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RPW 2008/4 S. 668

Sunrise/Tele2

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 10. November 2008

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 10. November 2008

A

Sachverhalt

1. Am 30. September 2008 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Meldung über das Zusammenschlussvorhaben Sunrise Communications AG (Sunrise) und Tele2 Telecommunications AG (Tele2) ein. Gleichentags bestätigte das Sekretariat den Erhalt und forderte am 3. Oktober 2008 zusätzliche Angaben an, welche am 8. Oktober 2008 beim Sekretariat eingingen. Am selben Tag wurde die Vollständigkeit der ergänzten Meldung erklärt. Am 16. Oktober 2008 versandte das Sekretariat Fragebogen an mehrere Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA), um zusätzliche Informationen zur aktuellen Marktsituation zu erhalten.

2. Sunrise gehört zur dänischen Tele Danmark Communications Group (TDC) und ist im Bereich Telekommunikation tätig. Sie wurde 1997 gegründet, ist rechtlich als Aktiengesellschaft eingetragen und hat ihren Sitz in Zürich. Zweck der Gesellschaft ist der Aufbau und der Unterhalt von Telekommunikationsinfrastruktur. Darauf basierend werden Telekommunikations-Dienstleistungen unterschiedlicher Art bereit gestellt. Sunrise wies im Jahre 2007 einen Umsatz von 1’949 Mio. CHF aus. Sunrise ist in der Schweiz tätig.

3. Tele2 ist seit 1998 im Schweizer Markt aktiv und ist rechtlich als Aktiengesellschaft eingetragen. Ihren Sitz hat Tele2 in Zürich. Zweck des zur schwedischen Tele2 gehörenden Unternehmens ist das Angebot von Telekommunikations-Dienstleistungen in den Bereichen Mobilfunk, Breitbanddienste und Festnetz. Im Jahr 2007 belief sich der in der Schweiz erwirtschaftete Umsatz von Tele2 auf 269 Mio. CHF.

4. Sunrise beabsichtigt nach der Übernahme von Tele2 soweit dies fernmelderechtlich möglich ist, diese als eigenständige Tochtergesellschaft weiterzuführen. Der Tele2 Kunde soll von dieser Übernahme nicht tangiert sein. Ebenso soll die Marke Tele2 bis auf weiteres erhalten bleiben. Konditionen bestehender Verträge von Tele2 Kunden sollen beibehalten und die Tele2 Mitarbeiter von Sunrise weiterbeschäftigt werden.

5. Tele2 habe sich in der Schweiz für eine Neuorientierung entschieden. Dies allen voran deshalb, weil die notwendigen Kundenzugänge fehlten und diese nur durch hohe Investitionen („letzte Meile“) sichergestellt werden könnten. Ohne diese könnten langfristig auch

keine flächendeckenden Festnetz-Dienstleistungen angeboten werden.

6. Bis anhin habe Tele2 einzig Dienstleistungen basierend auf Vorleistungsprodukten von Swisscom weiterverkauft (Carrier Preselection und ADSL). Der damit erwirtschaftete Gewinn sei nicht ausreichend gewesen. Zum Bestehen in diesem Markt würden höhere Margen und Kundenzahlen benötigt, um Investitionen in Infrastruktur und damit verbundene Skaleneffekte sicherzustellen. Nur so könnten die verhältnismässig hohen Fixkosten gedeckt werden.

7. Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt Tele2, sich aus der Schweiz zurückzuziehen. Da Sunrise seit längerem National Roaming-Partner im Mobilfunk ist, wurden mit diesem Unternehmen Verhandlungen aufgenommen.

8. Sunrise bietet sich mit dieser allfälligen Übernahme die Möglichkeit, weitere Kundschaft zu akquirieren und dadurch zusätzliche Skaleneffekte zu nutzen. Durch die Übernahme kann Sunrise die Ertragskraft weiter stärken.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

9. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

10. Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, die sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

11. Nach Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

12. Sunrise beabsichtigt die Übernahme von Tele2 mit allen Aktiven und Passiven. Sunrise wird nach einer allfälligen Übernahme Tele2 alleine kontrollieren. Dies ist gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG als Zusammenschluss zu qualifizieren.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

13. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

14. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens zwei Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

15. Werden die Umsatzschwellen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG und nach Art. 3 bis 5 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) erreicht, so liegt ein meldepflichtiger Zusammenschluss vor. Die beiden Unternehmen erzielten im Jahr 2007 folgende Umsätze:

Tabelle 1: Umsätze der beiden am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

Unternehmen Umsatz 2007 in Mio. CHF

Sunrise 1’895

Tele2 269

Gemeinsam 2’164

16. Die beteiligten Unternehmen erzielten somit gemeinsam einen Umsatz von über 2 Mrd. CHF, womit der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG erreicht wurde.

17. Im Jahre 2007 erwirtschafteten beide Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von mehr als 100 Mio. CHF (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG). Es besteht somit gemäss Art. 9 Abs. 1 KG eine Meldepflicht.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung

18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

20. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

B.4.1.1.1. Breitband-Internet-Markt

21. In diesem Markt fragen Endkunden eine Verbindung ins Internet nach. Dabei kann zwischen einer Dial-up- und einer Breitbandverbindung unterschieden werden. Unterschiedlich sind die Bandbreiten dieser beiden Verbindungstypen. Dial-up-Verbindungen nutzen die tiefen

Frequenzen des Kupferkabels, Breitbandverbindungen die höheren Frequenzen. Dies erlaubt bei Breitbandverbindungen ein paralleles Telefonieren und Surfen im Internet, was bei Dial-up-Verbindungen nicht möglich ist.

22. Eine genaue Definition, ab welcher Übertragungsrate eine Internetverbindung als breitbandig bezeichnet werden kann, existiert nicht. Die internationale Fernmeldeunion (ITU) definiert ein Dienst oder ein System als breitbandig, wenn die Datenübertragungsrate 2048 kbit/s übersteigt. Bei kleineren Bandbreiten wird von Dial-up-Verbindungen gesprochen. Diese erlauben Geschwindigkeiten bis 56 kbit/s ohne und 128 kbit/s mit ISDN-Modem.

23. Weiter unterscheiden sich die beiden Anschlusstechnologien betreffend Preise. Während bei einer Dial-up-Verbindung jede Minute einzeln verrechnet wird, so ist bei Breitbanddiensten eine monatlich Grundgebühr zu entrichten (Pauschaltarif), welche unabhängig vom zeitlichen Internetgebrauch oder der bezogenen Datenmenge ist (RPW 2008/1, S. 223, Rz. 11 ff.).

24. Der relevante Markt umfasst aus Sicht der Endkunden aus den genannten Gründen den Zugang zu Breitbanddiensten. Zum relevanten Markt gehören die leitungsgebundenen Technologien, welche auf dem Netz und insbesondere der Kupferleitung von Swisscom beruhen (u.a. Bitstream Access, ADSL bzw. BBCS) sowie CATV, PLC und Glasfaser (RPW 2004/4 S. 1270 Rz. 27).

B.4.1.1.2. Festnetz-Telefonie-Markt

25. Endkunden fragen typischerweise an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nach. Damit eine solche Verbindung erfolgen kann, wird ein Anschluss benötigt, wobei es sich bei standortgebunden Zugängen um einen Festnetzanschluss handelt.

26. Ausgehend von Sprachtelefonie-Dienstleistungen ist generell festzustellen, dass Telefonieren über das Festnetz erheblich günstiger ist als das Mobiltelefonieren, respektive kaum Preiskorrelationen oder gleichläufige Preisentwicklungen bestehen, was gegen eine Subsituierbarkeit spricht. Ebenso lässt sich feststellen, dass das erhebliche Wachstum der Anzahl Mobilfunkanschlüsse betreffend Mobilfunkkunden zu keinem signifikanten Rückgang der Anzahl Festnetzkunden geführt hat,1 was damit zusammenhängen könnte, dass gleichzeitig mit dem Festnetzanschluss oft auch ein (Breitband-)Internetzugang nachgefragt wird.

27. Ausgehend von Festnetzanschlüssen ist zu fragen, welche Anschlüsse geeignet sind, Sprachtelefonie zu übertragen. Das Übertragen von Sprachtelefonie ist ohne Weiteres basierend auf dem ursprünglich dafür konzipierten, mehrheitlich aus Kupferkabel bestehenden Anschlussnetz von Swisscom möglich (i.d.R. plain old telephone service; POTS). Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern insbesondere die internetprotokollbasierte Telefonie, welche über andere drahtgebundene Anschlussnetze übertragen wird, als Alternative angesehen werden kann.

28. Mittels internetprotokollbasierter Telefonie besteht die Möglichkeit über einen Breitbandzugang zu telefonieren. In der Regel wird für internetprotokollbasierte Sprachtelefonie der in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Begriff VoIP (Voice over IP [Internet Protocol]) benutzt. Gewisse VoIP-Anwendungen lassen sich hinsichtlich Sprachqualität mittlerweile mit denjenigen der herkömmlichen Telefonie vergleichen. Dabei können diejenigen VoIP-Anwendungen als Substitute zur herkömmlichen Telefonie betrachtet werden, die bezüglich Zuverlässigkeit, Sprachqualität und eingesetzter Endgeräten (insbesondere Telefon zu Telefon) mit der herkömmlichen Telefonie vergleichbar sind. VoIP wird in der Schweiz mittlerweile bei steigender Popularität von mehreren FDA, darunter auch Kabelnetzunternehmen, angeboten (RPW 2005/3, S. 589, Rz. 18 ff.).

29. Der relevante Markt umfasst aus den genannten Gründen drahtgebundene Festnetzanschlüsse, welche zur Übertragung von Sprachtelefonie (POTS oder IPbasiert) geeignet sind, wobei im Falle der IP-basierten Übertragung ein Breitbandanschluss notwendig ist (RPW 2005/3, S. 591, Rz. 28).

B.4.1.1.3. Mobilfunk-Markt

30. Im Retail-Markt Mobilfunk fragen Endkunden ein Kommunikationsmittel nach, mit welchem sie eine Verbindung von A nach B sicherstellen können. Aus Sicht der Endkunden unterscheidet sich die Verbindungen von A nach B oder von B nach A nicht betreffend Verwendungszweck. Allenfalls gibt es den Unterschied, dass die finanziellen Folgen bei der anrufenden Person anfallen. Erhält somit ein Mobilfunkteilnehmer einen Anruf, so muss er nichts bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich der Kunde im Ausland befindet; dann kommen sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, bei denen auch der angerufene Endkunde in Abhängigkeit von telefonierten Minuten bezahlt (RPW 2008/2, S. 345 Rz. 48 ff.).

31. Marktgegenseite der Endkunden A und B sind Mobilfunkanbieter (MFA), welche die zur Kommunikation notwendige Infrastruktur aufbauen und unterhalten. Dabei kann ein Anruf in Originierung, Transit und Terminierung unterteilt werden. Die von den Endkunden erwirtschafteten Einnahmen kommen den jeweiligen Anbietern von Originierung, Transit und Terminierung zu. Diese drei Leistungen können theoretisch von drei unterschiedlichen FDA erbracht werden, was sich auf den Preis eines Anrufes auswirken kann.

32. Ein Kunde entscheidet sich hauptsächlich wegen folgenden zwei Eigenschaften für einen Mobilfunkvertrag:

- Der Kunde hat im Falle vorhandener Netzabdeckung die Möglichkeit, immer, wann und wo er auch gerade ist, zu telefonieren.

33. Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunks unterscheiden diesen in entscheidender Weise von einem Festnetzanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilfunkanschluss personenbezogen, während ein Festnetzanschluss meistens ortsbezogen ist.

34. In ihrer Praxis teilt die Wettbewerbskommission den Mobilfunkdienstleistungsmarkt in zwei Ebenen ein; die Wholesale- und die Retail-Ebene (RPW 2002/1, S. 118 ff.). Beim obigen Zusammenschluss wird hier vorerst nur die Retail-Ebene betrachtet und nachfolgend beim Markt für Mobilfunk-Terminierung die Wohlesale-Ebene.

B.4.1.1.4. Mobilfunk-Terminierungs-Markt

35. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen. Beim Mobilfunk-Terminierungs-Markt handelt es sich um die Terminierung eines Anrufes in das eigene Netz. Dabei ist jede MFA verpflichtet, Anrufe von anderen MFA in ihr eigenes Netz zu terminieren (RPW 2006/4, S. 744, Rz. 49).

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

36. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

37. Breitband-Internet basiert auf dem Festnetz der Schweiz. Dieses ist fernmelderechtlich auf den Schweizer Markt beschränkt. Zudem bieten die FDA der Schweiz ausschliesslich innerhalb der Schweiz Dienstleistungen an. Gleiches gilt somit auch für den Festnetz-Markt.

38. Im Mobilfunkmarkt und in gleicher Weise für den Mobilfunk-Terminierungs-Markt besitzen die Unternehmen nationale Konzessionen, womit sie rechtlich auf ein nationales Angebot in der Schweiz eingeschränkt sind. Des Weiteren bieten die MFA nur schweizweit ihre Dienste an.

39. Die vier abgegrenzten relevanten Märkte können somit räumlich schweizweit abgegrenzt werden.

1 BAKOM, „Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz“, 31.10.2007, www.bakom.admin.ch/dokumentation/zahlen/ 00744/00746/ S. 5.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

40. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von

einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

Tabelle 2: Marktanteile von Sunrise und Tele2; Stand 20072

Sunrise [%] Tele2 [%] Kumulierter [%]

Breitband-Internet-Markt 10,0 3,4 13,4

Festnetz-Telefonie-Markt 11,4 7,63 19,0

Mobilfunk-Markt 18,7 < 0,8 < 19,5

Mobilfunk-Terminierungs-Markt 100,0 100,0 100,0

41. Den Anteilen aus Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass einzig der Mobilfunk-Terminierungs-Markt „ein betroffener Markt“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist. Auch im Mobilfunk-Markt kommen die beiden Unternehmen nach einem allfälligen Zusammenschluss nicht auf die erforderlichen 20 %. Trotzdem werden die vier Märkte nachfolgend vertiefter analysiert.

B.4.2.1 Breitband-Internet-Markt

I. Aktueller Wettbewerb

42. Aus Tabelle 2 wird ersichtlich, dass der kumulierte Marktanteil nach dem allfälligen Zusammenschluss von Sunrise und Tele2 ca. 13,4 % beträgt. Es kann somit gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht von einem „vom Zusammenschluss betroffener Markt“ gesprochen werden.

43. In Tabelle 3 sind die Marktanteile der Anbieter von Breitband-Internet via ADSL und via Kabelnetz aufgeführt. Im DSL (Digital Subscriber Line)-Bereich kommt es

zu einer Konsolidierung des zweit- und drittgrössten Anbieters; dies führt zu einem kumulierten Marktanteil von 67 % der beiden grössten DSL Anbieter. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Swisscom und die fusionierte Sunrise den Markt nicht kollektiv beherrschen könnten.

44. Breitband-Internet Anschlüsse von Sunrise und Swisscom werden auch von Cablecom mit Angeboten basierend auf Kabelnetz konkurrenziert. Die unterschiedlichen Technologien führen zu verschiedenen Kostenstrukturen. Dieses Argument erschwert es für Sunrise und Swisscom den Markt kollektiv zu beherrschen. Deshalb kann eher nicht von einer kollektiven Marktbeherrschung ausgegangen werden.

45. Drahtlose Verbindungen kommen nur bedingt als Substitut zu DSL in Frage. Zum einen ist die Ausfallswahrscheinlichkeit infolge äusserer Einflüsse höher und zum anderen sind nur geringere Distanzen mit diesen Technologien machbar.

Tabelle 3: Marktanteile Breitband-Internet

Swisscom Cablecom Sunrise Tele2 Green VTX

DSL [...]

10,0 3,4 [...] [...] Marktanteile [%] Kabel

[...]

II. Potenzieller Wettbewerb

46. Zukünftig werden einige neue Akteure basierend auf der Glasfaser-Technologie Breitband-Internet anbieten. Bis auf weiteres sind jedoch erst in einigen Städten Glasfaserkabel bis ins Haus verlegt (Fiber to the Home; FTTH). Sowohl Elektrizitätswerke als auch FDA haben jedoch angekündigt, dass sie in den nächsten Jahren den Ausbau forcieren wollen.

2 Daten aus BAKOM, „Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz“, 31.10.2007, www.bakom.admin.ch/doku mentation/zahlen/00744/00746/.

3 Kundenzahl Festnetz von Tele2, Stand 30. Juni 2008: 305'000; insgesamt Anzahl Festnetzverträge: 4'015'000 (BAKOM, „Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz“, 31.10.2007).

4 Siehe bspw. ewz.zürinet, „Das Breitbandnetz für alle“, www.stadtzuerich.ch/internet/ewz/home.html.

III. Zwischenergebnis

47. Im Breitband-Internet-Markt konkurrieren sich Sunrise, Swisscom und einige kleinere Anbieter im DSL-Bereich. Cablecom bietet basierend auf Kabelnetz ebenfalls Breitband Internet-Dienstleistungen an. In naher Zukunft wird den FDA zusätzlich im Bereich Glasfaser-Technologie durch städtische Elektrizitätswerke Konkurrenz erwachsen.

B.4.2.2 Festnetz-Telefonie-Markt

IV. Aktueller Wettbewerb

48. FDA müssen die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherstellen (Carrier Preselection; CPS), wobei die Kommunikationskommission (ComCom) die Einzelheiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung regelt (Art. 28 Abs. 4 FMG). Die Einzelheiten wurden in Art. 9 ff. der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (ComComV; SR 784.101.112) und im Anhang 2 zur ComComV, Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen festgelegt (SR 784.101.112/2).

49. CPS erlaubt es FDA, ohne grosse Eintrittsbarrieren Festnetz-Telefonie anzubieten. In Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass ein Verbleiben im Markt eine gewisse Grösse erfordert. Festnetz wird sehr oft im Gesamtpaket mit Breitband-Internet angeboten (2008/1, S. 219, Rz. 39 ff.).

50. Aus Tabelle 2 wird ersichtlich, dass der kumulierte Marktanteil nach dem allfälligen Zusammenschluss von Sunrise und Tele2 19,0 % beträgt. Es kann somit gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU auch hier nicht von einem „vom Zusammenschluss betroffener Markt“ gesprochen werden.

51. Swisscom ist in diesem Markt mit 67,6 % (siehe Tabelle 4) dominant. Auch nach dem allfälligen Zusammenschluss würde neben Swisscom und Sunrise auch Cablecom weiterhin als dritter Anbieter mit namhaftem Marktanteil in diesem Markt konkurrieren. Die Kundenzahlen in diesem Markt sind rückläufig.

52. Das konventionelle Telefonieren wird zudem je länger je mehr durch IP-basiertes Telefonieren über Breitband-Internet substituiert. Dies ist billiger und verursacht nur geringe Zusatzkosten, sofern im Hause bereits ein Computer in Betrieb ist. Zusätzlichen Schub wird die IP-Telefonie zukünftig durch die hohen Bandbreiten von Glasfaserinfrastruktur erhalten.

Tabelle 4: Marktanteile Festnetz-Telefonie5

Swisscom Sunrise Tele2 Cablecom andere

Marktanteile [%] 67,6 11,4 7,6 7,2 6,2

V. Zwischenergebnis

53. Obwohl Sunrise mit der allfälligen Übernahme von Tele2 die Position neben Swisscom festigen kann, besteht weiterhin genügend Wettbewerb von Cablecom und anderen kleineren Anbietern. Es gilt weiter festzuhalten, dass die Kundenzahlen der Festnetz-Telefonie rückläufig sind. und der Festnetz-Bereich vor allem vom Mobilfunk-Bereich und von der IP-basierten Internet-Telefonie konkurrenziert wird.

B.4.2.3 Mobilfunk-Markt

I. Aktueller Wettbewerb

54. Auch dies ist kein „vom Zusammenschluss betroffener Markt“ (siehe Tabelle 2). Nach dem allfälligen Zusammenschluss wird sich an der bisherigen Marktkonstellation nichts Wesentliches ändern. Die der Tele2 erteilte Konzession könnte nur mit Einwilligung der ComCom als Konzessionsbehörde auf Sunrise übertragen werden (Art. 24d Abs. 1 FMG). Dadurch besteht für Unternehmen auch zukünftig die Möglichkeit in den Mobilfunk-Markt einzutreten.

55. In den letzten Jahren sind auf dem Mobilfunkmarkt einige neue Produkte der MFA eingeführt worden. Namentlich handelt sich dabei um die Angebote M-Budget, Natel Swiss Liberty, CoopMobile, Orange Optima, Yallo, Aldi Salut, Tele2 Big und Smart Deal. Diese Produkte unterscheiden sich meistens betreffend Preis von den

bisherigen Standard Angeboten der MFA und erweitern die Auswahl der Konsumenten.

56. Konsequenz dieses Zusammenschlusses auf den Mobilfunk-Markt wäre jedoch, dass ein Anbieter weniger im Markt wäre und Sunrise ca. 1 % Marktanteil zulegen könnte.

5 Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz, Entwicklungen bis zum 31.12.2007, S. 6, www.bakom.admin.ch /dokumentation/zahlen/00744/00746/

Tabelle 5: Marktanteile Mobilfunk-Markt6

Swisscom Sunrise Orange Tele2

Marktanteile [%] 61,8 18,7 18,7 < 0,8

II. Potenzieller Wettbewerb

57. Mit Eintritten in den Mobilfunkmarkt ist zukünftig eher nicht zu rechnen, da wegen den hohen Infrastrukturkosten eine sehr hohe Markteintrittsbarriere besteht. Mit dem Zusammenschluss könnte die ComCom die Konzession von Tele2 neu vergeben, jedoch müssten interessierte Unternehmen mit dem Bau neuer Infrastruktur hohe Investitionen tätigen, was den Eintritt eines neuen Marktteilnehmers eher unwahrscheinlich erscheinen lässt.

III. Zwischenergebnis

58. Die Marktsituation im Mobilfunkmarkt wird sich nur unwesentlich ändern, da bereits bisher vieles von den drei grossen MFA Orange, Sunrise und Swisscom ausging. Konsequenz ist, dass Sunrise um ca. 1 % wachsen würde und ein Konkurrent weniger vorhanden wäre. Weiterhin besteht jedoch die Möglichkeit eines Marktzutritts, da die Konzession von der ComCom an ein neu eintretendes Unternehmen übertragen werden könnte.

B.4.2.4 Mobilfunk-Terminierungs-Markt

I. Aktueller Wettbewerb

59. In Tabelle 6 sind die mit Mobilfunk-Terminierung generierten Jahresumsätze. Daraus können nicht direkt Marktanteile berechnet werden, da zum einen der Gesamtumsatz dieses Marktes nicht bekannt ist und zum anderen die FDA unterschiedliche Terminierungsgebühren haben, die sie im Verlaufe der Zeit auch immer wieder angepasst haben. Da bereits bisher alle Marktteilnehmer einen Marktanteil von 100 % hatten (RPW 2006/4, S. 744, Rz. 49), bewirkt der allfällige Zusammenschluss diesbezüglich keine Veränderung. Tele2 hatte in Vergangenheit mit Sunrise ein National Roaming Abkommen und deshalb wurden bereits bisher ein Grossteil der Mobilfunkanrufe auf dem Mobilfunknetz von Sunrise terminiert.

Tabelle 6: Mobilfunk-Terminierungs-Umsätze der MFA

Umsatz Mobilfunk-Terminierung [Mio. CHF]

2005 2006 2007

Orange [...] [...] [...]

Swisscom [...] [...] [...]

Sunrise [...] [...] [...]

Tele2 - [...] [...]

Quelle: Befragung Unternehmen

II. Zwischenergebnis

60. Auf dem Mobilfunk-Terminierungs-Markt kommt es nur zu marginalen Änderungen.

B.4.3 Ergebnis

61. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

6 Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz, Entwicklungen bis zum 31.12.2007, S. 8, www.bakom.admin. ch/dokumentation/zahlen/00744/00746/