RPW 2002/2 S. 339
NZZ - LZ Medien Holding
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 27. Mai 2002
1. Zusammenschlussvorhaben
1. Am 1. Mai 2002 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des oben genannten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.
2. Die AG für die Neue Zürcher Zeitung (AGNZZ) beabsichtigt, über 40% des Aktienkapitals der LZ Medien Holding (LZMH) zu übernehmen.
3. Vorgehen: Zurzeit hält die LZMH 51% des Aktienkapitals an der Neuen Luzerner Zeitung AG (NLZ), 49% werden von der Ringier AG (Ringier) gehalten. Die AGNZZ kauft nun von letzterer 43,25%, die restlichen 5,75% werden von der LZMH übernommen und später durch Kapitalherabsetzung vernichtet. Als nächstes bringt nun die AGNZZ ihre erworbenen Aktien an der NLZ als Sacheinlage in die LZMH ein, welche so nun 100% an der NLZ halten wird. Im Tausch dafür erhält die AGNZZ die durch eine Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien der LZMH, welche einem Drittel des neuen Aktienkapitals entsprechen. In einem zweiten Schritt erwirbt die AGNZZ weitere Aktienpakete an der LZMH und wird so schliesslich über 40% an dieser halten. Die AGNZZ strebt mittelfristig eine Aktienmehrheit an.
4. Durch diese starke Beteiligung an der LZMH und damit auch an der NLZ beabsichtigt die AGNZZ, ihre Regionalzeitungsstrategie weiter zu verfolgen. In der Vereinbarung zwischen der LZMH und der AGNZZ sind diese übereingekommen, dass die publizistische Unabhängigkeit der Neuen Luzerner Zeitung und deren Kantonalausgaben gewahrt bleibt. Zwecks weiterer Stärkung der NLZ als Regionalzeitung sollen mittelfristig lediglich Synergien in verlegerischer Hinsicht genutzt werden.
5. Die AGNZZ als Holdinggesellschaft der NZZ-Gruppe setzt sich aus folgenden Gesellschaften zusammen:
- Neue Zürcher Zeitung AG: Gibt die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) und die NZZ am Sonntag heraus, produziert Fernsehsendungen, hat verschiedene Internetprodukte, verlegt Bücher und druckt weitere Zeitungen. Sie hat Mehrheitsbeteiligungen an NZZ (Deutschland) AG und an der Benteli Verlags AG.
- Freie Presse Holding AG: Hält Beteiligungen an den folgenden Gesellschaften und an anderen Medienunternehmen:
- Der Bund Verlag AG: Gibt die Zeitung Der Bund heraus und hat eine Mehrheitsbeteiligung an der Radig AG.
- St. Galler Tagblatt AG: Gibt das St. Galler Tagblatt heraus und hält Beteiligungen an Medien- und grafischen Unternehmen, mit Mehrheitsbeteiligungen an Verlags AG, Prisma Medienservice AG, Tele Ostschweiz AG, A. Hug & Co AG, Smash Verlag AG, Neuer Anzeiger Sulgen AG.
- Buchs Medien AG: Gibt die Zeitung Werdenberger Obertoggenburger heraus, produziert Zeitschriften, Mehrfarbendrucksachen und Bücher. Sie hat eine Mehrheitsbeteiligung an Regioprint AG.
- Zollikofer AG: Produziert Zeitschriften, Werbeprospekte, Geschäftsberichte, Broschüren und Kataloge, Finanzdrucksachen, Kalender und Packmittel.
- NZZ Fretz AG: Gleiche Tätigkeit wie die Zollikofer AG.
6. LZ Medien Holding ist eine schweizerische Beteiligungsgesellschaft und hält Beteiligungen an Medien- und grafischen Unternehmen. Tochtergesellschaften sind:
- Neue Luzerner Zeitung AG: Gibt die Neue Luzerner Zeitung mit Kantonalausgaben heraus.
- LZ Multicolor AG: Hält und bewirtschaftet Beteiligungen insbesondere im Grafik-, Verlags- und Druckereisektor. Sie besitzt 100% der Aktien an:
- Multicolor Print AG: Führt einen grafischen Betrieb
- Multicolor Technik AG: Betreibt Druckzentren
- Maihof Verlag AG: Bezweckt den Betrieb und die Beteiligung an Verlags- und grafischen Unternehmen
- LZ Management AG: Erbringt die zentralen Dienstleistungen und Management-Funktionen für die der LZMH angeschlossenen Gesellschaften.
- Profi Press Fachverlag AG: Die Profi Press Fachverlag AG ist Herausgeberin von Fachpublikationen, insbesondere von Fachzeitschriften und Fachbüchern.
- Kündig Druck AG: Inaktive Gesellschaft
2. Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss
7. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes (KG) gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Die AGNZZ wird nach den oben beschriebenen Transaktionen über 40% am Aktienkapital der LZMH halten. Dies ist eigentlich nur eine starke Minderheitsbeteiligung. Die Aktionärsverhältnisse werden nach den oben beschriebenen Vorgängen - gleiche Verhältnisse wie zuvor vorausgesetzt - folgendermassen aussehen:
- AGNZZ: über 40%
- Gross-Aktionäre: rund 26%
- Klein-Aktionäre (ca. 1'800): rund 34%
8. Der Umstand, dass die übrigen knapp 60% der Aktien zu mehr als der Hälfte in einem breiten Publikum gestreut sind, führt dazu, dass die AGNZZ die (faktische) Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG über die LZMH ausübt. Im Übrigen hat die AGNZZ angekündigt, eine Aktienmehrheit durch den Kauf weiterer Aktienpakete erlangen zu wollen.
9. Die beteiligten Unternehmen erreichen die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absatz 1 KG. Der Zusammenschluss ist somit meldepflichtig.
3. Die relevanten Märkte
10. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Dienstleistungen, welche von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; VKU).
11. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
12. Die beteiligten Unternehmensgruppen sind beide im Verlegen von Tageszeitungen tätig. Zusätzlich finden sich auch jeweils Tochtergesellschaften, welche neben dem Zeitungsdruck im Akzidenzdruck tätig sind. Gemäss ständiger Praxis der Wettbewerbskommission bei Fusionen im Medienbereich (s. z.B. Berner Oberland Medien, RPW 2000/3, S. 422 ff.) werden die folgenden Märkte unterschieden: Werbe-, Leser- und Druckereimärkte.
3.1 Nationaler Werbemarkt
a. Sachlich relevanter Markt
13. Der sachlich relevante Markt für nationale Werbung umfasst die Werbetätigkeit von Unternehmen, die gleichzeitig im gesamten
Sprachgebiet der Schweiz oder zumindest in den einzelnen Sprachregionen werben (vgl. Publicitas-Gasser-Tschudi Druck, RPW 1997/2, S. 190 f.).
14. Ein Unternehmen, das mit einer Kampagne national werben will, tut dies in der Regel im Rahmen eines so genannten "Mediamixes" über verschiedene Werbeträger. Die Wahl dieser Werbeträger hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Art der Werbung, dem Zielpublikum, der Reichweite oder den Kosten.
15. Charakteristisch für nationale Werbekampagnen ist es, dass ein gewisser Prozentsatz der Bevölkerung erreicht werden soll. Dabei wird in der Regel vor allem Wert darauf gelegt, die städtischen und kaufkräftigeren Regionen zu erreichen. Diese Werbewirkungen lassen sich zum Beispiel durch die Belegung grosser Tages- oder Wochenzeitungen wie Tages Anzeiger, NZZ, Blick, Sonntagszeitung, Weltwoche etc. erreichen. Diese stellen somit in einem bestimmten Umfang Substitute zu Regionalzeitungen dar. Für nationale Werbung sind oft Inseratkombinationen entscheidend (sog. Zeitungspools). Je nach gewünschten geografischen Schwerpunkten, Zielpublikum und Streudichte werden von den Nachfragern von Werbekampagnen andere Pools belegt. Für die Beteiligung der beteiligten Unternehmen an Inseratkombinationen vergleiche Randziffer 34.
16. Ob weitere Werbeträger zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Ausgegangen wird daher von einem sachlichen Markt, der den Raum für nationale Anzeigen in Zeitungen umfasst.
b. Räumlich relevanter Markt
17. Der räumlich relevante Markt ist auf das Gebiet der Schweiz abzugrenzen. Nationale Werbeauftraggeber wollen durch Zeitungswerbung in der Regel eine möglichst grosse Reichweite erzielen. Die Sprachgrenzen können dabei für die verschiedenen Kampagnen einen gewissen Einfluss haben, wodurch es sich unter Umständen rechtfertigen lässt, den relevanten Markt in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Deutschschweiz einzuschränken. Da aber selbst eine enge Marktabgrenzung nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, kann die Abgrenzung letztlich offen bleiben.
18. Im vorliegenden Zusammenhang wird als Arbeitshypothese von einem Markt für nationale Anzeigen in Zeitungen im Gebiet der Deutschschweiz ausgegangen.
3.2 Regionaler Werbemarkt
a. Räumlich relevanter Markt
19. Nachfrager nach Werberaum für regionale Werbung sind meist in der Region ansässige Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und
auch Privatpersonen. Mit solcher Werbung soll die Bevölkerung in einer bestimmten Region angesprochen werden. Es handelt sich dabei vornehmlich um Rubrikanzeigen wie Immobilien-, Stellen-, Auto- und Kleininserate. Die regional Werbetreibenden fragen Werberaum in jenen Medien nach, welche im gewünschten Gebiet eine möglichst hohe Reichweite und geringe Streuverluste aufweisen.
20. Auch beim regionalen Werbemarkt wird von einem sachlich relevanten Markt für Werbung in Printmedien ausgegangen. Dabei sind in begrenztem Umfange auch andere Werbeträger, wie Lokalfernsehen, Lokalradio, Direkt- und Plakatwerbung zu berücksichtigen (vgl. RPW 2000/3, S. 424, Rz. 46). Eine Alternative zu den Tageszeitungen stellen insbesondere die Gratisanzeiger dar.
21. Auch im regionalen Bereich können Inseratkombinationen mit mehreren Zeitungen eine Rolle spielen. Für die Kooperationen der beteiligten Zeitungen vergleiche Randziffer 34.
b. Räumlich relevanter Markt
22. Ein Werbeauftraggeber wird den Werberaum nur in jenen Tageszeitungen nachfragen, die in der Region oder sogar am Ort erscheinen. Der räumliche Markt umfasst daher jeweils das Verbreitungsgebiet der vom Zusammenschluss betroffenen Printmedien: NLZ und ihre Kantonalausgaben (Neue Urner Zeitung, Neue Schwyzer Zeitung, Neue Obwaldner Zeitung, Neue Nidwaldner Zeitung, Neue Zuger Zeigung, Obwaldner Wochenblatt, Zugerbieter), Der Bund, St. Galler Tagblatt, Werdenberger Obertoggenburger, Neuer Anzeiger Sulgen, NZZ.
3.3 Lesermarkt
a. Sachlich relevanter Markt
23. Der typische Zeitungsleser fragt in der Regel sowohl internationale und nationale als auch regionale und lokale Nachrichten nach, somit also den gesamten Zeitungsinhalt.
24. Gratiszeitungen und regionale Anzeiger vermögen dieses Bedürfnis in der Regel nur begrenzt zu befriedigen. Regionale Anzeiger verfügen meist nur über einen sehr beschränkten redaktionellen Teil, erscheinen meist nicht täglich und enthalten eher Informationen zum lokalen Geschehen. Gratiszeitungen sind üblicherweise Pendlerzeitungen, welche nur das Wichtigste in Kürze vermitteln. Sie werden daher in der Regel nur ergänzend zu Tageszeitungen nachgefragt und können nicht als Substitute betrachtet werden.
25. Auch elektronische Medien, wie Radio und Fernsehen, stellen keine Substitute für Tageszeitungen dar. Die verschiedenen Medien ergänzen sich, konkurrenzieren sich jedoch wenig (vgl. Publicitas-Gasser-Tschudi Druck, RPW 1997/2, S. 184, Rz. 43).
26. Sonntags- und Wochenzeitungen können ebenfalls nicht als Substitute für Tageszeitungen betrachtet werden. Sonntagszeitungen erscheinen an einem Tag, an dem Tageszeitungen nicht verfügbar sind, und sind somit ergänzend. Wochenzeitungen sind in der Regel themenspezifisch, berichten mehrheitlich über überregionales Geschehen und vermögen einen Leser nicht hinreichend mit aktuellen Informationen zu versorgen.
27. Es ist daher - wie bereits in verschiedenen Fällen (zuletzt Mittelland Zeitung, RPW 2001/3, S. 546, Rz. 37) - von einem sachlich relevanten Markt für Tageszeitungen auszugehen, welche sowohl über regionale und lokale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten.
b. Räumlich relevanter Markt
28. Der typische Leser interessiert sich für das kulturelle, politische und wirtschaftliche Geschehen in seinem näheren Umfeld. Der räumliche Markt umfasst hier wie schon beim Markt für regionale Werbung die Verbreitungsgebiete der beteiligten Zeitungen.
3.4 Druckereimarkt
a. Sachlich relevanter Markt
29. Der Druckereimarkt lässt sich unterteilen in die Bereiche Zeitungs- und Akzidenzdruck (Zeitschriften, Werbedrucksachen, Bücher etc.). Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche drucktechnische Verfahren, welche aus der Sicht der Marktgegenseite, der Druckaufträge erteilenden Unternehmen, nicht substituierbar sind (Berner Oberland Medien, RPW 2000/3, S. 424, Rz. 49).
b. Räumlich relevanter Markt
30. Im Bereich Akzidenzdruck wird der räumliche Markt durch die Transportkosten für die Druckerzeugnisse begrenzt. Diese Kosten sind für Kataloge, Prospekte und so weiter nicht sehr bedeutend. Dieser Markt ist daher zumindest überregional, wenn nicht national abzugrenzen.
31. Im Markt für Zeitungsdruck ist es heute technisch ohne weiteres und ohne Zeitverzug möglich, die Daten vom Standort der Zeitungsredaktion in die Druckerei zu übermitteln. Der Standort der Zeitungsdruckerei muss somit nicht mehr mit dem Standort der Zeitungsredaktion übereinstimmen. Bei Tageszeitungen ist es aus Zeitgründen notwendig, dass die Druckerei nicht allzu weit vom Hauptverbreitungsgebiet der Zeitung entfernt liegt. Trotzdem ist auch hier ein überregionaler Markt abzugrenzen (auch schon Berner Oberland Medien, RPW 2000/3, S. 425, Rz. 53).
4. Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
4.1 Nationaler Werbemarkt
32. Die Marktanteile am Gesamtvolumen Werbedruck Zeitungen präsentieren sich nach Angaben der beteiligten Unternehmen wie folgt:
Zeitung: NZZ St. Galler Tagblatt Bund NLZ kumuliert
Anteil am Zeitungsmarkt: 5,1% 1,9% 1,4% 4,1% 12,5%
33. Ein Markt gilt dann als betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU, wenn der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen liegen unter 20% und somit unter der genannten Schwelle, welche den Markt zu einem betroffenen macht. Eine nähere Prüfung erübrigt sich.
34. Die Neue Luzerner Zeitung ist an folgenden Anzeigekombinationen beteiligt: Swisspool I, Swisspool II, Neue Luzerner Zeitung/ Anzeiger Affoltern, Neue Luzerner Zeitung/Urner Wochenblatt, Neue Luzerner Zeitung/Pool 1, Neue Luzerner Zeitung/Zentralschweiz, Neue Luzerner Zeitung/Zentralschweiz/Einsiedler Anzeiger. Die NZZ ist an keinen nennenswerten Anzeigenkombinationen mit anderen Zeitungen beteiligt, mit Ausnahme einer Zusammenarbeit im Bereich Stellenanzeigen und Executive Search mit dem Bund, Le Temps und der Schweizerischen Handelszeitung.
35. Hinsichtlich der Beteiligung der NLZ an Swisspool 1 ist mit dem Zusammenschluss keine Änderung beabsichtigt. Und selbst wenn die NZZ die NLZ und das St. Galler Tagblatt aus dem Swisspool Iherausziehen und mit diesen und dem Bund einen eigenen Pool gründen würde, entstünde dadurch wegen der starken Konkurrenz insbesondere des Tages Anzeigers und der Berner Zeitung keine marktbeherrschende Stellung. Überdies ist ein solches Vorgehen wirtschaftlich eher unwahrscheinlich, da die NZZ eine andere Zielgruppe bedient als die NLZ.
36. Im nationalen Werbemarkt bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, wonach durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde.
4.2 Regionaler Werbemarkt
37. Vorab kann festgestellt werden, dass sich die Verbreitungsgebiete und daher die regionalen Werbemärkte von Bund, St. Galler Tagblatt, Werdenberger Obertoggenburger, Neuer Anzeiger Sulgen und NLZ
(und ihrer Kantonalausgaben) geografisch nicht berühren und deshalb zwischen diesen Zeitungen keine Markt-Beeinflussung stattfindet.
38. Was die NZZ betrifft, so kann festgehalten werden, dass diese aufgrund des zu hohen Streuverlustes auf dem regionalen beziehungsweise lokalen Werbemarkt kein Substitut für Unternehmen darstellt, welche regional oder gar lokal beschränkt werben wollen. Im Übrigen existieren in allen Gebieten Alternativen in Form von anderen Tageszeitungen und vor allem Anzeigern. Dazu kommen Lokalradios, Direktwerbung und in beschränktem Masse auch das Internet, welche einen gewissen disziplinierenden Einfluss haben.
39. Die regionalen/lokalen Inseratkombinationen der NLZ und ihrer Kantonalausgaben bleiben auch nach dem Zusammenschluss unverändert bestehen.
40. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Zusammenschluss im Markt für regionale Werbung in den verschiedenen Verbreitungsgebieten der betroffenen Zeitungen keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
4.3 Lesermarkt
41. Die NLZ mit Kantonalausgaben, Der Bund, das St. Galler Tagblatt, der Werdenberger Obertoggenburger und der Neue Anzeiger Sulgen haben je verschiedene Verbreitungsgebiete und sind in den Regionen der anderen Zeitungen jeweils nur marginal oder überhaupt nicht vertreten. Es ergeben sich somit zwischen diesen keine Marktanteilsadditionen.
42. Die NZZ ist klar eine überregionale oder sogar nationale Zeitung mit einem gewissen Schwerpunkt in Zürich. Die NLZ und ihre Kantonalausgaben bieten neben einem relativ ausführlichen nationalen und internationalen Teil vor allem auch Informationen über das lokale und regionale Geschehen. Die NZZ offeriert keine solch spezifisch regionalen Informationen. Eine Zeitung wie die NZZ stellt deshalb kein vollständiges Substitut zu Zeitungen wie der NLZ und ihrer Kantonalausgaben dar, sondern ist auf einem benachbarten Markt positioniert (s. schon Le Temps, RPW 1998/1, S. 46, Rz. 33).
43. Doch selbst wenn die oben genannten Zeitungen im vorliegenden Fall austauschbar wären, führte der Zusammenschluss nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung. Die Marktanteile der NZZ betragen in den betroffenen Gebieten nämlich lediglich zwischen zwei und vier Prozent (im Kanton Zug: 7,91%), weshalb sich nur geringe Marktanteilsadditionen ergeben.
44. Durch die Beteiligung der NZZ an LZ Medien Holding wird sich an den Konzepten und der Verbreitung der betreffenden Zeitungen nichts ändern. Die AGNZZ beabsichtigt auch nicht, die Neue Zürcher Zeitung in der Zentralschweiz als Kopfblatt zu führen.
45. Im Grunde wird lediglich eine starke Minderheitsbeteiligung (49%) von einem anderen grossen Verlagshaus (Ringier) an der NLZ durch die NZZ Gruppe ersetzt. Neben Ringier existiert mit der Tamedia noch ein weiteres grosses Verlagshaus, welches allenfalls als potenzielle Konkurrenz zu betrachten wäre.
46. Im Lesermarkt bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, wonach der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.
4.4 Druckereimarkt
47. Die NZZ, Der Bund, Das St. Galler Tagblatt und die NLZ zeichnen heute für ihre Zeitungsproduktion je selbst verantwortlich und werden dies auch künftig tun. Laut Angabe der Gesuchsteller wird insbesondere die NLZ gemäss langfristigen Produktionsverträgen auch weiterhin bei der Ringier Print Adligenswil AG in Druck gegeben. Es gibt so also zumindest kurzfristig keine Marktanteilsveränderungen im Deutschschweizer Zeitungsmarkt.
48. Laut geschätzten eigenen Angaben erreichen die in der NZZ-Gruppe und der LZMH vertretenen Druckerei-Unternehmen im Akzidenzdruck einen ungefähren Marktanteil von knapp fünf Prozent. Dieser Markt ist demnach nicht betroffen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Ausserdem herrscht in diesem überregional abgegrenzten Markt ein starker Wettbewerb.
49. Aus den genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Zusammenschluss im Druckereimarkt eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.
8. Ergebnis
50. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Zusammenschlussvorhaben in den beschriebenen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.