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RPW 1999/3 S. 507

Swisscom - debitel

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Zusammenfassung

Am 10. August 1999 ging bei der Wettbewerbskommission die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens zwischen Swisscom AG, Worblaufen („Swisscom“) und Debitel AG, Stuttgart („Debitel“) ein. Swisscom beabsichtigt, 58 % der Aktien der Debitel zu übernehmen.

Swisscom ist die grösste Anbieterin von Fernmeldediensten in der Schweiz und hat auch im Ausland diverse Tochtergesellschaften. Sie weist Geschäftstätigkeiten in allen Bereichen der Telekommunikation auf. Swisscom ist heute noch zu gut 65 % im Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Debitel ist eine netzunabhängige Service Providerin in Deutschland. Service Provider sind Unternehmen, die Telekommunikationsdienste, insbesondere solche anderer Anbieterinnen oder unter Verwendung des Netzes einer anderen Anbieterin, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben. Debitel ist eine börsenkotierte Aktiengesellschaft und steht im Besitz von

Debis AG (100-%-Tochter der DaimlerChrysler AG) mit 42,5 % der Aktien;

Metro Vermögensverwaltungs GmbH mit 27,8 % der Aktien;

Divaco Beteiligungs AG mit 7,9 % der Aktien;

ElectronicPartner Handel GmbH mit 2 % der Aktien;

Publikumsaktionäre 19,8 % der Aktien.

Debitel weist Geschäftsaktivitäten im Mobilfunk-, Telefonie- und Internetmarkt auf. Im für Debitel wichtigsten Geschäftbereich Mobilfunk, weist sie in Deutschland einen Marktanteil von 14 % auf. Sie besitzt Tochtergesellschaften in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Dänemark, Slowenien, Spanien und Österreich.

Da Debitel in der Schweiz nicht tätig ist und keine Umsätze erzielt, wäre der Zusammenschluss aufgrund der Umsatzschwellenwerte in Art. 9 Abs. 1 KG nicht meldepflichtig. Die Meldepflicht ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG. Die Weko hat mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Mai 1997 festgestellt, dass die Swisscom auf dem Telefoniemarkt eine marktbeherrschende Stellung hat.

Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 23. Juli 1999 auch dem deutschen Bundeskartellamt notifiziert. Das Bundeskartellamt hat den Parteien am 16. August 1999 mitgeteilt, dass das Zusammenschlussvorhaben als unbedenklich erachtet wird und vollzogen werden darf.

Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens wird von den sachlich relevanten Märkten Vertrieb von Festnetzdiensten, Vertrieb von Mobilfunkdiensten und Vertrieb von Internetzugangsdiensten ausgegangen, welche jeweils räumlich auf die Schweiz begrenzt werden. Vom Zusammenschlussvorhaben sind die Märkte für den Vertrieb von Festnetzdiensten (Swisscom Marktanteil ca. 96 % im Jahr 1998) und für den Vertrieb von Mobilfunkdiensten (Swisscom Marktanteil ca. 98 % im Jahr 1998) im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU betroffen. Debitel ist ihrerseits nicht in der Schweiz tätig. Es ergeben sich keine Marktanteilsadditionen. Der Zusammenschluss wird nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Swisscom im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG führen.

Die Voraussetzungen für eine eingehende Prüfung des Zusammenschlusses sind daher nicht gegeben.