RPW 2009/2 S. 184
Fiat/Chrysler
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 28. Mai 2009
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 28. Mai 2009
Erwägungen
1. Am 5. Mai 2009 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Fiat SpA (Fiat) mit Sitz in Turin, Italien, die Kontrolle über die Aktiven und die Geschäftstätigkeit der Chrysler LLC (Chrysler) mit Sitz in Aubin Hills, USA, zu erwerben.
2. Fiat ist eine unter italienischem Recht konstituierte Firma, welche in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Personenwagen (Pkw), Lastwagen sowie Landwirtschafts- und Baufahrzeugen tätig ist. Daneben unterhält Fiat hauptsächlich über Tochtergesellschaften den Geschäftsbereich Component und Production Systems, welcher den der Fahrzeugproduktion vorgelagerten Bereich umfasst. In der Schweiz bestehen
unter dem Dach der Fiat-Gruppe diverse Gesellschaften, die den Import und den Vertrieb der zugehörigen Fahrzeuge und Ersatzteile bezwecken. Die Fiat-Gruppe vereinigt die Pkw-Marken Fiat, Lancia, Alfa Romeo, Ferrari und Maserati sowie Iveco-Lastwagen und Nutzfahrzeuge.
3. Chrysler ist ein US-amerikanischer Hersteller von Personenwagen, Motoren und Ersatzteilen der Marken Chrysler, Jeep und Dodge. In der Schweiz ist Chrysler über die Chrysler Switzerland GmbH tätig, die den Import, Vertrieb und Handel mit Motorfahrzeugen, Zubehör und Ersatzteilen sowie den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bezweckt.
4. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft insbesondere die Märkte für die Herstellung und den Vertrieb von Personenkraftwagen sowie Ersatzteilen. Die Ermittlungen der Wettbewerbskommission ergaben, dass die durch das Zusammenschlussvorhaben herbeigeführten horizontalen Überschneidungen begrenzt und die Zusammenschlussparteien auf den betroffenen Teilmärkten weiterhin starken Wettbewerbern mit erheblichen Marktanteilen ausgesetzt sein werden.
5. Durch den Zusammenschluss wird keine marktbeherrschende Stellung von Fiat und Chrysler begründet oder verstärkt.