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RPW 2008/4 S. 751

Mietleitungen

Rubrum

Gutachten vom 23. Juni 2008 in Sachen Stellungnahme zur Beurteilung der Marktstellung gemäss Art. 11a Abs. 2 Fernmeldegesetz (Gutachten gemäss Art. 47 Kartellgesetz betreffend Mietleitungen.

INHALTSVERZEICHNIS

A SACHVERHALT UND VERFAHREN 751

B BEURTEILUNG 751

B.1 Marktbeherrschende Unternehmen 751

B.1.1 Der relevante Markt 752

B.1.1.1 Sachlich relevanter Markt 752

B.1.1.1.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz 754

B.1.1.1.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz 754

B.1.1.2 Räumlich relevanter Markt 756

B.1.1.2.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz 756

B.1.1.2.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz 756

B.1.2 Marktstellung 757

B.1.2.1 Aktueller Wettbewerb 757

B.1.2.1.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz 757

B.1.2.1.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz 758

B.1.2.2 Potenzieller Wettbewerb 758

B.1.2.2.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz 758

B.1.2.2.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz 758

B.1.3 Ergebnis 759

C SCHLUSSFOLGERUNG 759

A SACHVERHALT UND VERFAHREN

Erwägungen

1. Am 28. September 2007 reichte die Colt Telecom AG (Colt) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) ein Gesuch um Verfügung der massgeblichen Bedingungen für den Zugangsdienst Mietleitungen (Gesuch) gegen die Swisscom Fixnet AG (heute Swisscom [Schweiz] AG, Swisscom) ein. Colt beantragte unter anderem, dass Swisscom zu verpflichten sei, Colt auf transparente und nicht diskriminierende Weise kostenorientierte Preise für Mietleitungen zu gewähren.

2. Das Gesuch von Colt stützt sich insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10). Gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG müssen marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in verschiedenen Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren. Das revidierte FMG sieht in Art. 11 verschiedene Zugangsformen vor. Als Zugangsform sind laut Art. 11 Abs. 1 Bst. e FMG auch Mietleitungen vorgesehen.

3. Mit Stellungnahme vom 16. November 2007 machte Swisscom unter anderem geltend, dass sie für Mietleitungen auf der Fernnetzebene, für Mietleitungen in gewissen städtischen Regionen und für Mietleitungen mit einer Kapazität von mehr als 2 Mbit/s über keine marktbeherrschende Stellung verfüge.

4. Ist im Rahmen von fernmelderechtlichen Zugangsverfahren die Frage der Marktbeherrschung strittig, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission (vgl. Art. 11a Abs. 2 FMG). Die Wettbewerbskommission (WEKO) gibt ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab (Art. 72 Verordnung über Fernmeldedienste, FDV, SR 784.101.1).

5. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 forderte das BAKOM das Sekretariat der WEKO (Sekretariat) auf, einen allfälligen Fragebogen zur Abklärung der Wettbewerbsverhältnisse zu entwerfen. Am 15. Februar 2008 stellte das Sekretariat einen Entwurf eines Fragebogens für die den Marktteilnehmenden zu unterbreitenden Fragen zu. Das BAKOM als verfahrensleitende Behörde führte anschliessend eine Befragung von Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) durch.

6. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 ersuchte das BAKOM die WEKO um eine Stellungnahme zur Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 FMG. Dem Schreiben beigelegt wurden die aus der Befragung der FDA resultierenden Antworten. Die vierwöchige Frist gemäss Art. 72 FDV beginnt nach Eingang der Antworten, in diesem Fall am 27. Mai 2008, zu laufen und endet damit am 24. Juni 2008.

7. Das Gutachten basiert auf den vom BAKOM zur Verfügung gestellten Unterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen unter Berücksichtigung der bestehenden kartellrechtlichen Praxis der WEKO und der Rechtsmittelinstanzen im Telekommunikationsbereich. Auf die Eigenschaften von Mietleitungen, die Ausführungen der Parteien des Zugangsverfahrens und der befragten FDA ist nachstehend zurückzukommen.

B BEURTEILUNG

B.1 Marktbeherrschende Unternehmen

8. Für die Beurteilung der Frage der Marktbeherrschung ist auf die entsprechende Definition im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG, SR 251) und die diesbezügliche Rechtsprechung zurückzugreifen (u.a. RPW 2005/3, S. 589).

9. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

10. Um festzustellen, ob sich Swisscom in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.

B.1.1 Der relevante Markt

B.1.1.1 Sachlich relevanter Markt

11. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU, SR 251.4, der hier analog anzuwenden ist).

12. Vorgängig soll definiert werden, was unter einer Mietleitung zu verstehen ist. Art. 3 Bst. e FMG beschreibt eine Mietleitung als eine Bereitstellung von transparenten Übertragungswegen über eine Punkt-zu-Punkt Verbindung. Diese Verbindung ist symmetrisch, bidirektional und garantiert eine vorvereinbarte Übertragungsrate.

13. Bestandteil einer Mietleitung ist ein Übertragungsmedium wie beispielsweise Kupfer-, Glasfaser-, Koaxialkabel oder auch Luft. Dieses muss dazu geeignet sein, Daten zu übertragen. Zusätzlich zum Übertragungsmedium gibt es bei einer Mietleitung an beiden Enden aktive Komponenten. Diese zusätzlichen Komponenten ermöglichen das Versenden und Empfangen von Daten sowie die Sicherstellung vordefinierter Bandbreiten.

14. Je nach Bandbreite der Verbindung kommen Technologien wie verdrilltes Kupferkabel, Koaxialkabel (abgeschirmte, verdrillte Kabelpaare), Glasfaser oder Richtfunk zum Einsatz. Gemäss Fernmeldestatistik des BAKOM haben rund 19 % der Mietleitungen eine Kapazität von mehr als 2 Mbit/s und von diesen weisen ca. 82 % eine Kapazität von weniger als 34 Mbit/s auf (Amtliche Fernmeldestatistik 2006, BAKOM Biel, 6. März 2008, S. 31).

15. Nachfrager von Mietleitungen und somit Marktgegenseite sind FDA und Endkunden (praktisch ausschliesslich Geschäftskunden). Anfangs- und Endpunkte einer Mietleitung können bei Unternehmen oder bei Netzübergabepunkten (Point of Interconnection [POI]) liegen. So kann ein Unternehmen zwei Gebäude mittels Mietleitung erschliessen, es können zwei POI zusammengeschlossen werden oder eine Kombination davon. FDA verwenden Mietleitungen oft als eine Komponente einer umfassenderen Dienstleistung. Die durch das FMG regulierten

Mietleitungen werden von Swisscom als Mietleitungen FMG (MLF) bezeichnet.

16. Die hauptsächlich im Telefoniebereich angewandten verdrillten Kupferleitungen sind sowohl betreffend Kapazität als auch betreffend Distanz verglichen mit anderen Technologien nur begrenzt anwendbar. Die Bandbreite hängt vor allem von der Dicke der Drähte als auch der Distanz zum POI ab. Einige Megabits sind normalerweise über die Distanz von einigen Kilometern möglich.

17. Koaxialkabel basieren ebenfalls auf verdrillten Kabelpaaren, jedoch schirmt eine Schutzhülle die beiden Kabel vor äusseren Störungseinflüssen und es können deshalb grössere Distanzen und höhere Bandbreiten realisiert werden. Die mögliche Bandbreite hängt von der Kabellänge ab. Bei Kabellängen von einem Kilometer ist eine Datenrate von 1 bis 2 Gbit/s machbar.

18. Die Bereitstellung von Mietleitungen, basierend auf Koaxialkabel der Kabelnetzanbieter, ist insofern problematisch, als dieses von verschiedenen Kunden gleichzeitig genutzt wird. Dadurch kann keine fest definierte Bandbreite garantiert werden. Je nach Anzahl angeschlossener Nutzer steigt oder sinkt die verfügbare Kapazität eines Koaxialkabels. Diese Schwankungen bezüglich der Kapazität erschweren die Anwendung von Koaxialkabel als Mietleitungen. Dies ist mit ein Grund, weshalb Cablecom diese Infrastruktur nicht als Mietleitungen anbietet.

19. Die leistungsfähigste Technologie ist Glasfaser, welche sowohl betreffend Kapazität als auch betreffend Distanz die besten Eigenschaften besitzt. Eine Datenrate von 1 Tbit/s sollte bald machbar sein. Einziger Nachteil könnte der hohe Preis der Umrüstung von Kupfer auf Glasfaser sein.

20. Die vier von Swisscom aufgeführten Szenarien von Mietleitungsverläufen sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Die Frage stellt sich, ob die Mietleitungen in einer Swisscom Anschlusszentrale oder in einem POI eines FDA übergeben werden und ob Swisscom zusätzlich Fernnetzleitungen (Backbone) bereitstellen muss.

Endkunde Swisscom Anschlusszentrale

Endkunde Swisscom Anschlusszentrale

Endkunde Swisscom Anschlusszentrale

Endkunde Swisscom Anschlusszentrale POI FDA Swisscom Anschlusszentrale

POI FDA

Swisscom Anschlusszentrale Swisscom Backbone

Swisscom Backbone d)

b)

c)

a)

Abbildung 1: Vier Anschlussszenarien

Quelle: Swisscom1

Tabelle 1: Auflistung der vier Anschlussszenarien

In gleichem Anschlussnetz

In anderem Anschlussnetz

Übergabe innerhalb Swisscom Anschlusszentrale a) b)

Übergabe ausserhalb Swisscom Anschlusszentrale c) d)

21. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, können Mietleitungen typischerweise auf mindestens vier verschiedene Arten von Swisscom bereitgestellt werden. Bei Szenario a) werden die Daten vom FDA bis zur Anschlusszentrale der Swisscom transferiert und es werden nur Mietleitungen im Anschlussnetz nachgefragt. Dies ist bei Szenario b) ähnlich, jedoch wird der Dienst in einem Anschlussnetz A von Swisscom entgegengenommen, über das Fernnetz an das Anschlussnetz B übermittelt und von dort aus wieder wie in Szenario a) über das Anschlussnetz zum Endkunden transferiert.

22. Bei Szenario c) findet die Übergabe des Dienstes im POI des FDA statt, jedoch im gleichen Anschlussnetz der Swisscom Anschlusszentrale, womit auch keine Mietleitung im Fernnetz erforderlich ist. Bei Szenario d) findet die Übergabe des Dienstes in einem POI des FDA und in einem Anschlussnetz A statt. Die Daten müssen dann von Swisscom zuerst ins Anschlussnetz B über das Fernnetz und anschliessend über das Anschlussnetz dem Endkunden zugesandt werden. Swisscom wird somit Mietleitungen im Fernnetz als auch im Anschlussnetz bereitstellen.

23. Grundsätzlich kann zur Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes auf das Gutachten betreffend Mietleitungen vom 11. Oktober 2004 (RPW 2004/4, S. 1256, Rz. 39 ff.) abgestellt werden. In diesem wurde zwischen

Fern- und Anschlussnetz unterschieden und zudem davon ausgegangen, dass hauptsächlich FDA und Geschäftskunden Mietleitungen nachfragen. FDA verwenden Mietleitungen, um damit Kommunikationsdienste an Endkunden anzubieten, während Geschäftskunden die Mietleitungen oft als leistungsstarke Verbindung zur internen bzw. externen Kommunikation verwenden.

1 Mietleitungen FMG, Handbuch Technik, S. 3 ff. www.swisscom.ch /ws/products/FMGProdukte/MLF

POI EK

EK EK

EK

EK

EK

POI

EK EK

EK

EK

EK

EK

Fernnetz Anschlussnetz

POI EK

EK

EK

EK

EK

EK

EK = Endkunden POI = Point of Interconnection

Abbildung 2: Anschluss- und Fernnetz

24. Abbildung 2 zeigt systematisch den Aufbau von Fern- und Anschlussnetz. Dabei wird ersichtlich, dass das Anschlussnetz oft sternförmig, während das Fernnetz ringförmig angelegt ist. Zudem kann grundsätzlich festgehalten werden, dass im Fernnetzbereich praktisch ausschliesslich Glasfasertechnologie, im Anschlussnetzbereich immer noch grösstenteils Kupferkabeltechnologie, zum Einsatz gelangt.

25. Nachfrager von Mietleitungen und somit Marktgegenseite sind hauptsächlich FDA und Endkunden (praktisch ausschliesslich Geschäftskunden). Die FDA werden typischerweise die Mietleitungen an Endkunden weitervermieten oder diese als Bestandteil des eigenen Netzes verwenden.

26. Anfangs- und Endpunkte einer Mietleitung können entweder POI gleicher oder unterschiedlicher FDA oder Endkunden sein. Mietleitungen können für beinahe alle Distanzen angeboten bzw. nachgefragt werden. Dies reicht von Kurzdistanzen bis zu Leitungen, die quer durch die Schweiz verlaufen.

27. Mietleitungen unterscheiden sich bezüglich der Distanz und der Bandbreite. Zudem kann der Verlauf einer Mietleitung je nach Verfügbarkeit unterschiedlich sein. Abhängig von der Bandbreite kommen unterschiedliche Technologien zum Einsatz. Eine Bandbreite bis 2 Mbit/s kann sowohl mit Kupferals auch mit Glasfaserkabel übertragen werden. Aus Kosten- und Technologiegründen wurde bis vor kurzem für diese Bandbreite jedoch verdrilltes Kupferkabel verwendet. Für Bandbreiten über 2 Mbit/s kommt praktisch ausschliesslich Glasfaserkabel zur Anwendung.

28. Nachfolgend wird je ein Markt für Mietleitungen im Fern- und einer im Anschlussnetz abgegrenzt. Swisscom macht geltend, den Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz zusätzlich nach Kapazitäten zu unterteilen und die Grenze bei 2 Mbit/s festzulegen.

29. Eine Abgrenzung bei 2 Mbit/s ist nicht angezeigt, da sich mit dieser Abgrenzung weder aus technologischer noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht etwas an den Aussagen ändern würde. Ebenso ist auch aus Nachfragersicht nicht ersichtlich, weshalb die Unterteilung gerade bei 2 Mbit/s erfolgen sollte.

B.1.1.1.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz

30. Basierend auf dem Fernnetz können Mietleitungen oder Mietleitungsabschnitte angeboten werden, um Daten über grössere Distanzen zu transferieren. Die Streckenabschnitte sind immer durch einen Anfangs- und einen Endpunkt charakterisiert, welche Swisscom in zwei von den 18 POI für das Telefonnetz realisiert hat2. Charakteristisch für Verbindungen des Fernnetzes ist, dass sie in der Regel nicht bis zum Endkunden reichen. Die Fernnetze basieren in der Regel auf Glasfasertechnologie und bilden den sogenannten Backbone. In der Schweiz verfügen mehrere FDA neben Swisscom über eine solche Infrastruktur.

B.1.1.1.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz

31. Beim Anschlussnetz wird von jenen Mietleitungen ausgegangen, welche von der Definition des Fernnetzes nicht erfasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Verbindungen über Kupfer, Glasfaser oder andere Technologien zwischen den POI und den Endkunden (siehe Abbildung 2). Das hier definierte Anschlussnetz umfasst im Gegensatz zur fernmeldetechnisch üblichen Definition somit nicht nur die Strecke zwischen Endkunde und Anschlusszentrale, sondern reicht bis zum nächsten POI. Diese Leitungen können von unterschiedlicher Länge sein. Sie werden entweder direkt von Endkunden oder von FDA nachgefragt, welche damit wiederum Endkunden erschliessen.

2 Technical Manual, Version 7.0, S. 9 ff. www.swisscom.com/ws/products/interconnection/Manuals

32. Swisscom verfügt als vormalige Monopolanbieterin über ein schweizweites, flächendeckendes Anschlussnetz. Dabei basiert das Anschlussnetz grösstenteils auf Kupferkabel, dürfte zukünftig teilweise durch Glasfaserkabel von Swisscom und auch anderen Anbietern ergänzt werden.

33. In der Schweiz sind nahezu alle Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten mit Kupferkabel erschlossen. Gebäude in Ballungszentren sind in einigen Fällen an leistungsstarke Glasfaserkabel angeschlossen. Eine Anbindung über Glasfaser wird von den FDA nur vorgenommen, falls sie dies als rentabel einschätzen. Die durch die Anbindung entstehenden Kosten sollten deshalb mittelbis langfristig zumindest die Kosten der Instandsetzung begleichen. Der Fernmeldestatistik des Jahres 2006 ist zu entnehmen, dass es 28’358 Anschlüsse über Glasfaserkabel gibt, wobei darin auch solche von Swisscom enthalten sind (Amtliche Fernmeldestatistik 2006, BAKOM, Biel, 6. März 2008, S. 20). Gemessen an der Gesamtzahl von ca. 4,8 Mio. Teilnehmeranschlussleitungen von Swisscom entspricht dies nur 0.6 %. Die Erschliessung von einzelnen Gebäuden mittels Glasfaser durch alternative FDA bleibt damit die Ausnahme.

34. Im Folgenden sollen mögliche weitere mietleitungsfähige Technologien auf ihre Substituierbarkeit zu Mietleitungen betrachtet werden.

35. Als mögliche mietleitungsfähige Technologie sind auch die CATV-Netze zu prüfen. Dabei werden Signale im Radiofrequenzbereich über ein optisches oder ein Koaxialkabel übertragen. Anders als die bisher besprochenen Technologien sind CATV-Netze im Anschlussbereich nicht stern-, sondern ringförmig angeordnet. Deshalb laufen, anders als bei den sternförmig angeordneten Anschlussnetzen der meisten anderen FDA, die Daten über ein einziges Übertragungsmedium. Dies kann je nach Nutzungsverhalten zu starken Schwankungen der verfügbaren Bandbreite führen. Die ringförmige Anordnung ist darauf zurückzuführen, dass CATV-Netze ursprünglich einwegfähig zur Übertragung von TV-Signalen gebaut wurden. Dies erschwert respektive verunmöglicht teilweise, dass CATV-Netze auch als Mietleitungen genutzt werden. Wohl aus diesem Grund bietet Cablecom diese Infrastruktur nicht als Mietleitungen an.

36. In der Schweiz existieren rund 2,9 Mio. Kabelnetzanschlüsse, zumeist in Privathaushalten installiert. Es verfügt kein Anbieter von CATV in der Schweiz über ein flächendeckendes Netz. Das Anbieten von Mietleitungen für ein Unternehmen schweizweit ist somit nicht möglich. Das Unternehmen wäre gezwungen, auf viele unterschiedliche CATV Anbieter zurückzugreifen und selbst dann wäre wohl eine Berücksichtigung der Infrastruktur von Swisscom unumgänglich. Aus den genannten Gründen sind hinsichtlich Mietleitungen CATV-Netze nicht als substituierbar anzusehen.

37. Es kann die sogenannte Powerline Communications (PLC) Technologie auf eine mögliche Substituierbarkeit geprüft werden. Gemäss Fernmeldestatistik gab es im Jahr 2006 4'779 PLC Anschlüsse in der Schweiz (Amtliche Fernmeldestatistik 2006, BAKOM Biel, 6. März 2008, S. 20). Dabei werden Daten über das Stromnetz von Elektrizitätswerken transferiert und es kann ein Internetzugang erstellt werden. Jedoch können die physikalischen Eigenschaften des Stromnetzes Probleme verursachen. Weiter fehlt es an Standards des IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers), und die Bandbreite ist verglichen mit anderen leitungsgebundenen Technologien bedeutend niedriger. Eine Grundvoraussetzung von Mietleitungen ist deren garantierte Bandbreite, was mit der PLC Technologie nicht gewährleistet werden kann. Die PLC Technologie ist somit als Substitut für Mietleitungen nicht geeignet.

38. Swisscom macht des Weiteren geltend, dass auch drahtlose Technologien als Substitute für Mietleitungen geeignet seien. Deshalb wird nachfolgend geprüft, ob drahtlose Technologien bezüglich ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszweckes als Substitute zu Mietleitungen betrachtet werden können. Vorweg gilt es zu erwähnen, dass drahtlose, im Vergleich zu leitungsgebundenen Technologien, eine höhere Anfälligkeit auf Störungen und niedrigere Übertragungsraten aufweisen. Die drahtlose Übertragung von Daten weist zudem Ausfall- und Sicherheitsrisiken auf. Zu berücksichtigen sind weiter umweltpolitische Bedenken betreffend nicht ionisierende Strahlung, welche den Ausbau drahtloser Verbindungen stark erschweren können. Zudem eignen sich drahtlose Technologien nicht für alle Dienste, welche bei leitungsgebundenen Technologien zur Anwendung kommen. Nachfolgend werden die am ehesten in Frage kommenden drahtlosen Technologien behandelt.

39. Anstelle der Kupferleitung als Teilnehmeranschluss wird bei der WLL (Wireless-Local-Loop) Technologie eine Verbindung mittels Funk hergestellt. Dadurch wird eine drahtlose Verbindung zwischen Teilnehmer und Zentralstation ermöglicht. Eine Verbindung ist somit ohne die Instandstellung einer drahtgebundenen Infrastruktur möglich.

40. WLL ermöglicht nicht nur Telefonverbindungen für die Sprachübermittlung, sondern auch zweiwegfähige Datenübertragungsdienste mit hohen Bandbreiten. Im Gegensatz zu Richtfunknetzen, die zwei Endpunkte mit einer Punkt-zu-Punkt (Point-to-Point) Verbindung zusammenschliessen, können mit einem WLL-Netz mehrere Teilnehmeranlagen im Versorgungsgebiet abgedeckt werden (Point-to-Multipoint). In der Schweiz besitzen momentan zwei Unternehmen (Orange Communications SA und Priority Wireless AG) eine nationale Konzession, vier weitere Unternehmen regionale Konzessionen (Faktenblatt WLL, BAKOM, Version 2.9a, 11.01.06). Bis anhin hat sich WLL aus verschiedenen Gründen nicht durchsetzen können: Es sind Aussenantennen und Sichtverbindungen notwendig und allfällige Baubewilligungen einzuholen. Des Weiteren ist die Installation teuer, wodurch sich eine Inbetriebnahme nur bei hohen Übertragungsraten lohnt. Auch die Tatsache, dass über längere Distanzen keine garantierte Bandbreite gewährleistet werden kann, macht diese Technologie für Mietleitungen ungeeignet. Gelegentlich ist eine Abschwächung des Signals durch äussere Einflüsse (z. B. Wetter) nicht auszuschliessen.

41. Auf die Schwierigkeiten bei der Instandsetzung dieser Technologie weist auch die Tatsache hin, dass es im Jahre 2003 zur Übertragung einer Konzession und zur Rückgabe von zwei Konzessionen kam. WLL kann nicht als Substitut für Mietleitungen betrachtet werden.

42. WLL sehr ähnlich ist die Richtfunk-Technologie, welche nur betreffend die Anzahl Empfänger einer Verbindung unterschiedlich ist. Bei Richtfunk wird im Gegensatz zu WLL eine Punkt-zu-Punkt Verbindung erstellt. Die Probleme dieser Technologie sind analog zu WLL.

43. Richtfunkverbindungen werden unter anderem für die Erschliessung von Mobilfunkantennenstandorten verwendet. Für die Erschliessung solcher Standorte kommen teilweise auch Mietleitungen zum Einsatz. Erschliessungen von Mobilfunkantennenstandorten unterscheiden sich jedoch aufgrund der weniger weitgehenden Anforderungen der FDA an solche Mietleitungen von der konventionellen Nachfrage nach Mietleitungen.

44. Zu prüfen bleibt das WLAN (Wireless Local Area Network), durch welches Geräten mit Hilfe einer drahtlosen Verbindung lokal Zugang zum Internet verschafft werden kann. Inzwischen sind WLAN-Netze an stark frequentierten Punkten und in einigen grösseren Städten installiert. Die Reichweite von WLAN ist jedoch stark begrenzt und der Wireless Router erfordert eine Kabelverbindung. WLAN eignet sich auch nicht dafür, Gebäude miteinander zu verbinden. Ähnliches gilt auch für WMAN (Wireless Metropolitan Area Network), bei welchem einzig das erschlossene Gebiet grösser ist. WLAN und WMAN können deshalb den nachfrageseitigen Ansprüchen von Mietleitungen nicht genügen.

45. UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) ist ein Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G) basierend auf der Luftschnittstelle. Mit dieser Technologie sind höhere Datenübertragungsraten möglich als mit dem GSM-Standard. Dadurch wird die Anwendung von Diensten ermöglicht, welche auf eine hohe Bandbreite angewiesen sind. Die vier Konzessionen wurden an Swisscom, Sunrise, Orange und 3G Mobile vergeben, wobei letzterer diese inzwischen mangels Aufbau von Infrastruktur wieder entzogen wurde (Verfügung der ComCom vom 12. April 2006 und bestätigt durch BGE 132 II 485). Weiterhin verfügt jedoch einzig Swisscom über ein flächendeckendes Netz. UMTS ist gleich wie WLL oder Richtfunk ungeeignet, eine garantierte Bandbreite zu gewährleisten. Zudem erreicht auch die Zuverlässigkeit der Signalstärke nicht die gewünschte Qualität.

46. Abschliessend ist nochmals zu erwähnen, dass drahtlose Technologien immer auch Strahlung zur Folge haben, die bei Teilen der Bevölkerung auf wenig Akzeptanz stösst. Dies kann die Dauer zur Erlangung einer Baubewilligung und damit die sogenannte Time-to-Market (TTM) so stark erhöhen, dass solche Projekte von Anfang an uninteressant werden. Zudem haben viele Unternehmen immer noch Vorbehalte gegenüber drahtlosen Technologien (bspw. betreffend Wettereinflüsse).

47. In der obigen Analyse hat sich gezeigt, dass die in Frage kommenden alternativen Technologien zu Mietleitungen wenig geeignet sind, die hohen Anforderung betreffend Qualität und Quantität zu erfüllen. Die wichtigste Möglichkeit Mietleitungen anzubieten bleibt somit die Erschliessung mittels drahtgebundener Technologie, d.h. Glasfasern.

48. Als subsituierbar werden mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen drahtgebundene Technologien angesehen, die zum Anbieten von Mietleitungen geeignet

sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die in der Regel auf dem Kupferkabel beruhenden Anschlüsse von Swisscom sowie den direkten Anschluss mittels Glasfaserkabel. Nicht als substituierbar anzusehen sind aufgrund unterschiedlicher Eigenschaften drahtlose Technologien.

B.1.1.2 Räumlich relevanter Markt

49. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist).

B.1.1.2.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz

50. Die Marktgegenseite für Mietleitungen im Fernnetz sind hauptsächlich FDA, welche auf dem Gebiet der ganzen Schweiz mietleitungsfähige Infrastruktur unterhalten. Die POI der im Markt für Mietleitungen im Fernnetz tätigen FDA sind grösstenteils gleichmässig auf das Gebiet der gesamten Schweiz aufgeteilt.

51. Der räumlich relevante Markt umfasst somit das Gebiet der ganzen Schweiz.

B.1.1.2.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz

52. Mietleitungen im Anschlussnetz werden schweizweit von FDA und Endkunden nachgefragt und, falls möglich, von den FDA auch schweizweit angeboten. Es ist deshalb auch hier von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, welcher die ganze Schweiz umfasst.

53. Swisscom definiert [...] MLF-Gebiete, die relativ gleichmässig über die ganze Schweiz aufgeteilt sind. Die Erschliessung zweier oder mehrerer dieser MLF-Gebiete erfordert eine hinsichtlich Preisen und Konditionen nicht regulierte Mietleitung von Swisscom. Beispielsweise müssten zur Erschliessung einer Agglomeration (z.B. Grossraum Luzern) mehrere MLF Standorte eingebunden werden. Durch die restriktive Wahl der Grösse der MLF-Gebiete von Swisscom könnten die Mietleitungen zwischen den MLF-Übergabepunkten nur durch nicht regulierte Mietleitungen bezogen werden. Dies ist insofern sehr problematisch, weil in vielen Gebieten kaum Alternativen von anderen Anbietern vorhanden sind.

54. Die [...] MLF-Gebiete sind künstliche, nicht aufgrund von Marktkräften gewachsene Konstrukte, welchen eine gewisse Objektivität fehlt und die der Sicht der Nachfrager nur ungenügend gerecht werden. Der von Swisscom in ihrer Eingabe vorgenommenen Unterteilung in

- einen Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz in den sechs grossen Agglomerationen der Schweiz (Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Zürich) und

- in einen Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz in der übrigen Schweiz

wird aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt.

55. Die Auffassung von Swisscom, dass in den sechs grossen Agglomerationen tendenziell mehr Konkurrenz aktiv sei als in der übrigen Schweiz, ist teilweise zutreffend. Jedoch gilt es zu beachten, dass selbst in städtischem Gebiet die Wettbewerbsintensität auf dem Mietleitungsmarkt sehr heterogen ist. Hauptsächlich lukrativ ist

die Erschliessung grosser Unternehmen mit hohem Bedarf, bei welchen sich die Erstellung von Mietleitungen mittel- oder langfristig auszahlen wird.

56. Innerhalb der Ballungszentren sind sowohl Gebiete auszumachen, die von unterschiedlichen FDA erschlossen sind als auch solche, die weiterhin ausschliesslich durch einen verdrillten Kupferdraht („letzte Meile“) oder ein Glasfaserkabel von Swisscom Zugang zum Netz haben. Eine FDA wird durch eine Kosten-Nutzen Rechnung genau prüfen müssen, ob Mietleitungen zukünftig rentabel betrieben werden können.

57. Swisscom verfügt über die Möglichkeit, Mietleitungen sowohl zu Geschäftsals auch zu Privatliegenschaften anzubieten. Diese historisch begründete Tatsache versetzt Swisscom weiterhin in eine sehr starke Stellung. Zusätzlich dazu ist Swisscom auch bei Leitungen mit mehr als 2 Mbit/s im Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz stark präsent.

B.1.2 Marktstellung

58. Ein Unternehmen wird sich auf dem relevanten Markt von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG), wenn es sich ausreichend starker aktueller oder potenzieller Konkurrenz gegenüber sieht. Ebenfalls kann ein unabhängiges Verhalten durch ausreichend starke andere disziplinierende Einflüsse, beispielsweise aus dem nachgelagerten Markt, eingeschränkt werden. Nachfolgend sind die Wettbewerbsverhältnisse auf den Märkten für Mietleitungen im Fern- und im Anschlussnetz abzuklären.

B.1.2.1 Aktueller Wettbewerb

59. Anlässlich der Analyse einer Wettbewerbssituation ist unter anderem abzuklären, wer Wettbewerber ist und wie die Wettbewerbsverhältnisse auf den jeweiligen Märkten sind.

Tabelle 2: Anteile gemessen an der mietleitungsfähigen Infrastruktur

Unternehmen mit mietleitungsfähiger Infrastruktur Netzlänge [km] Anteil [%]

Swisscom [...] [90-100] %

Sunrise Communications AG [...] [0-10] %

SBB AG [...] [0-10] %

Colt Telecom AG [...] [0-10] %

Verizon Switzerland AG [...] [0-10] %

60. Ein Indikator für die Stärke von Swisscom auf dem Markt für Mietleitungen im Fern- und im Anschlussnetz zusammen ist durch die mietleitungsfähige Infrastruktur gegeben. Bei den Angaben handelt es sich um Grössenordnungen. Die SBB AG hält sich auf dem Telekommunikationsmarkt stark zurück, da ihre verfügbare Infrastruktur teils mit Bundesgeldern finanziert ist.

61. Swisscom verfügt gemäss Tabelle 2 über einen Anteil von über [90-100] %, während Sunrise gerade noch ca. [0-10] % Anteil hat. Zusammen mit den hohen geschätzten Marktanteilen im Anschlussnetz (Rz. 73) zeigt sich, dass Swisscom im Mietleitungsmarkt in einer starken Position ist. Die Länge des Netzes besagt nicht per se, dass auch viele Mietleitungen angeboten werden. Nachfrager werden jedoch tendenziell eher auf einen Anbieter mit grossem Netz als einem mit kleinem Netz angewiesen sein. Vor allem in den Gebieten, in welchen die Konkurrenz noch nicht aktiv ist, dürfte es interessant sein, Mietleitungen anzubieten.

B.1.2.1.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz

62. Im Markt für Mietleitungen im Fernnetz sind neben Swisscom diverse weitere FDA mit eigener Infrastruktur tätig. Dazu zählen beispielsweise Cablecom, Colt, Sunrise und Verizon. Diese Anbieter verfügen über ein schweizweites Fernnetz, welches hauptsächlich die grössten Schweizer Städte sowie teilweise deren Agglomerationen verbindet.

63. In der Schweiz gibt es diverse Unternehmen, die zur Ausübung ihrer Kernkompetenz ein Netzwerk benötigen und dieses ohne zusätzliche hohe Kosten einer Neuerstellung für eine Installation von Glasfasern verwenden können. Dazu sind insbesondere Elektrizitätswerke, Gas- oder Erdgasversorgungsunternehmen zu zählen, welche regionale, teils interregionale oder nationale Netzwerke besitzen.

64. Bereits im Gutachten betreffend Interkonnektionsverfahren Commcare AG/Swisscom AG (RPW 2000/1, S. 70 ff.) und auch im letzten Gutachten betreffend Mietleitungen (RPW 2004/4, S. 1248 ff.) stellte die Wettbewerbskommission fest, dass Swisscom im Fernnetzbereich Konkurrenz gegenüberstehe und sie somit über keine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfüge. Seither sind mehrere Jahre vergangen und es ist davon auszugehen, dass inzwischen weitere alternative, mietleitungsfähige Infrastruktur aufgebaut wurde. Deshalb ist davon auszugehen ist, dass der Wettbewerbsdruck wohl weiter gestiegen ist.

65. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich Swisscom aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz im Bereich Mietleitungen im Fernnetz nicht in wesentlichem Umfang im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig verhalten kann. Somit ist Swisscom bezüglich Mietleitungen im Fernnetz nicht als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.

B.1.2.1.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz

66. Swisscom verfügt als vormalige Monopolanbieterin über ein schweizweites, flächendeckendes Anschlussnetz. Dieses basiert weiterhin grösstenteils auf Kupferkabel. Swisscom hat zudem auch zukünftig den wesentlichen Vorteil, dass sie bereits über eigene Kabelkanäle zu Gebäuden verfügt.

67. Die in der Schweiz verfügbaren Glasfaseranschlüsse bestehen im Wesentlichen in Ballungsgebieten und meist für Grosskunden. Die Erschliessung mittels Glasfasern erfordert hohe Anfangsinvestitionen, insbesondere zum Verlegen der Leitungen. Glasfaseranschlüsse werden in einigen Gebieten auch von städtischen Infrastrukturbetreibern (oft die Elektrizitätswerke) erbracht. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) baut beispielsweise zurzeit ein Datentransportnetz, das allen FDA diskriminierungsfrei offen stehen soll. Das EWZ beabsichtigt, bis Ende 2008 rund 1'400 Unternehmen und 3'400 Haushalte anzuschliessen (Stadt Zürich, Departement der Industriellen Betriebe, Medienmitteilung vom 28. November 2007).

68. Die Erschliessung mit eigener Infrastruktur im Bereich Anschlussnetz ist eine Möglichkeit für die FDA. Dies kann jedoch mit hohen Kosten verbunden sein, beispielsweise, falls vorgängig ein Kabelkanal in den Boden gelegt werden muss. Oft müssen dazu auch Strassenbeläge entfernt und anschliessend wieder neu erstellt werden, es sind Baubewilligungen einzuholen und es braucht die Einwilligung des Grundstückeigentümers.

69. Vorteilhafter ist die Ausgangslage einer alternativen Erschliessung, falls bereits Kabelkanäle bestehen und in diese ein zusätzliches Kabel verlegt werden kann. Der Entscheid einer Erschliessung eines Gebäudes oder eines Gebiets wird die FDA vor allem von folgenden Bedingungen abhängig machen:

- Mindestvertragsdauer mit dem Kunden

- Hohe Übertragungsrate (10 Mbit/s und mehr)

- Erweiterungspotential beim jeweiligen Kunden

- Vom Kunden nachgefragte Dienste

- Kundenpotential im selben Gebäude oder Gebiet

- Nähe des Kundenstandorts zum eigenen Backbone

70. Swisscom ist gegenüber den Mitkonkurrenten dahingehend besser gestellt, dass sie bereits über vorhandene Kabelkanäle verfügt. Diese stehen ihr jederzeit zur Verfügung und gewähren den Zugang zu Gebäuden. So kann Swisscom ihre Kupferkabel durch Glasfaserkabel ersetzen und dadurch die Bandbreite erhöhen.

71. Des Weiteren ist Swisscom gut gestellt im Vergleich zu den Mitbewerbern auf diesem Markt. Die folgenden wirtschaftlichen Merkmale kommen als Indikatoren für diese Stellung in Frage: die Gesamtgrösse des Unternehmens in der Schweiz, die Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur, leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten bzw. finanziellen Ressourcen, Grössenvorteile und Verbundvorteile.

72. Betreffend die finanziellen Ressourcen von Swisscom kann stellvertretend das Jahresergebnis 2007 betrachtet werden. In diesem Jahr resultierten ein Nettoumsatz von 11'089 Mio. CHF und ein Reingewinn von 2’071 Mio. CHF (Geschäftsbericht Swisscom 2007).

73. Die von den Konkurrenten geschätzten Marktanteile der Swisscom im Bereich Mietleitungen können ebenfalls als Indiz für die starke Stellung der Swisscom betrachtet werden:

- Ca. 95 % (Cablecom)

- Ca. 95 % (Sunrise Communications AG)

- Ca. 82 % (Group E SA)

- Ca. 80 % (Gas&COM AG)

- Ca. 80 % (Litecom AG)

- Ca. 75 % (Colt Telecom AG)

- Ca. 75 % (EW Zürich)

74. Die Erhebung von genauen Zahlen erweist sich als schwierig, da bei den meisten Grundlagen, auf welchen der Marktanteil berechnet werden könnte, gewisse Verzerrungen unvermeidlich sind. Im Übrigen ist der Markt intransparent, und genaue Zahlen sind kaum erhältlich.

75. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich Swisscom aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz im Bereich Mietleitungen im Anschlussnetz in wesentlichem Umfang im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig verhalten kann.

B.1.2.2 Potenzieller Wettbewerb

B.1.2.2.1. Markt für Mietleitungen im Fernnetz

76. Die Analyse des aktuellen Wettbewerbs im Markt für Mietleitungen im Fernnetz ergab, dass es zurzeit genügend Wettbewerb gibt, sodass ein unabhängiges Verhalten von Swisscom und damit eine marktbeherrschende Stellung ausgeschlossen werden kann. Eine Analyse des potenziellen Wettbewerbs in diesem Bereich erübrigt sich deshalb.

B.1.2.2.2. Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz

77. Die Betrachtung des aktuellen Wettbewerbs im Anschlussnetz ergab, dass es zur Zeit nicht genügend Wettbewerb gibt, um ein unabhängiges Verhalten von Swisscom und damit eine marktbeherrschende Stellung auszuschliessen.

78. Die Analyse des potenziellen Wettbewerbs soll aufzeigen, ob Swisscom durch in naher Zukunft zu erwartende Marktzutritte diszipliniert werden kann. Es wird deshalb geprüft, ob Technologien, welche als Substitute in Frage kommen, einen disziplinierenden Einfluss auf Swisscom ausüben.

79. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können und stark genug sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder in kleinem Ausmass zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der eingesessenen Unternehmen, da diesen nur beschränkt ausgewichen werden kann.

80. Als potenzielle Konkurrenten kommen einzig Unternehmen in Frage, welche bereits über eine Netzinfrastruktur verfügen, die sie zusätzlich zu ihrem Kerngeschäft auch noch für das Anbieten von Mietleitungen verwenden können.

81. Im Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz ist mit potenzieller Konkurrenz momentan am ehesten in den sechs Ballungszentren Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Zürich zu rechnen. Dort dürften im Verlaufe der nächsten Jahre Elektrizitätswerke, Gas- oder Erdgasversorgungsunternehmen dank ihrer bereits vorhandenen Netzinfrastruktur verstärkt in den Markt eintreten.

82. In gewissen Städten (wie bspw. Zürich) fanden bereits Volksabstimmungen statt, die den Ausbau des Glasfasernetzes ermöglichen. Längerfristig ist damit zu rechnen, dass Swisscom etwas stärker konkurrenziert werden dürfte. Im jetzigen Zeitpunkt ist die potenzielle Konkurrenz jedoch als ungenügend für eine Disziplinierung von Swisscom zu qualifizieren.

83. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich Swisscom aufgrund der Analyse der potenziellen Konkurrenz im Bereich Mietleitungen im Anschlussnetz in wesentlichem Umfang im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig verhalten kann. Somit ist Swisscom bezüglich Mietleitungen im Anschlussnetz als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.

B.1.3 Ergebnis

84. Bereits der aktuelle Wettbewerb auf dem Markt für Mietleitungen im Fernnetz lässt darauf schliessen, dass sich Swisscom nicht in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten kann. Swisscom ist somit bezüglich Mietleitungen im Fernnetz nicht als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.

85. Aufgrund des fehlenden aktuellen und potenziellen Wettbewerbs ist Swisscom in der Lage, sich auf dem Markt für Mietleitungen im Anschlussnetz von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Swisscom ist somit bezüglich Mietleitungen im Anschlussnetz als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.

C SCHLUSSFOLGERUNG

86. Swisscom ist betreffend Mietleitungen im Anschlussnetz als marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu qualifizieren.

87. Swisscom ist betreffend Mietleitungen im Fernnetz nicht als marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG zu qualifizieren.