RPW 2000/1 S. 1
Lokoop AG vs. SBB
Rubrum
Unzulässige Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen; Art. 7 KG
Pratiques illicites d’entreprises ayant une position dominante; art. 7 LCart
Pratiche illecite di imprese che dominano il mercato; art. 7 LCart
Schlussbericht vom 15. Februar 2000 in Sachen Vorabklärung gemäss Artikel 26 KG betreffend Lokoop AG vs. SBB wegen angeblich unzulässiger Verhaltensweise gemäss Artikel 7 KG
A.
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 bestellte die Lokoop AG, ein Tochterunternehmen der Mittelthurgaubahn (MThB), Südostbahn (SOB) und dem Reisebüro Mittelthurgau (RMT) mit Sitz in Weinfelden, bei den Schweizerischen Bundesbahnen, Division Infrastruktur (nachfolgend SBB), für die Fahrplanperiode 1999/2000 zwecks Abwicklung von Postpakettransporten folgende Trassen: Frauenfeld – Chur (Nächte Montag/Dienstag – Donnerstag/Freitag, Abfahrt jeweils 01.50 Uhr), Frauenfeld – Chur (Samstag, Abfahrt 10.00 Uhr), Chur - Frauenfeld (Montag – Freitag, Abfahrt jeweils 09.04 Uhr), Chur – Frauenfeld (Montag – Freitag, Abfahrt jeweils 15.07 Uhr), Frauenfeld – St. Gallen (Nächte Montag/Dienstag – Donnerstag/Freitag, Abfahrt jeweils 02.40 Uhr), Frauenfeld – St. Gallen (Samstag, keine Zeitangabe), St. Gallen – Frauenfeld (Montag – Freitag, Abfahrt jeweils 14.15 Uhr), Frauenfeld – St. Gallen (Montag – Freitag, Abfahrt jeweils 15.25 Uhr) und St. Gallen – Frauenfeld (Montag – Freitag, Abfahrt jeweils 17.13 Uhr).
2. Im selben Schreiben stellte die Lokoop AG eine Offertanfrage für diverse Zusatz- und Serviceleistungen in den Bahnhöfen Frauenfeld, St. Gallen, Rorschach, Landquart und Chur. In der Anfrage wurden die SBB
gebeten, für die nachgefragten Leistungen eine möglichst detaillierte Offerte zu unterbreiten. Dies sollte es der Lokoop AG ermöglichen, eine gemischte Leistungserstellung zu prüfen.
3. Mit Schreiben vom 10. März 1999 unterbreiteten die SBB der Lokoop AG ihre Offerte für die nachgefragten Zusatzleistungen. Am 12. März 1999 folgte die Offerte für die Serviceleistungen. Darin halten die SBB u.a. fest, dass die Leistungen als Gesamtpaket offeriert würden.
4. Mit Schreiben vom 14. April 1999 stellte die Lokoop AG dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) ihre Offertanfrage an die SBB und die Offerte der SBB für die nachgefragten Serviceleistungen zu, verbunden mit der Bitte, das Angebot der SBB einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dies, weil die SBB auf eine entsprechende Rückfrage erklärt hätten, dass das Herauslösen von einzelnen Leistungen aus dem Gesamtpaket nicht möglich sei.
5. Mit Schreiben vom 16. April 1999 setzte das Sekretariat die SBB über die Eingabe der Lokoop AG in Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit, zu deren Vorbringen Stellung zu nehmen. Im selben Schreiben unterbreitete das Sekretariat den SBB mehrere Fragen bezüglich Marktstellung und Herauslösung von Teilleistungen zur Beantwortung. In ihrer Antwort vom 5. Mai 1999 machten die SBB insbesondere geltend, dass sie über keine marktbeherrschende Stellung verfüge und das von ihnen angebotene Gesamtpaket kein unzulässiges Verhalten i.S.v. Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) darstelle und die Bildung eines derartigen Pakets auf sachlogischen, technischen (bahnbetrieblichen) sowie wirtschaftlichen Gründen beruhe.
6. Am 10. Mai 1999 fand, vor dem Hintergrund der anstehenden Abwicklung der Postpakettransporte durch die Lokoop AG (Stichtag 30. Mai 1999), unter der Leitung des Sekretariates eine Besprechung mit Vertretern der SBB und der Lokoop AG in Bern statt. Dabei bekräftigten beide Seiten ihre Standpunkte.
7. In der Folge, d.h. am 19. Mai 1999, eröffnete das Sekretariat gestützt auf Artikel 26 KG eine Vorabklärung, um zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise i.S.v. Artikel 7 KG durch die SBB vorliegen. Beiden Parteien wurde zu diesem Zweck ein Fragebogen zugestellt. Die Antworten wurden am 2. bzw. 30. Juli 1999 beim Sekretariat eingereicht. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
B.
Erwägungen
1 Geltungsbereich
8. Das KG gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht
ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
1.1 Unternehmen
9. Als Unternehmen gelten alle selbstständigen Einheiten, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Anbieter oder als Nachfrager auftreten. Die SBB sind als ein solches Unternehmen zu qualifizieren.
1.2 Vorbehaltene Vorschriften
10. Dem KG vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG).
11. Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) regelt den Zugang von Unternehmungen zu den Eisenbahnstrecken der SBB und den nach Eisenbahngesetz konzessionierten Eisenbahnunternehmungen. Mit dem Netzzugang verbunden sind verschiedene Leistungen, welche die Infrastrukturbetreiberin erbringen muss. Dazu gehören bspw. die Benutzung der Trasse, einschliesslich der Fahrdienstleistung, und der Bezug von Energie (Art. 21 NZV).
12. In Artikel 22 der NZV wird eine zweite Kategorie von Leistungen definiert, sog. Zusatzleistungen, die ebenfalls nur von der Infrastrukturbetreiberin erbracht werden können, sofern sie über die dazu erforderliche Infrastruktur verfügt. Unter diese Kategorie fallen bspw. das Abstellen von Zugskompositionen und die Benutzung von Verladegleisen und -anlagen (Art. 22 NZV).
13. Eine dritte Kategorie von Leistungen bilden schliesslich die sog. Serviceleistungen, die nicht zum Netzzugang gehören und auch bei anderen Unternehmungen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden können (Art. 23 NZV). Die genannte Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Aufzählung solcher Serviceleistungen, wie bspw. der Einsatz von Rangierloks und -personal sowie Distributionsleistungen.
14. In Bezug auf die in Frage stehenden Serviceleistungen gibt es folglich keine Vorschriften, die den Wettbewerb ausschliessen. Der Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 1 KG wird denn auch von den Parteien nicht geltend gemacht.
1.3 Marktbeherrschendes Unternehmen
15. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
16. Um festzustellen, ob sich die SBB tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten können, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.
I. Relevanter Markt
17. Der relevante Markt hat eine sachliche und eine räumliche Dimension. Sie ergeben zusammen den relevanten Markt.
a. Sachlich relevanter Markt
18. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU).
19. Marktgegenseite ist im vorliegenden Fall die Lokoop AG. Bei den von ihr nachgefragten Serviceleistungen handelt es sich insbesondere um Rangierleistungen wie bspw. das Verschieben von Wagen oder das Abhängen und Anfahren von Loks. Daneben werden einige wenige Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der abfahrenden Züge nachgefragt. Dazu gehören namentlich Bremsproben und das Melden der Fahrbereitschaft.
20. Es stellt sich die Frage, ob die Rangierleistungen und Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung der abfahrenden Züge anfallen (Zugsvorbereitungsleistungen), zusammen einen sachlichen Markt oder zwei voneinander zu trennende Märkte bilden. Angesichts der Tatsache, dass beide Leistungen in der Regel von denselben Personen erbracht werden und zeitlich zusammenhängen, kann von einem Markt ausgegangen werden.
21. Für die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist ferner zu beachten, dass sich die nachgefragten Rangierleistungen auf Normalspurzüge beziehen. Davon abzugrenzen sind Rangierleistungen für Schmalspurzüge. Die Erbringung dieser Leistungen erfordert aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit der auf der Schmalspur eingesetzten Wagen und Loks ein spezifisches Know-How. Derartige Leistungen werden von der Räthischen Bahn (RhB) auf den Bahnhöfen Landquart und Chur nachgefragt.
22. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Sekretariat zum Zwecke dieser Vorabklärung von einem Markt für Rangier- und Zugsvorbereitungsleistungen für Normalspurzüge ausgeht. Da die Rangierleistungen den Grossteil der Leistungen ausmachen, wird der Einfachheit halber nachfolgend nurmehr von einem Markt für Rangierleistungen gesprochen.
b. Räumlich relevanter Markt
23. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
24. Im vorliegenden Fall geht das Sekretariat im Sinne einer Arbeitshypothese davon aus, dass die Rangierleistungen aus wirtschaftlichen
Überlegungen grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung nachgefragt werden. Dabei handelt es sich typischerweise um Bahnhöfe. Somit können fünf räumlich relevante Märkte ausgeschieden werden, nämlich die Bahnhöfe St. Gallen, Frauenfeld, Rorschach, Landquart und Chur.
II. Marktstellung
a. Aktuelle Konkurrenz
25. Gegenwärtig sind die SBB die einzigen Anbieter von Rangierleistungen auf den Bahnhöfen St. Gallen, Frauenfeld, Rorschach, Landquart und Chur. Mit anderen Worten existiert keine aktuelle Konkurrenz.
b. Potenzielle Konkurrenz
26. Im Nachfolgenden geht es um die Beantwortung der Frage, ob es wahrscheinlich ist, dass andere Unternehmen innert relativ kurzer Frist als Anbieter von Rangierleistungen in Konkurrenz zu den SBB treten können. Als potenzielle Konkurrenten dürften dabei folgende Bahnunternehmen in Betracht fallen: MThB (Lokoop AG), die Räthische Bahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn (BT).
27. Beurteilt wird vorerst, ob ein Marktzutritt innert relativ kurzer Frist vollziehbar ist. Dies hängt davon ab, wie rasch die zur Leistungserbringung erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel bereitgestellt werden können.
28. Sowohl die MThB als auch die BT beschäftigen bereits ausgebildetes Personal. Soweit auf dieses zurückgegriffen würde, wäre ein Marktzutritt rasch möglich. Vorgängig müsste einzig das zum Einsatz bestimmte Personal mit den örtlichen Verhältnissen der in Frage stehenden Bahnhöfe vertraut gemacht werden. Soweit für die Erbringung der Rangierleistungen neues Personal zu rekrutieren und auszubilden wäre, würde ein Marktzutritt freilich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Er dürfte aber auch unter diesen Voraussetzungen relativ rasch erfolgen können.
29. Die RhB verfügt einzig über ausgebildetes Personal für die Schmalspur. Soweit auf dieses Personal zurückgegriffen würde, müsste es vorerst für die Normalspur ausgebildet werden, was allerdings in kurzer Zeit möglich wäre. Soweit neues Personal zu rekrutieren und auszubilden wäre, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter vorstehender Ziffer verwiesen.
30. Was die Betriebsmittel betrifft, steht die Bereitstellung von Rangierfahrzeugen und Räumlichkeiten für das Personal im Vordergrund. Die Bereitstellung könnte innert kurzer Frist erfolgen. Keine entscheidende Rolle spielt dabei, ob die potenziellen Konkurrenten bereits teilweise über die erforderlichen Betriebsmittel verfügen (Rangierfahrzeuge) oder ob sämtliche Betriebsmittel vorerst beschafft werden müssten.
31. Zu beurteilen sind des Weiteren der mit einem Marktzutritt verbundene Aufwand und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten. Aufwand entsteht im Zusammenhang mit der allenfalls erforderlichen Rekrutierung und Ausbildung sowie der Bereitstellung der Betriebsmittel. Aus Sicht des Sekretariates dürfte der Aufwand die potenziellen Konkurrenten nicht von einem Marktzutritt abhalten.
32. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten hängt von der Möglichkeit der potenziellen Konkurrenten ab, Rangierleistungen wirtschaftlich produzieren zu können. Diese Möglichkeit existiert auf denjenigen Märkten, wo die potenziellen Konkurrenten bereits tätig sind. Dies trifft einzig auf die RhB in Bezug auf den Bahnhof Landquart zu. Die RhB erbringt dort sämtliche Rangierleistungen auf der Schmalspur (dies im Gegensatz zu Chur, wo die Leistungen durch SBB-Rangierpersonal erbracht werden). Die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Produktion von zusätzlichen Rangierleistungen auf der Normalspur würde einzig eine Anpassung der Planung des Mitteleinsatzes bedingen.
33. Allerdings dürfte sich ein möglicher Marktzutritt der RhB auf Leistungen beschränken, welche von auf dem SBB-Netz verkehrenden Dritten nachgefragt werden. Es ist kaum zu erwarten, dass die SBB selber derartige Leistungen an die RhB vergeben würden, käme dies doch einer Schwächung der eigenen Marktstellung gleich. Tatsache ist nun, dass trotz des ab 1. Januar 1999 geltenden freien Netzzugangs nur sehr wenige Dritte auf dem SBB-Netz verkehren und die SBB nach wie vor eine überragende Stellung auf dem Güterverkehrsmarkt einnehmen.
34. Auf den Bahnhöfen St. Gallen, Rorschach, Frauenfeld und Chur ist keiner der drei potenziellen Konkurrenten bereits tätig. Dies gilt des Weiteren für die MThB und BT auf dem Bahnhof Landquart. In diesen Fällen dürfte eine wirtschaftliche Produktion von Rangierleistungen kaum möglich sein. Es stellt sich das Problem der Auslastung des Personals und der Betriebsmittel während den Perioden, die zwischen der Erbringung der nachgefragten Leistungen liegen. Eine genügende Auslastung würde die Erbringung zusätzlicher Rangierleistungen bedingen. Hiefür wären die potenziellen Konkurrenten auf entsprechende Aufträge der SBB angewiesen. Dass die SBB derartige Aufträge vergeben würden, erscheint unwahrscheinlich (vgl. Ziff. 33).
35. Keine Alternative dürfte auch der mobile Einsatz von Personal und Betriebsmitteln darstellen, da auch hier unproduktive Phasen und somit Auslastungsprobleme anfallen, welche die Wirtschaftlichkeit vermindern. Diese Annahme ist in der Untersuchung näher zu prüfen.
36. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung der SBB auf sämtlichen relevanten Märkten.
2 Unzulässige Verhaltensweisen
37. Im vorliegenden Fall kommen zweierlei unzulässige Verhaltensweisen in Betracht.
38. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 KG verhält sich ein marktbeherrschendes Unternehmen unzulässig, wenn es durch den Missbrauch seiner Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert. Die SBB bestehen darauf, die nachgefragten Rangierleistungen ausschliesslich im Gesamtpaket zu erbringen. Dieses Verhalten ist grundsätzlich dazu geeignet, potenzielle Konkurrenten an der Aufnahme des Wettbewerbs zu hindern. Von einem unzulässigen Verhalten kann indes nur dann gesprochen werden, wenn es sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. dazu Ziff. 40).
39. In Betracht fällt ebenfalls der Tatbestand von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG. Dieser Bestimmung folgend gilt als unzulässige Verhaltensweise die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Durch das geschilderte Verhalten sieht sich die Lokoop AG gezwungen, gewisse Leistungen anzunehmen, die unter Umständen bei Dritten zu günstigeren Konditionen eingekauft werden könnten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die RhB auf eine entsprechende Anfrage der Lokoop AG hin eine Offerte für die Erbringung der nachgefragten Rangierleistungen auf dem Bahnhof Landquart unterbreitete, welche günstiger als diejenige der SBB war.
40. Das Vorliegen einer unzulässigen Verhaltensweise sowohl nach Artikel 7 Absatz 1 KG als auch nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG setzt nun aber voraus, dass sich das gerügte Verhalten nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. Die SBB machen in ihren Eingaben vom 5. Mai 1999 und 30. Juli 1999 zur Rechtfertigung ihres Verhaltens geltend, dass eine Aufbündelung der fraglichen Leistungen zwar nicht unmöglich sei, aber sachlogisch, technisch sowie wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre und zu einer unnötigen Komplizierung der bahntechnischen Abläufe und letztlich zu einer Verteuerung der Leistungen führen würde. Leistungen Dritter müssten in ein ausgeklügeltes, zeitlich vertaktetes und aufeinander abge-stimmtes Netz von durch die SBB erbrachten Leistungen integriert werden.
41. Die von den SBB im Rahmen der Vorabklärung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe vermögen die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht zu entkräften. Eine schlüssige Beurteilung erfordert allerdings vertiefte Abklärungen, welche im Rahmen einer Untersuchung vorzunehmen sind.
42. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise der SBB i.S.v. Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG vorliegen.
C. Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
1. stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Artikel 7 KG vorliegt;
2. beschliesst die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Artikel 27 KG und holt hierzu das Einverständnis eines Mitglieds des Präsidiums ein.