Funtauna: weko.admin.ch

RPW 2005/1 S. 171

fenaco/Primo-Visavis

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 20. Dezember 2004

A. Zusammenschlussvorhaben

Erwägungen

1. Am 29. November 2004 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Demgemäss beabsichtigt fenaco im Wesentlichen Franchise-, Belieferungs- und Mietverträge, welche die Usego AG mit den Primo- und Visavis-Detaillisten sowie mit den unabhängigen Detaillisten abgeschlossen hat, per 1. Januar 2005 zu übernehmen. Die Übertragung der Verträge betrifft nur die Verträge mit den Verkaufsstellen in der Deutschschweiz (ohne Wallis). Weiter werden von der fenaco auch die Unternehmen Primo Marketing AG, Visavis Marketing AG sowie die von der Usego AG geführten Filialen übernommen.

2. fenaco ist eine bedeutende Unternehmensgruppe der schweizerischen Agrarwirtschaft mit Sitz im Bern. Sie ist in den verschiedensten Branchen tätig und bezweckt die Versorgung der Landwirtschaft und weiterer Kreise mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen, einschliesslich Import und Handel mit Mineralölprodukten. Zudem nimmt fenaco auch eine wichtige Stellung in der Verarbeitungsindustrie (Getränke, Frisch- und Tiefkühlprodukte etc.) ein. Vom Zusammenschluss betroffen ist allerdings nur der Detailhandelsmarkt. Auf diesem Markt ist fenaco durch ihre Tochtergesellschaften Volg Detailhandels AG, Volg Konsumwaren AG und Lagrischa SA tätig. Die Volg-Gruppe betreibt ca. 630 Verkaufsstellen.

3. In der Deutschschweiz hat Primo ein Verkaufsstellennetz mit ca. 200 selbstständigen kleinflächigen Detailhandelsgeschäften, während Visavis ein Verkaufsstellennetz mit ca. 370 Detaillisten besitzt.

4. Die Usego AG gehört zur REWE/Bon appétit Gruppe. Sie ist die Franchisegeberin der Primo- und Visavis-Detaillisten und beliefert zusätzlich ca. 500 unabhängige Kleindetaillisten.

5. Während der letzten Jahren sind kleinflächige Detailhandelsgeschäfte zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten, was zu einer Abnahme der Zahl der Verkaufsstellen führte. Im Zeitraum von 1985

bis 2003 ist die Zahl der selbstständigen Detaillisten (ohne Fachgeschäfte) in der Schweiz um 43% von 5'920 auf 3'403 gesunken. 1 Eines der Hauptprobleme der Detaillisten sind die Zuliefererkosten in abgelegene Regionen. fenaco ist bereits über ihre Volg Kette im Bereich der Belieferung von kleinen Detailhandelsgeschäften tätig und könnte ihr Netz mit der Realisierung der geplanten Kontrollübernahme von Primo- und Visavis-Detaillisten gemäss eigenen Angaben besser auslasten und somit Transportkosten einsparen.

B. Meldepflicht

6. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Kartellgesetzes (KG, SR 251) gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Die Übertragung der Franchise- und Belieferungsverträge auf fenaco ist als Kontrollerwerb von Unternehmensteilen und damit als Unternehmenszusammenschluss gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG zu qualifizieren.

7.Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten Geschäftsjahr 2003 in der Schweiz einen gemeinsamen Umsatz von über CHF 500 Mio. Damit sind die Umsatzschwellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a KG erfüllt.

Umsätze Geschäftsjahr 2003

fenaco CHF ca. 3'807 Mio.

Umsatz der Usego AG mit den von fenaco übernommenen Detaillisten CHF über 100 Mio.

8. In der Schweiz erzielten mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz von über CHF 100 Mio. Auch der Schwellenwert gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b KG ist somit überschritten. Aus diesem Grund ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

1 IHA-GfK, Hergiswil.

C. Beurteilung

C1 Relevante Märkte

9. Die Detaillisten (Volg, Primo, Visavis) sind im Vertrieb einer Vielzahl von Produkten im Schweizer Detailhandel tätig. Für all diese Produkte ist im Rahmen der wettbewerblichen Analyse grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

a) den Absatzmärkten, auf denen die Detailhändler als Anbieter den Endkonsumenten gegenüberstehen und

b) den Beschaffungsmärkten, auf denen die Detailhändler als Nachfrager den Herstellern gegenüberstehen.

C1.1 Sachliche Märkte

10. In sachlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU, SR 251.4]). Nachfolgend werden zunächst die Absatz-, dann die Beschaffungsmärkte bestimmt.

Absatzmärkte

11. Die Marktabgrenzung lässt sich anhand der Typen von Einkaufsläden vornehmen, in welchen die Konsumenten ihre Einkäufe tätigen. Diese sich am europäischen Recht orientierende Marktabgrenzung 2 stellt massgeblich auf das Verhalten der Konsumenten sowie auf das Angebot der von verschiedenen Akteuren offerierten Waren des täglichen Bedarfs ab. Seit dem Fall Coop/Waro betrachtet die Weko nicht mehr einzelne Produktgruppen als die sachlich relevanten Märkte (RPW 2003/3, S. 566). Vielmehr besteht der sachlich relevante Markt aus einem Sortiment, welches aus einer Vielzahl von Produktgruppen gebildet wird, die gemeinsam den täglichen Bedarf der Konsumenten abdecken. Ein solches Angebot besteht aus Food, Near-Food und Non-Food Produkten, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Food-Produkte (insbesondere auf Frischprodukten) liegt. Dieses Angebot bildet den sachlich relevanten Markt.

12. Gemäss dem Fall Coop/Waro werden der Spezialhandel (Metzgereien, Bäckereien etc.), die Tankstellen- und die Bahnhofshops von diesem Markt ausgeschlossen. Hingegen hat die Weko die Frage, ob Discountmärkte und Warenhäuser in den relevanten Markt mit einzubeziehen sind, offen gelassen (RPW 2003/3, S. 566 f.). Im vorliegenden Fall kann diese Frage auch offen gelassen werden, da eine allfällige Berücksichtigung der Discountmärkte und Warenhäuser bei der Bestimmung des relevanten Marktes die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht beeinflusst.

13. Im Fall Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 567) hat die Weko die unten aufgeführte Unterteilung in drei Typen von Verkaufspunkten anhand der Verkaufsfläche beziehungsweise Sortimentsbreite vorgenommen:

a) Hypermärkte: Zentren mit sehr grossen Verkaufsflächen, meist in der Nähe von Autobahnausfahrten.

b) Supermärkte: Zentren mit grossen Verkaufsflächen in Städten oder in Agglomerationen.

c) Kleine Supermärkte von mittlerer Grösse in Quartieren und Dörfern. Die zu übernehmenden Primo und Visavis Detailhandelsgeschäfte gehören zu diesem Segment.

Dabei hat die Weko nicht festgelegt, ob diese Typen von Verkaufspunkten eigenständige Märkte bilden.

14. Diese Unterteilung des Marktes in drei Segmente (Hyper-, Super- und kleine Supermärkte) war im Fall Coop/Waro deshalb gerechtfertigt, weil die kleinen Supermärkte keine direkten Konkurrenten der Super- und Hypermärkte sind, da sie nicht die gleiche Breite und Tiefe des Sortiments aufweisen können. Hingegen gilt der Umkehrschluss nicht. In den Bereichen Food und Near-Food sind die Super- und Hypermärkte direkte Konkurrenten der kleinen Supermärkte in Quartieren und Dörfern.

15. Da das Zusammenschlussvorhaben das Segment der kleinflächigen Verkaufsstellen betrifft, soll diese Unterteilung in drei Segmente im vorliegendem Fall nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen soll der sachlich relevante Markt den gesamten Detailhandelsmarkt (Food und Near-Food) umfassen.

Beschaffungsmärkte

16. Auf den Beschaffungsmärkten bilden die Lieferanten von Produkten, die über das Vertriebsnetz des Detailhandels verkaufen wollen beziehungsweise müssen, die Marktgegenseite. Der Detailhandel erbringt in seiner intermediären Stellung auf der Beschaffungsseite Dienstleistungen, die es einem Lieferanten erlauben, mit seinem Produkt an den Endkonsumenten zu gelangen.

17. Der Lebensmittelhandel fragt ein Gesamtsortiment nach, da sich die Nachfrage seiner Kunden ebenfalls auf ein Gesamtsortiment richtet. Ein Einzelhändler ist jedoch nicht in der Lage, dieses Gesamtsortiment komplett von ein und demselben Hersteller zu beziehen. Es kann daher nicht von einem einheitlichen Beschaffungsmarkt für den Lebensmittelhandel ausgegangen werden, sondern es sind nach Produktgruppen verschiedene Märkte zu unterscheiden. 3

C1.2 Geografische Märkte

18. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

2 Rewe/Meinl EU IV/M.1221, REWA/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684. 3 Vgl. Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 569 f.; Rewe/Meinl EU IV/M.1221; REWA/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

Absatzmärkte

19. In geografischer Hinsicht spielt sich der Wettbewerb gemäss schweizerischer 4 aber auch europäischer Rechtsprechung 5 auf zwei Ebenen ab, nämlich einerseits auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufsläden und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten. Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerblichen Analyse des Detailhandels in Betracht zu ziehen.

20. Aus Sicht der Nachfrager ist der geografisch relevante Markt lokal, da die Transaktionskosten in einem begrenzten Gebiet gering ausfallen und es sich infolgedessen für die Nachfrager lohnt, den Weg zu einem Verkaufspunkt auf sich zu nehmen. Typischerweise bevorzugt ein Nachfrager bei Gütern des täglichen Gebrauchs einen Verkaufspunkt in der näheren Umgebung; oft sogar den Nächstgelegenen. In geografischer Hinsicht ergibt sich damit ein Marktkreis mit dem nächstgelegenen Verkaufspunkt als Zentrum. Die Weko (Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 511; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 572) definierte die Marktkreise mit einem Radius von 20 Autofahrminuten.

21. In der Deutschschweiz gibt es innerhalb dieser Marktkreise wenig Überlappungen zwischen den Verkaufspunkten von Volg und der Usego AG. Während die Verkaufspunkte von Volg mehrheitlich in der Ostschweiz und in Graubünden liegen, sind jene von der Usego AG vor allem im zentralen Mittelland zu finden. Zudem betreiben Migros und Coop schweizweit flächendeckende Vertriebsnetze, so dass die meisten Primo-, Visavis- und Volg-Detaillisten einen weniger als 20 Autominuten entfernten Migros oder Coop Verkaufspunkt als Konkurrenten haben.

22. Vor diesem Hintergrund ist die wettbewerbliche Analyse im Detailhandel aus den folgenden Gründen in einem grösseren als nur dem lokalen Zusammenhang zu beurteilen:

- Einerseits gibt es im besiedelten Gebiet für Güter des täglichen Gebrauchs dichte und flächendeckende Vertriebsnetze. Dadurch entsteht eine Substitutionskette, die den lokalen Wettbewerb auf die gesamte Schweiz ausdehnt.

- Andererseits werden die wettbewerblichen Entscheide der marktführenden Unternehmen Coop und Migros zentral gefasst und koordiniert. Deshalb wirkt sich der nationale Wettbewerb auch auf der lokalen Ebene aus.

Beschaffungsmärkte

23. Beschaffungsseitig weist der relevante Markt nationale Dimensionen auf. 6 Als räumlich relevanter Markt gelten die Vertriebskanäle des Detailhandels, welche es den Lieferanten erlauben, mit ihren Produkten an die Konsumenten in der Schweiz zu gelangen.

C2 Betroffene Märkte

24. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen

der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann in der Regel von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

Allgemeine Marktentwicklung im Detailhandel

25. Anlässlich der Fusionen Coop/Epa (RPW 2002/3, S. 505 ff.) und Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 559 ff.) sowie der Untersuchung CoopForte (RPW 2005/1, S. 146 ff.) wurde der Schweizer Detailhandelsmarkt eingehend untersucht. Diese Analysen zeigten, dass sich die Konzentration und die Dynamik im Detailhandel in den letzten Jahren infolge eines zunehmenden Wettbewerbsdrucks erhöht haben.

26. Die Weko hat im Rahmen der oben erwähnten Fälle festgestellt, dass zwischen den Detailhändlern ein funktionierender Wettbewerb (allgemeine Tendenz zur Tiefpreispolitik, E-Commerce, Restrukturierung von Denner, Veränderung der Marktanteile etc.) besteht. Zudem versuchen Discounter wie Aldi und Lidl, sich auf dem Schweizer Markt zu etablieren.

27. Die folgende Tabelle zeigt die dynamische Entwicklung auf dem Schweizer Detailhandelsmarkt (vgl. CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff., Rz. 48):

4 Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 511; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571. 5 Z.B. Rewe/Meinl EU IV/M.1221, Rewe/Billa EU IV/M.803, Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161, Carrefour/Promodes EU IV/M.1684. 6 Vgl. Coop/Waro 2003/3 S. 572 f.; CoopForte RPW 2005/1, S. 146 ff., Rz. 40.

Tabelle 1: Entwicklung der wichtigsten Firmen im Schweizer Detailhandel

Unternehmen Veränderung der Marktanteile 2002/2003

1) Migros 1,8%

2) Coop 5,5%

3) Manor -2%

4) Denner 11,1%

5) Primo/Visavis -4,1%

6) Carrefour -0,4%

7) Volg 3%

8) Pick Pay 3,4%

9) Globus -3,5%

10) Spar 2,6%

Quelle: Update/Outlook 2004, Fuhrer & Holz Ag - IHA-GfK

28. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist vor dem Hintergrund des erwähnten Konzentrationsprozesses zu betrachten. In den letzten Jahren sind kleinflächige Detailhandelsgeschäfte immer mehr unter Druck geraten (Stichwort Lädelisterben). Dieser Entwicklung kann mit Effizienzgewinnen entgegengewirkt werden. Die mit dem geplanten Zusammenschluss eingesparten Vertriebskosten ermöglichen, Effizienzgewinne zu realisieren und damit die Marktstellung der kleinen Detaillisten zu konsolidieren.

29. Für die unabhängigen Detaillisten wird die Zahl der möglichen Lieferanten durch das geplante Vorhaben von fünf (Usego, Volg, Spar sowie zum Teil Denner und Migros) auf vier (Volg, Spar sowie zum Teil Denner und Migros) reduziert. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf dem Markt mit vier Konkurrenten immer noch ein wirksamer Wettbewerb gegeben ist. 7

Absatzmarkt

30. Auf dem relevanten Markt (Gesamtdetailhandelsmarkt in der Schweiz) hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben die folgenden Auswirkungen: 8

Tabelle 2: Detailhandel Schweiz 2003 (Food und Near-Food)

Markanteile vor der Transaktion

Marktanteile nach der Transaktion

Usego/ Bon appétit

5,4% (davon 2,5% Primo/Visavis)

2,9%ã

fenaco (Volg) 2,6%

ã5,1% (davon 2,5% Primo/Visavis)

Migros 39% 39%

Coop 37,1% 37,1%

Denner 4,7% 4,7%

Manor 2,5% 2,5%

Carrefour 2,5% 2,5%

Spar 1,3% 1,3%

Andere 4,9% 4,9%

Quelle: IHA-GfK 2004

31. Wie aus Tabelle 2 zu entnehmen ist, erhöht das vorliegende Zusammenschlussvorhaben den Marktanteil von fenaco von 2,6% auf 5,1%. Durch den Zusammenschluss erreicht fenaco den dritten Platz knapp vor Denner, während die Bon appétit Gruppe mit der Usego AG auf dem fünften Platz zu finden ist. Die durch die Übertragung von Primo und Visavis auf die fenaco Gruppe verursachten Marktanteilsveränderungen haben keinen erheblichen Einfluss auf die Wettbewerbssituation auf dem Markt. Auch nach dem Zusammenschluss belegen Migros und Coop mit grossem Vorsprung immer noch den ersten und zweiten Platz. Da der Marktanteil von fenaco (Volg) nach der Transaktion lediglich 5,1% beträgt, gibt es keine betroffenen Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU.

7 Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass die unabhängigen Detaillisten inskünftig auch die Möglichkeit haben werden, ein neues Abholkonzept zu nutzen, das die Cashand-carry-Tochter der Bon appétit, Prodega, bereitstellen wird. Vgl. Präsentation Pressekonferenz 14.12.2004, www.bon-appetit.ch (22.12.2004).

8 Die folgenden Zahlen der Marktanteile von Primo und Visavis, die vor (nach) der Transaktion der Usego AG (fenaco) zugeordnet werden, beziehen sich auf die gesamte Schweiz, auch wenn fenaco nur die Verträge der Primo- und Visavis-Detaillisten der Deutschschweiz übernimmt (ohne Wallis). Diese Vorgehensweise hat keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen.

Beschaffungsmarkt

32. Mit den oben definierten Beschaffungsmärkten ergeben sich auf dem Beschaffungsmarkt ungefähr dieselben Marktanteile wie auf dem Absatzmarkt. Auch wenn die Usego AG als Absatzkanal vom Schweizer Detailhandelsmarkt verschwindet, bleiben den Lieferanten nach der Transaktion genügend Absatzalternativen innerhalb des Detailhandels. Aus diesem Grund gibt es keine Hinweise dafür, dass auf dem Beschaffungsmarkt betroffene Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU vorliegen.

D. Ergebnis

33. Im vorliegenden Fall sind keine Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU betroffen. Das Zusammenschlussvorhaben fenaco/Primo-Visavis wird auf dem Absatz- und dem Beschaffungsmarkt keine marktbeherrschende Stellung von fenaco begründen oder verstärken. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG sind daher nicht gegeben.