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RPW 2008/2 S. 280

Torm/Projector S.A.

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 22. April 2008

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom ..

A

Sachverhalt

1. Am 4. Februar 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung des Zusammenschlussvorhabens A/S Dampskibsselbkabet Torm (nachfolgend: Torm)/Projector S.A. (nachfolgend: Projector) erhalten. Danach beabsichtigt Torm 50% der FR8 Holdings Pte.Ltd. (nachfolgend: FR8) zu übernehmen um zusammen mit Projector die gemeinsame Kontrolle über FR8 zu erwerben. FR8 wird über die Zwischengesellschaft FR8 Limited durch Projector kontrolliert.

2. Das übernehmende Unternehmen Torm ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hellerup, Dänemark. Sie ist die Muttergesellschaft der Tormgruppe und besteht aus einer Tankerdivision (Beförderung von reinen Erdölprodukten wie Benzin, Düsentreibstoff, Naphta und Diesel) sowie einer Massengutfrachterdivision (Beförderung von verschiedenen Rohwaren wie Getreide, Kohle und Eisenerz). Die Tankerdivision wird von der Zentrale in Hellerup aus geleitet. Die grössten Kunden sind weltweit tätige Ölhändler und internationale Mineralölkonzerne. Die Massengutfrachterdivision zählt weltweit tätige Rohstoffhändler und Transportschiffunternehmen zu ihren Kunden. Torm besitzt in der Schweiz weder eine Tochtergesellschaft noch eine Niederlassung.

3. Die Veräussererin, Projector, ist ein internationales Ölhandelsunternehmen mit Sitz in Belize City, Belize, welches im internationalen Grosshandel mit Rohöl und verarbeiteten Erdölprodukten (wie Benzin, Gasöl, Naphta, Düsentreibstoff, Kerosin und Heizöl) tätig ist. Projector ist hauptgewichtig im physischen Geschäft aktiv und kauft, verkauft und transportiert mit Hilfe von Öltransportunternehmen Rohöl und verarbeite Erdölprodukte auf der ganzen Welt (insbesondere Europa, Asien, Amerika, den Mittleren Osten, Russland und Westafrika). Projector besitzt mehrere Tochterunternehmen und verfügt über eine Handelsniederlassung in Genf1.

4. Die zur Hälfte zu veräussernde und zu übernehmende FR8 ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Singapur. Sie ist ein internationales Tankerunternehmen und transportiert reine Erdölprodukte sowie unreine Produkte (Heizöl) und Rohöl auf allen wichtigen Routen im Atlantik, im Mittelmeer, in der Nordsee, im arabischen Golf, in Fernost, in der Karibik und im Golf von Mexiko. Die Kunden von FR8 sind weltweit tätige Ölhändler und internationale Mineralölkonzerne2. Sie besitzt in der Schweiz keine Tochterunternehmen oder Niederlassungen.

5. Torm erhält durch den Zusammenschluss Zugang zum Öltransportgeschäft von FR8 und Projector.

6. Das Zusammenschlussvorhaben unterliegt auch in Norwegen und Griechenland der Fusionskontrolle3.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

7. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

8. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

9. Als Unternehmenszusammenschluss gilt die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängiger Unternehmen, sowie jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG).

10. Die Parteien haben am 24. Januar 2008 einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Gemäss diesem erwirbt Torm von der Zwischengesellschaft FR8 Limited 50% der Anteile von FR8. Gleichzeitig haben Torm, Projector sowie die Zwischengesellschaft FR8 Limited einen Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen, wonach der Verwaltungsrat aus [...] Mitgliedern bestehen wird (Art. 6.1 f.). [...] Mitglieder werden von Torm und [...] von FR8 Limited ernannt, womit die Anzahl der Stimmen der Verwaltungsräte der jeweiligen Anzahl der von den Parteien gehaltenen Aktien entspricht (Art. 6.12). Alle Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen gefällt, der Verwaltungsratspräsident hat keinen Stichentscheid (Art. 6.11 / 6.14). Bestimmte wichtige Geschäfte, die in Anhang 1 des Aktionärsbindungsvertrages aufgezählt sind, benötigen die schriftliche Zustimmung von Torm und FR8 Limited (Art. 8.1).

11. Bei der geplanten Übernahme von 50% der Aktien von FR8 wird ein Gemeinschaftsunternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) be-

1 KMA Services S.A., welche lediglich administrative Tätigkeiten ausführt. 2 Die grössten Kunden sind [...].

3 Die Parteien haben keine Angaben über den Stand des Verfahrens gemacht.

gründet, da ein Vorgang gegeben ist, bei welchem zwei Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrolliert haben und das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.

12. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 24. Januar 2008 bekannt gegeben, der Vollzug soll Ende Februar erfolgen.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

13. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

14. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens zwei Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

15. Werden die Umsatzschwellen im Sinne von Art. 9 Abs. 1-3 KG und Art. 3-8 VKU erreicht, so liegt ein meldepflichtiger Zusammenschluss vor.

16. Die beteiligten Unternehmen erzielten 2006 folgende Umsätze (in Schweizer Franken, "CHF"):

Umsätze 2006 in CHF4

Weltweit Schweiz Torm [...] [...] Projector [...] [...] FR8 [...] [...]

17. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2006 weltweit einen gemeinsamen Bruttoertrag/Umsatz von mehr als 2 Mrd. CHF und in der Schweiz von mehr als 500 Mio. CHF. Der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG ist somit erreicht. Zwei der beteiligten Unternehmen erzielten ausserdem im Geschäftsjahr 2006 in der Schweiz einen Umsatz bzw. Bruttoertrag von über 100 Mio. CHF, womit auch der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten ist. Der geplante Zusammenschluss ist somit meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung

18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante/r Markt/Märkte

B.4.1.a Sachlich relevante/r Markt/Märkte

20. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

21. Der Zusammenschluss betrifft den Überseetransport mit Öltankern. Torm und FR8 sind in diesem Geschäft aktiv. In den anderen Bereichen der beteiligten Unternehmen, dem Überseetransport von Rohwaren von Torm und dem internationalen Ölhandelsgeschäft von Projector bestehen keine betroffenen Märkte5.

22. Beim Überseetransport von Rohöl und Erdölprodukten handelt es sich hauptsächlich um "Trampdienste"6. Die Transportanbieter bedienen grundsätzlich jeden Ausgangspunkt und Lieferort mit eigenen oder gecharterten Transportschiffen. Bei den Kunden handelt es sich um private und staatlich kontrollierte internationale Mineralölkonzerne, internationale Ölhändler, grosse Energie- und Versorgungsunternehmen, Chemieunternehmen sowie Regierungen und verschiedene andere Organisationen. Das Angebot der Transportverträge ist vielseitig (bspw. Zeitfracht-, Reisecharter- oder Seefrachtvertrag).

23. Es stellt sich die Frage, ob von einem Gesamtmarkt für den Transport von Rohöl (Erdöl), anderen unreinen Erdölprodukten7 und reinen Erdölprodukten8 mit Öltankern auszugehen ist oder ob eine engere Marktabgrenzung in die zwei Segmente, Transport von

4 Die Parteien haben mit einem durchschnittlichen Jahreswechselkurs 2006 EUR:CHF= 1:1.57331 und USD:CHF=1:1.25364 gerechnet.

5 Torm und Projector schätzen deren jeweiligen Marktanteile auf den relevanten weltweiten Märkten deutlich unter [...]. Sie verfügen über keine Zahlen für die Schweiz, gehen jedoch davon aus, dass in der Schweiz die Marktanteile ebenfalls deutlich unter [...] liegen.

6 Anders als beim Linienverkehr handelt es sich bei den Trampdiensten um nicht regelmässige oder nicht angekündigte Fahrten (Art. 1 Abs. 3 Bst. a Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr).

7 Bspw. Heizöl, Dieselöl, unreine Kondensate und Vakuumsöl.

8 Bspw. Reine Kondensate, Dieselöl, Gasöl, verschiedene Grade von Benzin, Düsentreibstoff, Schiffsdieselöl und Naphta.

Erdöl/unreinen Erdölprodukten und Transport von reinen Erdölprodukten vorzunehmen ist9. Aufgrund nachfolgender Ausführungen erscheint die engere Marktabgrenzung sachgerecht.

a) Transport von Erdöl und unreinen Erdölprodukten

24. Erdöl und unreine Erdölprodukte können sowohl auf "unreinen" Öltankern verschiedenster Grössen - gemessen in Bruttoregistertonnen (BRT)10, - auf "reinen" Produkttankern, auf Tankern für chemische Stoffe und auf kombinierten Massengutfrachtern transportiert werden. Der Seetransport von Erdöl ist gemäss der Meldung teilweise durch Landtransport substituierbar, zum Beispiel über Pipelines. Es besteht ein starker Wettbewerb bezüglich des Preises und der unterschiedlichen Tankergrössen11. Die Kunden, internationale Mineralölkonzerne, die den Transport zwischen Produktions-, Lagerorten und Raffinerien weltweit nachfragen, können vom Markt profitieren und die für sie günstigsten Konditionen wählen.

25. Die Parteien definieren im Rahmen einer vorsichtigen Arbeitshypothese, bei der alternative Transportmöglichkeiten über Pipelines oder mit "reinen" Erdöltankern sowie Tankern für chemische Stoffe ausser Betracht bleiben, einen relevanten Teilmarkt für den Transport von Erdöl und unreinen Erdölprodukten mittels "unreinen" Tankern.

26. Torm bietet Transporte von Erdöl und unreinen Erdölprodukten nur gelegentlich an. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keiner Überschneidung auf diesem Teilmarkt.

27. Die Frage, ob dieser von den Parteien als Arbeitshypothese gewählte, sachlich relevante Teilmarkt abzugrenzen ist, kann im Folgenden offen gelassen werden, da selbst bei dieser engstmöglichen Marktabgrenzung – d.h. ein sachlich relevanter Markt für Transporte von Erdöl und unreinen Erdölprodukten mittels "unreinen" Tankern – der geplante Zusammenschluss weder in der Schweiz (national) noch weltweit zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU führt. Eine definitive Marktabgrenzung ist im vorliegenden Fall insofern nicht notwendig und wird deshalb auch nicht vorgenommen.

b) Transport von reinen Erdölprodukten

28. Erdölprodukte werden mit Produkttankern verschiedener Grössen – gemessen in BRT12 - transportiert, die untereinander mehrheitlich austauschbar sind und oft sowohl unreine als auch reine Erdölprodukte transportieren können. Ebenso können einige reine Erdölprodukte auch in Tankern für chemische Stoffe oder für Gasprodukte transportiert werden.

29. Die Parteien grenzen im Rahmen einer vorsichtigen Arbeitshypothese einen Teilmarkt für den Transport von reinen Erdölprodukten mittels "reinen" Erdöltankern ab.

30. Torm und FR8 sind auf diesem Teilmarkt aktiv. Das Zusammenschlussvorhaben führt somit zu Überschneidungen.

31. Die Frage, ob dieser von den Parteien als Arbeitshypothese gewählte sachlich relevante Teilmarkt abzugrenzen ist, kann wiederum im Folgenden offen gelassen werden, da selbst bei dieser engstmöglichen Marktabgrenzung – d.h. ein sachlich relevanter Markt für Transporte von reinen Erdölprodukten mittels "reinen" Erdöltankern – der geplante Zusammenschluss weder in der Schweiz (national) noch weltweit zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU führt. Eine definitive Marktabgrenzung ist im vorliegenden Fall insofern nicht notwendig und wird deshalb auch nicht vorgenommen.

B.4.1.b Räumlich relevante/r Markt/Märkte

32. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

33. Erdöl- und Erdölprodukttransporte werden von jedem beliebigen Ausgangspunkt und Lieferort auf der ganzen Welt angeboten und nachgefragt. Es gibt gemäss der Meldung keine speziellen regionalen oder nationalen Marktzutrittschranken. Aufgrund des weltweiten Ölhandels ist auch der Transportmarkt weltweit abzugrenzen.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

34. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

35. Torm und Projector besitzen gemäss den Parteien einen Marktanteil von ca. […] auf dem Gesamtmarkt für den Öltransport mit Öltankern.

36. In den zwei Segmenten Transport von Erdöl /unreinen Erdölprodukten und Transport von reinen Erdölprodukten gliedern sich die Marktanteile wie folgt13:

a) Transport von Erdöl und unreinen Erdölprodukten

37. Nur FR8 ist in diesem Teilmarkt aktiv, das Zusammenschlussvorhaben führt zu keiner Überschneidung.

38. FR8 verfügt über […] Panamax-Tankern mit einem Fassungsvermögen von rund […] BRT. Weltweit existieren mindestens 1641 "unreine" Tanker mit einem Fassungsvermögen von 260.97 Millionen BRT14. Der Marktanteil von FR8 beträgt […] gemessen an der Anzahl

9 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 740. 10 Grössenklassen: Very Large Crude Carriers („VLCCs“): 200'000 plus BRT, Suezmax: 120’000-200'000 BRT, Aframax 80’000-120'000 BRT, Panamax 50’000-80'000 BRT und Handysize: 10’000-50'000 BRT. 11 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 746.

12 Grössenklassen: LR2: 80’000-100'000 BRT, LR1 50’000-80'000 BRT, MR 30’000-55'000 BRT und Handysize (20’000-40'000).

13 Die Parteien verfügen über keine Daten speziell für die Schweiz, gehen jedoch davon aus, dass die weltweiten Marktanteile mit denen in der Schweiz zu vergleichen sind, mit Hinblick darauf, dass die Schweiz als Binnenland nur virtuell vom Öltankergeschäft betroffen ist. 14 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 742.

Tankern und […] gemessen am Fassungsvermögen.

b) Transport von reinen Erdölprodukten

39. In diesem Teilmarkt sind sowohl Torm und FR8 aktiv.

40. Weltweit existieren mindestens 1852 "reine" Tanker mit einem Fassungsvermögen von 80.15 Millionen BRT15. Torm kontrolliert […] Produkttanker mit einem Fassungsvermögen von rund […] BRT, was einen Marktanteil von […] gemessen an der Anzahl der Tanker und […] gemessen am Fassungsvermögen ausmacht. FR8 kontrolliert […] Produkttanker mit einem Fassungsvermögen von rund […] BRT und hat damit einen Marktanteil von ca. […] bzw. […] (gemessen an der Anzahl Tanker bzw. am Fassungsvermögen).

41. Der gemeinsame Marktanteil beträgt, gemessen an der Anzahl Tanker, […], und, gemessen am Fassungsvermögen, […].

42. Daraus folgt, dass weder zwei der beteiligten Unternehmen zusammen über einen Marktanteil in der Schweiz von 20% verfügen, noch dass ein beteiligtes Unternehmen mehr als 30% Marktanteile in der Schweiz hat. Die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind somit nicht erreicht, und es kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden.

B.4.3 Ergebnis

Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

15 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 742.