RPW 2007/3 S. 454
Tech Date/Actebis
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 2. Juli 2007
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 31. Juli 2007
Sachverhalt
1. Am 5. Juli 2007 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekretariat) die vollständige Meldung eines Zusammenschlussvorhabens zwischen Tech Data (Schweiz) GmbH (nachfolgend Tech Data) und Actebis AG (nachfolgend Actebis) ein. Tech Data beabsichtigt, von Actebis die wesentlichen Vermögenswerte für deren bisherige Geschäftstätigkeit zu erwerben. Tech Data und Actebis haben am 18. Juni 2007 eine Absichtserklärung über vorliegend zu beurteilende Transaktion unterzeichnet. Das der Übertragung der Vermögenswerte zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft wurde von Tech Data und Actebis noch nicht unterzeichnet, ist mit Ausnahme des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf Tech Data indessen bereits ausgehandelt.
2. Tech Data ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Tech Data Europe GmbH und gehört zur Tech Data Gruppe. Die Konzernobergesellschaft der Tech Data Gruppe ist die Tech Data Corporation, ein USamerikanisches Unternehmen mit Sitz in Clearwater, Florida, USA. Tech Data ist als Wholesale-Distributor von IT-Produkten tätig. Kunden von Tech Data sind verschiedene Arten von Wiederverkäufern (z.B. Retailer, Value Added Resellers, Corporate Account Resellers oder Systemhäuser), aber keine Endverbraucher. Die Produktpalette von Tech Data umfasst den gesamten IT-Bereich (u.a. Personal Computer, Server, Peripherals, Storage, Networking, Software, Compenents und Supplies Produkte). In geringem Umfang ist Tech Data auch im Telekommunikations- und Unterhaltungselektronikbereich tätig. Im Vergleich zum Vertrieb der IT-Produkte von nur untergeordneter Bedeutung sind die Kundendienstleistungen, welche Tech Data ebenfalls anbietet.
3. Actebis ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Actebis Holding GmbH, mit Sitz in Soest, Deutschland. Die Actebis Gruppe ist Teil der deutschen Otto Group (nachfolgend Otto). Die Muttergesellschaft von Otto ist die Otto GmbH & Co. mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftstätigkeit von Actebis deckt sich mehrheitlich mit jener von Tech Data, d.h. Actebis ist, wie Tech Data, ebenfalls als Wholesale-Distributor von IT-Produkten tätig und bietet in geringem Umfang Produkte aus den Bereichen Telekommunikation und Unterhaltungselektronik an. Actebis verkauft ihre
Produkte nur an Wiederverkäufer und nicht an Endkunden.
4. Tech Data hofft, durch den Zusammenschluss die Kundenbasis zu verbreitern, da Actebis vor allem im Kundensegment der kleineren und mittleren Unternehmen präsent ist und in der französischen Schweiz besser verwurzelt ist. Zudem sollen durch grössere Warenvolumen eine Senkung der Transaktionskosten, eine Erhöhung des Lagerumschlags und eine Verbesserung der Warenverfügbarkeit erreicht werden. Nach der Transaktion wird Actebis in der Schweiz nicht mehr als Wholesale-Distributor von IT-Produkten tätig sein.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
5. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
6. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Tech Data ist somit als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren.
7. Die von Actebis zu veräussernden Aktiven sind keine selbstständigen Nachfrager oder Anbieter von Gütern im Wirtschaftsprozess. Ein zu übernehmender Vermögenswert kann jedoch als Unternehmensteil qualifiziert werden (RPW 2006/3, S. 476 ff., S. 479; DUCREY/DROHLSHAMMER, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, HOMBURGER et al. [Hrsg.], Zürich 1997, ad Art. 9, Rz. 22). Ist Gegenstand eines Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU; SR 251.4]). Die von Tech Data zu übernehmenden Aktiven sind somit als am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8. Als Unternehmenszusammenschluss gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängiger Unternehmen, sowie jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG). Nach Art. 1 Bst. a VKU können insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit
oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens Mittel zur Kontrolle sein.
9. Tech Data beabsichtigt, weitgehend alle ausstehenden Kundenforderungen, das Warenlager sowie eine Liste der Kunden in den Jahren 2006 und 2007 von Actebis zu erwerben. Gegenstand der Transaktion sind mithin die wesentlichen Vermögenswerte für die bisherige Geschäftstätigkeit von Actebis. Vorliegend handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
10. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Vorbehaltene Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wurden von den meldenden Unternehmen auch nicht vorgebracht.
B.3 Meldefähigkeit und Meldepflicht
B.3.1 Meldefähigkeit
11. Vor der Beurteilung der Meldepflicht des als Zusammenschluss qualifizierten Erwerbs der Aktiven, ist zu beurteilen, ob die geplante Transaktion zum heutigen Zeitpunkt bereits meldefähig ist.
12. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens hat gemäss Art. 9 KG vor dem Vollzug des Zusammenschlusses zu erfolgen. Voraussetzung für die Meldung ist grundsätzlich der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Ist der Zusammenschluss lediglich beabsichtigt oder ist die Realisierung des Verpflichtungsgeschäfts noch von gewissen Bedingungen abhängig, kann das Zusammenschlussvorhaben - analog zu der Regelung in der EU - dennoch gemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, das entsprechende Verpflichtungsgeschäft abzuschliessen beziehungsweise die Bedingungen zur Realisierung des Geschäfts zu erfüllen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [„EG-Fusionskontrollverordnung“], ABl. L 24/1 vom 29. Januar 2004). Der Meldung sind folglich eine schriftliche, von den Parteien unterzeichnete Grundsatzentscheidung oder Absichtserklärung, aus welcher die Absicht zum Zusammenschluss konkret hervorgeht, sowie allfällige Vertragsentwürfe, beizulegen (RPW 2006/3, S. 476 ff., S. 481 f.).
13. Der Meldung liegt eine von Tech Data und Actebis am 18. Juni 2007 unterzeichnete Absichtserklärung vor, wonach Tech Data von Actebis die wesentlichen Vermögenswerte für deren bisherige Geschäftstätigkeit erwerben will. Zudem findet sich bei den Akten ein Vertragsentwurf betreffend die geplante Transaktion, der mit Ausnahme des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf Tech Data ausgehandelt ist. Die beteiligten Unternehmen haben glaubhaft gemacht, dass sie gewillt sind, das der geplanten Transaktion zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft abzuschliessen. Der geplante Erwerb der Vermögenswerte durch die Tech Data ist demnach meldefähig.
14. Sollten die Unternehmen ihr beabsichtigtes Zusammenschlussvorhaben nach Einreichen der Meldung abändern, behalten sich die Wettbewerbsbehörden vor, je nach Tragweite der Änderung, entweder die Einreichung einer neuen Meldung oder deren Ergänzung zu verlangen (Art. 21 VKU).
B.3.2 Meldepflicht
15. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
16. Die Tech Data Gruppe erzielte im vorangehenden Geschäftsjahr (1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007) einen weltweiten Umsatz in Höhe von 21'440 Millionen USD, ausmachend 26'371 Millionen Franken (Umrechnungskurs zu 1.23). Bei Actebis ist nur der Umsatz massgebend, der auf den zu veräussernden Unternehmensteil entfällt. Da der erworbene Unternehmensteil praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit von Actebis umfasst, kann annäherungsweise auf den gesamten Umsatz von Actebis abgestellt werden. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte Actebis einen Umsatz von rund [...] Millionen Franken. Der kumulierte weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen beträgt demnach [...] Millionen Franken.
17. Tech Data erzielte im Geschäftsjahr 2006 in der Schweiz einen Umsatz von [...] Millionen Franken. Actebis erzielte ihren Umsatz in Höhe von [...] Millionen Franken fast ausschliesslich in der Schweiz. Der in der Schweiz erzielte Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Jahr 2006 beträgt somit [...] Millionen Franken. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind daher erreicht, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nach Art. 9 Abs. 1 KG meldepflichtig ist.
C Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
C.1 Relevante Märkte
I. Sachlich relevante Märkte
20. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
21. Das vorliegend zu beurteilende Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von IT-Produkten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als Wholesale-Distributoren von IT-Produkten tätig. Wholesale-Distributoren kaufen die IT-Produkte beim Hersteller ein und verkaufen sie weiter. Bei den Kunden der Wholesale-Distributoren handelt es sich in der Regel nicht um Endkunden, sondern um verschiedene Arten von Wiederverkäufern. Die Hersteller, Wholesale-Distributoren und Wiederverkäufer bieten eine breite Produktpalette an, Wiederverkäufer und Wholesale-Distributoren fragen ebenfalls eine breite Produktpalette nach. Es erscheint somit nicht sachgerecht, den Markt nach verschiedenen IT-Produkten aufzuteilen.
22. Die meldenden Unternehmen nennen drei mögliche Formen des Vertriebs von IT-Produkten, welche zu unterschiedlichen Marktabgrenzungen führen könnten. Nachfolgende Abbildung illustriert diese drei möglichen Vertriebsformen. Bei der Vertriebsform a) beliefern die Hersteller die Wholesale-Distributoren. Diese liefern die IT-Produkte den Wiederverkäufern, welche die Endkunden beliefern. Bei der Vertriebsform b) werden die Wholesale-Distributoren ausgeklammert, d.h. die Hersteller beliefern die Wiederverkäufer mit IT-Produkten. Die Wiederverkäufer verkaufen die IT-Produkte ihrerseits an die Endkunden. Die beiden ersten Vertriebsformen a) und b) werden nachfolgend als indirekter Vertrieb bezeichnet. Die dritte mögliche Vertriebsform besteht darin, dass die Hersteller die IT-Produkte den Endkunden verkaufen, ohne dass Wholesale-Distributoren und/oder Wiederverkäufer in das Vertriebssystem eingebunden sind (Vertriebsform c) in der Abbildung). Die Vertriebsform c) wird nachfolgend als direkter Vertrieb bezeichnet.
23. Die meldenden Unternehmen gehen von einem sachlichen Markt aus, der zumindest alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten (über Wholesale-Distributoren und/oder Wiederverkäufer; Vertriebsformen a) und b) in der Abbildung) umfasst. Die als Wholesale-Distributoren von IT-Produkten tätigen beteiligten Unternehmen kaufen die IT-Produkte beim Hersteller ein und verkaufen sie an die Wiederverkäufer. Die Wiederverkäufer beziehen die IT-Produkte indessen auch ohne Einbezug der Wholesale-Distributoren, da sich für die Wiederverkäufer die
Alternative bietet, die IT-Produkte beim Wholesale-Distributor oder beim Hersteller zu beziehen.
24. Allenfalls wäre auch denkbar, eine engere sachliche Marktabgrenzung vorzunehmen, welche ausschliesslich die Wholesale-Distribution – unter Ausklammerung direkter Lieferungen von den Herstellern zu den Wiederverkäufern – umfasst, in Betracht zu ziehen (Vertriebsform b) in der Abbildung). Wie vorstehend ausgeführt, beliefern die Hersteller die Wiederverkäufer auch ohne Einbezug der Wholesalec)
Hersteller 1
Wiederverkäufer 2 Ebene Wiederverkäufer
Endkunden
Hersteller 3 Hersteller 2
Ebene Wholesale
a)
a)
a)
Wholesale-Distributor 3
b)
Wiederverkäufer 1 Wiederverkäufer 3
b)
Actebis Tech Data
Hersteller 4
Distributoren. Eine Marktabgrenzung, die lediglich die Wholesale-Distribution umfasst, erscheint deshalb als zu eng. Alternativ käme im vorliegenden Fall auch eine weitere sachliche Marktabgrenzung in Betracht, die auch den direkten Vertrieb, d.h. direkte Lieferungen vom Hersteller zum Endkunden, umfasst (Vertriebsformen a), b) und c) in der Abbildung). Da das Zusammenschlussvorhaben auch als unbedenklich anzusehen wäre, wenn von einem sachlichen Markt ausgegangen würde, der alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten (über Wholesale-Distributoren und/oder Wiederverkäufer; Vertriebsformen a) und b) in der Abbildung) umfasst, kann offen gelassen werden, ob der sachlich relevante Markt auch den direkten Vertrieb umfasst.
25. Im Ergebnis kann eine definitive Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen gelassen werden, da der Zusammenschluss unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung als unbedenklich zu qualifizieren ist. Der sachliche Markt umfasst zumindest alle Formen des indirekten Vertriebs von IT-Produkten (über Wholesale-Distributoren und/oder Wiederverkäufer; Vertriebsformen a) und b) in der Abbildung).
II. Räumlich relevante Märkte
26. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite hinsichtlich die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
27. Ob der Markt, wie seitens der meldenden Unternehmen geltend gemacht, räumlich international abzugrenzen ist oder ob von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen ist, kann offen gelassen werden, da der Zusammenschluss selbst bei der engst möglichen Abgrenzung als unbedenklich zu erachten ist.
C.2 Keine betroffenen Märkte
28. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen
werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
29. Es liegen keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Die Wiederverkäufer beziehen IT-Produkte auch bei den Herstellern direkt. Tech Data verfügt zur Zeit über einen Marktanteil von [5-10%], Actebis über einen solchen von [0-5%], ausgehend von einem nationalen Markt für den indirekten Vertrieb von IT-Produkten. Durch die geplante Transaktion steigt der Marktanteil von Tech Data auf besagtem Markt auf schätzungsweise [10-15%], d.h. sie steigt nicht zum grössten Wholesale-Distributor auf, sondern bleibt hinter ALSO (Marktanteil [10-20%]) zurück.
30. Die meldenden Unternehmen werden auch nach dem Zusammenschluss für keinen wichtigen Hersteller über eine Vertriebsexklusivität verfügen. Wiederverkäufer werden ihre Wholesale-Distributoren somit auch künftig jederzeit wechseln können, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen. In der Regel tätigen Wiederverkäufer ohnehin Einzelkäufe und zwar regelmässig bei mehreren Wholesale-Distributoren und/oder Herstellern gleichzeitig. Massgebend für welchen Wholesale-Distributor sich ein Wiederverkäufer entscheidet, sind die Warenverfügbarkeit, der Preis usw.
31. Nicht zuletzt aufgrund des Zusammenwachsens des IT-Bereichs mit der Telekommunikation sowie der Unterhaltungselektronik (sog. Konvergenz) dürfte das Marktvolumen im IT-Bereich künftig zunehmen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Marktzutrittskosten verhältnismässig tief sind und auch keine grösseren Marktzutrittsschranken ersichtlich sind. Nicht unberücksichtigt werden darf ferner der Umstand, dass etwas über die Hälfte der in der Schweiz vertriebenen IT-Produkte unter Umgehung jeglichen Zwischenhandels direkt von den Herstellern an die Endkunden verkauft werden.
D Ergebnis
32. Aus den genannten Gründen ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Das Zusammenschlussvorhaben ist als unbedenklich anzusehen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.