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RPW 1998/3 S. 418

Daimler-Benz / Chrysler

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 2 KG.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 2 LCart.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 2 LCart.

Zusammenfassung der Stellungnahme der Wettbewerbskommission betreffend den Zusammenschluss Daimler-Benz AG / Chrysler Corporation

Am 13. Juli hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Unternehmen Daimler-Benz AG, Stuttgart, Deutschland (Daimler-Benz) und Chrysler Corporation, Delaware, USA (Chrysler) zu fusionieren.

Die Unternehmen der Daimler-Benz-Gruppe sind hauptsächlich in den folgenden Geschäftsbereichen tätig:

• Automobile (Daimler-Benz): Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Personenwagen (PW) und Nutzfahrzeugen.

• Luftfahrt (Daimler-Benz Aerospace): Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Zivil- und Militärflugzeugen, Zivil- und Militärhelikoptern, Satelliten, Verteidigungselektronik und Triebwerken.

• Dienstleistungen (Daimler-Benz Interservices): Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Informationstechnologien, Telekommunikation, Marketing und Dienstleistungen in den Bereichen Systemhaus.

• Direkt geführte industrielle Beteiligungen: Entwicklung und Herstellung von Bahnsystemen, Automobilelektronik und Dieselmotoren.

Die Unternehmen der Chrysler-Gruppe sind in den folgenden Geschäftsbereichen tätig:

• PW und Nutzfahrzeuge Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von PW, Lastwagen, Minibussen, Mehrzweckfahrzeugen, sowie der dazugehörigen Ersatzteile und Zubehör. Das Unternehmen verkauft seine Fahrzeuge unter den Marken Chrysler, Plymouth, Dodge und Jeep, wovon Chrysler und Jeep auch in Europa.

• Finanzdienstleistungen (Chrysler Financial Corporation und weitere verbundene Unternehmen): Angebot von Konsumkrediten und Leasing für Chrysler-Produkte.

Daimler-Benz und Chrysler, zwei bis anhin voneinander unabhängige Unternehmen, und die Oppenheim AG schlossen ein 'Business Combination Agreement' ab. Die Oppenheim AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, ist im Hinblick auf die Fusion gegründet worden. In ihr werden die zwei Fusionspartner aufgehen. Sie wird nach dem Zusammenschluss in 'DaimlerChrysler AG' umbenannt und als überlebendes Unternehmen weiterbestehen.

Im Sinne des Kartellgesetzes betroffen vom Zusammenschluss sind nur Teile des Personenwagenmarktes (PW), in welchem sich spürbare Überschneidungen ergeben. Nachfrageseitige Auswirkungen könnten sich auf die Käufer (Endkunden) und auf die schweizerischen Vertriebshändler von Daimler-Benz- und Chrysler-Produkten ergeben.

In der vorläufigen Prüfung hat die Wettbewerbskommission im Sinne einer vorsichtigen Arbeitshypothese eine sehr enge Marktabgrenzung gewählt und den PW-Markt in 9 Segmente aufgeteilt (in der gleichen

Weise ist übrigens die EG-Kommission in der Entscheidung vom 22.12.1997, Fall Nr. IVM.1036, Chrysler Distributors vorgegangen). Ergeben sich bei dieser engen Marktabgrenzung keine Anhaltspunkte für kartellgesetzlich problematische Folgen, dann ergeben erst recht keine solchen bei einer weiteren Marktabgrenzung.

Forschung und Entwicklung (F&E), Produktion (global sourcing) und der Absatz (global marketing) werden weltweit betrieben. Die zwei Fusionspartner haben in der Schweiz weder Produktionsnoch Forschungsstätten, daher ist die Schweiz nur bezüglich des Vertriebs der Fahrzeuge tangiert. Die Neuwagen werden in der gesamten Schweiz zu praktisch den gleichen Konditionen angeboten. Der räumliche Markt ist somit mindestens auf die Schweiz zu begrenzen. Allenfalls könnte der Markt aufgrund von Parallelimporten weiter abgegrenzt werden. Wiederum im Sinne einer vorsichtigen Hypothese wurde der räumlich relevante Markt auf den Raum Schweiz beschränkt.

In dieser sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung ist vom Zusammenschluss nur der Markt für Sportwagen betroffen. Daimler-Benz hatte bei den Sportcoupés 1997 einen Marktanteil von 20,6%, Chrysler einen solchen von 0,4%. Die Marktanteilsaddition ist demnach sehr gering.

Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die eine breite Palette von Fahrzeugen inkl. Sportcoupés anbieten. Der Automobilmarkt ist auf Stufe Produktion ausgesprochen dynamisch und innovativ, dass es keinem Hersteller möglich ist, eine marktbeherrschende Stellung einzunehmen. Aus der Sicht der Endkunden hat die Fusion demnach keine wettbewerbsrechtlich bedenklichen Auswirkungen.

Die Stellung der Vertriebshändler von Daimler-Benz und Chrysler wird gemäss Aussagen der Fusionspartner vom Zusammenschluss vorerst überhaupt nicht tangiert. Doch selbst wenn später eine Reorganisation der Vertriebsnetze vorgenommen würde, dürften sich daraus kaum kartellgesetzliche Probleme ergeben. Gegenteiligenfalls handelte es sich um Probleme, welche nicht im Rahmen der Fusionskontrolle anzugehen sind.

Alles in allem hat die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die zwei beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten können, weshalb die Voraussetzungen zur Durchführung einer Prüfung nicht gegeben waren.