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RPW 2015/3 S. 430

Axel Springer Schweiz/Ringier

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 29. Juli 2015

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 29. Juli 2015

A

Sachverhalt

1. Am 30. Juni 2015 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung1 über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Demnach beabsichtigen die Axel Springer Schweiz AG und die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) ihr schweizerisches Zeitschriftengeschäft, die Online-Portal-bezogenen Aktivitäten von Axel Springer, deren […] Beteiligung an der Presse TV AG sowie die […] Beteiligung von Ringier an Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps, in ein Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU Axel Springer/Ringier) einzubringen.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Axel Springer

2. Die Axel Springer Schweiz AG ist eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, einer europäischen Aktiengesellschaft (societas europea) mit Sitz in Berlin/Deutschland.

3. Axel Springer SE ist die oberste Führungsgesellschaft eines europaweit tätigen Medienkonzerns und Verlags. Das Medienportfolio von Axel Springer SE umfasst erfolgreich etablierte Markenfamilien wie die der BILD- und WELT-Gruppe. Die journalistischen Angebote richten sich in digitalen, Print- und TV-Kanälen (TV-Sender N24) an Internetnutzer, Leser, Zuschauer und Werbekunden. Das Portfolio von Axel Springer SE gliedert sich in Bezahl-, Vermarktungs- und Rubrikenangebote. Axel Springer SE forciert zudem ihre Tätigkeit als digitales Verlagshaus. Das Segment Services/Holding von Axel Springer SE umfasst die Vertriebs- und Herstellungsaktivitäten einschliesslich der eigenen Druckereien und der

gesamten Logistiksteuerung für den Axel Springer Konzern.

4. Die Axel Springer Schweiz AG entstand aus der Fusion der Jean Frey AG und dem Verlag Handelszeitung. Axel Springer verlegt in der Schweiz gegenwärtig zwölf Zeitschriften (Beobachter, Beobachter Natur, Tele, TV-Star, TV2, TVvier, TV Land & Lüt, Bilanz, PME Magazine, Handelszeitung, Schweizer Bank, Schweizer Versicherung). Mit der Amiado Group AG und der Amiado Online AG bietet Axel Springer die Internetportale students.ch, partyguide.ch und usgang.ch an. Der Bereich Fachmedien von Axel Springer übernimmt für Dritte im Auftragsverhältnis verlegerische Aufgaben. Sodann bietet Axel Springer mit dem Bereich Corporate Media Publishing Dritten Unterstützung bei Strategie, Konzeption, Inhaltserstellung und Produktion unternehmenseigener Publikationen auf allen medialen Kanälen an.

5. Nachfolgend wird die Axel Springer Gruppe als wirtschaftliche Einheit erfasst (vgl. nachfolgend Rz 31) und als Axel Springer bezeichnet.

A.1.2 Ringier

6. Die Ringier AG ist eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Zofingen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Ringier Holding AG, einer nach schweizerischem Recht konstituierten Gesellschaft ebenfalls mit Sitz in Zofingen.

7. Die Ringier Gruppe ist ein international agierender Medienkonzern mit einer integrierten und diversifizierten Wertschöpfungskette. Sie ist in den Bereichen Publishing, Digital und Entertainment tätig. Publishing steht für das klassische Stammgeschäft der Informationsvermittlung in Zeitungen und Zeitschriften, erweitert um digitale und mobile Informations-Plattformen und - Applikationen. Zu diesem Stammgeschäft gehören zudem die in mehreren Ländern domizilierten Druckereien. Der Bereich Digital vereint die bedeutendsten digitalen Kompetenzen, wie führende Online-Marktplätze, innovative eCommerce- sowie Online-Content-Plattformen, integrale Vermarktungslösungen sowie Digital Marketing. Die Aktivitäten rund um Fernsehen, Radio, Events

1 Meldung vom 30. Juni 2015 (nachfolgend: Meldung).

und Unterhaltungs-Service (z.B. Ticketing) werden im Bereich Entertainment zusammengefasst. Die osteuropäischen Märkte bearbeitet die Ringier Gruppe grösstenteils in Zusammenarbeit mit Axel Springer SE im Rahmen des Joint Venture Ringier Axel Springer Media AG.

8. Nachfolgend wird die Ringier Gruppe als wirtschaftliche Einheit erfasst (vgl. nachfolgend Rz 31) und als Ringier bezeichnet.

A.1.3 Gemeinschaftsunternehmen Axel Springer/ Ringier

9. Das Gegenstand dieser Meldung bildende Gemeinschaftsunternehmen von Axel Springer und Ringier soll nach dem schweizerischen Recht konstituiert werden und voraussichtlich unter dem Namen Ringier Axel Springer Medien Schweiz AG firmieren.

10. Das GU Axel Springer/Ringier soll Herausgeber der in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringenden schweizerischen Zeitschriften der Parteien sein und die damit inhaltlich verbundenen Onlineaktivitäten (sogenannte „internet line extensions“) betreiben. Ferner soll das Gemeinschaftsunternehmen die […] Beteiligung von Ringier an der Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps, übernehmen. Weiter soll das Gemeinschaftsunternehmen die […] Beteiligung von Axel Springer an der Presse TV AG übernehmen und die Geschäfte der Amiado Group AG und der Amiado Online AG (nachfolgend zusammen die Amiado-Gruppe), welche sich auf die Internetportale students.ch, partyguide.ch sowie usgang.ch konzentrieren, weiterführen.

11. Die Amiado Group AG, mit Sitz in Zürich, bezweckt den Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an und die Finanzierung von Unternehmen im

In- und Ausland. Mit Ausnahme der Marken- und Domainrechte sollen sämtliche Aktiven und Passiven der Amiado Group AG in das GU Axel Springer/Ringier eingebracht werden.

12. Die Amiado Online AG, mit Sitz in Zürich, bezweckt die Entwicklung, den Betrieb und den Verkauf von sowie den Handel mit Lösungen im Internet-, Kommunikations-, Jugend-, Unterhaltungs- sowie Aus- und Weiterbildungsbereich. Mit Ausnahme der Marken- und Domainrechte sollen sämtliche Aktiven und Passiven der Amiado Online AG in das GU Axel Springer/Ringier eingebracht werden.

A.2 Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens

13. Ringier und Axel Springer beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das gemäss den Bestimmungen der separat abzuschliessenden Aktionärsbindungsvereinbarung (nachfolgend: ABV) zu führen ist. Die Parteien haben dazu am 26. November 2014 ein Term Sheet unterzeichnet. Die Parteien planen zum einen, die gesamten schweizerischen Zeitschriftenaktivitäten von Ringier sowie die […] Beteiligung […] von Ringier an Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps, in das GU Axel Springer/Ringier einzubringen. Zum andern sollen die gesamten Zeitschriftenaktivitäten von Axel Springer, zuzüglich der […] Beteiligung an der Presse TV AG […] sowie der Aktivitäten der Amiado-Gruppe, die sich auf die Internetportale students.ch, partyguide.ch sowie usgang.ch konzentrieren, in das GU Axel Springer/Ringier einfliessen. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in das Joint Venture einzubringenden Titel:

Tabelle 1: In das GU Axel Springer/Ringier einzubringende Titel

von Ringier einzubringende Titel von Axel Springer einzubringende Titel

- Bolero

- Edelweiss

- Gault & Millau

- Gault & Millau Guide Suisse romande

- GlücksPost

- Glückspost Superrätsel

- Le Temps

- L'Hebdo

- L'illustré

- Schweizer Illustrierte

- Schweizer LandLiebe

- SI Style

- TV8

- TVtäglich2

- Beobachter

- Bilanz

- Handelszeitung

- PME Magazine

- Schweizer Bank

- Schweizer Versicherung

- Tele

- TV Land & Luet

- TV2

- TV-Star

- TVvier

2 Das TV-Supplement TVtäglich wird in Kooperation mit der Tamedia AG herausgegeben. […].

14. Die Parteien beabsichtigen, mit jeweils 50 % der Stimmrechte am GU Axel Springer/Ringier beteiligt zu sein. Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden in der Transaktionsvereinbarung geregelt.

15. Die Parteien bringen jeweils mit Wirkung und in Bezug auf die Zeitperiode nach dem Übernahmestichtag sämtliche Vermögensrechte und andere Rechte, frei von jeglichen Belastungen, ein, die den jeweiligen Geschäftsbereich Zeitschriften betreffen. Ausgenommen davon sind unter anderem […] Weiter werden auch die in der Anlage zur Transaktionsvereinbarung aufgeführten Mitarbeiter der jeweiligen Zeitschriftenbereiche sowie das gesamte, ausschliesslich den Geschäftsbereich Zeitschriften betreffende Inventar und Anlagevermögen übernommen. Darüber hinaus wird das GU Axel Springer/Ringier die im Anhang zur Transaktionsvereinbarung aufgeführten Mitarbeiter beziehungsweise die Redaktionen der eingebrachten Titel, die für den Erfolg in den Lesermärkten zentral sind, übernehmen. Das GU Axel Springer/Ringier wird damit über ca. 600 Mitarbeiter verfügen. Ein Teil der Mitarbeiter wird Leitungsfunktionen in den verschiedenen Servicebereichen innehaben. Sie werden unter anderem die Abwicklung und Koordination des Dienstleistungsvertrags mit Ringier sicherstellen. Weiter wird das GU Axel Springer/Ringier von Beginn weg über eine eigenständige, operativ tätige Geschäftsleitung und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Lesermärkte verfügen.

16. […]

17. Die Parteien beabsichtigen zudem, dass Ringier mit Vollzug der Transaktionsvereinbarung mit dem GU Axel Springer/Ringier einen Dienstleistungsvertrag (Service Level Agreement; SLA) über die Erbringung verschiedenster Dienstleistungen sowie einen Vermarktungsvertrag unterzeichnet. […]

18. Die Parteien werden im Hinblick auf die Gründung des GU Axel Springer/Ringier je einzeln für sich verschiedene Vorbereitungshandlungen vornehmen. So wird Ringier ihre 100 % Tochtergesellschaft ER Publishing SA, über welche Ringier eine 92.46 % Beteiligung an Le Temps SA hält, mittels Absorptionsfusion übernehmen. Axel Springer wiederum wird ihre 100 % Tochtergesellschaft Amiado Group AG mittels Absorptionsfusion übernehmen, nachdem diese die Amiado Online AG ihrerseits im Wege der Absoptionsfusion übernommen haben wird.

A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens

19. Nach Angaben der meldenden Unternehmen befinden sich die traditionellen Medienunternehmen als Folge der technologischen Entwicklung seit Jahren unter zunehmendem Druck. Einerseits würden sich die Leser von Printmedien vermehrt alternativen und kostenlosen Online-Content-Angeboten zuwenden und anderseits würde die den Konsumenten von traditionellen Printmedien zur Verfügung stehende Zeit zum Konsum dieser Medien immer kürzer. Die Medienunternehmen würden deshalb dazu gezwungen, komplementäre Online-Content-Angebote zu den Printmedien zu entwickeln. Hinsichtlich der Werbemärkte sei eine entsprechende Parallelbewegung festzustellen: Die Werbetreibenden

würden ihre Mittel in jenen Medien und Kanälen einsetzen, welche von den Nutzern bevorzugt würden („money follows eyeballs“). Die Werbeausgaben bei den traditionellen Printtiteln würden seit langem unter Druck stehen, da die Werbeauftraggeber ihre Budgets zunehmend diversifiziert in eine wachsende Zahl von Medienkanälen lenken würden. Diese Tendenz würde in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zunehmend verstärkt. Die Medienunternehmen würden deshalb insgesamt dazu gezwungen, hohe Investitionen für neue Online-Content-Angebote zu tätigen und gleichzeitig die verminderten Werbe- und Lesermarkteinnahmen durch Sparmassnahmen und das Nutzen von Synergien aufzufangen. Allgemein liessen sich im Verlagsbereich nicht nur schweizweit, sondern international Konsolidierungsbestrebungen beobachten; so zuletzt etwa der Verkauf der Berliner Morgenpost und des Hamburger Abendblatt sowie weiterer Medien durch die Axel Springer AG an die Funke Mediengruppe oder der Insolvenzantrag der Münchner Abendzeitung vom 5. März 2014. Angesichts dieser Ausgangslage möchten die Parteien mit dem Zusammenschlussvorhaben ihre Wettbewerbsfähigkeit im Schweizer Leser- und Werbemarkt sichern und die Digitalisierung ihrer Marken forcieren.

A.4 Verfahren

20. Am 8. Mai 2015 ging beim Sekretariat der WEKO der Meldungsentwurf vom 7. Mai 2015 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Axel Springer Schweiz / Ringier ein.

21. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 bestätigte das Sekretariat den Eingang des Meldungsentwurfs.

22. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf vom 7. Mai 2015 Stellung und unterrichtete die Parteien über die notwendigen Ergänzungen bzw. Anpassungen.

23. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 reichten die Parteien die Meldung des Zusammenschlussvorhabens ein, welche bei der WEKO gleichentags einging.

24. Am 1. Juli 2015 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung und informierte die Parteien über den Fristablauf für die vorläufige Prüfung am 3. August 2015, vorbehaltlich der Vollständigkeit der Meldung.

25. Am 10. Juli 2015 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung. Gleichzeitig setzte es den Parteien Frist zur Einreichung von zusätzlichen Informationen gemäss Art. 15 VKU.3

26. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 machten die Parteien die verlangten zusätzlichen Angaben.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

27. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und

3 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4).

öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

28. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

29. Das Kartellgesetz folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, auch nicht autonom als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren sind. Ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess kann sich dann nicht autonom verhalten, wenn er durch einen Dritten kontrolliert wird und daher keine eigenständige Geschäftsstrategie verfolgen kann, sondern vielmehr nach einer Geschäftsstrategie handelt, die ihm vom kontrollierenden Dritten (explizit oder implizit) vorgegeben wird. Damit wäre dieses Gebilde ein Teil eines grösseren Ganzen, welches als Konzern bezeichnet werden kann.

30. Das Kartellrecht enthält keine eigene Definition des Konzernbegriffs.4 Es ist daher auf den Konzernbegriff des Obligationenrechts5 abzustellen. Gemäss aArt. 663e Abs. 1 OR lag ein zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) verpflichteter Konzern vor, wenn eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasste. Dabei führte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine hundertprozentige Beteiligung nicht zu einem Konzern, wenn keine einheitliche Leitung beabsichtigt war.6 Nach den seit 1. Januar 2013 geltenden Rechnungslegungsvorschriften muss eine rechnungslegungspflichtige juristische Person, welche ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert, im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen (Art. 963 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen einer Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

31. Dementsprechend stellen die Axel Springer Gruppe und die Ringier Gruppe jeweils als Ganzes eine wirtschaftliche Einheit dar und erfüllen folglich auch jeweils als Ganzes den Unternehmensbegriff.

32. Aufgrund der obligationenrechtlichen Konzerndefinition kann ein Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich nicht Teil eines Konzerns sein, da dieses nicht unter einheitlicher Leitung, sondern unter der Leitung von mehreren Muttergesellschaften steht. Es sei denn, diese Muttergesellschaften stünden ihrerseits direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer einzigen Konzernmutter, womit letztlich auch das Gemeinschaftsunternehmen von dieser Konzernmutter alleine kontrolliert würde.7

33. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Muttergesellschaften unterliegt, – analog einer Konzerntochtergesellschaft – keine eigenständige Geschäftsstrategie verfolgen bzw. sein Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann und demnach über keine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG verfügt. Dem steht nicht entgegen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 VKU ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen „alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit“ erfüllen muss. Denn das Erfordernis der selbständigen wirtschaftlichen Einheit bedeutet nach Praxis und Lehre nicht, dass das Gemeinschaftsunternehmen sämtliche Entscheidungen selbständig treffen muss. Es genügt, wenn das Gemeinschaftsunternehmen in operativer/ funktionaler Hinsicht selbständig ist. Dass auf strategischer Ebene die Muttergesellschaften die Entscheidungen treffen und nicht das Gemeinschaftsunternehmen, ist gerade Voraussetzung für das Vorliegen gemeinsamer Kontrolle.8

34. Die Frage der Unternehmenseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens ist aber letztlich im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle gar nicht entscheidend, da die das Gemeinschaftsunternehmen kontrollierenden „Mutterunternehmen“ ohnehin zumindest mittelbar die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen, was gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG für das Vorliegen eines Unternehmenszusammenschlusses genügt.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

35. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unter-

4 Vgl. ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster Teilband, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-Somm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Auflage, 2005, 8 und 469 ff.

5 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220).

6 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 ff., Publigroupe SA et al./WEKO, bestätigt durch BGE 139 I 72, nicht publ. E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f. E. 3), Publigroupe SA et al./WEKO. 7 Vgl. RPW 2012/3, 696 Rz 29, GIM/Fluxys/Swissgas/Flux Swiss/Transitgas. 8 Vgl. RPW 2015/1, 82 Rz 9, Beratungsanfrage zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bei einem Kontrollerwerb durch ein Gemeinschaftsunternehmen, m.w.Hinw.

nehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.9

B.1.2.1 Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens

36. Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Vollfunktion) und in dieses Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU).

37. Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU).

B.1.2.2 Erlangung der Kontrolle

38. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

B.1.2.3 Gemeinsame Kontrolle

39. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben.10 Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss.11 Die Praxis der Wettbewerbskommission nimmt dabei Bezug auf die entsprechende Praxis der EU-Kommission.12

40. Die EU-Kommission führt dazu aus, dass im Unterschied zur alleinigen Kontrolle, bei der ein einzelner Gesellschafter die strategischen Entscheidungen des Unternehmens bestimmen kann, bei einer gemeinsamen Kontrolle Pattsituationen entstehen können, weil zwei oder mehr der Muttergesellschaften die Möglichkeit haben, strategische Entscheidungen zu blockieren. Diese Gesellschafter müssen folglich die Geschäftspolitik des

Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festlegen und zusammenarbeiten.13

41. Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen.14 Dort wo bei zwei vorhandenen Muttergesellschaften ungleiche Beteiligungsverhältnisse gegeben sind oder es mehr als zwei Muttergesellschaften gibt, kann dies unter anderem dann vorliegen, wenn die Minderheitsgesellschafter zusätzliche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, gegen Entscheidungen, die für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wesentlich sind, ein Veto einzulegen.15 Diese Vetorechte müssen sich allerdings auf strategische geschäftspolitische Entscheidungen in dem Gemeinschaftsunternehmen beziehen. Sie müssen über das hinausgehen, was in der Regel Minderheitsgesellschaftern an Vetorechten eingeräumt wird, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Gemeinschaftsunternehmens zu schützen. Ein Vetorecht beispielsweise, mit dem ein Verkauf oder eine Abwicklung des Gemeinschaftsunternehmens verhindert werden kann, gibt dem Minderheitsgesellschafter noch keine gemeinsame Kontrolle.16

42. In der Meldung wird dazu Folgendes ausgeführt: Die Parteien werden kapital- und stimmenmässig paritätisch am Joint Venture beteiligt sein und damit die strategischen geschäftspolitischen Entscheidungen gemeinsam treffen. […]

43. Entsprechend den Ausführungen der Parteien müssen diese die wesentlichen Entscheide als Aktionäre und im Verwaltungsrat des GU Axel Springer/Ringier gemeinsam treffen. Dabei handelt es sich um strategische geschäftspolitische Entscheidungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen. Diese strategischen geschäftspolitischen Entscheidungen können nur durch Kooperation von Axel Springer und Ringier erfolgen, mithin diese das GU Axel Springer/Ringier gemeinsam kontrollieren.

B.1.2.4 Vollfunktion

44. Gemäss Praxis der Wettbewerbskommission liegt der Vollfunktionscharakter eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs.1 VKU unter folgenden Voraussetzungen vor:17

- Das Gemeinschaftsunternehmen muss als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.

9 Vgl. RPW 2013/3, 357 Rz 24, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you; RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas.

10 Vgl. MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert [Hrsg.], 2010, Art. 4 Abs. 3 KG N 223.

11 Vgl. RPW 2008/2, 275 Rz 16, Sony Ericsson/Motorola.

12 Vgl. RPW 2005/2, 349 Rz 23 f., Swissgrid; RPW 2006/3, 480 Rz 36, Atel - EOSH-Aktiven.

13 Vgl. Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 43 vom 21.02.2009 S. 10 ff. (nachfolgend: EU-Mitteilung), Rz 62. 14 Vgl. EU-Mitteilung, Rz 63. 15 Vgl. EU-Mitteilung, Rz 65.

16 Vgl. EU-Mitteilung, Rz 66; vgl. zum Ganzen auch BSK KG-REINERT (Fn 23), Art. 4 Abs. 3 KG N 231 ff.

17 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 3, Resun Plus AG.

- Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.

- Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.

- Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.

Marktauftritt

45. Soweit ein Gemeinschaftsunternehmen als Anbieter auf dem Markt auftritt, ist nach der Praxis der Wettbewerbskommission das entsprechende Vollfunktionsmerkmal regelmässig zu bejahen. Tritt es hingegen nur als Nachfrager auf, ist zu prüfen, ob es mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernimmt. Übt das Gemeinschaftsunternehmen nur eine Hilfsfunktion in der Geschäftstätigkeit der Mutterunternehmen aus und hat somit keinen eigenen Marktzugang bzw. keine eigene Marktpräsenz, handelt es sich nicht um ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen.18

46. In der Meldung wird ausgeführt, dass das GU Axel Springer/Ringier Herausgeber der einzubringenden schweizerischen Zeitschriften der Parteien sein und die damit inhaltlich verbundenen Onlineaktivitäten („line extension“) betreiben werde. Ferner werde das GU Axel Springer/Ringier massgebliche Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps sein und die Geschäfte der Amiado-Gruppe, welche sich auf die Internetportale students.ch, partyguide.ch sowie usgang.ch konzentrierten, weiterführen.

47. Gestützt auf die Angaben in der Meldung ist davon auszugehen, dass das GU Axel Springer/Ringier nicht bloss eine Hilfsfunktion von Axel Springer und/oder Ringier ausübt. Das GU Axel Springer/Ringier tritt entsprechend den Angaben in der Meldung als Herausgeberin verschiedener Presseerzeugnisse und damit als Anbieterin auf dem Markt auf. Das Vollfunktionskriterium des Marktauftritts ist daher zu bejahen.

Selbständige wirtschaftliche Einheit

48. Das Erfordernis der selbständigen wirtschaftlichen Einheit bedeutet nach Praxis und Lehre nicht, dass das Gemeinschaftsunternehmen sämtliche Entscheidungen selbständig treffen können muss. Dass auf strategischer Ebene die Mutterunternehmen die Entscheidungen treffen und nicht das Gemeinschaftsunternehmen ist gerade Voraussetzung für das Vorliegen gemeinsamer Kontrolle. Das Vollfunktionskriterium der selbständigen wirtschaftlichen Einheit beschlägt daher die Selbständigkeit der Gemeinschaftsunternehmens in operativer / funktionaler Hinsicht.19

49. Gemäss Meldung wird das GU Axel Springer/Ringier wie erwähnt Herausgeber der einzubringenden schweizerischen Zeitschriften der Parteien sein. Die zu den entsprechenden Zeitschriftenbereichen gehörenden

Marken- und Domainrechte würden zwar im Eigentum der jeweiligen Partei bleiben. Das Recht zur Nutzung dieser Marken- und Domainrechte durch das GU Axel Springer/Ringier werde jedoch mittels entsprechender Lizenzverträge sichergestellt. […]

50. Entsprechend den Ausführungen in der Meldung ist das GU Axel Springer/Ringier als selbständige wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren.

Auf Dauer angelegt

51. Wann ein Zusammenschluss und die damit einhergehende Veränderung der Marktstruktur von Dauer ist, kann nicht verallgemeinert werden. Die Dauerhaftigkeit kann sich gemäss der Praxis der Wettbewerbskommission aus dem Umstand ergeben, dass das Gemeinschaftsunternehmen gemäss Statuten oder Gründungsverträgen auf unbestimmte Dauer angelegt ist.20 Auch kann in der Regel die Tatsache, dass die kontrollierenden Unternehmen dem Gemeinschaftsunternehmen Ressourcen übertragen, als Nachweis für die Dauerhaftigkeit gelten.21

52. Gemäss Meldung wird das GU Axel Springer/Ringier in der Form einer nach schweizerischem Recht konstituierten Aktiengesellschaft […] gegründet. Die die gemeinsame Kontrolle der beiden Parteien begründende Aktionärsbindungsvereinbarung werde zudem […] abgeschlossen.

53. Aufgrund der Ausführungen in der Meldung ist das GU Axel Springer/Ringier als auf Dauer angelegt zu qualifizieren.

Management und Ressourcen

54. Ob ein Gemeinschaftsunternehmen nebst dem Management über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise bemessen. Welche Ressourcen als ausreichend zu qualifizieren sind, bestimmt sich aufgrund der konkreten Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens.22

55. Gemäss Meldung wird das GU Axel Springer/Ringier […]

56. Gestützt auf die Angaben in der Meldung ist davon auszugehen, dass das GU Axel Springer/Ringier sowohl über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management als auch ausreichende Ressourcen verfügen wird.

B.1.2.5 Einbringung von Geschäftstätigkeit

57. Nach der Praxis der Wettbewerbskommission ist dieses Tatbestandsmerkmal üblicherweise weit auszulegen. Danach genügt zu dessen Erfüllung bereits die Einbringung von Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-how.23

18 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 4 f., Resun Plus AG.

19 Vgl. BSK KG-REINERT (Fn 23), Art. 4 Abs. 3 KG N 316.

20 Vgl. RPW 2005/2, 360 Rz 30, Cashgate.

21 Vgl. RPW 2009/4, 390 Rz 107, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; vgl. zum Ganzen auch BSK KG-REINERT (Fn 23), Art. 4 Abs. 3 KG N 362.

22 Vgl. BSK KG-REINERT (Fn 23), Art. 4 Abs. 3 KG N 331.

23 Vgl. RPW 2008/1, 125 Rz 17, General Electric Company/Credit Suisse Private Equity; vgl. auch BSK KG-REINERT (Fn 23), Art. 4 Abs. 3 KG N 374 ff.

58. In der Meldung wird dazu ausgeführt, dass die Parteien ihre bestehenden Abonnementen- und Werbekundenverträge in das GU Axel Springer/Ringier einbringen. Hinzu komme, dass das Joint Venture sämtliches Inventar, Anlagevermögen und sämtliche Unterlagen (z.B. Bücher, Kundenunterlagen etc.) der Zeitschriftengeschäfte der beiden Parteien übernehmen werde.

59. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist auch das Kriterium des Einbringens von Geschäftstätigkeit vorliegend als erfüllt zu betrachten. Das GU Axel Springer/Ringier ist damit insgesamt als Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen zu qualifizieren.

B.1.3 Beteiligte Unternehmen

60. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).

61. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten sind Axel Springer und Ringier als kontrollierende Unternehmen einerseits und das GU Axel Springer/Ringier als kontrolliertes Unternehmen andererseits als beteiligt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

62. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Nebenabreden

B.3.1 Allgemeines

63. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

64. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich an der entsprechenden Bekanntmachung der EU-Kommission24 orientiert.25

65. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.

66. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Vorausset-zungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.

B.3.1.1 Konkurrenzverbot

67. Nach der EU-Bekanntmachung gelten Wettbewerbsverbote zwischen den Gründerunternehmen und einem Gemeinschaftsunternehmen so lange als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig, wie das Gemeinschaftsunternehmen besteht.26

68. […]

69. […]

70. Das vorliegende Konkurrenzverbot erscheint als mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden und für diesen notwendig. Es kann daher als zulässige Nebenabrede qualifiziert werden.

B.3.1.2 Lizenzverträge

71. Die Vergabe einer Lizenz durch die Gründer an das Gemeinschaftsunternehmen kann als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt und ob die Lizenz befristet oder unbefristet ist. Die Lizenz kann auf einen bestimmten Anwendungsbereich begrenzt werden, welcher der Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens entspricht.27

72. Nach Angaben in der Meldung wird das GU Axel Springer/Ringier mit den beiden Parteien jeweils separat einen Lizenzvertrag hinsichtlich der Lizenzierung von Marken- und Domainrechten abschliessen. […]

73. Die dem GU Axel Springer/Ringier gewährten Lizenzrechte seien für dessen Geschäftstätigkeit unerlässlich. […] Ohne die Lizenzierung sei die Gründung des Joint Ventures deshalb nicht denkbar.

24 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 05.03.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung).

25 Vgl. RPW 2010/3 504 Rz 63 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2006/4 689 Rz 35 ff., ISS/Edelweissfm; RPW 2012/1, 150 Rz 63, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 26 EU-Bekanntmachung, Rz 36. 27 EU-Bekanntmachung, Rz 42.

74. Die fraglichen Lizenzverträge erscheinen als mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden und für diesen notwendig. Sie können daher als zulässige Nebenabreden qualifiziert werden.

B.3.1.3 Pooling-Vertrag

75. Gemäss Meldung werden die Parteien einen Pooling-Vertrag zur Verwertung der an das GU Axel Springer/Ringier lizenzierten Rechte abschliessen. […]

76. Dem Pooling-Vertrag kommt hinsichtlich der Qualifikation als zulässige Nebenabrede keine über die Lizenzvergabe hinausragende, eigenständige Bedeutung zu. Es kann daher auf das im vorangehenden Abschnitt B.3.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. Der Pooling-Vertrag kann als zulässige Nebenabrede qualifiziert werden.

B.3.1.4 Dienstleistungsverträge

77. Bleiben die Gründerunternehmen in einem dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens vor- oder nachgelagerten Markt tätig, so gelten gemäss EU-Bekanntmachung für alle zwischen ihnen bestehenden Bezugs- und Liefervereinbarungen einschliesslich Dienstleistungs- und Vertriebsvereinbarungen die Grundsätze, die bei der Übertragung von Unternehmen Anwendung finden.28 Wenn die Übertragung eines Unternehmens oder Unternehmensteils zu einer Unterbrechung der traditionellen Bezugs- und Lieferbeziehungen, die sich infolge der Kombination von Geschäftstätigkeiten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des Übertragenden herausgebildet haben, führt, kann es erforderlich sein, entsprechende Bezugs- und Lieferverbindungen zwischen dem übertragenden und dem erwerbenden Unternehmen für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten.29

78. Solche Verpflichtungen können dem Ziel dienen, die Versorgung der einen oder anderen Partei mit Waren bzw. Dienstleistungen sicherzustellen, welche zur Ausübung der beim Übertragenden verbliebenen bzw. der vom Erwerber übernommenen Geschäftstätigkeiten benötigt werden. Die Geltungsdauer von Liefer- und Bezugspflichten ist allerdings auf den Zeitraum zu begrenzen, der erforderlich ist, um das Abhängigkeitsverhältnis durch eine unabhängige Marktstellung zu ersetzen. Bezugs- und Lieferpflichten, mit denen sichergestellt werden soll, dass die zuvor bereitgestellten Mengen weiter geliefert werden, können für eine Übergangszeit bis zu fünf Jahren gerechtfertigt sein.30

79. Die EU-Bekanntmachung führt dazu weiter aus, dass die Verpflichtung zur Lieferung bzw. zum Bezug fester Mengen – gegebenenfalls verknüpft mit einer Anpassungsklausel –als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig gilt. Verpflichtungen hingegen, welche die Lieferung bzw. den Bezug unbegrenzter Mengen oder Ausschliesslichkeitsbindungen vorsehen oder den Status eines Vorzugslieferanten oder eines Vorzugsabnehmers begründen, sind nach der EU-Bekanntmachung für die Durchführung des Zusammenschlusses nicht notwendig.31

80. Gemäss Meldung wird Ringier mit dem GU Axel Springer/Ringier einen Dienstleistungsvertrag sowie

einen Vermarktungsvertrag abschliessen. Im Rahmen des Dienstleistungsvertrags werde sich Ringier dazu verpflichten, dem GU Axel Springer/Ringier verschiedene nachgelagerte Dienstleistungen zu erbringen. […]

81. […]

82. […]

83. […]

84. Die von Ringier erbrachten Dienstleistungen würden für das GU Axel Springer/Ringier lediglich unterstützenden Charakter aufweisen. Die Wertschöpfung des GU Axel Springer/Ringier an sich, die in der Ausarbeitung der redaktionellen Beiträge bestehe, werde vollständig durch das GU Axel Springer/Ringier erbracht. Dass dieser Haupttätigkeit vor- und nachgelagerte Dienstleistungen, wie beispielsweise die Medienvorstufe und der Bereich technische Herstellung, ausgelagert würden, sei denn auch branchenüblich. Diese Auslagerung ermögliche es dem GU Axel Springer/Ringier vielmehr, den Einsatz seiner gesamten Ressourcen auf die Haupttätigkeit zu konzentrieren. Den Betrieb eines eigenen Rechtsdienstes, einer eigenen IT- und Personalabteilung oder gar die Unterhaltung einer eigenen Druckerei (technische Herstellung) würden sich vornehmlich grosse Medienkonzerne leisten, da dies äusserst kostenintensiv sei. Aufgrund des Dienstleistungs- und Vermarktungsvertrags werde deshalb die Wettbewerbsfähigkeit des GU Axel Springer/Ringier gestärkt.

85. Gestützt auf die zitierten Ausführungen in der EU-Bekanntmachung erscheinen die Dienstleistungs- bzw. Vermarktungsvereinbarungen zwischen Ringier und dem GU Axel Springer/Ringier grundsätzlich als unproblematisch. Mit der EU-Bekanntmachung ist allerdings zu fordern, dass die Geltungsdauer auf den Zeitraum zu begrenzen ist, der erforderlich ist, um das Abhängigkeitsverhältnis durch eine unabhängige Marktstellung zu ersetzen. Unter diesem Aspekt erscheint die Zeitspanne bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin per […] als sehr lang. […] wie die in der EU-Bekanntmachung genannte Zeitspanne von fünf Jahren. Weshalb es für das Zusammenschlussvorhaben notwendig sein sollte, das GU Axel Springer/Ringier für mindestens [5-15] Jahre an Ringier zu binden, ist nicht ersichtlich. Das GU Axel Springer/Ringier kann die fraglichen Dienstleistungen zwar ohne weiteres auch über einen längeren Zeitraum bei Ringier beziehen. Entscheidend dabei ist allerdings, dass das GU Axel Springer/Ringier dies aufgrund unabhängiger, eigener Geschäftsüberlegungen zu marktüblichen Konditionen tun kann.

86. Die Mindestvertragsdauer von [5-15] Jahren kann daher nicht als für das Zusammenschlussvorhaben notwendig betrachtet werden. Dies bedeutet nicht, dass diese Vereinbarungen kartellrechtlich per se unzulässig wären. Allerdings erfahren sie wie einleitend erwähnt keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid.

28 EU-Bekanntmachung, Rz 44.

29 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 32 i.V.m. 35 und 44.

30 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 33 i.V.m. 35 und 44. 31 EU-Bekanntmachung, Rz 34.

B.4 Meldepflicht

87. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen

Umsatz von insgesamt mindestens 2 Mrd CHF oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Mio. CHF erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. CHF erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2014 (in Mio. CHF)

Axel Springer Ringier GU Axel Springer/Ringier32

Schweiz […] […] […]

Weltweit 3689.9 980.7

88. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.

B.5 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

89. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

90. Eine marktbeherrschende Stellung einzelner oder mehrerer Unternehmen besteht, wenn diese auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

91. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.5.1 Relevante Märkte

92. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

93. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

94. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten (bzw. Hörer-, Zuschauer-, Nutzermärkten), Werbemärkten (Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, und Druckmärkten.33

95. Lesermärkte lassen sich anhand der Charakteristika der einzelnen Printerzeugnisse bestimmen. Dabei sind nebst den eigentlichen Zeitungen (insb. Tageszeitungen,

Pendlerzeitungen und Sonntagszeitungen) auch die sogenannten Special-Interest-Titel zu betrachten. Letztere bilden je eigene Lesermärkte, da sie sich an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse richten. Bei der Marktabgrenzung für Special-Interest-Titel wird praxisgemäss von den Titelgruppen der sogenannten WEMF-Klassifikation ausgegangen.34

96. Die nach Praxis der Wettbewerbskommission abzugrenzenden Werbemärkte lassen sich grundsätzlich ebenfalls anhand der Charakteristika der einzelnen Printerzeugnisse bestimmen. Dies führt nebst verschiedenen Werbemärkten in eigentlichen Zeitungen auch zur Abgrenzung von Werbemärkten in Special-Interest-Titeln. Aufgrund des spezifischen Interesses der Leserschaft kann mit Werbung in Special-Interest-Titeln ein enger eingegrenztes Publikum erreicht werden, womit sich Streuverluste für Werbetreibende reduzieren lassen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, für die verschiedenen Gruppen von Special-Interest-Titeln eigene Werbemärkte abzugrenzen. Auch hier wird praxisgemäss auf die Titelgruppen der WEMF-Klassifikation abgestellt.35

97. Die Parteien bringen folgende Titel gemäss WEMF-Klassifikation in das GU Axel Springer/Ringier ein:

32 Erwarteter Umsatz für das erste Geschäftsjahr nach Gründung. 33 RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/Le Temps.

34 Vgl. RPW 2012/1, 117 Rz 53, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

35 Vgl. RPW 2012/1, 117 Rz 54, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

Tabelle 2: Einordnung der von den Parteien eingebrachten Titel gemäss WEMF-Klassifikation

WEMF-Kategorie Einzubringende Titel Andere Titel

Tagespresse

(1210, 1220, 1230)

- Le Temps (Ringier) - 20 Minuten

- 20 Minuten National

- 20 Minutes

- 20 Minuti

- 24 Heures

- 24 Heures Lausanne

- 24 Heures Régions

- Appenzeller Zeitung

- az Limmattaler Zeitung

- az Nordwestschweiz

- Basler Zeitung

- Bieler Tagblatt

- Blick (Ringier)

- Blick am Abend National (Ringier)

- Bote der Urschweiz

- BZ Berner Zeitung

- BZ Berner Zeitung / Der Bund

- Der Landbote

- Der Rheintaler

- Die Südostschweiz

- Extra tabloid del Corriere del Ticino

- Freiburger Nachrichten

- Journal du Jura

- La Côte

- La Liberté

- La Regione Ticino

- Le Courrier

- Le Matin

- Le Nouvelliste

- Le Quotidien Jurassien

- L'Express Feuille d'Avis

- Liechtensteiner Vaterland

- L'Impartial

- Neue Luzerner Zeitung

- Neue Nidwaldner Zeitung

- Neue Obwaldner Zeitung

- Neue Urner Zeitung

- Neue Zuger Zeitung

- Neue Zürcher Zeitung

- OT Oltner Tagblatt

- Rheintalische Volkszeitung

WEMF-Kategorie Einzubringende Titel Andere Titel

- Sarganserländer

- Schaffhauser Nachrichten

- St. Galler Tagblatt

- Tages-Anzeiger

- Thurgauer Zeitung

- Tribune de Genève

- Walliser Bote

- Werdenbg. & Obertoggenburger

- Wiler Zeitung

- ZRZ Zürcher Regionalzeitungen

- ZT Zofinger Tagblatt

- Zürcher Oberländer

- Zürcher Unterländer

- Zürichsee-Zeitung

Illustrierte mit allgemeinen Themen (2121)

- Beobachter (Axel Springer)

- L'illustré (Ringier)

- Schweizer Illustrierte (Ringier)

- Illustrazione Ticinese

- Paris Match

- Schweizer Familie

- Ticino Sette

- Reader's Digest

News- und Themenpresse (2131)

- L'Hebdo (Ringier) - Das Magazin

- Die Weltwoche

- Geo

- NZZ Fokus

- NZZ Folio

- Surprise Strassenmagazin

- WoZ Die Wochenzeitung

Programmpresse (2141)

- Tele (Axel Springer)

- TV Land & Lüt (Axel Springer)

- TV2 (Axel Springer)

- TV8 (Ringier)

- TV-Star (Axel Springer)

- TVtäglich (Ringier/Tamedia)

- TVvier (Axel Springer)

- Guide TV Cinéma

- Kulturtipp

- Teleclub Magazin

- Télétop matin

- TV7 sélection

Frauen- und Peoplepresse (2151)

- Bolero (Ringier)

- Edelweiss (Ringier)

- Glücks Post (Ringier)

- Sl Style (Ringier)

- 20 Minuten Friday

- Annabelle

- Brigitte

- Cosmopolitan

- Donna

- Elle Edition Suisse Romande

- Faces People, Style & Stories

- Femina

- Freundin

WEMF-Kategorie Einzubringende Titel Andere Titel

- Gala

- Galatea

- Joy

- Ladies Drive

- Marie Claire Edition Suisse

- Shape

Finanz- und Wirtschaftspresse (2311)

- Bilanz (Axel Springer)

- PME Magazine (Axel Springer)

- Handelszeitung (Axel Springer)

- Schweizer Bank (Axel Springer)36

- Schweizer Versicherung (Axel Springer)37

- Banco Der Anlagefondsführer (Deutsch)

- Banco Guide de placement des fonds (Français)

- Banco Guide de placement des fonds, Edition totale

- Bilan

- ETF

- Finanz und Wirtschaft

- K-Geld

- L'Agefi

- Market.ch

- Private

- Punkt

- Swissquote

- Ticino Management

- Tout compte fait

- Women in Business

Umwelt und Natur (3161)

- Schweizer LandLiebe (Ringier) - Naturfreund

- Natürlich

- Naturzyt

- Neue Energie für die Schweiz

- Pro Natura Magazin/Magazine

- Pro Natura Magazin/Magazine (Deutsch)

- Pro Natura Magazin/Magazine (Français)

- Vivera Ia montagna

- WWF Magazin (Deutsch)

- WWF Magazin (Français)

- WWF Magazin (Italienisch)

- WWF Magazin Region Basel

- WWF Magazin, Gesamtausgabe

36 […] WEMF-Kategorie 4413 wird von den Parteien als Falschzuordnung geltend gemacht.

37 […] WEMF-Kategorie 4414 wird von den Parteien als Falschzuordnung geltend gemacht.

98. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Marktabgrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des Zusammenschlusses Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermieden.

99. Die Parteien führen aus, dass die WEKO in der Vergangenheit in Bezug auf die Marktabgrenzung verschiedentlich von der WEMF-Klassifikation (bzw. „VSW-Typologie“38) abgewichen sei und den entsprechenden Markt präziser abgegrenzt habe. Damit habe die WEKO in ihrer Praxis erkannt, dass einzelne Titel einer WEMF-Kategorie nicht in jedem Fall Substitute darstellen. Die WEKO nehme ihre Analyse jeweils in zwei Schritten vor. In einem ersten Schritt werde die WEMF-Typologie als Ausgangspunkt genommen. In einem zweiten Schritt werde dann die Marktabgrenzung vertieft und verfeinert, sofern Zweifel daran bestehen würden, dass die Einordnung in eine Kategorie der Austauschbarkeit entspricht. Eine derartige Notwendigkeit liege immer dann vor, wenn Zweifel an der kartellrechtlichen Richtigkeit der als Ausgangspunkt hinzugezogenen Grundlage bestünden.

100. Auch die vorliegende Meldung nimmt die WEMF-Typologie als Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung der Lesermärkte beziehungsweise der Special-Interest-Titel. Im Sinne der erwähnten WEKO-Praxis sei jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die bestimmten WEMF-Kategorien zugeordneten Titel im Einzelnen tatsächlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU einen sachlich relevanten Markt darstellen würden. Bei der weiteren Marktabgrenzung stützen sich die Parteien sodann auf die sogenannte EZMV-Methode, welche eine eingehende Auseinandersetzung mit der Substituierbarkeit bzw. Austauschbarkeit der Medienprodukte erlaube.39

101. Bevor zu entscheiden ist, ob der von den Parteien beantragten Marktabgrenzung gemäss EZMV-Methode gefolgt werden kann, rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen, die von den Parteien gemeldeten Marktstellungen in den verschiedenen Marktabgrenzungsvarianten zu untersuchen. Soweit sowohl nach der Marktabgrenzung gemäss bisheriger Praxis der WEKO als auch gemäss der von den Parteien beantragten Marktabgrenzung sich der Zusammenschluss als unproblematisch erweist, kann die definitive Marktabgrenzung aufgrund fehlender Relevanz offen bleiben. Näher zu betrachten sind in der Folge nur diejenigen Märkte, die sich je nach Abgrenzung aufgrund der Marktstellung als problematisch erweisen könnten.

102. Dabei werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz

von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

103. Gemäss Meldung wird das GU Axel Springer/Ringier in folgenden, von den Parteien gemäss EZMV-Methode abgegrenzten Märkten tätig sein:

38 In der Meldung wird ausgeführt, dass in der Praxis der WEKO der Begriff der WEMF-Klassifikation verwendet wird. Laut Marktexperten der Parteien würden die Typologietabelle bzw. die Titelgruppen vom Verband Schweizer Medien (VSW) festgelegt. Das Zahlenmaterial liefere dagegen die WEMF AG für Werbemedienforschung. Nach Auffassung der Marktexperten der Parteien gebe der Begriff der VSW-Typologie deshalb das Abstellen auf der Typologietabelle der VSW am besten wieder. Eine inhaltliche Abweichung von der Praxis der WEKO bestehe jedoch diesbezüglich nicht […]. Um Missverständnisse zu vermeiden hält sich die vorliegende Beurteilung an die in der bisherigen WEKO-Praxis verwendete Bezeichnung.

39 Gemäss Meldung soll sich die Marktabgrenzung im Medienbereich an den folgenden vier Kriterien orientieren: Eigenschaftsanalyse, Zielgruppenausrichtung, Marktforschung und Vertrieb (sogenannte EZMV-Methode); […].

Tabelle 3: Geschäftstätigkeiten des GU Axel Springer/Ringier gemäss EZMV-Methode

Art Bezeichnung

Lesermärkte

Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse

Französischsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse

Deutschsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

Französischsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

Deutschsprachiger Lesermarkt für Konsumthemen

Deutschsprachiger Lesermarkt für Land und Heimat

Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse

Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse

Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse

Französischsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse

Französischsprachiger Lesermarkt für News- und Themenpresse

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

Art Bezeichnung

Werbemärkte

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Publikumspresse für Konsumthemen

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Presse für Land und Heimat

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl

Art Bezeichnung

über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

Online Leser-

/Nutzer-Märkte

Deutschsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites)

Französischsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites)

Markt für die Bereitstellung von deutschsprachigen Online-Display-Werbeflächen

Markt für die Bereitstellung von französischsprachigen Online-Display-Werbeflächen

De-Minimis-Märkte

Lesermarkt für Gastroführer

Lesermarkt für Rätselhefte

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Gastroführern

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Rätselheften

Leser-/Nutzermarkt für Online-Portale

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge)

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

Markt für Leser/Nutzer in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

Markt für Corporate Media Publishing

Markt für Anzeigenmarketing

Markt für Websitevermarktung

104. Nach dieser von den Parteien beantragten Marktabgrenzung ergeben sich nachfolgende Marktstellungen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Parteien nicht ihre sämtlichen Aktivitäten auf den jeweiligen Märkten auf

das GU Axel Springer/Ringier übertragen. Entsprechend kann der prognostizierte Marktanteil für das GU Axel Springer/Ringier kleiner ausfallen als die Summe der Marktanteile von Axel Springer und Ringier.

Tabelle 4: Marktanteile 2014 bei von den Parteien beantragter Marktabgrenzung gemäss EZMV-Methode

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse - [25-35] [25-35] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse - [25-35] [25-35] Ja Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Deutschsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [50-60] [50-60] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [>80] [>80] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Konsumthemen [40-50] - [40-50] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Land und Heimat - [70-80] [70-80] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse [75-85] - [75-85] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse - [>85] [>85] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse [20-30] - [20-30] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse [20-30] - [20-30] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für News- und Themenpresse - [60-70] [60-70] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl - [0-10] [0-10] Nein Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse - [50-60] [50-60] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse - [60-70] [60-70] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Publikumspresse für Konsumthemen [>80] - [>80] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Presse für Land und Heimat - [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse [>90] - [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse - [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse [60-70] - [60-70] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse [20-30] - [20-30] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse - [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

- [15-25] [15-25] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

- [30-40] [30-40] Ja Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

- 0 0 Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

0 [30-40] [30-40] Ja Nein

Deutschsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites) [<10] [10-20] [<10] Nein Ja

Französischsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites) - [<10] [<10] Nein Nein

Markt für die Bereitstellung von deutschsprachigen Online-Display-Werbeflächen [<10] [10-20] [<10] Nein Ja

Markt für die Bereitstellung von französischsprachigen Online-Display-Werbeflächen [<10] [<10] [<10] Nein Ja

Lesermarkt für Gastroführer - < 20 < 20 Nein Nein

Lesermarkt für Rätselhefte - < 20 < 20 Nein Nein

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Gastroführern - < 20 < 20 Nein Nein

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Rätselheften - 0 0 Nein Nein

Leser-/Nutzermarkt für Online-Portale < 20 - < 20 Nein Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Leser/Nutzer in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Corporate Media Publishing < 1 - < 1 Nein Nein

Markt für Anzeigenmarketing < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Websitevermarktung < 20 - < 20 Nein Nein

105. Nach der von den Parteien beantragten Marktabgrenzung erweisen sich folgende Märkte als betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU:

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Konsumthemen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Land und Heimat;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse;

- Französischsprachiger Lesermarkt für News- und Themenpresse;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Publikumspresse für Konsumthemen;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Presse für Land und Heimat;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11);

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl

über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland.

106. Es ist festzustellen, dass es bei dieser Marktabgrenzung in keinem der betroffenen Märkte infolge des Zusammenschlussvorhabens zu einer Marktanteilsaddition bzw. einer Strukturveränderung kommt, welche auf Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG schliessen liesse.

107. Nach der Marktabgrenzung gemäss bisheriger Praxis der WEKO ergeben sich folgende Marktpositionen:

Tabelle 5: Marktanteile 2014 bei Marktabgrenzung gemäss bisheriger WEKO-Praxis

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen [30-40] [12-30] [50-60] Ja Ja

Französischsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen - [40-50] [40-50] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse (inkl. Modemagazine) - [20-30] [20-30] Nein Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse (exkl. Modemagazine) - [10-20] [10-20] Nein Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Umwelt und Natur - [70-80] [70-80] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Versicherungen - [>80] [>80] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Finanzen, Banken, Sparkassen [0-10] - [0-10] Nein Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse [30-40] - [30-40] Ja Nein

Deutschsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen [20-30] [50-60] [70-80] Ja Ja

Französischsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen - [>90] [>90] Ja Nein

Deutschsprachiger Werbemarkt für Frauen- und Peoplepresse (inkl. Modemagazine) - [40-50] [40-50] Ja Nein

Deutschsprachiger Werbemarkt für Frauen- und Peoplepresse (exkl. Modemagazine) - [30-40] [30-40] Ja Nein

Deutschsprachiger Werbemarkt für Umwelt und Natur - [>80] [>80] Ja Nein

Deutschsprachiger Werbemarkt für Fachpresse im Bereich Versicherungen [>90] - [>90] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Finanzen, Banken, Sparkassen [>90] - [>90] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse [60-70] - [60-70] Ja Nein

Deutschsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [60-70] [60-70] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt - [>80] [>80] Ja Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse [80-90] - [80-90] Ja Mögl.40

Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse - [>80] [>80] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse [20-30] - [20-30] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für News- und Themenpresse - [60-70] [60-70] Ja Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

- [<10] [<10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

- [<10] [<10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

- [<10] [<10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

- [<10] [<10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

- [<10] [<10] Nein Nein

Französischsprachiger Lesermarkt für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

- [<10] [<10] Nein Nein

40 In der Meldung wird geltend gemacht, dass es sich bei dem von Ringier herausgegebenen Titel „TVtäglich“ um eine Programmbeilage handle, welche nicht diesem Markt sondern vielmehr demjenigen des

Trägermediums zuzuordnen sei […]. Darauf ist nachfolgend gesondert einzugehen.

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise

- [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse [>90] - [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse - [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse [20-30] - [20-30] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse - [>90] [>90] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Romandie

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11)

- [30-40] [30-40] Ja Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in der Waadt (WG 12)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Neuenburg (WG 13)

- [10-20] [10-20] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Jura (WG 14)

- 0 0 Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internatio-

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

nale Ereignisse berichten, in Freiburg (WG 15)

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Unterwallis (WG 16)

- [0-10] [0-10] Nein Nein

Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland

0 [30-40] [30-40] Ja Nein

Deutschsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites) [<10] [10-20] [<10] Nein Ja

Französischsprachiger Nutzermarkt für Vermittlung aktueller Informationen (News-Sites) - [<10] [<10] Nein Nein

Markt für die Bereitstellung von deutschsprachigen Online-Display-Werbefläche41 [<10] [10-20] [<10] Nein Ja

Markt für die Bereitstellung von französischsprachigen Online-Display-Werbeflächen41 [<10] [<10] [<10] Nein Ja

Lesermarkt für Gastroführer - < 20 < 20 Nein Nein

Lesermarkt für Rätselhefte - < 20 < 20 Nein Nein

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Gastroführern - < 20 < 20 Nein Nein

Werbemarkt für Print-Firmenwerbung in Rätselheften - 0 0 Nein Nein

Leser-/Nutzermarkt für Online-Portale < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Nutzer in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen < 20 < 20 < 20 Nein Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Leser/Nutzer in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen < 20 - < 20 Nein Nein

41 Nach der Terminologie der Praxis der WEKO handelt es sich hierbei im Ergebnis um die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen […].

Markt

Marktanteile 2014 in Prozent, gerundet Betroffen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Marktanteilsaddition Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

< 1 - < 1 Nein Nein

Markt für Anzeigenmarketing < 20 - < 20 Nein Nein

Markt für Websitevermarktung < 20 - < 20 Nein Nein

108. Nach der gemäss bisheriger WEKO-Praxis vorgenommenen Marktabgrenzung erweisen sich folgende Märkte als betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU:

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Umwelt und Natur;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Versicherungen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse;

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Französischsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Frauen- und Peoplepresse (inkl. Modemagazine);

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Frauen- und Peoplepresse (exkl. Modemagazine);

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Umwelt und Natur;

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Fachpresse im Bereich Versicherungen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Fachpresse im Bereich Finanzen, Banken, Sparkassen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Modemagazine für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse;

- Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse;

- Französischsprachiger Lesermarkt für News- und Themenpresse;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Modemagazinen für ein weibliches Publikum mit vierzehntäglicher oder monatlicher Erscheinungsweise;

- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse;

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, in Genf (WG 11);

- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten, im Berner Seeland;

109. Davon kommt es in folgenden Märkten potenziell zu Marktanteilsadditionen:

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Deutschsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen;

- Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse (je nach Zuordnung des Titels „TVtäglich“).

110. Da es in den übrigen Märkten – unabhängig davon, welche Marktabgrenzungsvariante vorgenommen wird – infolge des Zusammenschlussvorhabens zu keiner Marktanteilsaddition bzw. Strukturveränderung kommt, welche auf Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG schliessen liesse, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die drei in vorhergehender Randziffer 109 genannten Märkte.

B.5.1.1 Deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen

111. Auf dem deutschsprachigen Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen sind die Parteien mit den folgenden Titeln vertreten: „Beobachter“ und „Beobachter Natur“42 (beide Axel Springer) sowie „Schweizer Illustrierte“ (Ringier). Nach Angaben der Parteien präsentieren sich die Marktanteile auf diesem Markt wie folgt:

Tabelle 6: Marktanteile deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen

Jahr Wert Gesamtm

arkt

Beteiligte Unternehmen Grösste Konkurrenten

Axel Springer

Ringier GU Axel Springer / Ringier

Tamedia AG

DPV Worldwid e GmbH

Das Beste

2012 Umsatz in Tsd.

[…] […] […] […] […] […] […]

Marktanteil

100 % [30-40 %] [20-30 %] [50-60 %] [10-20 %] [5-10 %] [5-10 %]

2013 Umsatz in Tsd.

[…] […] […] […] […] […] […]

Marktanteil

100 % [30-40 %] [20-30 %] [50-60 %] [10-20 %] [5-10 %] [5-10 %]

2014 Umsatz in Tsd.

[…] […] […] […] […] […] […]

Marktanteil

100 % [30-40 %] [20-30 %] [50-60 %] [10-20 %] [5-10 %] [5-10 %]

112. Gemessen an den Marktanteilen sind die beiden Parteien die grössten Wettbewerber im Markt. Ihre drei grössten Konkurrenten sind die Tamedia AG (vertreten mit dem Titel „Schweizer Familie“), Das Beste (vertreten mit dem Titel „Reader’s Digest Schweiz/Suisse Sprachausgabe (Deutsch)“) sowie die DPV Worldwide GmbH (vertreten mit insgesamt 87 Titeln). Des Weiteren sind zahlreiche deutsche Zeitschriften bzw. internationale Zeitschriften mit deutscher Ausgabe auf dem Markt für Illustrierte mit allgemeinen Themen vertreten.

113. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob eine Substituierbarkeit zwischen den Titeln „Beobachter“ und „Schweizer Illustrierte“ besteht.

114. Wie in Rz 100 beschrieben, haben die Parteien die Substituierbarkeit der Titel, welche dem Lesermarkt für Illustrierte allgemeine Themen zugeordnet werden können, gemäss der Kriterien der EZMV-Methode geprüft. Dabei wurden die Titel im Hinblick auf ihre Eigenschaften (Differenzierung der Leserbedürfnisse nach Inhalten, Erscheinungsrhythmus und Aufmachung), ihre Zielgruppenausrichtung (Konsumverhalten, Psychografie), anhand von Marktforschungsergebnissen sowie mittels der Einzelhandelsstrukturanalyse (EHASTRA) analysiert.

115. Zusammenfassend zeigt die Substituierbarkeitsanalyse der Parteien gemäss der EZMV-Methode Folgendes:

- Gemäss Inhaltsanalyse befriedige der „Beobachter“ vorwiegend Ratgeber-Bedürfnisse seiner Leser, die „Schweizer Illustrierte“ hingegen vorwiegend das Bedürfnis nach Informationen über Prominente. Auch sprächen der Erscheinungsrhythmus sowie die Aufmachung beider Titel gegen eine Substituierbarkeit.

- Gemäss Zielgruppenausrichtung zeige die Leserschaft der beiden Titel ein unterschiedliches Konsumverhalten. Zudem belege das Psychogramm der Leserschaft, dass die beiden Titel eine andere Leserzielgruppe ansprechen würden und daher auch aus diesem Grund keine Substituierbarkeit vorliegen könne.

42 Nach Angaben in der Meldung wird der bisher eigenständig geführte Titel «Beobachter Natur» inskünftig nunmehr als Beilage zum «Beobachter» herausgegeben. Gemäss Statistik der WEMF AG für Werbemedienforschung erzielte der «Beobachter Natur» im Jahr 2014 total verkaufte Auflagen von 27‘005 (vgl. <www.wemf.ch> unter Tool Box > Online auswerten Next>Level [13.07.2015]). Der Titel „Beobachter Natur“ erscheint daher unter diesem Aspekt als vernachlässigbar.

- Gemäss der von den Parteien bei der GfK Switzerland AG in Auftrag gegebenen Marktforschungsanalyse zeige sich weiter, dass a) für die Leserschaft der beiden Titel unterschiedliche Inhalte von Relevanz seien, b) beide Titel diametral entgegengesetzte Funktionen erfüllen würden, sowie, dass c) eine erhebliche Anzahl der Leserschaft den „Beobachter“ und die „Schweizer Illustrierte“ komplementär verwenden würde. Die grosse Mehrheit derjenigen Leser, welche den „Beobachter“ als Alternative zur „Schweizer Illustrierten“ angeben, würden gleichzeitig Titel der People-Presse nennen, welche den primären Leseranspruch (Promis und Unterhaltung) erfüllen würden. Zudem würden [60-80 %] der weiblichen Leserschaft die „Schweizer Familie“ als eigentliche Alternative zur „Schweizer Illustrierten“ erachten, nur [<40 %] würden den „Beobachter“ als Alternative sehen.

- Gemäss EHASTRA-Klassifikation43 sei der „Beobachter“ der Kategorie 06 Politik, Wirtschaft | 35 Verbraucher, Warentest, Sozialratgeber zuzuteilen, die „Schweizer Illustrierte“ hingegen der Kategorie 09 Gesellschaft | 20 People.

116. Gemäss Antrag der Parteien sei demzufolge die „Schweizer Illustrierte“ einem deutschsprachigen Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse zuzuordnen, der „Beobachter“ hingegen einem deutschsprachigen Lesermarkt für Konsumthemen. In diesen beiden von den Parteien abgegrenzten Märkten kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen oder Strukturveränderungen durch das GU Axel Springer/Ringier (vgl. Rz 104 ff.).

117. Die Substituierbarkeitsanalyse zeigt in überzeugender Weise auf, dass die beiden Titel „Beobachter“ und „Schweizer Illustrierte“ unterschiedliche Produktmerkmale aufweisen sowie unterschiedliche Zielgruppen ansprechen. Aufgrund dessen ist hinsichtlich dieser beiden Titel von getrennten Märkten auszugehen. Welchen Märkten die beiden Titel genau zugeordnet werden sollten, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, wie nachfolgend aufgezeigt.

118. Gemäss Antrag der Parteien sei die „Schweizer Illustrierte“ einem deutschsprachigen Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse zuzuordnen. Selbst wenn die WEMF-Kategorien als solche der Beurteilung zugrunde gelegt werden, ist die von der WEMF AG vorgenommene Zuordnung der „Schweizer Illustrierten“ in die Kategorie „Illustrierte mit allgemeinen Themen“ fraglich. Naheliegender erscheint die Zuordnung der „Schweizer Illustrierten“ in die WEMF-Kategorie „Frauen- und Peoplepresse“. Dies braucht indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Unabhängig davon, ob ein deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse gemäss WEMF-Kategorisierung oder EZMV-Methode abgegrenzt wird, kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen oder Strukturveränderungen durch das GU Axel Springer/Ringer, da in diesen Märkten nur Ringier mit Titeln vertreten ist.

119. Der „Beobachter“ sei gemäss Antrag der Parteien einem deutschsprachigen Lesermarkt für Konsumthemen zuzuordnen. Gemäss der WEMF-Kategorisierung kann der „Beobachter“ am ehesten entweder wie bisher

der Kategorie Illustrierte mit allgemeinen Themen oder der Kategorie News- und Themenpresse zugeordnet werden. Auch hier käme es – unter Berücksichtigung der in Rz 118 ausgeführten abweichenden Zuordnung der „Schweizer Illustrierten“ – in beiden Lesermärkten zu keinen Marktanteilsadditionen oder Strukturveränderungen durch das GU Axel Springer/Ringer, da im deutschsprachigen Lesermarkt für Konsumthemen, im deutschsprachigen Lesermarkt für News- und Themenpresse sowie im deutschsprachigen Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen nur Axel Springer vertreten ist.

Fazit

120. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es infolge des Zusammenschlusses zu keiner Marktanteilsaddition bzw. keiner Strukturveränderung kommt, welche auf Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG schliessen liesse.

B.5.1.2 Deutschsprachiger Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen

121. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO wird die hinsichtlich der Lesermärkte vorgenommene Marktabgrenzung gespiegelt und diese als Ausgangspunkt für die Abgrenzung der Werbemärkte verwendet. Da dem Werbemarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen dieselben Titel der Parteien zugeordnet werden wie dem Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen, kann für die Marktabgrenzung auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

122. Demzufolge kommt es auch bei den vorliegend betroffenen Werbemärkten – unabhängig davon, ob die EZMV-Methode der Parteien oder die WEMF-Klassifikation zugrunde gelegt wird – zu keinen Marktanteilsadditionen oder Strukturveränderungen durch das GU Axel Springer/Ringier, welche auf Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG schliessen liessen.

B.5.1.3 Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse

123. Auf dem deutschsprachigen Lesermarkt für Programmpresse gibt Axel Springer die Zeitschriften „Tele“, „TV-Star“, „TV2“, „TVvier“ und „TV Land & Lüt“ heraus. Ringier gemeinsam mit der Tamedia AG die Zeitschrift „TVtäglich“.

124. Die Parteien geben in ihrer Meldung an, dass sie im Bereich der Programmzeitschriften eine unterschiedliche Strategie verfolgen würden. Während Axel Springer kostenpflichtige Programmzeitschriften verlege, biete Ringier gemeinsam mit der Tamedia AG die Zeitschrift „TVtäglich“ als kostenlose Programmbeilage bzw. als Gratisbeilage an.

43 Die EHASTRA (Einzelhandelsstrukturanalyse) ist eine Strukturanalyse des Zeitungs- und Zeitschriftenhandels, welche auf einer wöchentlichen Vollerhebung durch die presseführenden Einzelhändler basiert, […].

125. Unter Berufung auf einen Beschluss des Bundeskartellamts im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens44 wird von den Parteien geltend gemacht, dass die Zeitschriften „Tele“, „TV-Star“, „TV2“, „TVvier“ und „TV Land & Lüt“ als TV-Programmzeitschriften zu behandeln und entsprechend dem deutschsprachigen Lesermarkt für Programmpresse zuzuordnen seien. Die Zeitschrift „TVtäglich“ hingegen sei separat als Programmbeilage zu behandeln und sei entsprechend ihrem Trägermedium zuzuordnen.

126. Gemäss diesem Beschluss des Bundeskartellamts dienen Programmzeitschriften im Allgemeinen dazu, die Leser mit vertieften Informationen über das Fernseh- und Radioprogramm für einen bestimmten Zeitraum zu versorgen. Neben dem eigentlichen „Programmlisting“ verfügen die Programmzeitschriften grösstenteils über einen mehr oder weniger aufwendig gestalteten Magazinteil mit Hintergrundberichterstattung, Kommentierungen und Empfehlungen sowie anderen Themen. So hat das Bundeskartellamt im erwähnten Beschluss befunden, dass TV-Programmbeilagen nach ihren Eigenschaften und ihrem jeweiligen Verwendungszweck im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts keine gleichwertigen Alternativen darstellen. Auch könnten diese nicht unter dem Aspekt der Angebotsumstellungs-flexibilität einbezogen werden. Weiter würden sich die TV-Programmbeilagen bezüglich der Programmdarstellung und der Highlightberichterstattung unterscheiden. Entscheidend sei auch, dass der Erhalt einer TV-Programmbeilage an den Erwerb des Trägermediums, in der Regel eine Tageszeitung oder ein Magazin, geknüpft sei sowie, dass Verlage, welche selbst Programmzeitschriften herausgeben, ebenfalls Programmbeilagen nicht als relevante Wettbewerber ihrer Programmzeitschriften wahrnehmen würden.

127. Gemäss Meldung werde „TVtäglich“ einmal pro Woche ganz überwiegend Zeitschriften (wie beispielsweise der „Schweizer Illustrierten“, „GlücksPost“, „Schweizer Familie“) als Supplement beigelegt und biete eine Übersicht über 40 Fernseh- und Radiosender aus dem In- und Ausland. […] „TVtäglich“ verfüge weiter über keinerlei relevanten Magazinteil und liefere damit keine redaktionell aufwendig aufgearbeiteten Informationen. Zudem bestehe lediglich eine relativ kleine Auswahl an Sendern und Sendezeiten. Weiter zeichne sich „TVtäglich“ im Gegensatz zu den Programmzeitschriften durch eine günstige und wenig hochwertige Heftqualität aus. Deshalb sei „TVtäglich“ nicht mit den übrigen Programmzeitschriften austauschbar. In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundeskartellamts und nach Auffassung von Ringier und der Tamedia AG seien die TV-Programmbeilagen anders als die TV-Programmzeitschriften zu behandeln. Die Programmbeilage „TVtäglich“ werde daher dem jeweiligen Markt des Trägermediums zugeordnet.

128. Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Parteien bzw. des Bundeskartellamtes kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Zeitschrift „TVtäglich“ nicht demselben sachlich relevanten Markt wie die Zeitschriften „Tele“, „TV-Star“, „TV2“, „TVvier“ und „TV Land & Lüt“ zuzuordnen sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse TV-Programmbeilage aufgrund ihres Inhalts eher mit einem elektronischen

Programmführer (Electronic Program Guide, EPG) zu vergleichen ist. Entsprechend würde sich hier auch die Frage der Substituierbarkeit von Print und Online stellen. Ob für TV-Programmbeilagen ein separater Markt abzugrenzen ist oder, wie von den Parteien unter Berufung auf den erwähnten Beschluss des Bundeskartellamtes geltend gemacht, diese den jeweiligen Märkten ihrer Trägermedien zuzurechnen sind, kann vorliegend offenbleiben, da es so oder anders nicht zu einer Marktanteilsaddition oder Strukturveränderung infolge des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kommt.

Fazit

129. Der zu beurteilende Zusammenschluss begründet oder verstärkt keine marktbeherrschende Stellung im deutschsprachigen Lesermarkt für Programmpresse.

B.5.2 Ergebnis

130. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

44 Bundeskartellamt (BKartA), Beschluss vom 25. April 2014, B6 – 98/13 - Springer/Funke; […].