RPW 2011/3 S. 439
VW/MAN
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Artikel 16 Absatz 1 VKU vom 26. September 2011
Erwägungen
1. Am 12. September 2011 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über das rubrizierte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Nachdem die Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg, Deutschland, (nachfolgend: VW) im Mai 2011 ihren Stimmrechtsanteil am Aktienkapital von MAN SE (München, Deutschland; nachfolgend: MAN) auf knapp über 30 % erhöht hatte, war das Unternehmen nach deutschem Übernahmerecht verpflichtet, das Eigentum an über 30 % der Aktien bekanntzugeben und zudem ein öffentliches Übernahmeangebot für 100 % der Aktien zu unterbreiten. Als Folge dieses Pflichtangebots wird VW nun 55.9 % der Stimmrechte und 53,71 % des gesamten Aktienkapitals von MAN erwerben.
2. VW ist seit dem Jahre 2000 grösster Aktionär von Scania und seit 2006 grösster Aktionär von MAN. Mit der Übernahme soll eine engere Zusammenarbeit der beiden Unternehmen erreicht werden und Synergien in den Bereichen Beschaffung, Forschung/Entwicklung und Produktion genutzt werden. Beide Unternehmen bzw. Marken sollen aber auch in Zukunft unabhängig voneinander weitergeführt werden.
3. Der VW-Konzern ist weltweit in der Entwicklung, Herstellung sowie im Verkauf und Vertrieb von Kraftfahrzeugen, leichten Nutzfahrzeugen, Lastwagen, Bussen, Reisebussen, Chassis für Busse und Dieselmotoren, sowie deren Ersatzteile und Zubehör tätig. Die Volkswagen Gruppe und die Porsche Gruppe umfassen die Fahrzeugmarken VW, Porsche, Audi, Skoda, Bentley, Bugatti, Lamborghini, Seat, Scania und Volkswagen Light Commercial. Die Herstellung und der Verkauf von Fahrzeugen machen rund […] % des Umsatzes beider Gruppen aus.
4. MAN stellt Nutzfahrzeuge, Motoren, Maschinenbauteile, Lieferwagen, Busse, Dieselmotoren und Turbomaschinen sowie Sondergetriebe her. MAN ist auch im Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen tätig. Zudem bietet MAN Dienstleistungen an, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugvertrieb und der Finanzierung von Motorfahrzeugen in Zusammenhang stehen.
5. Das Zusammenschlussvorhaben wurde mit Meldung vom 22. August 2011 ebenfalls bei der Europäischen
Kommission, Generaldirektion "Wettbewerb" eingereicht (COMP/M.6267 — Volkswagen/MAN). Diese hat den Zusammenschluss am 26.09.2011 gutgeheissen. Das Vorhaben wurde weltweit noch bei diversen anderen Wettbewerbsbehörden eingereicht. Einige dieser Verfahren waren zum Zeitpunkt des Entscheids der Wettbewerbskommission noch nicht abgeschlossen. In allen Fällen wo der Entscheid bereits vorlag wurde der Zusammenschluss ausnahmslos bewilligt.
6. Aufgrund der Angaben der Parteien und gemäss der bisherigen Rechtsprechung der EU-Kommission und der WEKO wurde für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben von den nachstehenden sachlich relevanten Märkten ausgegangen: Leichte Lastwagen (Transporter, bis 5t), mittelschwere Lastwagen (zwischen 5t und 16t), schwere Lastwagen (über 16t), Militarisierte Lastwagen (on-road trucks), Militärlastwagen (off-road trucks), City-Busse, Inter-City-Busse, Reisebusse, Bus-Chassis, Industrie-Dieselmotoren, Schiffsmotoren, Dieselmotoren für Generatoren. Einige dieser Märkte könnten wohl noch weiter unterteilt werden, was im vorliegenden Falle aber nicht nötig war.
7. Zur Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens hat die Wettbewerbskommission eine vorsichtige Hypothese betreffend der Marktabgrenzung angenommen (Schweiz als räumlich relevanter Markt).
8. Der Markt für schwere Lastwagen über 16 Tonnen ist ein betroffener Markt i.S.v. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU. Auf diesem Markt sind auch weitere Wettbewerber aktiv, die aufgrund von Grösse, Kapazität und Marktpositionierung einen starken Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausüben werden.
9. Bei einer nationalen Abgrenzung ebenfalls betroffen ist der Markt für City-Busse. Auch auf diesem Markt sind starke Konkurrenten tätig, was sich auch in der Entwicklung der Marktanteile in den vergangenen 3 Jahren zeigt. Der Marktführer in diesem Bereich verfügt zudem über bedeutend höhere Marktanteile als VW und MAN kombiniert.
10. Ebenfalls betroffen ist der Markt für Intercity-Busse: Diese werden im ÖV in ländlichen Gebieten oder für Verbindungen über weitere Distanzen eingesetzt. Die Situation präsentiert sich auch hier wie in den vorgenannten Märkten.
11. Aufgrund des wirksamen Wettbewerbs in den betroffenen Märkten liegen jedoch in allen Fällen keine Anhaltspunkte vor, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Artikel 10 KG waren daher nicht gegeben.