RPW 2004/2 S. 525
RTL Group S.A./Métropole Télévision S.A.
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 15. März 2004
Erwägungen
1. Zusammenschlussvorhaben
1. Am 1. März 2004 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung des oben erwähnten Zusammenschlussvorhabens eingegangen.
2. RTL Group S.A. (nachfolgend RTL), Luxembourg, ist eine Aktiengesellschaft, die im Rundfunk- und Medienbereich tätig ist. Ihre Schwerpunkte liegen im gebührenfreien Fernsehen, in der Fernsehproduktion und bei Radiosendungen. Zusätzlich übt RTL einige Aktivitäten im Multimediasektor aus. RTL wird vollumfänglich von der Bertelsmann AG (nachstehend BAG), Gütersloh, kontrolliert. Die BAG ist Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, welche international im Bereich der Publikation von Büchern und Zeitschriften, Musik, Fernsehen und in damit verbundenen Mediensektoren tätig sind.
3. Métropole Télévision S.A. (nachfolgend M6), Neuilly-sur-Seine Cedex, ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht. M6 ist ein nationaler französischer Fernsehsender. Er ist auch tätig in verschiedenen Bereichen der audiovisuellen Industrie, inklusive Kino und audiovisuelle Produktion sowie in der Vermarktung von Rechten an audiovisuellen Programmen und Filmen usw. Des Weiteren hält M6 Anteile des pay-TV Senders Télévision par Satellite (TPS).
4. RTL erwirbt passiv die alleinige Kontrolle über M6. Bevor Suez Lyonnaise des Eaux S.A. (nachfolgend Suez) ihre Anteile bis auf 5% veräussert hatte, waren RTL mit 48,4% und Suez mit 37,6% Anteil die Hauptaktionäre von M6. Da die Anteile von Suez an mehrere Käufer veräussert wurden, gibt es keinen Aktionär mehr, welcher über ein annähernd so grosses Aktienpaket wie RTL verfügt. Mit 34% Stimmrechten 1 verfügt RTL ausserdem praktisch über ein Vetorecht.
1 Die Stimmrechte von Suez wie auch diejenigen von RTL wurden durch Bestimmungen in den Statuten von M6 und durch ein Abkommen zwischen M6 und dem französischen Conseil Supérieur de l'Audiovisuel (CSA) auf je 34% beschnitten.
2. Meldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss
5. Der Tatbestand der Kontrollübernahme gemäss Artikel 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4; nachfolgend: VKU) ist durch den beschriebenen Vorgang erfüllt und es liegt demnach ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes (SR 251; nachfolgend: KG) vor.
6. Folgende Umsätze wurden von den beteiligten Unternehmen 2002 erzielt (alle Zahlen wurden von Euro in CHF mit einem Umrechnungsfaktor von 1,5 umgerechnet):
Weltweit:
Unternehmen Umsatz in CHF
Bertelsmann Gruppe (inkl. RTL) 27'468 Mio.
M6 1'422,75 Mio
Kumuliert 28'890,75 Mio.
7. Die beteiligten Unternehmen erreichen somit die Umsatzschwelle von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG.
Schweiz:
Unternehmen Umsatz in CHF
Bertelsmann Gruppe (inkl. RTL) [...]
M6 [...]
Kumuliert [...]
8. Die beteiligten Unternehmen erreichen die Umsatzschwellen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG nach Multiplikation des relativen Umsatzes von M6 mit Faktor 20 gemäss Artikel 9 Absatz 2 KG.
3. Beurteilung
9. Der Fernsehsender M6 übt in der Schweiz nur sehr begrenzt Tätigkeiten aus, das heisst, der sachliche Markt im vorliegenden Fall umfasst den Fernsehbereich beziehungweise den Verkauf von Fernsehwerbeminuten. Was den räumlich relevanten Markt betrifft, umfasst dieser mindestens den französischsprachigen Raum der Schweiz.
Marktanteil:
Sender Deutschweiz Romandie
RTL 9,5%
RTL II 4,6%
VOX 3,6%
M6
14,2%
RTL 9
5
Kumuliert 17,7% 19,2%
Zum Vergleich SF1 ca. 27%
Zum Vergleich SF2 ca. 9%
Kumuliert ca. 36%
Zum Vergleich TSR1
ca. 28%
Zum Vergleich TSR2
ca. 5%
Kumuliert
ca. 33%
10. Die Angaben in vorstehender Tabelle wurden dem Geschäftsbericht der Publisuisse 2002 entnommen. Aus Gründen der Anschaulichkeit wurden noch die Marktanteile von TSR1 und TSR2 respektive SF1 und SF2 eingefügt.
11. Eine definitive Marktabgrenzung erübrigt sich also, da in keinem Fall die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU aufgeführten Schwellenwerte für Marktanteile überschritten werden; nach der Praxis der Wettbewerbskommission werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Da dies hier nicht der Fall ist, liegt kein betroffener Markt im Sinne der VKU vor.
4. Ergebnis
12. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen zur Einleitung einer Prüfung gemäss Artikel 10 KG sind daher nicht erfüllt.
13. Das Sekretariat beantragt aus diesem Grund, auf eine eingehende Prüfung zu verzichten.