oder den Gemeindeverwaltungen keine Exklusivverträge vorgesehen. Diesbezüglich geäusserte Bedenken eines Experten werden dadurch entkräftet.

63. Ein befragter Experte und einzelne Unternehmen haben die Befürchtung geäussert, dass Swisskey ihre Zertifikate nur an am GU beteiligte Unternehmen oder an Nachfrager von Diensten der beteiligten Unternehmen verkauft. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Zertifikate ausschliesslich gekoppelt mit anderen Diensten angeboten werden könnten und dadurch andere Dienste oder Unternehmen diskriminiert werden könnten.

64. Grundsätzlich wäre es denkbar, dass Swisskey gewisse gebündelte Dienste verkaufen könnte. Beispielsweise könnte mit der Ausstellung eines Zertifikats auch die Blue Window-Software für den Internetzugang verkauft werden. Allerdings werden derartig gekoppelte Dienste nicht zu Positionen für Swisskey bzw. Swisscom führen, die die Kontrolle eines Markt- oder Netzzugangs – sogenannte „gate keeper“-Position – erlauben würde. Es wird Swisskey aufgrund der oben beschriebenen tiefen Markteintrittsbarrieren in den Markt für elektronische Zertifikate nicht möglich sein, dauerhaft eigene Dienste oder Dienste der Swisskey kontrollierenden Unternehmen zu bevorteilen. Ein derartiges Verhalten würde automatisch zu weiteren Markteintritten führen.

65. Diese Befürchtungen werden weiter entkräftet durch die von Swisskey mehrfach wiederholte Aussage, wonach die Grundlage der Geschäftspolitik von Swisskey Neutralität und Unabhängigkeit sei. Diese beiden Eigenschaften, dies wird im übrigen von den Konkurrenten bestätigt, sind mitentscheidend für den Geschäftserfolg von Swisskey. Nachfrager nach Zertifikaten setzen diese Garantien als Grundlage für den Kauf eines Zertifikates voraus.

66. Im entstehenden Markt für elektronische Zertifikate wird Swisskey vorübergehend einziger Anbieter sein. Solche zeitweiligen Monopolstellungen sind in neu entstehenden Märkten logisch, werden aber – wie eben gezeigt – durch Marktzutritte angegriffen. Sollten die beteiligten Unternehmen, entgegen ihren Aussagen, diese vorübergehende Monopolstellung zum Aufbau von Marktschranken missbrauchen wollen, wird die Wettbewerbskommission in Anwendung von Art. 7 KG in der Lage sein, dieses missbräuchliche Verhalten zu verhindern und die drohenden Marktzutrittsschranken zu beseitigen.

3.2.1.4 Ergebnis

67. Im Markt für elektronische Zertifikate ergeben sich aus diesen Gründen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

3.2.2 Markt für die Übertragung von Informationen

3.2.2.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

68. Im Markt für die Übertragung von Informationen nimmt Swisscom als am Zusammenschlussvorhaben beteiligtes Unternehmen auch nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes eine marktbeherrschende Stellung ein.

69. Als Konkurrenten der Swisscom können heute die Telekommunikationsunternehmen Sunrise und Diax bezeichnet werden, die teilweise eigene Netzinfrastrukturen aufbauen. Daneben können grundsätzlich alle neuen Anbieterinnen im Telekommunikationsmarkt, die mit der Swisscom über Interkonnektionsverträge verhandeln, als Konkurrenten betrachtet werden.

70. Es ist jedoch nach wie vor zutreffend, dass ohne die Infrastruktur der Swisscom kein Unternehmen Gewähr bieten kann, Informationen von irgendeinem Ort in der Schweiz an jeden anderen Ort in der Schweiz zu übertragen.

71. Drei Monate nach Öffnung des Telekommunikationsmarktes ist es zu früh, Angaben bezüglich der Marktanteile zu machen. Der Marktanteil von Swisscom wird sich aber mit Sicherheit reduzieren.

3.2.2.2 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller Wettbewerb

72. Mit der Marktöffnung zum 1. Januar 1998 haben sich bereits einige Markteintritte ergeben. Bereits erwähnt wurden die Unternehmen Sunrise und Diax. Daneben steht eine Reihe von weiteren Unternehmen in Interkonnektionsverhandlungen mit Swisscom, um den Transport von Informationen für ihre künftigen Kunden zu ermöglichen.

73. Mit der Interkonnektionsverpflichtung für marktbeherrschende Unternehmen werden die vorhandenen hohen Eintrittsbarrieren, die v.a. aufgrund sehr hoher Investitionskosten für den Aufbau eines Netzes entstehen, erheblich gesenkt. Das heisst, dass potentielle Konkurrenten auch ohne eigene Infrastruktur im Bereich Übertragung tätig sein können.

74. In absehbarer Zukunft sind Produktneueinführungen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch Innovationen im Bereich der Informationsübertragung zu erwarten. Neue drahtlose Systeme im Anschlussnetz werden von einigen Unternehmen bereits erfolgreich angewandt und bieten die Möglichkeit, das bestehende Netz von Swisscom zu umgehen. Die Markteintrittsbarrieren werden auch damit tendenziell kleiner.

75. Im Vorfeld der Marktöffnung hat sich in der gesamten Telekommunikationsindustrie eine grosse Dynamik entwickelt und bereits einige für Kunden und Anbieter interessante Innovationen hervorgebracht. Mit einer Fortsetzung dieser Tendenz wird allgemein gerechnet.

76. Durch die Einführung und Etablierung von elektronischen Zertifikaten wird die Sicherheit von elektronischen Transaktionen entscheidend verbessert. Dies wird zu einem raschen Wachstum der Anzahl elektronischer Transaktionen und damit zu einer Vergrösserung des Verkehrsvolumens auf Telekommunikationsnetzen führen. Von dieser Entwicklung können grundsätzlich alle Telekommunikationsanbieter profitieren und auch neue Anbieter zum Markteintritt bewegen. Es ist denkbar, dass sich diese neuen Anbieter auch zu einem Eintritt in den Markt für elektronische Zertifikate entscheiden und dadurch auch dort für Konkurrenz gegenüber Swisskey sorgen werden.

77. Die Tätigkeit von Swisskey und die Beteiligung von Swisscom am GU wird gemäss den befragten Experten, Unternehmen und dem Bundesamt für Kommunikation keine negativen Auswirkungen im Markt für die Übertragung von Informationen haben.

3.2.2.3 Ergebnis

78. Im Markt für die Übertragung von Informationen führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Swisscom.

3.2.3 Markt für den Zugang zum Internet

3.2.3.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

79. Es ist äusserst schwierig, quantitative Angaben im Bereich Internet zu ermitteln. Die Schätzungen der Anzahl Internet-Benutzer schwanken sehr stark. Zur Zeit geht man davon aus, dass ca. 250'000 Personen in der Schweiz regelmässig Internet einsetzen. Die Anzahl Benutzer wird sich bis ins Jahr 2000 mindestens verdoppeln.

80. Im Markt für den Zugang zum Internet sind heute eine Vielzahl von Unternehmen tätig. Neben den bekannten Swiss Online und Blue Window der Swisscom sind ausländische Grossanbieter wie America Online sowie viele kleinere, teilweise lokale Anbieter in der Schweiz vertreten.

3.2.3.2 Markteintritte, Produktneueinführungen und potentieller Wettbewerb

81. Die letzten Jahre waren geprägt durch eine grosse Anzahl Marktein- und auch austritte. Aufgrund der nach wie vor recht geringen Marktschranken kann erwartet werden, dass sich diese Entwicklung vorderhand nicht verändern wird.

82. Die Bedenken bezüglich Sicherheit im Internet waren bis anhin ein grosses Hindernis für weiteres Wachstum. Infolgedessen ist auch im Markt für den Zugang zum Internet davon auszugehen, dass das

Angebot von elektronischen Zertifikaten durchaus positive Auswirkungen haben wird. Von der erwarteten steigenden Anzahl Internet-Nutzer können alle Anbieter in Form steigender Umsätze profitieren.

3.2.3.3 Nachfragebedingungen bzw. Stellung der Marktgegenseite

83. Für die Marktgegenseite fallen beim Wechseln des Anbieters für den Internetzugang nur geringe Kosten an.

84. Zur Problematik der Kontrolle eines Marktzuganges, beispielsweise durch das Angebot von gekoppelten Diensten, wird auf Kap. 3.2.1.3 verwiesen.

3.2.3.4 Ergebnis

85. Der Dienst Blue Window von Swisscom ist ein starker Wettbewerber im Markt für den Zugang zum Internet, wird aber von einer Vielzahl weiterer Anbieter konkurrenziert. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keinen Marktanteilsadditionen.

86. Es existieren somit keine Anhaltspunkte für eine Begründung einer marktbeherrschenden Stellung.

3.2.4 Markt für Kreditkarten

3.2.4.1 Marktvolumen, Marktanteile und Wettbewerber

87. Der Markt für Kreditkarten in der Schweiz wird von vier Anbietern abgedeckt. Es sind dies:

  • Eurocard/Mastercard von Europay (Switzerland) SA (Telekurs) und teilweise von Union Bank of Switzerland bzw. Crédit Suisse,

  • VISA Card von Corner Bank, Lugano und Bank Finalba, Glattbrugg,

  • American Express Card von American Express Services International, Zürich,

  • Diners Club Card von Diners Club (Schweiz) AG, Brüttisellen.

88. Das Zusammenschlussvorhaben Swisskey ergibt keine Addition von Marktanteilen, da nur Telekurs mit ihrer Tochterfirma Europay (Switzerland) SA bereits auf dem Markt für Kreditkarten tätig ist.

89. Die drei befragten Konkurrenten sind der Ansicht, dass die Geschäftstätigkeit von Swisskey eher positive Auswirkungen haben werde. Mit der Gewährleistung der Sicherheit im Internet erwarten sie tendenziell ein steigendes Marktvolumen in bezug auf ausgegebene Karten und Anzahl Transaktionen.

3.2.4.2 Ergebnis

90. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung.

3.3 Ergebnis

91. Die vorläufige Prüfung ergibt in keinem der untersuchten Märkte Anhaltspunkte dafür, dass durch das Zusammenschlussvorhaben

eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.