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RPW 2015/3 S. 533

Goldman Sachs/Altor/Hamlet

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. August 2015

Mitteilung gemäss Art. 16 VKU vom 13. August 2015

A

Sachverhalt

1. Am 17. Juli 2015 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen The Goldman Sachs Group, Inc. (nachfolgend: Goldman Sachs) und die Altor Funds (nachfolgend: Altor), indirekt durch verbundene Konzerngesellschaften, die gemeinsame Kontrolle über die Hamlet Protein A/S (nachfolgend: Hamlet) zu übernehmen.

2. Goldman Sachs ist tätig im Investmentbanking, Wertpapier- und Investmentmanagement und erbringt weltweit eine Vielzahl von Banken-, Wertpapier- und Investitionsdienstleistungen gegenüber einem grossen Kundenstamm, der Gesellschaften, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen umfasst. Die globale Geschäftstätigkeit von Goldman Sachs kann allgemein in vier Segmente unterteilt werden: (i) Investmentbanking, (ii) Betreuung von institutionellen Kunden, (iii) Investitionen und Kredite, und (iv) Investmentmanagement. Goldman Sachs hat diverse Tochtergesellschaften, darunter die Goldman Sachs Bank AG mit Sitz in Zürich.

3. Altor besteht aus vier Private Equity Fonds und ihren jeweiligen Portfoliogesellschaften. Die vier Private Equity Fonds sind (i) Altor 2003 Fund, mit einem gebundenen Kapital von EUR 650 Mio., (ii) Altor Fund II, mit einem gebundenen Kapital von EUR 1‘150 Mio., (iii) Altor Fund III, mit einem gebundenen Kapital von EUR 2‘000 Mio. und (iv) Altor Fund IV, mit einem gebundenen Kapital von EUR 2‘000 Mio. Altor Fund IV, welcher die für die Kontrolle über Hamlet notwendigen Beteiligungen in sein Portfolio übernehmen wird, ist auf Investitionen im „midmarket“ Segment (mittelgrosse Unternehmen) in der nordischen Region ausgerichtet. Verschiedene der von Altor kontrollierten Gesellschaften haben Tochtergesellschaften in der Schweiz.

4. Hamlet ist tätig in der Entwicklung, Produktion und dem Verkauf von Soja-Proteinen, die in hochwertigen Tierfuttermitteln, primär für Jungtiere wie Ferkel, Kälber und Geflügel, verwendet werden. Die Produkte von Hamlet werden ausschliesslich als Zutaten von Tierfuttermittelformulierungen verwendet. Alle Produkte bestehen aus Sojamehl, das mit dem von Hamlet patentierten Enzymbehandlungsprozess bearbeitet wurde. Hamlet erzielt Umsätze von ca. CHF [...] weltweit und von ca. CHF […]

in der Schweiz. Sie beschäftigt ca. […] Mitarbeiter an Standorten in Dänemark und den USA.

5. Die Transaktion stellt sowohl für Goldman Sachs und Altor eine reine Finanzinvestition dar; sie erwarten keine industriellen Synergien.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

6. Das KG1 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

7. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Goldman Sachs, Altor und Hamlet sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

8. Als Unternehmenszusammenschluss gelten die Fusion und die Kontrollübernahme (Art. 4 Abs. 3 KG). Ein Unternehmen übernimmt in diesem Sinne die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU2). Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU).

9. Gemäss den meldenden Unternehmen wird die Transaktion durchgeführt, indem […].

10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Goldman Sachs und Altor gemeinsam die Kontrolle über Hamlet übernehmen.

11. Hamlet stellt ein Vollfunktionsunternehmen dar. So verfügt Hamlet über ein eigenes Management und tritt als Anbieter von Soja-Proteinen (Entwicklung, Produktion und Verkauf) am Markt auf. Es handelt dabei als selbständige, wirtschaftliche Einheit, wobei es in der Lage ist, eine eigene Geschäftspolitik zu verfolgen, da weder die Goldman Sachs noch die Altor im relevanten Markt tätig sind. Weiter ist geplant, dass Hamlet ihre Tätigkeit langfristig ausübt.

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4).

12. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Zusammenschlussvorhaben im Sinne des KG und der VKU vorliegt.

B.2 Meldepflicht

13. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der

beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

14. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligten Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Am Zusammenschlussvorhaben sind demnach Goldman Sachs und Altor als die kontrollierenden und Hamlet als kontrolliertes Unternehmen beteiligt. Die gesetzlichen Umsatzschwellen werden gemäss der nachfolgenden Tabelle erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.

Tabelle 1: Weltweite und nationale Umsätze der beteiligten Unternehmen (2014).

Unternehmen Weltweite Umsätze (in Mio.) Nationale Umsätze (in Mio.)

EUR CHF EUR CHF

Goldman Sachs […] […] […] […]

Altor […] […] […] […]

Hamlet […] […] […] […]

Quelle: Angaben der meldenden Unternehmen und Geschäftsberichte aus dem Jahr 2014.

B.2 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

im Rahmen der vorläufige Prüfung

15. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG). Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

16. In erster Linie sind Veränderungen aufgrund von Marktanteilsadditionen zu untersuchen. Gemäss den Angaben der meldenden Unternehmen bestehen keine horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von Goldman Sachs und Hamlet einerseits sowie zwischen Altor und Hamlet andererseits. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen führt.

17. Des Weiteren sind vertikale (potentielle) Beziehungen zu prüfen, sofern mindestens ein Unternehmen in einem Markt Marktanteile von mindestens 30 % hält (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Vorliegend besteht zumindest potentiell eine solche vertikale Beziehungen zwischen Altor (bzw. der von ihr kontrollierten EWOS3) und Hamlet. Diese wird nachfolgend näher geprüft.

18. Daneben bestehen gemäss den Angaben der meldenden Unternehmen keine weiteren Märkte, welche einer näheren Prüfung zu unterziehen wären.4

B.3.1 Relevante Märkte

19. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist nur eine potentielle vertikale Beziehung von Interesse. Die von Altor kontrollierte EWOS verfügt je nach Marktabgrenzung über hohe Marktanteile und produziert komplettes Fischfutter für Lachsfische (Salmonidae) und andere Fische, welches unter anderem Soja-Proteine enthält. […]. Die Produkte von Hamlet könnten jedoch für Fischfutter in der Art des von EWOS hergestellten verwendet werden.

20. Somit sind nachfolgend die Auswirkungen im Bereich Fischfutter und Soja-Proteine zu prüfen.

3 Eine Gesellschaft, die gemeinsam von Altor Fund III und Bain Capital kontrolliert wird (vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 1.10.2013, COMP/M.7015 - Bain Capital/Altor/EWOS, Rz 6).

4 Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission „Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen“, Version 3 vom 19.9.2014, Ziff. IV (abrufbar unter: www.weko.ch >Dienstleistungen).

Grafik des Sekretariats

B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte

21. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Produkte von EWOS (Fischfutter)

22. Im Bereich des Verkaufs von Tier- oder Fischfutter hat die WEKO bisher keine Marktabgrenzungen vorgenommen. Die EU-Kommission ging in der Vergangenheit von einem Markt für Aqua-Futter aus und liess offen, ob dabei ein besonderer Markt für Lachsfutter abzugrenzen ist.5

23. Da der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung zu keinen Wettbewerbsbedenken führt, kann diese offen gelassen werden.

Produkte von Hamlet (Soja-Proteine)

24. Nach Angaben der meldenden Unternehmen ist Protein eine der Hauptzutaten in Tier- und Fischfutter und kann einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) entnommen werden. Sojamehl ist in Tier- und Fischfutter weit verbreitet. Es kann entweder in unbehandelter Form oder in Form von Soja-Proteinkonzentrat (soya protein concentrate „SPC“)6 verwendet werden.

25. Zur Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte im Bereich von Soja-Proteinen gibt es keine schweizerische Fallpraxis. Die WEKO hat bis jetzt nur einen Markt für den Handel von Sojabohnen in Betracht gezogen, die Marktabgrenzung aber offen gelassen.7

26. In früheren Entscheiden der EU-Kommission betreffend Ölsaatenmehle (wozu insb. Mehle aus Soja, Raps

und Sonnenblumen gehören), wurde von einem hohen Mass an Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Arten von Ölsaatenmehlen ausgegangen, wobei offengelassen wurde, ob Ölsaatenmehle einen einzigen Produktmarkt bilden.8 Die EU-Kommission hat auch schon geprüft, ob SPC einen eigenen sachlichen relevanten Markt bilden könnten, das Ergebnis aber offen gelassen.9

27. Da der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung zu keinen Wettbewerbsbedenken führt, kann diese offen gelassen werden.

B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte

28. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

5 Entscheid der EU-Kommission vom 12.4.2005, COMP/M.3722 - Nutreco/Stolt-Nielsen/Marine Harvest JV, Rz 20 ff. 6 SPC zeichnen sich durch eine erhöhte Proteinkonzentration aus und können durch Alkoholextraktion, Dampfextrusion, Fermentation oder biotechnologische Prozesse gewonnen werden. Hamlet stellt ein SPC in einem patentierten biotechnologischen Verfahren her. 7 RPW 2015/1, 95 Rz. 23 ff., Chiquita Brands International INC./Cutrale/Safra.

8 Entscheid der EU-Kommission vom 17.6.2013, COMP/M.6626 - DLG/Danish Agro/DanHatch, Rz 25; Entscheid der EU-Kommission vom 16.11.2011, COMP/M.6383 - Cargill/Korofrance, Rz 35 ff.; Entscheid der EU-Kommission vom 19.2.2001, COMP/M.2271 - Cargill/Agribrands, Rz 9; Entscheid der EU-Kommission vom 20.7.1998, IV/M.1126 - Cargill/Vandemoortele, Rz 11; Entscheid der EU-Kommission vom 11.8.1997, IV/M.941 - ADM/Actos & Hutcheson - Soya Mainz, Rz 14 f.

9 Entscheid der EU-Kommission vom 20.7.1998, IV/M.1126 - Cargill/Vandemoortele, Rz 12; Entscheid der EU-Kommission vom 11.8.1997, IV/M.941 - ADM/Actos & Hutcheson - Soya Mainz, Rz 17.

Goldman

Sachs Altor

Hamlet

EWOS

50% 50% gemeinsame indirekte Kontrolle mit Drittem

Herstellung Soya-Proteine

Herstellung Fischfutter

Fischzüchter Fischzucht

indirekt

Produkte von EWOS (Fischfutter)

29. Die EU-Kommission hielt in der Vergangenheit fest, dass der Markt für Aqua-Futter bzw. Lachsfutter wahrscheinlich national sei, dass aber eine Tendenz zur Regionalisierung bestehe.10

30. Da der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss unabhängig von der Marktabgrenzung zu keinen Wettbewerbsbedenken führt, kann diese offen gelassen werden.

Produkte von Hamlet (Soja-Proteine)

31. Die meldenden Unternehmen erachten den räumlich relevanten Markt für die Produkte von Hamlet zumindest als EWR-weit. Die Betrachtung des räumlichen relevanten Marktes als mindestens EWR-weit würde sich mit den Erwägungen der EU-Kommission in früheren Entschieden zum räumlichen relevanten Markt für Ölsaatenmehl11 und SPC12 decken.

32. Da der vorliegend zu beurteilende Zusammenschluss unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung zu keinen Wettbewerbsbedenken führt, kann diese offen gelassen werden.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

33. EWOS verfügt je nach Marktabgrenzung über Marktanteile im Verkauf von Fischfutter von max. [60-70] % (unter der Annahme nationaler Märkte) bzw. über [30-40] % (unter der Annahme regionaler Märkte13). Nur wenn von einem überregionalen bzw. europaweiten Markt ausgegangen wird, könnte überhaupt ein die Schweiz umfassender betroffener Markt vorliegen. Aufgrund fehlender vertikaler Wettbewerbsbedenken, kann die Marktabgrenzung aber offen gelassen werden.

34. Hamlet kommt als Lieferant von EWOS in Frage, weshalb ihre vertikale Beziehung kurz zu beleuchten ist. Hierzu wird untersucht, ob das Zusammenschlussvorhaben zu einer Abschottung von Einsatzmitteln (input foreclosure) und/oder zu einer Abschottung von Kunden (customer foreclosure) führen kann.14

35. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zwischen Hamlet und EWOS nur potentieller Art ist. […]. Es sind auch keine Lieferungen an EWOS geplant.

36. Selbst wenn von einer vertikalen Beziehung zwischen Hamlet und EWOS ausgegangen wird, besteht keine ausreichende Basis für Bedenken, dass die Transaktion zu wettbewerbswidrigen vertikalen Effekten führen könnte. Wie nachfolgend gezeigt wird, besteht weder das Risiko einer Abschottung von Einsatzmitteln noch das Risiko einer Abschottung des Zugangs für die Kunden.

Keine Abschottung von Einsatzmitteln (Input Foreclosure)

37. Eine Abschottung von Einsatzmitteln oder Vorleistungen kann erfolgen, falls ein vertikal integriertes Unternehmen Wettbewerber auf nachgelagerten Märkten nicht mehr oder nur zu höheren Preisen beliefert. In beiden Fällen kann dies im Ergebnis zu einem Anstieg der Vorleistungspreise (Inputpreise) nach dem Zusammenschluss führen, womit die Vorleistungskosten für Wettbewerber von EWOS angehoben werden.15 In diesem

Fall ist zu untersuchen, ob die gestiegenen Einsatzmittelkosten auch höhere Verbraucherpreise zur Folge haben. Denn möglicherweise ergeben sich aus dem Zusammenschlussvorhaben Effizienzgewinne, welche eine Erhöhung der Endverbrauchspreise verhindern.

38. Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Einsatzmitteln ist erstens zu untersuchen, ob das Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Möglichkeit hätte den Zugang zu den Einsatzmitteln abzuschotten, zweitens ob es den Anreiz dazu hätte, und drittens, ob eine Abschottungsstrategie spürbare nachteilige Auswirkungen auf den nachgelagerten Wettbewerb hätte. In der Praxis werden diese Faktoren häufig gemeinsam untersucht, da sie eng miteinander verflochten sind.16

39. Folgende Elemente legen nahe, dass Hamlet keine Fähigkeit zur Abschottung von Einsatzmitteln zu Lasten der Wettbewerber von EWOS hat: Hamlet verfügt über einen maximalen Marktanteil von [0-10] % (unter der Annahme eines EWR-weiten SPC-Marktes).17 Nebst Hamlet sind weitere umsatzmässig wichtige Unternehmen auf dem Markt tätig. […]. Hamlet hat in der Vergangenheit […], welches dessen besondere Anforderungen berücksichtigt. Ausserdem produziert Hamlet SPC-Produkte, die gemäss den Angaben der meldenden Unternehmen [...] teurer sind, als andere SPC, die für Fischfutter verwendet werden können.

40. Basierend auf den Angaben der meldenden Unternehmen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Hersteller von Fischfutter ausreichende Ausweichmöglichkeiten auf andere Lieferanten neben Hamlet verfügen. Gemäss den meldenden Unternehmen gehört die Methode von Hamlet auch […].

41. Sodann stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Anreiz zur Abschottung von Einsatzmitteln besteht. Der Abschottungsanreiz hängt davon ab, in welchem Masse

10 Entscheid der EU-Kommission vom 12.4.2005, COMP/M.3722 - Nutreco/Stolt-Nielsen/Marine Harvest JV, Rz 31 f.

11 Entscheid der EU-Kommission vom 19.2.2001, COMP/M.2271 - Cargill/Agribrands, Rz 11; Entscheid der EU-Kommission vom 20.7.1998, IV/M.1126 - Cargill/Vandemoortele, Rz 13; Entscheid der EU-Kommission vom 11.8.1997, IV/M.941 - ADM/Actos & Hutcheson - Soya Mainz, Rz 18; im Entscheid der EU-Kommission vom 17.6.2013, COMP/M.6626 - DLG/Danish Agro/DanHatch, Rz 25 wurde allerdings auch eine nationalen Marktabgrenzung als möglich erachtet.

12 Entscheid der EU-Kommission vom 20.7.1998, IV/M.1126 - Cargill/Vandemoortele, Rz 13; Entscheid der EU-Kommission vom 11.8.1997, IV/M.941 - ADM/Actos & Hutcheson - Soya Mainz, Rz 19.

13 Unter der Annahme eines Marktes für Fischfutter für Lachsfische im Nordseebecken (Norwegen, Grossbritannien, Färöer-Inseln, Irland, Finnland, Frankreich, Dänemark, Schweden). 14 RPW 2014/4, 752 Rz 17 ff., 755 Rz 40, KKR & Co. L.P./Allianz SE/Selecta; für Ausführungen zur Analyse von vertikalen Zusammenschlüssen siehe weiter RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff., SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG und Mitteilung der Kommission – Leitlinie zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüssen gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 (nachfolgend: EU-Leitlinien). 15 RPW 2014/4, 752 Rz 41, KKR & Co. L.P./Allianz SE/Selecta; RPW 2007/4, 582 Rz 186, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Federal Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG. 16 EU-Leitlinie (Fn 14), Rz 32. 17 Unter der Annahme eines EWR-weiten Marktes für Soja-Proteine wäre Hamlet ein Marktanteil von weniger als [0-10] % zuzurechnen.

eine Abschottung gewinnbringend wäre. Selbst wenn die Hersteller von Fischfutter die Produkte von Hamlet in Betracht ziehen würden, würde Goldman Sachs eine Strategie, welche die Rentabilität von Hamlet beeinträchtigt, kaum unterstützen.

42. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine wettbewerbswidrige Abschottung von Einsatzmitteln aufgrund des Zusammenschlusses unwahrscheinlich ist.

Keine Abschottung von Kunden (Customer Foreclosure)

43. Eine Kundenabschottung kann stattfinden, wenn sich ein Lieferant mit einem wichtigen Kunden im nachgelagerten Markt zusammenschliesst und damit den Zugang der Wettbewerber im vorgelagerten Markt zu wichtigen Absatzkanäle beschränkt, so dass die Fähigkeit und der Anreiz dieser Wettbewerber verringert werden, in Wettbewerb mit der fusionierten Einheit zu treten. Folge davon könnten erhöhte Kosten der Wettbewerber von Hamlet sein. Dies kann die neue Einheit in die Lage versetzen, höhere Preise im nachgelagerten Markt gewinnbringend durchzusetzen. Möglicherweise verhindern jedoch Effizienzgewinne, welche durch den Zusammenschluss entstehen, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Verbraucher ergeben.18

44. Die meldenden Unternehmen machen gelten, dass EWOS keine Fähigkeit zur Kundenabschottung zu Lasten der Wettbewerber von Hamlet hätte. Selbst wenn EWOS ihre gesamte Nachfrage nach Soja-Proteinen von Hamlet beziehen wurde, würden weitere bedeutende Nachfrager von Soja-Proteinen bestehen. Die Nachfrage von EWOS betreffend Soja-Proteinen beträgt weniger als [0-10] % der gesamten Bezüge im EWR. Somit verfügen die Konkurrenten von Hamlet über ausreichende wirtschaftliche Alternativen für den Verkauf ihrer Produkte, falls sie EWOS als Kunde verlieren würden.

45. Folgende Elemente legen nahe, dass EWOS erst gar keinen Anreiz zur Kundenabschottung hätte: […]. EWOS braucht Proteine verschiedenen Ursprungs. […]. EWOS bezieht alle ihre SPC von […] Lieferanten, […].

46. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Kunden führt.

C Ergebnis

47. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keinen Marktanteilsadditionen und somit zu keinen Wettbewerbsbedenken in horizontaler Hinsicht. In vertikaler Hinsicht ist sodann unwahrscheinlich, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Abschottung von Einsatzmitteln oder Kunden führt.

48. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

18 RPW 2014/4, 752 Rz 51, KKR & Co. L.P./Allianz SE/Selecta.