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RPW 2002/3 S. 500

GU Laboratoires Inneov

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 26. August 2002

I. ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

1. Am 23. Juli 2002 ist bei der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko) die vollständige Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Laboratoires Inneov eingegangen. Die Unternehmen Nestlé SA,

Vevey (nachfolgend: Nestlé), und L'OREAL SA, Paris, Frankreich (nachfolgend: L'OREAL), beabsichtigen, das Gemeinschaftsunternehmen Laboratoires Inneov, Paris, Frankreich, zu gründen.

2. Die Neugründung von Laboratoires Inneov gemeinsam durch Nestlé und L'OREAL erfolgt auf der Grundlage eines Joint Venture Agreement, das am 25. Juni 2002 abgeschlossen wurde. Mit der Gründung der Laboratoires Inneov verfolgen die Parteien das Ziel, Nahrungsmittel herzustellen, die kosmetische Wirkung erzeugen.

3. L'OREAL SA ist eine international tätige Kosmetikgruppe, deren Aktienkapital zu 54% von der Finanzgesellschaft Gesperal gehalten wird, an der Madame Liliane Bettencourt, Tochter von L'OREAL-Gründer Eugène Schuller, zu 51% beteiligt ist. Nestlé ist ebenfalls an der Finanzgesellschaft Gesperal beteiligt, nämlich mit 49%. Nestlé verfügt damit indirekt über einen Anteil von 26,3% am L'OREAL-Konzern. L'OREAL produziert und vertreibt weltweit Kosmetik- und Pharmaprodukte, letztere durch das Unternehmen Sanofi-Synthélabo, an dem L'OREAL zu 20% beteiligt ist.

4. Nestlé ist eine international tätige, börsenkotierte Holdinggesellschaft, die weltweit Nahrungsmittel, Getränke, Tierfutter und Pharmaprodukte herstellt und vertreibt.

5. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 26. Juni 2002 der EU-Kommission gemeldet (M.2773 NESTLE/L'OREAL/INNEOV). Die EU-Kommission hat den Zusammenschluss mit Entscheid vom 26. Juli 2002 gutgeheissen.

II. MELDEPFLICHT

1. Gemeinschaftsunternehmen

6. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (nachfolgend: GU) stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Kartellgesetz (KG; SR 251) dar, wenn 1.1) zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen gründen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4), 1.2) das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Vollfunktionsunternehmen, Art. 2 Abs. 1 VKU), und 1.3) in das GU Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU).

1.1. Gemeinsame Kontrolle

7. Laboratoires Inneov stellt eine Neugründung von Nestlé und L'OREAL dar. Indem beide Unternehmen je 50% des Aktienkapitals halten und über den gleichen Stimmrechtsanteil verfügen, können die Entscheide über die Unternehmenspolitik nur gemeinsam gefällt werden. Gemäss Gründungsvertrag haben Nestlé und L'OREAL das Recht, die Mitglieder "des strategischen Komitees", das maximal acht Personen umfasst, paritätisch auszugestalten. Jedes Unternehmen bestimmt einen Co-Präsidenten, welcher alternierend das Komitee präsidieren wird. Laboratoires Inneov wird somit von Nestlé und L'OREAL gemeinsam kontrolliert.

1.2 Vollfunktions-GU

8. Ein Vollfunktions-GU muss nach Artikel 2 Absatz 1 VKU drei Voraussetzungen erfüllen, nämlich a) als Vollfunktionsunternehmen auftreten, b) eine selbstständige wirtschaftliche Einheit darstellen und c) auf Dauer angelegt sein (RPW 1997/2, S. 199).

9. Laboratoires Inneov ist eine selbstständige, auf [...] Jahre angelegte (wobei sich der Vertrag ohne Kündigung jeweils um weitere [...] Jahre verlängert), wirtschaftliche Einheit, die über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, und Mitarbeiter in den Bereichen Forschung, Produktion, Vermarktung und Distribution beschäftigen wird. Laboratoires Inneov ist damit als Vollfunktions-GU anzusehen.

1.3 Einfliessen der Geschäftstätigkeiten

10. Schliesslich ist zu prüfen, ob Geschäftstätigkeiten eines kontrollierenden Unternehmens in das GU einfliessen. Die Wettbewerbsbehörden legen die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 VKU weit aus (vgl. z.B. RPW 1997/2, S. 200; 1998/2, S. 253 f.; 2000/1, S. 37). Der Tatbestand ist beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Mutterunternehmen seine Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentliches Knowhow in das GU einbringt (vgl. DUCREY, Gemeinschaftsunternehmen [Joint Ventures] - kartellrechtliche Aspekte, in: Mergers & Acquisitions III, Europa Institut Zürich 2001, S. 138).

11. Der Gründungsvertrag zwischen Nestlé und L'OREAL sieht unter anderem vor, dass:

[...]

12. Daran ändert nichts, dass die oben genannten Leistungen von L'OREAL und Nestlé gegenüber Laboratoires Inneov entgeltlich sind, da diese Abgeltungen als unternehmensinterne Finanztransaktionen anzusehen sind. Damit sind alle Voraussetzungen für ein GU gegeben.

2. Umsatzschwellen

13. Der von Nestlé und L'OREAL weltweit erzielte Umsatz übersteigt den gesetzlichen Schwellenwert von CHF 2'000 Mio. Beide Unternehmen erzielen in der Schweiz je einen Umsatz von weit mehr als CHF 100 Mio. Damit erfüllt das Zusammenschlussvorhaben die Umsatzkriterien nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b KG.

3 Ergebnis

14. Es handelt sich demnach um einen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 9 KG.

III. BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS

1. Relevante Märkte

1.1. Sachlich relevante Märkte

15. Der sachliche relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

16. Laboratoires Inneov wird im Bereich der Nahrungsergänzungspräparate mit kosmetischer Zielsetzung tätig sein. Dabei handelt es sich um Nahrungsmittel, die durch eine bestimmte Zusammensetzung aus Vitaminen, Mineralstoffen und Pflanzenextrakten einen Effekt auf das äusserliche Erscheinungsbild des Menschen erzielen sollen. Sie stellen aber keine Heilmittel im Sinne des Heilmittelgesetzes dar. Die Produkte werden als Tablette, Kapsel oder in flüssiger Form angeboten. Sie wirken durch die Aufnahme der Inhaltsstoffe in den Blutkreislauf auf die Haut oder die Haarwurzeln.

17. Nahrungsergänzungspräparate und Kosmetikprodukte stellen separate sachliche Märkte dar. Sie sind untereinander nicht austauschbar.

18. Dies ergibt sich zunächst aus ihrer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung. Während Kosmetikprodukte nach Artikel 5 Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) Gebrauchsgegenstände darstellen, gelten Nahrungsergänzungspräparate als Lebensmittel (Art. 3 LMG, Art. 184b Lebensmittelverordnung, LMV; SR 817.02). Für beide Produkte existieren unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Zulässigkeit der Inhaltsstoffe und der Kennzeichnung.

19. Nahrungsergänzungs- und Kosmetikpräparate sind aber auch funktionell nicht substituierbar.

20. Nahrungsergänzungspräparate unterscheiden sich von reinen Kosmetikprodukten in der Art ihrer Anwendung: Kosmetika werden äusserlich angewendet, Nahrungsergänzungspräparate dagegen eingenommen. In der Art der Wirkung gibt es ebenfalls Unterschiede: Kosmetika wirken nur auf die äusseren Lagen der Haut (Haare oder Nägel) und lokal nur auf dem Gebiet der Anwendung, Nährungsergänzungspräparate wirken demgegenüber von innen auf den Körper. Bei den Kosmetika setzt die Wirkung in der Regel sofort ein, ist aber allgemein nur von kurzer Dauer. Im Gegensatz dazu sind bei Nahrungsergänzungspräparaten nur langsam Effekte zu erzielen, die dafür aber länger anhalten.

21. Nahrungsergänzungspräparate mit kosmetischen Zusätzen sind nicht dazu bestimmt, eine mangelhafte Ernährung zu korrigieren, sondern ein kosmetisches Resultat zu erreichen. Damit können sie auch von anderen Nahrungsergänzungsmitteln, bei denen die Ernährungs- und Gesundheitskomponente im Vordergrund steht, abgegrenzt werden. Es lässt sich somit ein eigenständiger Markt für Nahrungsergänzungspräparate mit kosmetischer Zielsetzung abgrenzen.

1.2. Räumlich relevante Märkte

22. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

23. Der räumlich relevante Markt ist im vorliegenden Fall auf die Schweiz begrenzt, da die Nahrungsergänzungspräparate nationalen Zulassungsbestimmungen unterliegen (vgl. Lebensmittelgesetzgebung).

2. Stellung in den betroffenen Märkten

24. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Diese Märkte werden als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

25. Im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten waren Nestlé und L'OREAL im Bereich der Herstellung von Nahrungsmittelergänzungspräparate bisher nicht direkt tätig. Daher können Nestlé und L'OREAL in diesem Markt noch keine Marktanteile vorweisen.

26. Aufgrund der Tatsache, dass im Markt für Nahrungsergänzungspräparate bereits Anbieter existieren (aktuelle Konkurrenz) und neben Laboratoires Inneov zukünftig mit weiteren Marktzutritten zu rechnen ist (potenzielle Konkurrenz), kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich Wettbewerb herrscht.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

27. Aus den genannten Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in der Schweiz. Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.