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RPW 2014/2 S. 430

Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 9. Juli 2014

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 10. Juli 2014

A

Sachverhalt

1. Am 13. Juni 2014 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) von

Thomas Kirschner die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Thomas Kirschner indirekt über die von ihm kontrollierte Brillant Media Services GmbH (nachfolgend: Brillant) die Kontrolle über die Valora Mediaservices AG (nachfolgend: VMS) zu übernehmen.1

A.1 Involvierte Unternehmen

A.1.1 Thomas Kirschner

2. Brillant ist Teil einer Gruppe von Gesellschaften mit Sitz in Frankfurt am Main, die von Thomas Kirschner kontrolliert wird (nachfolgend: TK-Gruppe). Die Beteiligungsstruktur der TK-Gruppe sieht wie folgt aus:

Abbildung 1: Beteiligungsstruktur der TK-Gruppe2

3. Bei den in Abbildung 1 erwähnten TK-Gruppengesellschaften Brillant, Blanko 95. GmbH & Co. KG (zukünftig: Brillant Media Services GmbH & Co. KG), Brillant 1875. GmbH, Blanko 94. GmbH & Co. KG (zukünftig: SOKI Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG), Brillant 1874. GmbH und TOKI Beteiligungsgesellschaft mbH, handelt es sich um Beteiligungsgesellschaften, die keiner eigenen operativen Geschäftstätigkeit nachgehen. Die einzige operativ tätige Gruppengesellschaft ist die PVG Presse-Vertriebs-Gesellschaft KG (nachfolgend: PVG). Die Geuki GmbH & Co. KG und die Geuki Verwaltungs GmbH sind inaktiv.3

4. PVG ist in Deutschland als Pressegrossistin tätig. Eine Pressegrossistin ist das Bindeglied zwischen den Verlagen und den Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen. Die Tätigkeit einer Pressegrossistin beinhaltet im Wesentlichen die Sortimentierung, Kommissionierung und Distribution sowie Abholung und Rückführung von Presseerzeugnissen (insb. Zeitungen und Zeitschriften) für den Einzelverkauf. Laut Meldung liefert PVG in den Gebieten Mittelhessen, Rhein-Main sowie Rheinland-Pfalz Süd aufgrund von Vereinbarungen mit den Verlagen sämtliche Presserzeugnisse an den stationären Einzelhandel.4 Auf die Tätigkeit von Pressegrossisten wird nachfolgend im Rahmen der Marktabgrenzung noch näher eingegangen (vgl. Rz 33 ff.).

1 Meldung vom 13.6.2014 (nachfolgend: Meldung). 2 Meldung, Beilage 2. 3 Vgl. Meldung, Rz 6 ff. 4 Vgl. Meldung, Rz 10.

5. Neben dem Pressegrosshandel ist PVG über mehrere Tochtergesellschaften sowie einem Gemeinschaftsunternehmen mit der Axel Springer AG (nachfolgend:

ASAG) in weiteren Bereichen, insbesondere in der Logistik, tätig. Die Beteiligungsstruktur der PVG sieht wie folgt aus:

Abbildung 2: Beteiligungen PVG5

6. Mit Blick auf die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens interessieren vorab die folgenden in Abbildung 2 erwähnten Gesellschaften: VCA Logistik + Services GmbH & Co. KG (nachfolgend: VCA), PVG Data GmbH (nachfolgend: PVG Data) sowie ims Internationaler Medien Service Gmbh & Co. KG (nachfolgend: IMS).

7. VCA erbringt logistische Dienstleistungen überwiegend im Printmedienbereich. Gemäss Meldung beinhalten diese Dienstleistungen namentlich die Belieferung von Zeitungszustellern im Rhein-Main-Gebiet mit den regionalen Tageszeitungen „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Frankfurter Rundschau“ und „Frankfurter Neue Presse“, die Belieferung von Zustellern und Einzelhändlern mit Sonntagszeitungen in Teilen der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz, das Betreiben von Warenlagern und die auftragsweise Kommissionierung sowie den Warenversand für Dritte (z. B. für Lotto Hessen und Thomas Cook), logistische Dienstleistungen für IMS im Rhein-Main-Gebiet, Remissionsverarbeitung für Bahnhofsbuchhändler in Deutschland sowie Dienstleistungen im Bereich der Getränkelogistik.6

8. PVG Data verkauft Softwarelizenzen für die von ihr entwickelte „PVG Warenwirtschaftssoftware“ und erbringt Schulungs-, Wartungs- und IT-Beratungsdienstleistungen für die Softwareanwender.7

9. IMS betreibt eine bundesweite Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements-Verwaltung und-Zustellung für Grosskunden. Sie beliefert namentlich Ministerien, Versicherungen, Grossbanken, Automobilkonzerne und

Krankenkassen mit Fachpublikationen, aber auch Publikumszeitschriften, Kommentaren, Fachbüchern, Gesetzestexten sowie Fortsetzungslieferungen u. a. in gedruckter und digitaler Form.8

10. Die genannten Gesellschaften der TK-Gruppe sind vorab in Deutschland tätig. In der Schweiz ist die TK-Gruppe nur insofern aktiv, als PVG bzw. PVG Data der VMS bestimmte Softwarelizenzen zum Betrieb ihres Pressegrosso-Geschäfts verkauft und dieser auch Software-Wartungsdienstleistungen, IT-Beratungsdienstleistungen sowie kaufmännische Dienstleistungen (Service-Center, Disposition, Rechnungsprüfung) erbringt.9

A.1.2 VMS

11. VMS mit Sitz in Muttenz ist eine Tochtergesellschaft der Valora Holding AG (nachfolgend: Valora) und in erster Linie als Pressegrossistin für den deutsch- und italienischsprachigen Teil der Schweiz tätig. Daneben erbringt VMS auch Logistikdienstleistungen für Dritte. Dabei stellt sie die Abholung, Grob- und Feinkommissionierung, Feinverteilung sowie Rückführung, Aufbereitung und Entsorgung von Waren im Paket-Bereich im Auftrag von Drittkunden sicher und erbringt Dienstleistungen in

5 Meldung, Beilage 4 sowie Schreiben vom 23.6.2014. 6 Vgl. Meldung, Rz 12a. 7 Vgl. Meldung, Rz 12d. 8 Vgl. Meldung, Rz 12f.

9 Vgl. Meldung, Rz 2 und 14.

der Presse-, Prospektversand- und Zusteller-Logistik sowie im Bereich der Nachtlogistik.10 Auf die Tätigkeit von VMS als Pressegrossistin wird im Rahmen der Marktabgrenzung noch ausführlicher eingegangen (vgl. Rz 36 ff.).

A.2 Vorhaben

12. Gemäss Meldung erwirbt Thomas Kirschner via Brillant mit Aktienkaufvertrag vom 6. Mai 2014 von Valora die vollständige Kontrolle über VMS (Kauf sämtlicher Aktien). Valora veräussert mit dieser Transaktion ihre Division „Services“ (unter Ausschluss der Valorainternen Warenlogistik) und damit ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Bereich des Pressegrosshandels sowie der Drittkundenlogistik in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz. Die Transaktion soll – abgestimmt auf die Valora-interne Ausgliederung der Geschäftsbereiche der „Division Services“ an VMS (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter Rz 29) – wirtschaftlich rückwirkend per 1. Januar 2014 vollzogen werden.11

A.3 Ziel des Zusammenschlusses

13. Valora ist eine europaweit agierende und unabhängige Unternehmensgruppe im Konsumgüterbereich. Der Konzern ist bisher in den drei Geschäftsfeldern Retail, Services und Trade aktiv, die ausnahmslos im Bereich der Versorgung von Konsumentenmärkten mit hohen Absatzpotenzialen tätig sind.12 Gemäss Meldung setzt Valora mit der Veräusserung von VMS ihre neue strategische Ausrichtung auf den Bereich Retail und die Fokussierung auf den Einzelhandel an Hochfrequenzlagen weiter um.13

14. Mit dem Kauf von VMS setzt Thomas Kirschner bzw. die TK-Gruppe ihre Expansionsstrategie über PVG grenzüberschreitend fort. Laut Meldung wird PVG ihre Leistungen im Bereich des Pressegrosshandels sowie der Drittkundenlogistik, mit denen sie bereits in Deutschland tätig ist, in der Schweiz weiterentwickeln.14

A.4 Verfahren

15. Am 27. Mai 2014 wurde dem Sekretariat die Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben überbracht.

16. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 informierte das Sekretariat Thomas Kirschner, dass die eingereichte Meldung unvollständig sei und verlangte verschiedene Ergänzungen gemäss Art. 11 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) sowie zusätzliche Angaben gemäss Art. 15 VKU.

17. Am 13. Juni 2014 wurde dem Sekretariat die ergänzte Meldung inklusive der zusätzlich verlangten Angaben überbracht. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung und verlangte weitere Angaben gemäss Art. 15 VKU, die mit Schreiben vom 23. Juni 2014 eingereicht wurden.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

18. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und

öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

19. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit keine Unternehmen im Sinne von 2 Abs. 1bis KG sind. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.15

20. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) kann auch natürlichen Personen, zumindest bezüglich der Zusammenschlusskontrolle, Unternehmensqualität im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zukommen.16 In Anlehnung an die Praxis der EU werden natürliche Personen namentlich dann als Unternehmen erfasst, wenn sie einer eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgehen. D. h. ein Kontrollerwerb durch natürliche Personen wird dann als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG angesehen, wenn diese Personen einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder noch mindestens ein weiteres Unternehmen kontrollieren.17

21. Thomas Kirschner und VMS sind als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

22. Betreffend Thomas Kirschner ist Folgendes anzumerken: Auch wenn Thomas Kirschner als natürliche Person den obligationenrechtlichen Konzernbegriff nicht erfüllt18, sind die bei Thomas Kirschner vorliegenden Beteiligungsstrukturen in analoger Weise insofern als wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren, als den von ihm kontrollierten Gesellschaften die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt. Diese stellt eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Nachfolgend wird daher grundsätzlich unter Thomas Kirschner jeweils die TK-Gruppe als Ganzes verstanden.19

10 Vgl. Meldung, Rz 18. 11 Vgl. Meldung, Rz 37. 12 Vgl. Meldung, Rz 38. 13 Vgl. Meldung, Rz 40. 14 Vgl. Meldung, Rz 41.

15 Vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; vgl. auch Urteil des BGer 2C.484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), RPW 2013/1, 118 f. E.3, Publigroupe SA et. al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E.4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

16 Vgl. RPW 2013/3, 390 Rz 16, Publigroupe/S1TV; RPW 2014/2, 421 Rz 16, Aurelius/Publicitas.

17 Vgl. die konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung [EG] Br. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Berichtigung, ABl. C 43 vom 21.2.2009, S. 15 Rz 12.

18 Vgl. Art. 963 des Bundesgesetzes vom 30. März 1991 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220).

19 Vgl. RPW 2012/3, 681 Rz 23, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

23. Als Unternehmenszusammenschluss gilt u. a. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben.

24. Wie in Rz 12 beschrieben, erwirbt Thomas Kirschner sämtliche Aktien von VMS und erlangt dadurch die alleinige Kontrolle über die Zielgesellschaft VMS. Bei der Übernahme von VMS durch Thomas Kirschner handelt es sich somit um einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

25. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von der meldenden Partei auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

26. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 5 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

27. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen betragen gemäss Meldung:

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2013 (in Mio. CHF*)20

Thomas Kirschner VMS

Weltweit […] […]

Schweiz […] […]

Wechselkurs: 1 EUR = 1,2308 CHF (durchschnittlicher Wechselkurs 2013)

28. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, sind die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG vorliegend nicht erfüllt. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG untersteht ein Zusammenschlussvorhaben jedoch ungeachtet des Erreichens der Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

29. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Kiosk AG im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG innehat.21 Die Kiosk AG wurde 2007 im Rahmen einer internen Reorganisation der Valora-Gruppe mit Valora fusioniert.22 Laut Meldung sind die Dienstleistungen der Bereiche „Pressegrosso“ und „Presselogistik“ über mehrere Jahrzehnte, und seit einigen Jahren auch der Bereich „Drittkundenlogistik“, konzernintern innerhalb der Valora-Gruppe durch die Division Services erbracht worden, die gesellschaftsrechtlich ein Teil der Valora Schweiz AG (nachfolgend: Valora Schweiz) war. Das Unternehmen VMS ist – aufgrund einer konzerninternen Restrukturierung – auf dem Wege der Ausgliederung aus Valora Schweiz entstanden. Dies, indem Valora Schweiz gewisse zu den Geschäftsbereichen „Pressegrosso“, „Presselogistik“ und „Drittkundenlogistik“ zugehörige Aktiven und Passiven per

1. Januar 2014 auf die bis zu diesem Zeitpunkt ohne Geschäftstätigkeit bestehende Gruppengesellschaft VMS übertragen hat.23

30. Damit kann festgestellt werden, dass die Dienstleistungen der ehemaligen Kiosk AG im Bereich des Pressevertriebs, mit Bezug auf welche das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung rechtskräftig festgestellt wurde, derzeit von der VMS erbracht werden. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG sind somit erfüllt, womit das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

31. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

20 Vgl. Meldung, Rz 13 und 101 ff.; Schreiben vom 23.6.2014. 21 RPW 1999/3 414, Rz 83, Bahnhofkioske. 22 RPW 2009/1, 78 Rz 12, Valora AG/cenanova AG. 23 Vgl. Meldung, Rz 36.

32. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

33. Vorliegend werden nur diejenigen Märkte beschrieben, welche für das Zusammenschlussvorhaben von Relevanz sind. Thomas Kirschner erbringt zwar ähnliche Dienstleistungen in den Bereichen Pressegrosshandel, Presselogistik und Drittkundenlogistik wie die Zielgesellschaft VMS, dies jedoch in Deutschland. In der Schweiz ist Thomas Kirschner bisher nur insofern aktiv, als er der VMS spezifische Softwarelizenzen für deren Tätigkeit als Pressegrossistin verkauft und damit verbundene Wartungs- und Beratungsdienstleistungen erbringt (vgl. Rz 10). Nebst diesen, den Aktivitäten der VMS als Pressegrossistin vorgelagerten Tätigkeiten, verfügt Thomas Kirschner über keine für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens relevanten Tätigkeiten in der Schweiz. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der zu prüfende Zusammenschluss zu Marktanteilsadditionen führt. Ein „betroffener Markt“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU liegt deshalb namentlich dort vor, wo der Marktanteil von VMS in der Schweiz mindestens 30 % beträgt. Gemäss Meldung ist dies ausschliesslich im Bereich Pressegrosshandel der Fall.24

34. Betreffend die Tätigkeiten von VMS im Logistikbereich (namentlich im Bereich Drittkundenlogistik sowie im Bereich Presselogistik ausserhalb des nachfolgend beschriebenen Pressegrosshandels) ist anzumerken, dass in der Meldung plausibel dargelegt wurde, dass der Marktanteil von VMS unabhängig von der genauen Marktabgrenzung deutlich unter der Schwelle von 30 % liegt, da in der Schweiz grosse nationale und internationale Wettbewerber wie namentlich DHL/Deutsche Post oder die Schweizerische Post tätig sind.25

35. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird vorliegend auf die Darstellung derjenigen Bereiche verzichtet, in denen keine „betroffenen Märkte“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen. Nachfolgend wird deshalb einzig eine Marktabgrenzung betreffend den Pressegrosshandel in der Schweiz vorgenommen.

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

36. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Pressegrosshandel

37. In der Schweiz sind zwei Pressegrossistinnen tätig: In der deutsch- und italienischsprachigen Teil der Schweiz wird der Pressevertrieb an den Einzelhandel durch VMS organisiert. In der französischsprachigen Schweiz ist das Unternehmen Naville als Pressegrossistin tätig. Gemäss Meldung kann davon ausgegangen werden, dass der Pressegrosshandel über Naville in den Grundzügen ähnlich abläuft wie jener über VMS.26 Für

die Marktabgrenzung im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens erscheint es deshalb sachgerecht, die Dienstleistungen von VMS im Bereich des Pressegrosshandels als Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung heranzuziehen.

38. VMS beliefert Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen mit in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften in verschiedenen Sprachen und retourniert die nicht verkauften Exemplare an die Verlage (Remission). Damit nimmt die VMS eine Mittlerfunktion zwischen den (in- und ausländischen) Herstellern von Presseerzeugnissen (nachfolgend: Verlage) und den Presseverkaufsstellen im deutsch- und italienischsprachigen Teil der Schweiz ein. Folglich sieht sie sich zwei verschiedenen Marktgegenseiten gegenüber.27

39. Gemäss Meldung basiert der Pressevertrieb via VMS über Presseverkaufsstellen auf Kommissionsgeschäften mit Remissionsmöglichkeit. Die Zeitungen und Zeitschriften verbleiben im Eigentum der Verlage bis sie vom Einzelhändler einem Endkunden verkauft werden. Sowohl den Verkaufsstellen als auch VMS steht ein volles Remissionsrecht zu (d. h. im Falle des Nicht-Verkaufs können diese ohne Kostenfolge zurückgegeben werden). Der Verkaufspreis eines Pressetitels wird durch den jeweiligen Verlag einheitlich festgelegt. Für ihre Dienstleistungen erhalten die VMS und die Presseverkaufsstellen von den Verlagen eine Verkaufskommission.28

40. Neben der Distribution und Rückführung umfasst die Dienstleistung der Pressegrossistin VMS auch die Disposition der Presseerzeugnisse. Darunter ist die Steuerung des Pressesortiments und der Liefermenge für die verschiedenen Verkaufsstellen anhand von individuellen Verkaufsergebnissen zu verstehen. Das Sortiment der Presseverkaufsstellen im deutsch- und italienischsprachigen Teil der Schweiz wird damit grundsätzlich durch die VMS bestimmt. Darüber hinaus übernimmt die VMS für die Verlage auch die Kommissionierung der einzelnen Presseverkaufsstellen.29

41. Auf einen kurzen Nenner gebracht, besteht die Dienstleistung der Pressegrossistin VMS gegenüber den Verlagen im Wesentlichen darin, dass sie die jeweiligen Verlagstitel zeitgerecht an die für den Verkauf dieser Titel relevanten Presseverkaufsstellen in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz liefert. Demgegenüber besteht die Dienstleistung der VMS gegenüber den Presseverkaufsstellen im Wesentlichen in der zeitgerechten Belieferung mit einem Pressesortiment, welches auf die Lesegewohnheit der jeweiligen Kundschaft abgestimmt ist.

42. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann in Anlehnung an die bisherige Praxis der WEKO30 für das

24 Vgl. Meldung, Rz 59. 25 Vgl. Meldung, Rz 55 und 71 ff. 26 Vgl. Meldung, Rz 111.

27 Vgl. auch RPW 1999/3, 470 Rz 14, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa). 28 Vgl. Meldung, Rz 75. 29 Vgl. auch Meldung, Rz 20.

30 Vgl. RPW 1999/3, 406 Rz 37 ff., Bahnhofkioske; RPW 1999/3, 470 Rz 13 ff., Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa).

vorliegende Zusammenschlussvorhaben von folgenden sachlich relevanten Märkten ausgegangen werden:

• Aus Sicht der der Marktgegenseite „Verlage“:

Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen;

• Aus Sicht der der Marktgegenseite „Presseverkaufsstellen“: Markt für die zeitgerechten Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf.

43. Hinsichtlich des Marktes für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen ist Folgendes anzumerken: Eine aus Sicht der Verlage andere wichtige Vertriebsform für Presseerzeugnisse ist das sogenannte Abonnementsgeschäft. Mit dieser Vertriebsform wird letztlich dasselbe Ziel wie beim Vertrieb über Presseverkaufsstellen verfolgt, nämlich der Verkauf von Verlagstiteln an Endkunden. Allerdings werden mit dem Abonnementsgeschäft die regelmässigen Leser eines Titels anvisiert, während der Einzelverkauf über Presseverkaufsstellen vorwiegend Spontankäufer ansprechen soll. Der Vertrieb im Abonnement bedarf zudem einer anderen Verteilstruktur als der Einzelverkauf: Während beim Abonnementsgeschäft viele Abnehmer mit geringer Menge (sprich einem Zeitungs- bzw. Zeitschriftenexemplar) bedient werden, sind beim Einzelverkaufsgeschäft vergleichsweise wenige Abnehmer mit einer grossen Menge zu bedienen. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass das Abonnementsgeschäft vom Einzelverkaufsgeschäft zu trennen und daher nicht demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen ist.31

44. Hinsichtlich des Marktes für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf ist anzumerken, dass im Vertriebsgebiet der VMS gemäss Meldung in geringem Umfang auch eine Direktbelieferung von Presseverkaufsstellen durch einzelne Verlage stattfindet.32 Von diesen Verlagen wird den Verkaufsstellen jedoch nicht ein gleich breites Pressesortiment geliefert wie von VMS, sondern nur ein auf die jeweiligen Verlagstitel beschränktes Sortiment. Insofern dürfte die Dienstleistung einer Pressegrossistin für die einzelne Verkaufsstelle nur bedingt mit Direktbelieferungen durch die verschiedenen Verlage substituierbar sein. Dies gilt umso mehr dann, wenn nicht alle wichtigen Verlage eine solche Direktbelieferung anbieten. Damit ist es fraglich, ob die Direktbelieferung von Presseverkaufsstellen durch die Verlage ebenfalls dem Markt für die zeitgerechten Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf zuzuordnen ist. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses kann diese Frage offen gelassen werden, da gemäss Meldung der Anteil am Marktvolumen vernachlässigt werden kann.33

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

45. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen

46. Für den Vertrieb ihrer Titel im Einzelverkauf über Pressverkaufsstellen benötigen die Verlage in räumlicher Hinsicht je nach Streuung des entsprechenden Titels die Vertriebsdienste auf eine bestimmte Region begrenzt, landesweit oder grenzüberschreitend. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Nachfragegebiet für die Vertriebsdienste bei den meisten Presserzeugnissen auch von den Sprachgrenzen mitbestimmt wird:34 So dürften betreffend das Gebiet der Schweiz inwie ausländische Verlage ihre deutsch-, französisch- oder italienischsprachigen Titel vorwiegend über Presseverkaufsstellen in der deutsch-, französisch- bzw. italienischsprachigen Schweiz verkaufen.

47. In Anlehnung an die bisherige Praxis der WEKO35 erscheint es für dir Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens deshalb als sachgerecht, betreffend den sachlichen Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen separate räumlich relevante Märkte je Sprachregion (deutschsprachige Schweiz, französischsprachige Schweiz und italienischsprachige Schweiz) abzugrenzen.

Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf

48. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf in räumlicher Hinsicht stark abhängig von den Sprachregionen ist, da die Presseverkaufsstellen in der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz unterschiedliche Pressesortimente nachfragen: In der deutsch- und französischsprachigen Schweiz dürften die Presseverkaufsstellen hauptsächlich deutsch- bzw. französischsprachige Presserzeugnisse benötigen. In der italienischsprachigen Schweiz dürften die Pressverkaufsstellen hingegen aufgrund des wichtigen Tourismussektors neben der Belieferung mit überwiegend italienischsprachigen auch stark an einer Belieferung mit nicht-italienischsprachigen Presseerzeugnissen (insb. deutschsprachige) interessiert sein.36

49. In Anlehnung an die bisherige Praxis der WEKO37 erscheint es im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens sachgerecht, für den Markt für die zeitgerechten Belieferung mit einem abgestimmten Pressesortiment für den Einzelverkauf separate räumliche relevante Märkte je Sprachregion (deutschsprachige Schweiz, französischsprachige Schweiz und italienischsprachige Schweiz) abzugrenzen.

31 Vgl. RPW 1999/3, 471 Rz 18, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa). 32 Vgl. Meldung, Rz 62. 33 Vgl. auch Meldung, Rz 62.

34 Vgl. RPW 1999/3, 472 Rz 25, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa).

35 Vgl. RPW 1999/3, 471 Rz 22, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa).

36 Vgl. Vgl. RPW 1999/3, 471 Rz 21 ff., Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa).

37 Vgl. RPW 1999/3, 411 Rz 68 ff., Bahnhofkioske; RPW 1999/3, 471 Rz 21 ff., Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa).

B.4.1.3 Zwischenergebnis

50. Wie in Rz 37 ausgeführt, wird der Pressevertrieb an den Einzelhandel im deutsch- und italienischsprachigen Teil der Schweiz durch VMS organisiert. In der französischsprachigen Schweiz ist das Unternehmen Naville als Pressegrossistin tätig. Für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind damit die folgenden Märkte relevant:

• Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen in der deutschsprachigen Schweiz;

• Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen in der italienischsprachigen Schweiz;

• Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem

Pressesortiment für den Einzelverkauf in der deutschsprachigen Schweiz;

• Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem

Pressesortiment für den Einzelverkauf in der italienischsprachigen Schweiz.

51. Da VMS gemäss Meldung die derzeit einzige Vertriebspartnerin für Presseerzeugnisse aller Verlagshäuser für den Einzelverkauf in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz ist und entsprechend in den von ihr bearbeiteten Märkten über einen Marktanteil von gegen 100 % verfügt38, handelt es sich bei den genannten relevanten Märkte um „betroffene Märkte“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

52. Die WEKO hat im Rahmen der Untersuchung Bahnhofkioske festgestellt, dass die Kiosk AG – bzw. wie

unter Rz 29 f. aufgezeigt derzeit die VMS – im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen über eine markbeherrschende Stellung verfügt.39 Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Angaben in der Meldung ist davon auszugehen, dass VMS auf den betroffenen Märkten bereits heute über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Nachfolgend wird deshalb bezüglich der voraussichtlichen Stellung auf den betroffenen Märkten insbesondere geprüft, ob es aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens unter Umständen zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 10 Abs. 1 KG kommt. Da sich aus wettbewerblicher Sicht für die betroffenen Märkte grundsätzlich dieselben Effekte ergeben, werden die Wettbewerbsverhältnisse nachfolgend zusammen betrachtet.

Aktueller Wettbewerb

53. Thomas Kirschner ist bislang nur in Deutschland im Pressegrosshandel tätig, nicht aber in der Schweiz (vgl. Rz 4). Thomas Kirschner und VMS sind nicht auf denselben räumlich relevanten Märkten tätig und stehen somit auch nicht im aktuellen Wettbewerb zueinander. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt demnach zu keinen Marktanteilsadditionen. Damit kommt es auf den betroffenen Märkten nicht zu einer Verminderung der aktuellen Konkurrenz und somit mit Bezug auf die aktuelle Konkurrenz auch nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von VMS.

Potenzieller Wettbewerb

54. Thomas Kirschner ist derzeit in Deutschland in den Gebieten Mittelhessen, Rhein-Main sowie Rheinland-Pfalz Süd im Pressegrosshandel tätig (vgl. Rz 4). Wie aus der nachfolgenden Abbildung 3 hervorgeht, grenzt das Vertriebsgebiet von Thomas Kirschner nicht unmittelbar an dasjenige von VMS:

Pressevertriebsgebiet von Thomas Kirschner (Raum Mittelhessen, Rhein-Main und Rheinland-Pfalz Süd)

Pressevertriebsgebiet von VMS (deutsch- und italienischsprachige Schweiz )

Abbildung 3: Pressevertriebsgebiete der beteiligten Unternehmen40

38 Vgl. Meldung, Rz 61 und 68. 39 RPW 1999/3, 414, Rz 83, Bahnhofkioske. 40 Vgl. auch Meldung, Rz 109.

55. Die Abbildung der Pressvertriebsgebiete von Thomas Kirschner und VMS macht deutlich, dass Thomas Kirschner nicht auf die bestehende logistische Infrastruktur in den Gebieten Mittelhessen, Rhein-Main sowie Rheinland-Pfalz Süd Rückgriff nehmen kann, um auch in der Schweiz im Pressegrosshandel tätig zu werden. Wie in der Meldung geltend gemacht, müsste Thomas Kirschner hierfür eine neue logistische Infrastruktur in der Schweiz aufbauen.41 Der Markteintritt eines Pressegrosshändlers ohne vorbestehende Logistikinfrastruktur in der Schweiz erscheint als eher unwahrscheinlich, weshalb Thomas Kirschner wohl bereits aus diesem Grund nicht als potenzieller Konkurrent von VMS anzusehen ist.

56. Die WEKO hat zudem im Rahmen der Untersuchung Bahnhofkioske festgestellt, dass der Vertrieb von Presseerzeugnissen spezielle ökonomische Eigenschaften aufweise. Die Versorgung der unterschiedlichen Presseverkaufsstellen im gesamten räumlich relevanten Markt werde kostenmässig dadurch optimiert, dass die Belieferung durch ein einziges Unternehmen vorgenommen werde (Bündelungsvorteile). Belieferungssysteme pro Zeitung bzw. Zeitschrift oder pro Verlag würden in aller Regel höhere Kosten verursachen. Wie die physische Belieferung weise auch die gesamte Logistik (Bestellwesen, Sortierung, Rücknahme nicht verkaufter Exemplare) Eigenschaften auf, die die Annahme zulassen würden, dass diese Leistungen am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden. Die Leistungen im relevanten Markt würden somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweisen.42

57. Aufgrund dieser von der WEKO festgestellten Charakteristika des Vertriebs von Presseerzeugnissen ist davon auszugehen, dass Thomas Kirschner nicht als eigentlicher Wettbewerber, sondern nur anstelle von VMS als Pressegrossist in den Markt eintreten könnte. Da gemäss Meldung zwischen den Verlagen und VMS gute Vertragsbeziehungen bestehen, wäre es für Thomas Kirschner wohl selbst bei Aufbau einer eigenen logistischen Infrastruktur in der Schweiz kaum möglich, innert der für eine effektive potenzielle Konkurrenz erforderlichen Frist im Pressegrosshandel in der deutsch- und/oder italienischsprachigen Schweiz tätig zu werden.43

58. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer Verminderung der potenziellen Konkurrenz auf den betroffenen Märkten führt. Entsprechend kommt es auch hinsichtlich der potenziellen Konkurrenz nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von VMS.

Verbundeffekte

59. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob aufgrund des vorliegenden Zusammenschlusses Verbundeffekte resultieren, die dazu geeignet sind, die marktbeherrschende Stellung der VMS zu verstärken. Verbundeffekte könnten vorliegen, falls Thomas Kirschner vorgelagert, nachgelagert oder benachbart in einem Markt tätig wäre, und dies es ihm erlauben würde, signifikante Kostenvorteile zu generieren.

60. Wie in Rz 10 erwähnt, verkauft Thomas Kirschner der VMS Softwarelizenzen für deren Tätigkeit als Pressegrossistin und erbringt auch damit verbundene Wartungs- und Beratungsdienstleistungen. Thomas Kirschner erbringt somit Dienstleistungen, die VMS für ihre Tätigkeit als Pressegrossistin in der deutsch-und italienischsprachigen Schweiz benötigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Dienstleistungen Märkten zuzuordnen sind, die den betroffenen Märkten im Bereich Pressegrosshandel vorgelagert sind (vgl. Rz 33). Durch die Übernahme der VMS durch Thomas Kirschner fallen die Kosten weg, die VMS derzeit für die genannten Dienstleistungen entrichtet.

61. Unabhängig von der Prüfung einer Rechtfertigung aus Effizienzgründen, ist vorliegend allerdings davon auszugehen, dass auch andere Unternehmen über entsprechende Logistiksoftware für den Pressegrosshandel verfügen und ähnliche Kosteneffekte realisieren könnten. Entsprechend führen die vorliegenden Verbundeffekte nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von VMS.

Mögliche Verbesserung der Wettbewerbssituation auf der Stufe Presseeinzelhandel

62. Durch die Änderung der Kontrolle an der Zielgesellschaft VMS wird die bisherige Valora-interne Vertikalbeziehung zwischen dem Pressegrosshandel und dem Presseinzelhandel beendet. Der Bereich Pressegrosshandel wird an einen unabhängigen Dritten verkauft, der – anders als Valora – keine eigenen Presseverkaufsstellen in der Schweiz betreibt.44

B.4.3 Ergebnis

63. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zusammenschluss die marktbeherrschende Stellung von VMS auf den betroffenen Märkten verstärken würde. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

41 Vgl. Meldung, Rz 110.

42 Vgl. RPW 1999/3, 412 Rz 71, Bahnhofkioske. 43 Vgl. Meldung, Rz 110. 44 Vgl. auch Meldung, Rz 3.