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RPW 1999/1 S. 174

Batrec AG - Recymet SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Zusammenfassung

Am 1. Februar 1999 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Batrec AG (Wimmis BE), im Folgenden Batrec, und der Recymet SA (Aclens VD), im Folgenden Recymet, erhalten. Batrec beabsichtigte, die alleinige Kontrolle über den Bereich Batterienverwertung der Recymet zu erlangen.

Batrec ist in der industriellen Verarbeitung von Altbatterien und anderen Sonderabfällen tätig. Batrec wurde 1998 umfassend saniert; die Bilanz und die Liquidität sind zurzeit wieder intakt. Recymet ist vornehmlich in der Entsorgung von Altbatterien aktiv. Recymet hat eine Teilsanierung hinter sich, ist jedoch nach wie vor überschuldet und überlebt vor allem aufgrund von Subordinationserklärungen der Aktionäre.

Recymet und Batrec verfügen weltweit als einzige über Anlagen, die eine Batterienverwertung im Sinne des schweizerischen Umweltschutzgesetzes gewährleisten. Die Schweiz ist das einzige Land, in welchem Batterien nicht deponiert werden dürfen. Die ca. 2200 t Batterien, die in der Schweiz jährlich in den Verwertungskreislauf gelangen, machen daher das gesamte Marktvolumen aus.

Batrec und Recymet verfügen je einzeln über Verwertungskapazitäten, die dieses Marktvolumen übersteigen. Die Kostenstruktur der Verwertungsanlagen zeichnet sich durch sehr hohe fixe und tiefe variable Kosten resp. steigende Skalenerträge aus. Dies bedeutet, dass die durchschnittlichen Verwertungskosten pro Tonne umso tiefer sind, je mehr Tonnen ein Unternehmen verwertet. Da das Marktvolumen am kostengünstigsten von einem einzigen Unternehmen verwertet werden kann, liegt ein natürliches Monopol vor.

Die Wettbewerbskommission hat 1997 in ihrer Untersuchung gegen Batrec rechtskräftig festgestellt, dass Batrec auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Kartellgesetz (KG) verfügt (vgl. RPW 1997/4, 490 ff.). Da das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diesen Markt betrifft, ist die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG gegeben.

Batrec und Recymet sind die einzigen aktuellen Wettbewerber auf dem relevanten Markt. Auf Batrec entfiel 1998 ein Marktanteil von 71,5%, auf Recymet ein solcher von 28,5%. Nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens wird Batrec auf dem relevanten Markt somit die einzige Anbieterin sein. Da die potentielle Konkurrenz gering ist, wird durch das Zusammenschlussvorhaben die marktbeherrschende Stellung von Batrec verstärkt.

Die in der Rechtsprechung der europäischen und deutschen Wettbewerbsbehörden entwickelte "Failing Company Defence" besagt, dass

ein Unternehmenszusammenschluss unter folgenden Voraussetzungen nicht als eigentliche Ursache für die Verschlechterung der Struktur eines Marktes betrachtet werden dürfe:

Erwägungen

1. Eines der beiden am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen würde ohne externe Unterstützung innert kurzer Zeit vom Markt verschwinden.

2. Im diesem Fall würde das andere am Zusammenschlussvorhaben beteiligte Unternehmen die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwundenen Unternehmens absorbieren.

3. Es gibt keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben.

Recymet ist gegenwärtig trotz Teilsanierung überschuldet und überlebt nur dank Subordinationserklärungen der Aktionäre und einem Zinszahlungsmoratorium. Per Ende Oktober 1998 wies Recymet einen Verlust aus dem laufenden Geschäft aus. In der Bilanz von Recymet per Ende Oktober 1998 stehen den Aktiven Verbindlichkeiten in nahezu doppelter Grössenordnung gegenüber. Die vorgetragenen Verluste übersteigen das Aktienkapital von CHF 7,5 Mio. bei weitem.

Die provisorische Erfolgsrechnung von Batrec weist für 1998 – unter Berücksichtigung der Sanierungsmassnahmen in zweistelliger Millionenhöhe – einen kleinen Betriebsgewinn aus, Reserven oder vorgetragene Gewinne bestehen keine. Würde der Marktanteil von Batrec in Zukunft unter das heutige Niveau sinken, würde Batrec erneut in die Verlustzone geraten.

Aus diesen Tatsachen geht hervor, dass ohne externe Unterstützung eines der beiden Unternehmen innert kurzer Zeit vom Markt verschwinden würde. Falls Recymet dank namhafter Unterstützung durch die Aktionäre weiterhin im Markt verbleiben würde, wäre das Überleben von Batrec schon kurzfristig gefährdet. Sobald die Recymet-Aktionäre das Zinszahlungsmoratorium oder die Subordinationserklärungen aufheben, muss Recymet den Konkurs anmelden.

Da Batrec und Recymet auf dem relevanten Markt die beiden einzigen Anbieter sind und die potentielle Konkurrenz gering ist, würde das eine Unternehmen beim Verschwinden des anderen Unternehmens dessen gesamte Marktanteile absorbieren.

Weil das Bestehen einer einzigen Anbieterin beim gegenwärtigen Marktvolumen die effizienteste Marktstruktur darstellt, gibt es zudem keine im Vergleich zum Zusammenschlussvorhaben weniger schädliche Lösung.

Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen der Failing Company Defence somit erfüllt. Das Zusammenschlussvorhaben kann nicht als eigentliche Ursache für die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Batrec angesehen werden. Die Voraussetzungen für eine

Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

Wie die Wettbewerbskommmission bereits anlässlich der Untersuchung von 1997 erkannt und gegenüber dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft festgehalten hat (vgl. RPW 1997/4, 504 ff.), hat sich im vorliegenden Fall bestätigt, dass die im Vergleich zum Ausland strengere Umweltschutzgesetzgebung zu hohen Verwertungskosten in der Schweiz führt. Insbesondere dadurch, dass das Deponieren von Altbatterien lediglich in der Schweiz verboten ist, ist wirksamer Wettbewerb zwischen verschiedenen Verwertungsunternehmen nicht möglich.