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RPW 2001/3 S. 537

Bertelsmann AG/RTL Group

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 2 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 2 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 2 LCart

Am 29. Mai 2001 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.

Die Bertelsmann AG Deutschland (Bertelsmann) plant den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die RTL Group Luxembourg (RTL Group). Die RTL Group wird momentan von der Groupe Bruxelles Lambert (GBL) mit einer Beteiligung von knapp 30% und von Bertelsmann durch ihre Tochter BWTV mit einer Beteiligung von 37% gemeinsam kontrolliert. Durch den Aufkauf der Aktien von GBL soll nun die Kontrolle auf Bertelsmann übergehen.

Das Zusammenschlussvorhaben hat zum Ziel, Synergien für die Tätigkeiten in den einzelnen Medienmärkten zu schaffen. Die Geschäftstätigkeiten der RTL Group stehen zu jenen der Bertelsmann zu einem grossen Teil in komplementärem Verhältnis.

Bertelsmann ist ein internationales Medienunternehmen. Die Hauptaktivitäten liegen in den Bereichen Bücher, Zeitschriften, Musik, Buchclubs, Druckereien, Online Shops und privates Fernsehen. Bertelsmann vertreibt ihre Produkte auch in der Schweiz und bietet Werberaum in Zeitschriften und Fernsehen an.

Die RTL Group nimmt die Aktivitäten von Bertelsmann und GBL im Bereich der Fernseh- und Rundfunkübertragungen wahr. Dazu gehören "Free Access" Television und Radio, Fernsehproduktion, Kauf und Lizenzierung von Fernsehrechten und Neue Medien. Zum Konzern gehört die CLT-UFA Holding und die Fernsehproduktionsfirma Pearson Television.

Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss

Bertelsmann erwirbt die alleinige Kontrolle über die RTL Group. Dieser Erwerb ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes (KG) zu qualifizieren.

Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Umsatz von weit über CHF 2 Mia. Der Schwellenwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG ist erreicht.

Bertelsmann erzielt in der Schweiz einen Umsatz von weit über CHF

Erwägungen

100 Mio. Die RTL Group erzielte in der Schweiz einen Umsatz von über CHF 5 Mio. Aufgrund der in Artikel 9 Absatz 2 KG vorgesehenen Spezialregelung, nach der für Umsätze, die aus dem Verlag, der Herstellung oder dem Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder aus der Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen stammen, das Zwanzigfache der tatsächlich in diesem Bereich getätigten Umsätze massgebend ist, erzielte die RTL Group in der Schweiz einen Umsatz von über CHF 100 Mio.

Es handelt sich somit um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss.

Beurteilung

Nachfolgend wird geprüft, ob betroffene Märkte im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) bestehen. Der relevante Markt wird dabei gemäss Artikel 11 Absatz 3 VKU in räumlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt.

a. Betroffene Märkte

Im Bereich Fachzeitschriften liegt der Marktanteil von Bertelsmann über 30%. Es handelt sich somit um einen betroffenen Markt. Die Wettbewerbsverhältnisse auf diesem so genannten Markt für branchenbezogene Publikationen wurden jedoch von der Wettbewerbskommission im Rahmen eines früheren Verfahrens als unbedenklich eingestuft (Bertelsmann Springer GmbH/EMAP Deutschland Gruppe, RPW 2000/4, S. 115 ff.). Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ändern sich die Wettbewerbsverhältnisse in diesem Bereich nicht. Es kommt zu keinen Marktanteilsadditionen. Auf eine vertiefte Analyse kann daher in diesem Zusammenhang verzichtet und auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden.

b. Marktanteilsadditionen

Im Bereich des Vertriebs von Videos ist sowohl Bertelsmann als auch die RTL Group tätig. Bertelsmann ist in der Schweiz im Vertrieb von Spielfilmen und jeder anderen Art von Videos insbesondere an Einzelhändler tätig. Sie übt ihre Tätigkeiten über die Impuls Video- und Handels AG in Cham aus. In geografischer Hinsicht ist der Markt nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern kann auf den deutschsprachigen Raum ausgedehnt werden.

In diesem Bereich besteht starke aktuelle Konkurrenz. Als wichtigste Konkurrenten sind die folgenden zu nennen: Warner (25%-30% Marktanteil), Universal (ca. 15%) und Disney (ca. 12%). Der geschätzte Marktanteil von Bertelsmann liegt bei höchstens [...] 1%.

Die RTL Group beschäftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Videos. Sie beliefert die Händler und gehört somit einer anderen Marktstufe an als Bertelsmann. Die wichtigsten Konkurrenten der RTL Group sind Columbia Tristar (14,4%), Fox (14,2%), VCL Comm. (12,2%) und Universal (11,9%). Der geschätzte Marktanteil der RTL Group in diesem Bereich liegt unter [...] 2%.

Da Bertelsmann und die RTL Group auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen. Selbst wenn jedoch die Tätigkeiten von Bertelsmann und der RTL Group dem gleichen Markt zugeordnet werden sollten, liegt der gemeinsame Marktanteil unter der Schwelle von 20%, welche den Markt gemäss Artikel 11 Buchstabe d VKU zu einem betroffenen macht.

1 Geschäftsgeheimnis

2 Geschäftsgeheimnis

c. Nicht betroffene Märkte

Bertelsmann ist weiter tätig in den Bereichen Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, Musikmedien, Druck und Multimedia. In all diesen Bereichen erreichen die Marktanteile von Bertelsmann die Schwelle von 30%, welche den Markt zu einem betroffenen macht, nicht und es kommt zu keinen Marktanteilsadditionen.

Die RTL Group ist weiter tätig in den Bereichen Fernsehwerbung, Handel mit Filmrechten und Handel mit Sportübertragungsrechten für das Fernsehen. Die Marktanteile liegen sowohl im Bereich Fernsehwerbung als auch in den anderen Bereichen weit unterhalb der erforderlichen Schwellenwerte. Es kommt durch den Zusammenschluss zu keinen Marktanteilsadditionen.

Weiter ist zu bemerken, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben bereits von der EU-Kommission geprüft, als unproblematisch eingestuft und somit genehmigt worden ist.

Ergebnis

Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würde. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.