RPW 2008/2 S. 338
Morgan Stanley/SPI/Heidmar
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 15. April 2008
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 15. April 2008
A
Sachverhalt
1. Am 28. März 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Shipping Pool Investors Inc. (nachfolgend: SPI) 49% der Stimmrechte an Heidmar Inc. indirekt von Morgan Stanley Capital Group Inc. zu erwerben. Morgan Stanley Capital Group Inc. hält zur Zeit mittelbar über ihre Tochtergesellschaften Heidmar Group Inc. und Heidmar Intermediate Holdings Ltd. alle Aktien an Heidmar Inc.
2. Das veräussernde Unternehmen Morgan Stanley ist eine nach US-amerikanischem Recht in Delaware konstituierte und an der New York Stock Exchange kotierte Gesellschaft mit Domizil in New York, USA. Es ist eine indirekte, hundertprozentige Tochtergesellschaft von Morgan Stanley und kontrolliert zur Zeit mittelbar über ihre Tochtergesellschaften Heidmar Group Inc. und Heidmar Intermediate Holdings Ltd. alle Anteile an Heidmar Inc. Morgan Stanley und ihre Tochtergesellschaften (nachfolgend gemeinsam: Morgan Stanley) sind im weltweiten Bankgeschäft tätig. Ihre Tochtergesellschaften in der Schweiz verfolgen im allgemeinen die gleichen Geschäftsaktivitäten1. Über ihre Tochtergesellschaft Heidmar Inc. ist Morgan Stanley auch in der internationalen Schifffahrt und der Seeschifffahrts-Logistik tätig.
3. Das übernehmende Unternehmen Shipping Pool Investors (nachfolgend: SPI) ist eine nach dem Recht der Republik der Marshallinseln konstituierte Gesellschaft mit Domizil in Majuro, Marshall Island. Es ist ein von Herrn George Economou kontrolliertes Akquisitionsvehikel. Er und seine Familie kontrollieren eine Gruppe von Unternehmen (nachfolgend: Economou Gruppe), die im Seeschifffahrtsgeschäft tätig sind. Die Economou Gruppe umfasst Cardiff Marine Inc., Drybulk S.A. und DryShips Inc. Cardiff Marine Inc. verchartert teilweise Öltanker – über Drybulk S.A. als Dienstleistungserbringerin in der Gruppe – an eigene Kunden. Zudem gehören einige Tankerschiffe von Cardiff Marine Inc. Öltanker-Pools an, die von Heidmar gemanagt werden. Cardiff Marine Inc. wird weiter für die Einbringung einiger Tankerschiffe, die noch in Bau oder Planung sind, in diese Pools sorgen. DryShips Inc. ist nicht im Bereich des Öltransports tätig, sondern befördert sogenannte Trockenschuttgüter.
4. Das zu veräussernde und zu übernehmende Unternehmen Heidmar Inc. ist eine nach dem Recht der Republik der Marshallinseln konstituierte Gesellschaft mit Domizil in Norwalk, USA. Heidmar Inc., und ihre Tochtergesellschaften (nachfolgend gemeinsam: Heidmar) wurden 2006 von Morgan Stanley erworben. Heidmar verfügt über [...] Öltanker und erbringt Management Dienstleistungen2 für fünf Schifffahrts-Pools mit insgesamt ungefähr 80 Tankern3, die in erster Linie Öl und Ölprodukte befördern. Ausserdem chartert Heidmar auch Schiffe von Dritten und verchartert diese dann auf Zeit an die verschiedenen Pools. Die Gewinne aus den Pools teilen sich die Unternehmen, welche Schiffe zu den Pools beisteuern (u.a. auch Heidmar). Schiffseigentümer und Kunden können so von einer erhöhten Schiffsnutzung und von Grössenvorteilen profitieren.
5. Das Zusammenschlussvorhaben wird ebenfalls den deutschen, brasilianischen und südkoreanischen Wettbewerbsbehörden notifiziert4.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
6. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
7. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
8. Als Unternehmenszusammenschluss gelten die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängiger Unternehmen sowie jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 KG).
9. Die Parteien haben am 27. März 2008 einen Kaufvertrag abgeschlossen. Danach wird SPI von Morgan Stanley 49% der Stimmrechte an Heidmar erwerben. Nach
1 In der Schweiz bestehen folgende Tochtergesellschaften von Morgan Stanley: Bank Morgan Stanley AG, Dean Witter Reynolds (Lugano) S.A., Morgan Stanley Capital International S.A., Morgan Stanley Swiss Holdings GmbH, Morgan Stanley Swiss Strategic Investments GmbH und Personalvorsorgestiftung der Bank Morgan Stanley AG.
2 Marketing, Treibstoff-Ankauf, Hafen-Formalitäten etc. 3 u.a. von Morgan Stanley und der Economou Gruppe. 4 Die Parteien haben keine Angaben über den Stand des Verfahrens gemacht.
der Transaktion werden sowohl SPI als auch die Heidmar Group Inc. 49% der Stimmrechte halten. Die restlichen 2% werden vom Management von Heidmar gehalten.
10. Morgan Stanley und die Economou Gruppe beabsichtigen, Heidmar gemeinsam zu kontrollieren. In Hinblick auf Morgan Stanley ist beabsichtigt, die gemeinsame Kontrolle über Heidmar mittelbar über die Heidmar Group Inc. auszuüben. [...].
11. Bei der geplanten Übernahme von 49% der Aktien von Heidmar wird ein Gemeinschaftsunternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) begründet, da ein Vorgang gegeben ist, bei welchem zwei Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrolliert haben und das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
12. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
13. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens zwei Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
14. Werden die Umsatzschwellen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 3 KG und Art. 3 bis 8 VKU erreicht, so liegt ein meldepflichtiger Zusammenschluss vor.
15. Die beteiligten Unternehmen erzielten 2007 folgende Umsätze:
Umsätze 2007 in CHF
Weltweit (in Mio.) Schweiz (in Mio.)
Morgan Stanley [...] [...]
Economou Gruppe [...] [...]
Heidmar [...] [...]
Total [...] [...]
16. Die beteiligten Unternehmen erzielten im Geschäftsjahr 2007 weltweit einen gemeinsamen Umsatz von mehr als 2 Mrd. CHF. Der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst a KG ist somit erreicht. Zwei der beteiligten Unternehmen erzielten ausserdem im Geschäftsjahr 2007 in der Schweiz einen Umsatz von über 100 Mio. CHF, womit auch der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten ist. Der geplante Zusammenschluss ist somit meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
17. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
18. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
19. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
20. Der Zusammenschluss betrifft den Überseetransport mit Öltankern. Alle Unternehmen verfügen über Tankerschiffe, die für den Transport von Erdölprodukten und Rohöl verwendet werden können. Über DryShips Inc. verfügt die Economou Gruppe zudem über Schiffe, die für den Transport von Trockenschüttgut verwendet werden. Diese Tätigkeit steht in keinem Zusammenhang mit den Öltanker-Aktivitäten der anderen Beteiligten. Der Anteil an einem weltweiten Markt für den Transport von Trockenschüttgut beläuft sich gemäss der Meldung auf schätzungsweise weniger als [...] und führt zu keinem betroffenen Markt.
21. Beim Überseetransport von Rohöl und Erdölprodukten handelt es sich hauptsächlich um "Trampdienste". Anders als beim Linienverkehr handelt es sich bei dabei um nicht regelmässige oder nicht angekündigte Fahrten5. Die Ladungen von Trampdiensten können unterteilt werden in Trockenladungen und Flüssigladungen. Trockenladungen und Flüssigladungen werden aufgrund der unterschiedlichen Konstruktion der Tanker nicht in den gleichen Tankern transportiert.
22. Die Parteien gehen im Sinne einer Arbeitshypothese davon aus, dass das kleinstmögliche Marktsegment mit Bezug auf den Transport von Öltankern ein Marktsegment für Öltanker-Trampschifffahrt sein dürfte. Dieses Segment sei Teil eines grösseren Marktes für die Erbringung von Seetransportleistungen für Flüssigladungen. Eine genaue Definition des sachlich relevanten Marktes könne jedoch offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der gewählten Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hervorrufe.
23. Die Wettbewerbskommission hat in der kürzlich vorgenommenen, vorläufigen Prüfung "Torm/Projector" den relevanten Markt im Bereich von Transporten mit Öltankern nicht definitiv abgegrenzt. Es wurde zwar ein Teilmarkt für "Transporte von Erdöl und unreinen Erdölprodukten mittels ‚unreinen’ Tankern" sowie ein Teilmarkt für "Transporte von reinen Erdölen mittels ‚reinen’ Tankern" diskutiert, eine definitive Marktabgrenzung konnte jedoch offen gelassen werden.
24. Die Frage, welche Marktabgrenzung sachgerecht ist, kann auch im Folgenden offen gelassen werden, da der geplante Zusammenschluss selbst bei einer allfällig engeren Marktabgrenzung weder in der Schweiz noch weltweit zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU führt. Eine definitive Beurteilung der Marktabgrenzung wird deshalb nicht vorgenommen.
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
25. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
26. Öltankertransporte werden von jedem beliebigen Ausgangspunkt und Lieferort auf der ganzen Welt angeboten und nachgefragt.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
27. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
28. Gemäss den Parteien verfügt die Economou Gruppe zur Zeit über [...] Öltankerschiffe, Heidmar über [...] Öltankerschiffe und Morgan Stanley über [...] Öltankerschiffe. Ausgehend von den Angaben der Parteien, dass weltweit 4'282 Öltankerschiffe in Betrieb stehen, ergibt dies einen gemeinsamen Marktanteil von [...].
29. Die Wettbewerbskommission hat sich in der kürzlich vorgenommenen, vorläufigen Prüfung "Torm/Projector" auf die im EU Report "Legal and economic analysis of tramp Maritine Services"6 vom 22. Februar 2007 aufgelisteten Öltankerschiffszahlen gestützt. Gemäss diesem bestehen weltweit ungefähr 3'493 Öltankerschiffe, wobei 1641 sogenannte "unreine" Tanker und 1852 "reine" Tanker sind.
30. Gemessen an diesen Zahlen verfügen die Parteien über einen gemeinsamen Marktanteil von [...]. Selbst bei einer allfälligen engeren Marktabgrenzung würden die Marktanteile [...] nicht übersteigen.
31. Im Öltankermarkt besteht zudem ein starker Wettbewerb bezüglich des Preises und der unterschiedlichen Tankergrössen7. Er zeichnet sich durch eine grosse Anzahl von Marktteilnehmern aus. Die Parteien sehen sich einem erheblichen Wettbewerb ausgesetzt, beispielsweise seitens grosser börsenkotierter Gesellschaften wie Frederiksen Group, Teekay Shipping Corporation, Torm, Glencore International AG, General Maritime Corporation und Overseas Shipholding Group Inc.
C ERGEBNIS
32. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
5 Art. 1 Abs. 3 Bst. a Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr. 6 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 740 ff. 7 EU Report COMP/2006/D2/002, Rz. 746.