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RPW 2014/1 S. 290

Omega SA/René Clémence SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 13. Januar 2014

Erwägungen

1. Am 16. Dezember 2013 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über das rubrizierte Zusammenschlussvorhaben erhalten, welche von der The Swatch Group AG (nachfolgend: Swatch Group) unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer bestehenden Meldepflicht eingereicht worden ist. Danach beabsichtigt die Omega SA (nachfolgend: Omega), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Swatch Group, 100 % des Aktienkapitals der René Clémence SA (nachfolgend: RCSA) zu erwerben.

2. Die Swatch Group mit Sitz in Biel bezweckt gemäss Handelsregistereintrag „die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Uhren, Uhrwerke, Uhrenkomponenten, Mikroelektronik, Mikromechanik, Telekommunikation, Automobile sowie in verwandten Gebieten“. Die Swatch Group kontrolliert zahlreiche Unternehmen im Bereich der Uhrenindustrie, wobei vorliegend insbesondere die 100%-igen Tochtergesellschaften ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA) und Nivarox-FAR SA (nachfolgend: Nivarox) zu nennen sind. Innerhalb der Swatch Group sind die Unternehmen ETA und Comadur SA in der Herstellung von Uhrengläsern tätig.

3. Omega, 100%-ige Tochtergesellschaft der Swatch Group, mit Sitz in Biel, ist hauptsächlich in der Herstellung von und im Handel mit Uhren, Uhrenbestandteilen, Uhrwerken, Bijouterieartikeln, mechanischen Geräten und deren Komponenten, elektronischen Zeitmessgeräten und -anlagen und deren Komponenten, elektronischen Geräten und deren Komponenten sowie verwandten Artikeln tätig.

4. Die RCSA mit Sitz in La-Chaux-de-Fonds ist ein Kleinstunternehmen mit wenig Mitarbeitern und in der Herstellung von (synthetischen) Uhrengläsern tätig. Gemäss Angaben der Swatch Group produziert RCSA hauptsächlich für Marken der Swatch Group, in erster Linie Omega.

5. Gemäss der Swatch Group könne Omega mit der Übernahme der RCSA die bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehungen weiter festigen und die Herstellung der für gewisse Modelle verwendeten Uhrengläser für die nächsten Jahre sicherstellen.

6. Vorliegend werden die in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) genannten Umsatzschwellen gemäss Angaben

der Swatch Group nicht erreicht; es entsteht keine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 KG.

7. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht die Meldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse ungeachtet von Art. 9 Abs. 1-3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

8. Die WEKO hat im Entscheid ETA SA Manufacture Horlogère Suisse1 für die ETA eine marktbeherrschende Stellung im Bereich Ebauches für in der Schweiz hergestellte, mechanische Ebauches mit einem Stückpreis bis zu CHF 300 rechtskräftig festgestellt. Gemäss diesem Entscheid gilt der Markt für fertig montierte Uhrwerke als dem genannten Markt nachgelagert.2 Mit Entscheid Swatch Group Lieferstopp3 stellte die WEKO fest, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss Made Uhrwerke eine marktbeherrschende Stellung innehat und dass Nivarox auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments eine marktbeherrschende Stellung innehat.

9. Die zu übernehmende RCSA ist in der Herstellung von Uhrengläsern tätig. Die WEKO ist der Ansicht, dass der Markt der Herstellung von Uhrengläsern als den oben genannten Märkten nachgelagert oder benachbart zu qualifizieren ist. Somit handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um ein gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben.

10. Zur Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann in sachlicher Hinsicht von einem Markt für Uhrengläser ausgegangen werden. Die Frage, ob der Markt für Uhrengläser allenfalls in weitere Teilmärkte zu segmentieren wäre (z.B. nach Qualitätsmerkmalen oder nach Preissegmenten), kann offen gelassen werden, da deren Beantwortung auf die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens keinen Einfluss hat. Ob der räumlich relevante Markt europa- oder weltweite Dimensionen hat oder auf die Schweiz einzugrenzen ist, kann mangels Einfluss auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung vorliegend offen gelassen werden.

1 Vgl. RPW 2005/1, 142 Ziffer 1 Dispositiv, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse.

2 Vgl. RPW 2005/1, 142 Ziffer 1 Dispositiv, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse.

3 Vgl. Entscheid der WEKO in der Sache Swatch Group Lieferstopp, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide> Swatch Group Lieferstopp: Verfügung vom 21.10.2013, 121 Ziffern 1 und 2 Dispositiv.

11. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt zu einer vernachlässigbaren Marktanteilsaddition. Es liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4) vor.

12. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder eine solche verstärkt. Die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 10 KG sind deshalb nicht erfüllt.