RPW 2014/4 S. 758
Tamedia/home.ch
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. November 2014
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 25. November 2014
A
Sachverhalt
1. Am 27. Oktober 2014 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Meldung der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über den Unternehmensteil home.ch zu übernehmen.1
A.1 Die beteiligten Unternehmen
2. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Sie ist auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig.2
3. Vertragspartei auf Seiten von Tamedia ist die Homegate AG (nachfolgend: Homegate). Homegate betreibt den Online-Marktplatz für Immobilien-Rubrikanzeigen „homegate.ch“. Homegate steht unter der alleinigen Kontrolle von Tamedia. Gemäss Meldung hält die Zürcher Kantonalbank an Homegate eine Minderheitsbeteiligung von 10 %, […].3
4. Home.ch ist ein Online-Markplatz für Immobilien. Sowohl Private als auch Unternehmen können gemäss Meldung auf home.ch Rubrikanzeigen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien platzieren. Der Online-Marktplatz sei in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache verfügbar und richte sich damit an Nutzer und Inserenten in der ganzen Schweiz.4 Daneben erziele home.ch sehr geringe Umsätze mit Banner- und Netzwerkwerbung.5
5. Home.ch werde von der LTV Gelbe Seiten AG (nachfolgend: LTV) betrieben und bilde innerhalb der LTV einen Unternehmensteil, dem ein eigener Umsatz zugeordnet werden könne. LTV befinde sich seit kurzem unter der alleinigen Kontrolle der Swisscom AG.6
A.2 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
6. Tamedia bezwecke mit der Übernahme von home.ch, die Geschäftstätigkeit im Bereich der Online-Marktplätze auszubauen und damit die Produktepalette von Tamedia abzurunden. Die LTV bezwecke mit dem Zusammenschluss demgegenüber den Ausstieg aus dem Geschäft mit Immobilien-Rubrikanzeigen.7
A.3 Verfahren
7. Am 14. Oktober 2014 ging beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 nahm das Sekretariat dazu Stellung.
8. Am 27. Oktober 2014 reichte Tamedia eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein.
9. Mit Schreiben vom 4. November 2014 bestätigte das Sekretariat den Eingang und die Vollständigkeit der Meldung. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VKU beginnt die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung, im vorliegenden Fall daher am 28. Oktober 2014, und endet am 28. November 2014.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
10. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
1 Vgl. Meldung vom 24. Oktober 2014 (nachfolgend: Meldung), Rz 1. 2 Vgl. Meldung, Rz 3. 3 Vgl. Meldung, Rz 6. 4 Vgl. Meldung, Rz 8. 5 Vgl. Meldung, Rz 40. 6 Vgl. Meldung, Rz 9 und 14. 7 Vgl. Meldung, Rz 20 f.
13. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).
14. Derzeit wird home.ch von der LTV betrieben und bildet einen Unternehmensteil innerhalb der LTV, dem ein eigener Umsatz zugeordnet werden kann.8 Tamedia plant, von der LTV die relevanten Vermögenswerte von home.ch und damit die alleinige Kontrolle zu übernehmen.9 Beim vorliegenden Kontrollwechsel handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
15. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
16. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
17. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen werden in der Meldung wie folgt angegeben:10
Tamedia home.ch insgesamt
Schweiz […] […] […]
Weltweit 1‘069 […] […]
Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2013 (in Mio. CHF)
18. Wie aus der Tabelle hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
19. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) auf dem „marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande“ (Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse-Gruppe auf dem „marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne“ (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) marktbeherrschend sind.11 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le Temps) durch Tamedia entfaltet12 die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe.
20. Anzumerken ist, dass Tamedia kürzlich ihre Beteiligung an Le Temps verkauft hat.13 Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – meldepflichtig, weil es jedenfalls den Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und
Lausanne betrifft. Offengelassen werden kann die Frage der Meldepflicht, falls sich Tamedia in Zukunft an einer Transaktion beteiligen sollte, welche den Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz oder einen Markt betrifft, der diesem Markt vor-, nachgelagert oder benachbart ist.
21. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit insbesondere, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne betrifft. Andererseits besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, falls der geplante Zusammenschluss einen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.
22. Wie erwähnt, ist home.ch ein Online-Marktplatz für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien. Daneben erzielt home.ch sehr geringe Umsätze mit Banner- und Netzwerkwerbung. Der Online-Marktplatz ist in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache verfügbar und richtet sich damit an Nutzer und Inserenten in der ganzen Schweiz (vgl. Rz 4). Home.ch ist somit insbesondere auch auf den folgenden Märkten tätig (vgl. auch Rz 38 ff.):
8 Vgl. Meldung, Rz 9. 9 Vgl. Meldung, Rz 17 ff. 10 Vgl. Meldung, Rz 35 ff. 11 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.
12 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR.
13 Vgl. Beschlussbegründung vom 27.8.2014 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Ringier/LeTemps, Rz 1 und 16 (Veröffentlichung der Beschlussbegründung in der RPW vorgesehen).
- Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz
23. In der Meldung bzw. der Beratungsanfrage vom 18. September 2014 wird geltend gemacht, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betreffe keinen Markt, für welchen eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig festgestellt worden sei. Es wird insbesondere vorgebracht, die Feststellung der Marktbeherrschung habe sich gemäss dem damaligen Entscheid ausschliesslich auf die Lesermärkte und nicht auf die Werbemärkte bezogen. Für die Werbemärkte habe die WEKO ausdrücklich festgehalten, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung weder begründe noch verstärke. In den Lesermärkten würden Leser lokale und regionale News, d.h. Informationen über lokale und regionale Aktualitäten in Politik, Wirtschaft, Kultur etc. nachfragen.14
24. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Tageszeitungen nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leser richten.15 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung können insbesondere auch an die Leserschaft gerichtete Immobilien-Rubrikan-zeigen sein.16 Daher umfassen die in der Verfügung der WEKO vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne je auch den Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz. Dies gilt selbst bei der in der Meldung bzw. Beratungsanfrage geltend gemachten Einschränkung der Rechtskraft gemäss Verfügung vom 1. Dezember 1997 auf Lesermärkte. Ob diese Lesermärkte auch den Markt für Inserenten von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikan-zeigen umfassen, kann vorliegend offengelassen werden.
25. Die von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures)17 enthalten ebenfalls Immobilien-Rubrikanzeigen. Da home.ch wie erwähnt auch in den Regionen Genf und Lausanne Online-Rubrikanzeigen für Immobilien anbietet, betrifft der geplante Zusammenschluss auch den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne, für welchen die marktbeherrschende Stellung von Tamedia in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wurde.
26. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben selbst bei einer engen Auslegung des Dispositivs der Verfügung der WEKO vom 1. Dezember
1997 (nur Lesermärkte) als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
27. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben jedoch selbst dann als meldepflichtig nach Art. 9 Abs. 4 KG, falls es entgegen der obigen Einschätzung nicht den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betreffen sollte:
28. In diesem Fall würde es sich beim Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz zwar entgegen den obigen Ausführungen nicht um einen integralen Bestandteil des mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch nichts daran ändern, dass diese Märkte gleichwohl in einem Nahverhältnis zueinander stehen. Konkret wäre davon auszugehen, dass der Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz nur knapp ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne liegt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Online-Immobilien-Rubrikanzeigen von home.ch für die französischsprachige Schweiz bzw. die Regionen Genf und Lausanne aus Sicht der Leser/Nutzer wie der Inserenten bis zu einem gewissen Grad mit den Immobilien-Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne substituierbar sind. Davon ist namentlich auszugehen, da Print- und Online-Immobilien-Rubrikanzeigen gemäss aktueller Praxis den gleichen sachlichen Leser- bzw. Inserentenmärkten zugerechnet werden (vgl. nachfolgend Rz 41).
29. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist mittels des Begriffs des benachbarten Marktes um den relevanten Markt ein etwas grösserer Kreis zu ziehen. So erscheint gemäss dieser Rechtsprechung etwa auch ein Produktmarkt, der knapp ausserhalb des relevanten (beherrschten) Marktes liegt, für die Fusionskontrolle noch als beachtlich. 18 Somit würde es sich beim Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz nach dem Gesagten unter Berücksichtigung dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um einen benachbarten Markt zum (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln.
14 Vgl. Meldung, Rz 28 und Beratungsanfrage vom 18.9.2014 (nachfolgend: Beratungsanfrage), Rz 7 und 17.
15 Vgl. in diese Sinne auch RPW 1998/1, 45 Rz 30, Le Temps. 16 RPW 2007/2 204 Rz 101, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften. VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.
17 Vgl. https://secureself.tamedia.ch/gv/ (04.11.2014).
18 Urteil des BVGer B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.3, The Swatch Group AG/WEKO.
30. Es gilt zudem festzuhalten, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einen Fall betrifft, in welchem die WEKO ein Unternehmen wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 51 KG sanktioniert hat. Das Bundesverwaltungsgericht verwies19 diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Publigroupe.20 Das Bundesgericht führte darin aus, dass aufgrund des strafrechtlichen Charakters21 der kartellrechtlichen Verwaltungssanktionen das in Art. 7 EMRK22 und Art. 15 Uno-Pakt II23 enthaltene Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände zum Tragen komme.
31. Bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen im Sinne von Art. 32 ff. KG handelt es sich im Gegensatz dazu um ein reines Administrativverfahren ohne strafrechtlichen Charakter, zumal es dabei einzig um die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines meldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens geht. Selbst wenn eine allfällige Nichtbewilligung für die betroffenen Unternehmen einen Nachteil mit erheblichen finanziellen Folgen darstellen kann, weist sie keinerlei pönalen Gehalt auf. Es droht mithin bei der Zusammenschlusskontrolle keine Strafe im Sinne der EMRK bzw. des UNO-Pakts II. Unsicherheiten über die Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens kann ein Unternehmen im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 KG klären. Damit entfällt für das Unternehmen auch das Risiko eines sanktionsbedrohten Verfahrens nach Art. 51 KG wegen Verletzung der Meldepflicht. Art. 9 Abs. 4 KG ist daher für die Belange der Zusammenschlusskontrolle auch nicht im Sinne des strafrechtlichen Bestimmtheits- und Klarheitsgebots restriktiv auszulegen.
32. Anzumerken ist zudem, dass für die Bejahung des Tatbestandes von Art. 9 Abs. 4 KG auch eine bloss geringfügige Tätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens im gleichen, einem vor- oder nachgelagerten oder benachbarten Markt ausreicht. Der Umsatz bzw. die Marktanteile sind erst in einem zweiten Schritt – bei der Beurteilung des meldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens – relevant. Demgemäss spielt es keine Rolle, dass in den klassischen Tageszeitungen heute gemäss den Ausführungen in der Meldung kaum noch Immobilien-Rubrikanzeigen geschaltet würden und sich die Suche nach einer Immobilie fast vollständig ins Internet verlagert habe.24 Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG sind unabhängig davon insgesamt erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben erweist sich als meldepflichtig.
33. Grundsätzlich kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen. Das Sekretariat behält sich daher für die Zukunft vor, für den Bereich der Leser- und Inserenten-Märkte für Rubrikanzeigen gegebenenfalls abweichend von der bisherigen Praxis je separate sachliche Print- und Onlinemärkte abzugrenzen.
34. Aber selbst wenn separate Print- und Onlinemärkte für Rubrikanzeigen abgegrenzt würden, kann davon ausgegangen werden, dass separat abgegrenzte Märkte ebenfalls nur wenig ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne lägen. Insbesondere würde weiterhin zumindest eine gewisse Substitutionsbeziehung zwischen den Online-Immobilien-Rubrikanzeigen von home.ch für die französischsprachige Schweiz bzw. die Regionen Genf und Lausanne und den Immobilien-Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne bestehen. Durch eine entsprechende Anpassung der Marktabgrenzung würde sich an der Meldepflicht des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens aufgrund des Vorliegens von mindestens einem benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG somit nichts ändern.
35. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig ist.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
36. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
37. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte
38. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
39. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind die folgenden sachlichen Märkte relevant:
B.4.1.1.1. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen
40. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Immobilienangeboten, die Immobilien zur Miete oder zum Kauf anbieten. 25
19 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 476 E. 2.1, The Swatch Group AG/WEKO. 20 BGE 139 I 72, E. 8.2 (= RPW 2013/1, 124 ff. E. 8.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 21 BGE 139 I 72, E. 2 (= RPW 2013/1, 117 f. E. 2), Publigroupe SA et al./WEKO.
22 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).
23 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2).
24 Vgl. Meldung, Rz 28 und Beratungsanfrage vom 18.9.2014, Rz 21.
25 Vgl. RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.
41. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.26 Eine differenziertere Betrachtung erscheint denn auch für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht notwendig.
B.4.1.1.2. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen
42. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Immobilien zur Miete oder zum Kauf angeboten werden.27 Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt.28
B.4.1.1.3. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen
43. Gemäss Meldung ist insgesamt ein Markt für die Bereitstellung für Online-Firmenwerbung abzugrenzen, welcher nicht weiter zu unterteilen sei.29 Nach Praxis der WEKO ist im Bereich der Online-Firmenwerbung jedoch zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynamischen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung) zu unterscheiden. Gemäss Meldung ist home.ch lediglich im Bereich der Bereitstellung von Bannerwerbung und Netzwerkwerbung tätig, wobei aber lediglich sehr geringe Umsätze erzielt würden.30 Entsprechend sind nachfolgend sowohl der sachlich relevante Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen als auch jener für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen weiter zu analysieren.
B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte
44. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.2.1. Märkte für (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen
45. In räumlicher Hinsicht sind gemäss Praxis der WEKO sowohl sprachregionale Märkte abzugrenzen als auch Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen.31
46. In der Meldung wird geltend gemacht, dass es sich für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens rechtfertige, auf eine Marktabgrenzung nach Wirtschaftsgebieten zu verzichten. Die Nutzung von home.ch in den einzelnen Wirtschaftsgebieten unterscheide sich kaum von der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen. Der Onlinemarktplatz home.ch sei nicht speziell auf eine oder mehrere Regionen ausgerichtet, sondern richte sich in gleicher Weise an alle Nutzer der Schweiz. Home.ch strebe keine regionale Schwerpunktbildung an. Die Marktanteile von home.ch in den einzelnen Wirtschaftsgebieten seien deshalb mit den Marktanteilen in den entsprechenden Sprachregionen vergleichbar.32
47. Da gemäss den Angaben in der Meldung davon ausgegangen werden kann, dass die Marktanteile in den einzelnen Wirtschaftsgebieten kaum oder nur geringfügig von jenen in den Sprachräumen abweichen, kann für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im Sinne einer Vereinfachung auf eine zusätzliche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte in Grossräume verzichtet werden. Daher werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht lediglich sprachregionale Märkte abgegrenzt.
48. Entsprechend ist ein Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, ein Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz, ein Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz, ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz, ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz und ein Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz abzugrenzen.
B.4.1.2.2. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen
49. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen wurde bisher zumeist sprachregional abgegrenzt.33 Auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist eine räumliche Marktabgrenzung nach Sprachregionen vorzunehmen.
50. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen wurde bisher national34 oder sprachregional35 abgegrenzt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die räumliche Abgrenzung vorliegend aufgrund der sehr geringen Marktanteile in diesem Bereich allerdings offengelassen werden.36
26 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet, RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.
27 Vgl. RPW 2012/3, 673 Rz 45, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.
28 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup. 29 Vgl. Meldung, Rz 41. 30 Vgl. Meldung, Rz 33 und 40.
31 Vgl. RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet. 32 Vgl. Meldung, Rz 37.
33 Vgl. RPW 2014/1, 297 Rz 38, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2012/3, 673 Rz 42 ff., Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 142 Rz 51, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.
34 Vgl. RPW 2012/1, 156, Rz 114 ff. NZZ/Ringier/Tamedia/cXense /PPN.
35 Vgl. RPW 2013/3, 363 Rz 73, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you.
36 Vgl. hinten, Tabelle 2: Marktanteile der beteiligten Unternehmen gemäss Meldung.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.4.2.1 Betroffene Märkte
51. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr
beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
52. Gemäss Meldung präsentieren sich die Marktanteile von Tamedia und home.ch auf den relevanten Märkten wie folgt:37
Markt
Marktanteile im Geschäftsjahr 2013
Tamedia home.ch gemeinsam
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz [20 – 30] % [0 - 10] % [30 – 40]%
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [30 – 40]% [0 - 10] % [30 – 40]%
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [10 – 20] % [0 - 10] % [10 – 20] %
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz [20 – 30] % [0 - 10] % [20 – 30] %
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [10 – 20] % [0 - 10] % [20 – 30] %
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [10 – 20] % [0 - 10] % [10 – 20] %
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz [30 – 40]% [0 - 10] % [30 – 40]%
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in französischsprachigen Schweiz [50 – 60]% [0 - 10] % [50 – 60]%
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz [40 – 50]% [0 - 10] % [40 – 50]%
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz [0 - 10] % [0 - 10] % [0 - 10] %
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz [0 - 10] % [0 - 10] % [0 - 10] %
Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz [0 - 10] % [0 - 10] % [0 - 10] %
Tabelle 2: Marktanteile der beteiligten Unternehmen gemäss Meldung
53. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, liegen vorliegend die folgenden betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor:
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in französischsprachigen Schweiz
- Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz
37 Vgl. Meldung, Rz 45 ff.
B.4.2.2 Aktueller Wettbewerb
54. Nachfolgend wird eine Analyse der aktuellen Wettbewerbssituation vorgenommen.
55. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich durchwegs um Märkte im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile nach sich zieht. Daher ist in diesen Märkten zu berücksichtigen, dass selbst hohe Marktanteile nicht zwingend eine marktbeherrschende Stellung nach sich ziehen müssen.
56. Gleichzeitig kann sich aufgrund der Zweiseitigkeit von Plattform-Märkten auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben.
B.4.2.2.1. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
57. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:38
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch Ringier39 newhome.ch
AG40
urban group
gmbh
2013
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [10 - 20]
2012
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2011
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 3: Marktanteile im Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
58. Im Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz hat Tamedia einen Marktanteil von [20 - 30 %] und home.ch einen solchen von [0 - 10 %]. Daneben sind mit Ringier, newhome.ch AG und urban group gmbh drei relativ starke Konkurrenten vorhanden, die alle über – in den letzten Jahren konstant gebliebene – Marktanteile von zwischen [10 - 20 %] und [10 - 20 %] verfügen.
59. Damit ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
38 Vgl. Beilage 8 zur Meldung.
39 Zu Ringier gehört insbesondere das Immobilienportal immoscout24.ch.
40 Newhome.ch ist ein Immobilienportal, hinter dem 15 Kantonalbanken stehen.
B.4.2.2.2. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
60. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:41
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch Ringier
petitesannon
tesannonces.ch42
Achter-Louer.ch &
Publimmo
Sarl43
2013
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2012
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2011
# Objekte […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 4: Marktanteile im Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
61. Im Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz hat Tamedia derzeit einen Marktanteil von [30 - 40 %] und home.ch einen solchen von [0 - 10 %]. Es kommt damit zu einer nennenswerten Marktanteilsaddition zu Gunsten von Tamedia. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit Ringier ein starker Konkurrent vorhanden ist, der seine Marktposition in den letzten drei Jahren ebenfalls ausbauen konnte. Neben Ringier sind zudem noch zwei weitere, und mit Marktanteilen von [10 - 20 %] bzw. [0 - 10 %] relativ starke Konkurrenten vorhanden.
62. Somit kann aufgrund der noch ausreichenden aktuellen Konkurrenz davon ausgegangen werden, dass der
Zusammenschluss nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz führen wird.
B.4.2.2.3. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
63. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:44
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch
RE/MAX International
LLC.
Ringier comparis.ch
AG
2013
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2012
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
41 Vgl. Beilage 9 zur Meldung.
42 Petitesannonces.ch ist ein Onlineportal für Kleinanzeigen in der Westschweiz.
43 Bei acheter-louer.ch handelt es sich um ein Immobilienportal für die Westschweiz.
44 Vgl. Beilage 10 zur Meldung.
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch
RE/MAX International
LLC.
Ringier comparis.ch
AG
2011
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 5: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz
64. Tamedia verfügt derzeit im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz über einen Marktanteil von [20 - 30 %] und home.ch über einen solchen von [0 – 10 %]. Daneben sind mit RE/MAX International LLC. und Ringier zwei starke Konkurrenten vorhanden, die über Marktanteile von [10 - 20 %] bzw. [10 - 20 %] verfügen. Zudem ist mit comparis.ch AG eine weitere, relativ starke Konkurrentin zugegen, die ihren Marktanteil in den letzten drei Jahren von [0 - 10 %] auf [0 - 10 %] ausbauen konnte.
65. Gestützt auf diese Ausgangslage ergeben sich damit insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der deutschsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.2.2.4. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
66. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:45
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch
Société Privée de
Gérance
Ringier comparis.ch
AG
2013
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [10 - 20] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2012
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2011
# Nutzer (Tsd)
[…] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [20 - 30] [0 - 10] [10 - 20] [0 - 10] [0 - 10]
Tabelle 6: Marktanteile im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz
67. Im Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz hat Tamedia derzeit einen Marktanteil von [10 - 20 %] und home.ch einen solchen von [0 - 10 %]. Es handelt sich somit nur knapp um einen betroffenen Markt. Da zudem mit der Société Privée de Gérance, Ringier und comparis.ch AG drei relativ starke Konkurrenten vorhanden sind, ergeben sich damit insgesamt keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/
45 Vgl. Beilage 11 zur Meldung.
Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.2.2.5. Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz
68. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:46
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch Ringier
Swisscom
(ohne home.ch)
NZZ
2013
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [0 - 10] [0 - 10]
2012
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2011
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [30 - 40] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 7: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz
69. Zur Zeit verfügt Tamedia im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz über einen Marktanteil von [30 - 40 %]; jener von home.ch liegt gemäss Meldung bei [0 - 10 %]. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es in diesem Bereich also lediglich zu einer äusserst geringen Marktanteilsaddition. Der grösste Wettbewerber im Markt – Ringier – verfügt demgegenüber über einen Marktanteil von [10 - 20 %]. Daneben gibt es mit Swisscom und NZZ zwei weitere relativ starke Konkurrenten mit Marktanteilen von zwischen [0 - 10 %] und [0 - 10 %].
70. Insgesamt ergeben sich demzufolge keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der deutschsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.2.2.6. Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz
71. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:47
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch
Swisscom
(ohne home.ch)
Virtual Networks Ringier
2013
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [50 - 60] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2012
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [50 - 60] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
46 Vgl. Beilage 12 zur Meldung.
47 Vgl. Beilage 13 zur Meldung.
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch
Swisscom
(ohne home.ch)
Virtual Networks Ringier
2011
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [50 - 60] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 8: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz
72. Tamedia verfügt im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz derzeit über einen Marktanteil von [50 - 60 %], während home.ch gemäss Meldung einen solchen von [0 - 10 %] aufweist. Durch den geplanten Zusammenschluss kommt es praktisch zu keiner Marktanteilsaddition. Allerdings können auch niedrige Marktanteilsadditionen in der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht zwangsläufig als unproblematisch angesehen werden, falls das übernehmende Unternehmen über eine starke Stellung verfügt. Wie soeben ausgeführt, hat Tamedia einen Marktanteil von [50 - 60 %] und somit eine starke Stellung auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischen Schweiz. Obwohl somit eine Marktanteilsaddition zu Gunsten des stärksten Marktteilnehmers erfolgt, wird dies jedoch dadurch relativiert, dass mit Swisscom und Virtual Networks zwei grössere Wettbewerber vorhanden sind, die über einen Marktanteil von [10 - 20 %] bzw. [10 - 20 %] verfügen. Darüber hinaus verfügt Ringier – der drittgrösste Konkurrent – über einen in den letzten Jahren konstant gebliebenen Marktanteil von [0 - 10 %]. Daraus folgt, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz voraussichtlich zu keiner Änderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird.
73. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.2.2.7. Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz
74. Die Marktanteilsentwicklung in den letzten drei Jahren präsentiert sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien wie folgt:48
Gesamtmarkt
Parteien Wettbewerber
Tamedia home.ch Timedia
Swisscom
(ohne home.ch)
Corriere del
Ticino
2013
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [40 - 50] [0 - 10] [10 - 20] [0 - 10] [0 - 10]
2012
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [40 - 50] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
2011
Tsd. CHF […] […] […] […] […] […]
MA (%) 100 [40 - 50] [0 - 10] [10 - 20] [10 - 20] [0 - 10]
Tabelle 9: Marktanteile im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz
48 Vgl. Beilage 14 zur Meldung.
75. Im Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz verfügt Tamedia zur Zeit über einen Marktanteil von [40 - 50 %]; jener von home.ch liegt gemäss Meldung bei [0 - 10 %]. Entsprechend führt das Zusammenschlussvorhaben lediglich zu einer äusserst geringen Marktanteilsaddition. Zudem sind mit Timedia, Swisscom und Corriere del Ticino drei relativ starke Konkurrenten vorhanden, deren Marktanteile bei zwischen [0 - 10 %] und [10 - 20 %] liegen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischen Schweiz voraussichtlich zu keiner Änderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird.
76. Aufgrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der vorliegende Zusammenschluss auf dem Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird.
B.4.3 Nebenabreden
77. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.49
78. In der Meldung wird eine Nebenabrede in Form eines Konkurrenzverbotes für die Veräusserin von home.ch geltend gemacht:
79. […].50
80. […].51 Auch diese Regelung habe den Charakter eines Konkurrenzverbotes. […].52
81. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind53 (EU-Bekanntmachung) gerichtet.54
82. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.55
83. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.56
84. Der Erwerber hat im Allgemeinen ein grösseres Schutzinteresse als der Veräusserer. Daher gilt grundsätzlich die Regel, dass Einschränkungen, welche den Veräusserer begünstigen, entweder nicht mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind oder von ihrem Geltungsbereich und/oder ihrer Geltungsdauer her stärker eingegrenzt werden müssen als den Erwerber begünstigende Klauseln.57
85. Das zulässige zeitliche Mass für Konkurrenzverbote beträgt drei Jahre, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch Know-how übertragen wird, beziehungsweise zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert Gegenstand der Transaktion ist.58
86. Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt zu werden braucht. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.59
49 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 50 Vgl. Meldung, Rz 96. 51 Vgl. Meldung, Rz 97. 52 Vgl. Meldung, Rz 99. 53 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005.
54 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 55 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 56 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13. 57 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 17.
58 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 59 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 22.
87. In gleicher Weise müssen sich Wettbewerbsverbote auf die Waren – einschliesslich verbesserter oder aktualisierter Versionen sowie Nachfolgemodelle – und Dienstleistungen beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.60
88. Klauseln, die das Recht des Veräusserers einschränken, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit dem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb steht, gelten unter denselben Bedingungen wie bei den zuvor genannten Wettbewerbsverboten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig, es sei denn, sie hindern den Veräusserer daran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu erwerben oder zu halten, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind.61
89. Das in der Meldung geltend gemachte Konkurrenzverbot entspricht in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht den Vorgaben der Praxis der WEKO bzw. der EU-Kommission und kann daher als zulässige Nebenabrede qualifiziert werden. Es bleibt anzumerken, dass die verschiedenen genannten Kontrollerwerbe über eine Zielgesellschaft unter Umständen erneut meldepflichtig wären.
B.4.4 Ergebnis
90. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf den Märkten für Immobilien-Rubrikanzeigen oder auf den Märkten für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird.
91. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
60 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 23. 61 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 25.