RPW 2005/1 S. 239
Klimarappen
Rubrum
Gutachten der Wettbewerbskommission vom 20. Dezember 2004 betreffend wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Klimarappens (Art. 5 KG)
Sachverhalt
I. Vorbemerkungen
1. Am 8. Oktober 2004 hat die Abteilung Ökonomie und Forschung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko) beauftragt, gemäss Artikel 47 des Kartellgesetzes (KG) bis Ende Jahr ein Gutachten zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Klimarappens zu verfassen.
2. Im Rahmen des Verfahrens wurden der Weko folgende Grundlagen unterbreitet:
- MARBACH EUGEN, Gutachten zum Klimarappen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, 16. April 2004
- COHEN ESTHER, Einführung und Umsetzung des Klimarappenprojektes, 3. September 2002
3. Das Sekretariat der Weko (Sekretariat) hat sich mit den wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten des Klimarappens bereits im Rahmen einer Anfrage von Nationalrat RUDOLF RECHSTEINER vom 25. Juli 2003 befasst. Gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 KG, wonach das Sekretariat Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zum KG berät, hat das Sekretariat am 2. September 2003 eine erste wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Klimarappens abgegeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Stellungnahme lediglich einer ersten unverbindlichen Beurteilung des Sekretariats gleichkommt und die Weko nicht daran gebunden ist.
II. Einleitende Bemerkungen
4. Mit der im Sommer 2003 erfolgten Ratifizierung des Kyoto-Protokolls von 1997 hat sich die Schweiz zum Ziel gesetzt, ihre Emissionen von sechs Treibhausgasen im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 gegenüber 1990 um 8% zu verringern. Entsprechende Reduktionsziele finden sich im CO2-Gesetz, welches das Kernstück in der Umsetzung der schweizerischen Klimapolitik bildet und für die Zeitspanne 1990-2010 eine Reduktion des CO2-Ausstosses um 10% gegenüber 1990 vorschreibt (vgl. Bericht des UVEK, Massnahmen zur Einhaltung der Reduktionsziele nach dem
CO2-Gesetz, Vernehmlassung zu vier Varianten, Entwurf vom 27.7.2004, S. 3, und Aussprachepapier des UVEK, Umsetzung des CO2-Gesetzes, CO2-Abgabe, Klimarappen und flexible Mechanismen, 28.5.2004, S. 1 f.). Neben dem Gesamtziel sind Teilziele für Brennstoffe (minus 15%) und Treibstoffe (minus 8%) zu erfüllen. Nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes wird eine CO2-Abgabe auf den Treibstoffen (Benzin und Diesel)- und Brennstoffen (z.B. Heizöl) eingeführt, wenn es sich abzeichnet, dass die beschriebenen Ziele nicht durch primär freiwillige Massnahmen erreicht werden können. Sowohl im Brennstoffwie auch im Treibstoffbereich sind nun gemäss Expertenberichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche Zielabweichungen zu erwarten. Die für 2010 verbleibende Ziellücke wird für die Brennstoffe auf 0,9 Mio. t CO2 und für die Treibstoffe auf 2,6 Mio. t CO2 geschätzt (vgl. Ziff. 4, Bericht des UVEK, S. 3 und 5; Ziff. 4, Aussprachepapier des UVEK, S. 1 f., und RECHSTEINER RUDOLF, Gutachten "Klimarappen" oder Klimaschutz?, November 2003, S. 45 ff.).
5. Als Massnahme zur Reduktion der CO2-Emissionen schlägt nun die Erdöl-Vereinigung als Alternative eine freiwillige Vereinbarung unter den Importeuren vor, welche einen Zuschlag auf die heutigen Preise von ein bis zwei Rappen pro Liter Benzin und Diesel vorsieht. Die Erdöl-Vereinigung ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Sie setzt sich für die Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen der Erdölbranche in der Schweiz ein. Mitglieder sind Mineralölgesellschaften, die Erdöl und Erdölderivate (insbesondere Benzin) in die Schweiz importieren und über Tankstellen in der Schweiz vertreiben (vgl. RPW 2002/1, Benzinmarkt Schweiz [Zeitraum 1993-2000], S. 77 ff.).
6. Die mit diesem so genannten Klimarappen - nachfolgend wird von einem Klimarappen gesprochen, auch wenn allenfalls mehr als ein Rappen erhoben werden sollte - erzielten Einnahmen von rund CHF 60-120 Mio. pro Jahr sollen von einer Stiftung verwaltet werden, die damit CO2-mindernde Massnahmen im In- und Ausland finanziert. Im Stiftungsrat sollen Verwaltung, Wirtschaftsverbände, NGO's und Wissenschaft vertreten sein. Für die Finanzierung der Tätigkeiten der Stiftung werden jährlich rund CHF 1,5 Mio. benötigt (vgl. Ziff. 4, Aussprachepapier des UVEK, S. 5 ff., und Ziff. 4, RECHSTEINER, S. 47).
7. Gegenwärtig werden in der Vernehmlassung zur Klimapolitik des Bundesrates vier Möglichkeiten diskutiert, wie die Schweiz ihre Klimaziele erreichen könnte. Als vierte Variante wird ein gänzlicher Verzicht auf eine CO2-Abgabe und die Erhebung eines Klimarappens von ca. 1,6 Rappen pro Liter Treibstoff mit entsprechenden Einnahmen von ca. CHF 115 Mio. pro Jahr genannt. Dabei handelt es sich um die oben beschriebene freiwillige Vereinbarung der Erdöl-Importeure.
8. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2003 zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung eines Klimarappens durch die Erdölimporteure (vgl. S. 3 ff.) vertrat das Sekretariat die Auffassung, dass es sich um eine zulässige Wettbewerbsabrede handeln dürfte, sofern die Erreichung eines Umweltschutzziels als Effizienzgrund im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG zu verstehen ist. Das Sekretariat hat in seiner Stellungnahme jedoch offen gelassen, ob das Erreichen eines Umweltschutzziels als Effizienzgrund nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG gelten kann, da in der Lehre gegenwärtig keine einheitliche Meinung darüber herrscht.
9. Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der damaligen Stellungnahme bestand darin, dass es an konkreten Angaben zur institutionellen Ausgestaltung und zur Umsetzung des Klimarappenvorhabens fehlte, was eine zuverlässige kartellrechtliche Beurteilung des Projektes erschwerte. Das Sekretariat hat seine Beurteilung daher mit entsprechenden Vorbehalten versehen.
10. Bei der Beurteilung des CO2-Gesetzes stellt sich die Frage, ob dieses Vorschriften enthält, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a KG begründen und damit die Anwendung des KG einschränken würden. Dies wäre etwa der Fall, wenn im Gesetz (also gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage) für die Erhebung des Klimarappens insbesondere dessen Höhe und der Kreis der Abgabepflichtigen (staatlich) festgelegt würden. In diesem Fall läge in Bezug auf die Erhebung des Klimarappens eine staatliche Marktbeziehungsweise Preisordnung vor. Das KG wäre auf diesen Sachverhalt nur beschränkt anwendbar und die Wettbewerbsbehörden könnten dagegen keine Verfügungen erlassen. Soweit die Erhebung des Klimarappens - wie vorgesehen - auf privatrechtlicher Basis erfolgt, bestehen jedoch keine solchen vorbehaltenen Vorschriften.
B. Qualifikation des Klimarappenvorhabens als Wettbewerbsabrede
11. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG sind Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a) die an der Abrede beteiligten Unternehmen wirken bewusst und gewollt zusammen
und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.
12. Die geplante Abgabe von ca. einem Rappen pro Liter Benzin beziehungsweise Diesel stellt zweifellos ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen dar. Der Klimarappen stellt eine gemeinsam vereinbarte Vorkehrung der Erdölimporteure dar.
13. In inhaltlicher Hinsicht fragt sich vorerst, ob die Abrede eine Preisabsprache im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG beinhaltet. Nach ständiger Praxis der Weko (vgl. RPW 2000/2, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circulation [AFEC], S. 177 ff., und RPW 2002/4, Buchpreisbindung, S. 736) ist der Preis grundsätzlich als bedeutsamer Wettbewerbsparameter anzusehen. Bei Vorliegen einer Absprache über ein Element der Preisbildung wird das Vorhandensein einer Preisabrede regelmässig bejaht. In der Verfügung der Weko vom 1. September 1997 "Sammelrevers für Musiknoten" (vgl. RPW 1997/3, S. 341) wird festgehalten, dass Abreden, die sich lediglich auf Elemente der Preisbildung - wie etwa Rabatte, Skonti, Boni - beziehen, als Preisabreden zu betrachten sind. Daran ist nach Ansicht der Weko festzuhalten.
14. Eine Preisabsprache im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG kann direkt oder indirekt erfolgen. Eine direkte Preisabsprache liegt vor, wenn sich die beteiligten Unternehmen über den Endpreis verständigen. Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Mitglieder der Erdölvereinigung bleiben in der Preissetzung des Endkundenpreises frei. Die Absprache betrifft lediglich ein Kostenelement.
15. Eine Preisabsprache kann auch indirekt erfolgen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sich die Parteien über einen Preisbestandteil verständigen, der ein wesentliches Element des Endpreises ausmacht. Dies ist beim Klimarappen nicht der Fall. Dieser bildet, auch wenn er schliesslich auf zwei Rappen festgesetzt werden sollte, einen zu kleinen Bestandteil des Endpreises, um eine preisharmonisierende Wirkung nach sich zu ziehen. Im vorliegendem Fall kann davon ausgegangen werden, dass eine indirekte Preisabsprache von den Parteien auch nicht gewollt wird. Mit der Abrede wird primär eine Reduktion der CO2-Emissionen angestrebt, um den Anforderungen des CO2-Gesetzes gerecht zu werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes soll das Reduktionsziel in erster Linie durch energie-, verkehrs-, umwelt- und finanzpolitische sowie freiwillige Massnahmen erreicht werden. Falls das Reduktionsziel durch diese Massnahmen allein nicht erreicht wird, ist der Bund laut Absatz 2 befugt, eine Lenkungsabgabe auf fossilen Energieträgern (CO2-Abgabe) zu erheben. Das Vorhaben der Erdöl-Importeure kann demnach auch als Erfüllung des Gesetzesauftrags verstanden werden, allerdings auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise.
16. Es verbleibt eine Absprache über eine gemeinsam vereinbarte Abgabe, da diese einen Kostenfaktor und damit ein Wettbewerbselement betrifft und der
Wettbewerb über Minimierung dieses Elementes ausgeschlossen wird.
17. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Erdöl-Vereinigung mit dem Klimarappenvorhaben eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Das Vorhaben ist als Wettbewerbsabrede, nicht aber als direkte oder indirekte Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG zu qualifizieren.
C. Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
18. Die Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung wird anhand qualitativer und quantitativer Kriterien geprüft (vgl. STOFFEL WALTER, Wettbewerbsabreden, in: VON BÜREN ROLAND/DAVID LUCAS (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band V/2 Kartellrecht, Basel 2000, S. 95 ff.). Das Sekretariat war 2003 der Ansicht, das Klimarappenvorhaben sei als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung einzustufen. Sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Kriterien seien erfüllt, da die Abrede mit einem Kostenbestandteil einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft und die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten. Das Sekretariat verweist in seiner Stellungnahme vom 2. September 2003 auf den Bundesgerichtsentscheid 129 II 18 E. 5.2.1 und E. 5.2.2, in welchem das oberste Gericht die Erheblichkeit einer Abrede präzisiert. Gemäss diesem ist eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung (zumindest) dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft und die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten (vgl. BGE 129 II 18, E.5.2.1).
19. Der Klimarappen betrifft einen Kostenbestandteil, der 0,7% bis 1,5% des Endpreises von Benzin ausmacht. Wenn man den Anteil von Steuern und Abgaben in Abzug bringt, beläuft sich der Anteil des Klimarappens auf 2% bis 4%. Ein solcher Kostenbestandteil ist nicht vernachlässigbar. Er muss als erheblich betrachtet werden.
20. Wird das Klimarappenprojekt einer quantitativen Prüfung unterzogen, müssen zuerst der sachliche und der räumlich relevante Markt abgegrenzt werden. Der sachliche Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996, VKU; SR 251.4). Der räumliche Markt betrifft das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (analog Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
21. Der sachlich relevante Markt umfasst den Markt für den Verkauf von Benzin und Diesel. Gegenwärtig bestehen für Diesel und Benzin keine wirklichen Substitutionsmöglichkeiten. Die erdgasbetriebenen Fahrzeuge sind immer noch wesentlich teurer als die herkömmlichen Benzinfahrzeuge. Auch der Biotreibstoff Ethanol ist noch kein vollwertiges Substitut für Benzin, da ab 2008 erst 3% dem Benzin beigemischt werden können (vgl. Factor Consulting + Management AG, Klimarappen Teil II – Businessplan für eine freiwillige Treibstoffabgabe zur Finanzierung von Treibhausgasreduktionen, 26.9.2002, Online im Internet: URL:http:// www.factorag.ch/pdf%20files/schlussberichtteil2.pdf; S. 11 und 26; KELLER MARIO/ZBINDEN RENÉ, INFRAS-Bericht, CO2-Abgabe/Klimarappen bei Treibstoffen, 16.6.2003; S. 26 ff. und Ziff. 5, RPW 2002/1, S. 85 f.).
22. Der räumlich relevante Markt umfasst grundsätzlich die Schweiz. Die Frage, inwieweit regionale Märkte vorliegen könnten, wird hier nicht weiter diskutiert, da sich für die nachfolgenden Ausführungen eine vertiefte Darstellung des schweizerischen Benzinmarktes erübrigt. (Anhaltspunkte dazu finden sich aber in Ziff. 5, RPW 2002/1, S. 77 ff).
23. Unbestritten ist die Tatsache, dass mit dem von der Erdöl-Vereinigung beabsichtigten Klimarappenprojekt eine marktumfassende Vereinbarung und damit eine quantitativ erhebliche Absprache vorliegt (vgl. Stellungnahme des Sekretariats, S. 3). Gegenwärtig setzt sich die Erdöl-Vereinigung aus 31 Mitgliedern zusammen, die 95% der schweizerischen Importe von Rohöl und Erdölprodukten tätigen. Beabsichtigt ein Importeur, sich an der Abrede zu beteiligen, so muss er Mitglied der Carbura (Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe) sein und einen Inlandabsatz von mindestens 0,2% der schweizerischen Importe an Erdölprodukten ausweisen können (vgl. Erdöl-Vereinigung, Kurzportrait der Erdöl-Vereinigung, Online im Internet: URL: http:// www.erdoel.ch//site/erd565106/lin62253/por6238214 38. asp). Für eine erfolgreiche Umsetzung des Klimarappenvorhabens werden sich möglichst viele Erdöl-Importeure an der Wettbewerbsabrede beteiligen müssen. Damit steigt auch der von den Beteiligten gehaltene Anteil am relevanten Markt stetig.
24. Insgesamt bewertet die Weko das Klimarappenvorhaben als erheblich.
D. Beurteilung der wirtschaftlichen Effizienz der Wettbewerbsabrede
25. Nach Artikel 5 Absatz 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen. Die Wettbewerbsabreden dürfen aber in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
26. Beim Klimarappen wird von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgegangen. Diese ist nur zulässig, wenn sie sich durch Gründe wirtschaftlicher Effizienz rechtfertigen lässt. Wird nämlich einer der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG genannten Gründe der wirtschaftlichen Effizienz erfüllt und den an der Abrede beteiligten Unternehmen keine Möglichkeit eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b), sind Wettbewerbsabreden, die bisher als unzulässig eingestuft wurden, dennoch als zulässig zu betrachten.
27. Als Rechtfertigungsgrund käme beim Klimarappenvorhaben das Ziel der "rationelleren Nutzung von Ressourcen" in Frage, da mit den durch die Abrede erzielten Einnahmen inländische Massnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen finanziert und ausländische Zertifikate gekauft werden können und dadurch primär dort investiert wird, wo der Mitteleinsatz mit dem grössten Umweltnutzen verknüpft ist. Allerdings ist im gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen, inwieweit das Reduktionsziel des CO2-Gesetzes erreicht wird.
28. Die Lehre ist sich allerdings uneinig, ob das Erreichen eines Umweltschutzzieles als wirtschaftlichen Effizienzgrund, und nicht nur als allgemeines von der Gesellschaft erwünschtes Ziel, über welches der Bundesrat nach Artikel 8 KG zu befinden hat, gelten kann (vgl. Ziff. 2, MARBACH, S. 8 ff.). Ein Teil der Lehre - zum Beispiel CHRISTIAN J. MEIER-SCHATZ, FRANZ HOFFET und SILVIO BORNER - betrachtet die Berücksichtigung umweltpolitischer Aspekte als Abweichung vom Konzept einer rein wettbewerblich orientierten Beurteilung (vgl. HETTICH PETER, Wirksamer Wettbewerb, Theoretisches Konzept und Praxis, in: Prof. Dr. CARL BAUDENBA-CHER, Prof. Dr. ALFRED KOLLER/u.a. (Hrsg.), Bd. 70, Haupt, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 85).
29. Nach HOFFET wird mit der Streichung der Bezugnahme auf die rationellere Nutzung öffentlicher Güter aus dem bundesrätlichen Entwurf zum Kartellgesetz deutlich, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, Massnahmen zur Internalisierung von Umweltmassnahmen (Kosten bzw. Nutzen sollen von demjenigen getragen bzw. genossen werden, der sie verursacht) allzu schnell als gerechtfertigt zu betrachten (vgl. HOFFET FRANZ, Art. 5 KG, in ERICH HOMBURGER et al., Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997; S. 60 und Ziff. 2, MARBACH, S. 7). Für eine etwas weitere Interpretation tritt BORER ein, für welchen durch effiziente Wettbewerbsabreden auch Ergebnisse erzielt (und gerechtfertigt) werden können, die nicht nur einen rein wettbewerbspolitischen Hintergrund haben. "Die Schnittstelle zwischen der Wettbewerbspolitik und anderen im Allgemeininteresse liegenden politischen Aspekten verläuft häufig auf einem breiteren Band als dies die reine Wettbewerbstheorie anzunehmen versucht" (JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellrecht, HOMBURGER/SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY (Hrsg.), Zürich 1998, S. 184 f.). Auch STOFFEL schliesst die Berücksichtigung eines solchen Rechtfertigungsgrundes im Rahmen von Artikel 5 KG nicht aus, obwohl er der Meinung ist, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers sei, die Internalisierung von Umweltbelastungen herbeizuführen (vgl. Ziff. 18, STOFFEL, S. 112 f.). Für ZÄCH ist sogar klar, dass umweltverträgliche Produktion wirtschaftlich effizient ist, weil Umweltkosten im Sinne einer Internalisierung externer Kosten zunehmend den Verursachern überlastet würden. Umweltverträglichkeit sei heute als ein wichtiger Wettbewerbsparameter anerkannt (vgl. ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 1999, S. 166).
30. Im BGE 129 II 18 wird darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff Ressourcen auch öffentliche Güter und natürliche Ressourcen zu verstehen sind, sodass bei der Beurteilung des Effizienzkriteriums auch ökologische Parameter berücksichtigt werden können.
31. Die Weko schliesst sich der letzteren Interpretation an. Diese Interpretation entspricht dem Zweck und Wortlaut des Gesetzes. Die Weko hält dafür, dass Umweltschutzargumente zwar bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 KG berücksichtigt werden dürfen, aber es muss dabei ein genügend enger Bezug zum Betrieb (Produktionsverfahren) der an der Abrede beteiligten Unternehmen oder zum in Frage stehenden Produkt vorliegen. Im vorliegenden Fall scheint ein derartiger Bezug zum Unternehmen von vornherein nicht gegeben zu sein. Ob ein solcher Bezug zum Produkt (Benzin und Diesel - nicht Heizöl) vorliegt, ist nachstehend zu erörtern.
32. Falls es sich beim Klimarappen um eine nachweisliche Internalisierung negativer externer Effekte handelt, ist eine ökologisch determinierte Spezifikation aus wettbewerbspolitischer Sicht grundsätzlich zu begrüssen. Unter externen Effekten werden Wirkungen verstanden, bei denen die Verursacher die Betroffenen nicht über den Preismechanismus entschädigen (vgl. STEPHAN GUNTER, Ökonomische Ökologie, Springer-Verlag, Berlin 1996, S. 58). Um wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt werden zu können, müsste daher sichergestellt sein, dass der Klimarappen tatsächlich zu einer Internalisierung der mit Benzin und Diesel verbundenen Kosten für Umweltbelastungen führt.
33. Beim Klimarappenprojekt scheint dies aufgrund der bestehenden Fakten eher nicht der Fall zu sein. Dies setzte voraus, dass die einheitliche Klimarappenbelastung von Benzin und Diesel zu einer Verringerung der Umweltbelastung und damit der Umweltkosten bei Erdölprodukten (nicht nur bei Benzin und Diesel) führt. Dies könnte entweder durch eine entsprechende Verringerung der Kosten beim Verbrauch in der Schweiz oder gemäss Zielsetzung des CO2-Gesetzes durch eine Verringerung der entsprechenden Kosten beim weltweiten Verbrauch geschehen. Aufgrund des gegenwärtigen Standes des Projektes ist für die Weko nicht erstellt, dass und inwiefern das Klimarappenprojekt diese Ziele tatsächlich zu erreichen vermag. Eine abschliessende Beurteilung ist im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, weil die konkrete Umsetzung des Klimarappenprojekts noch zu wenig klar ist. So sind insbesondere die Fragen der Unabhängigkeit der die Erträge verwaltenden Stiftung und die der Verwendung der Erträge noch nicht festgelegt. Damit ist der Bezug des umweltpolitischen Rechtfertigungsgrundes des von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Produktes im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erwiesen.
34. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass sich das Klimarappenvorhaben aufgrund der aktuellen Faktenlage nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz, namentlich durch das Ziel der "rationelleren Nutzung von Ressourcen" rechtfertigen lässt.
E. Schlussfolgerungen
35. Die Weko stuft das Klimarappenprojekt der Erdöl-Vereinigung als Wettbewerbs-, nicht aber als direkte oder indirekte Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG ein. Das Vorhaben, das als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen ist, lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit dem Effizienzgrund der rationelleren Nutzung natürlicher Ressourcen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG rechtfertigen. Sollte das Klimarappenprojekt im Rahmen eines Verfahrens untersagt werden, könnte es durch den Bundesrat gestützt auf Artikel 8 KG dennoch zugelassen werden. Zur Erfüllung der CO2-Vorgaben hat der Bundesrat aber bereits heute die Möglichkeit, einen politischen Entscheid in Richtung Klimarappen zu fällen.