RPW 2016/2 S. 544
Amcor/SIDEL/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 28. Oktober 2015
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. Oktober 2015
Erwägungen
1. Am 1. Oktober 2015 erhielt die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine gemeinsame Meldung der Amcor Group GmbH (nachfolgend: Amcor) und der Sidel Participations SAS (nachfolgend: SIDEL) über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach planen Amcor und SIDEL (nachfolgend gemeinsam auch: die Parteien) ein Joint Venture (nachfolgend: JV) bestehend aus der bereits bestehenden DISCMA AG (nachfolgend: DISCMA) und der neu gegründeten LiquiForm Group LLC (nachfolgend: LiquiForm).
2. Amcor ist eine Schweizer Tochtergesellschaft der Amcor-Gruppe, deren oberste Muttergesellschaft Amcor Limited mit Sitz in Melbourne, Australien, ist. Amcor Limited ist ein globales Verpackungsunternehmen, welches in der Herstellung und Lieferung von festen und flexiblen Verpackungsprodukten für die Lebensmittel-, Getränke-, Gesundheits-, Haushalts- und Körperpflege- sowie Tabakindustrien tätig ist. Im Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR) ist die Amcor-Gruppe in der Herstellung und Lieferung von flexiblen Verpackungen sowie Tabakverpackungen tätig. Die Tätigkeiten in der Schweiz umfassen die Verwaltung der Hauptsitze der Geschäftssegmente „Amcor Flexibles Europe, Middle East and Africa“, „Amcor Flexibles Americas“ und „Amcor Tobacco Packaging“ sowie andere Unternehmensfunktionen, welche die europaweiten Aktivitäten des Konzerns unterstützen. Zudem sind mehrere Produktionsanlagen sowohl für flexible Verpackungen als auch für Tabakverpackungen in der Schweiz operativ tätig.1
3. SIDEL ist Teil der Tetra Laval-Gruppe, einer privaten Unternehmensgruppe mit globalen Aktivitäten. Die Tetra Laval-Gruppe besteht aus drei Industriegruppen: Tetra Pak, SIDEL und DeLaval. Tetra Pak bietet Verarbeitungs-, Verpackungs- und Distributionslösungen für Lebensmittel, insbesondere in Verpackungen aus Karton, an. SIDEL ist Anbieterin von Verpackungsanlagen für flüssige Lebensmittel, insbesondere Streckblasformmaschinen (nachfolgend: SBM-Maschinen2) für PET-
Flaschen sowie Abfüllmaschinen. DeLaval ist eine Full-Service-Anbieterin für Milcherzeuger. Das Unternehmen entwickelt, produziert und vermarktet Ausrüstungen und Komplettlösungen für die Milchproduktion und Tierhaltung. Alle drei Industriegruppen sind auch in der Schweiz tätig.3
4. DISCMA wurde im Jahr 2012 als Schweizer Aktiengesellschaft gegründet. Sie ist ein 50/50-Joint Venture der Parteien und wird von ihnen gemeinsam kontrolliert. DISCMA ist Inhaberin aller Immaterialgüterrechte in Bezug auf die sog. LiquiForm-Technologie, einer neuen Technologie, welche die zwei herkömmlichen Schritte des Blasformens und des Füllens von polymerbasierten Behältern mit Verbrauchsgütern (siehe hierzu auch unten, Rz 13 f.) in einem einzigen Schritt zusammenführt. DISCMA hat bislang nur Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausgeführt und ist nicht am Markt aufgetreten.
5. LiquiForm wurde am 14. Mai 2015 als Limited Liability Company (LLC) gegründet und untersteht dem Recht von Delaware, USA. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Amcor, wird von den Parteien aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen jedoch gemeinsam kontrolliert. LiquiForm wird für die Kommerzialisierung der LiquiForm-Technologie zuständig sein.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) am 27. August 2015 gemeldet. Am 22. September 2015 erklärte die EU-Kommission das gemeldete Zusammenschlussvorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.4
7. Das geplante JV besteht aus DISCMA und LiquiForm, die direkt durch einen Lizenzvertrag und indirekt durch einen Rahmenvertrag zwischen ihren Muttergesellschaften und DISCMA miteinander verbunden sein werden. Das Zusammenschlussvorhaben wird durch die Unterzeichnung dieser beiden Verträge umgesetzt, sobald die Wettbewerbsbehörden das Zusammenschlussvorhaben genehmigt haben.
1 <www.amcor.com> (13.10.2015) mit weiteren Informationen. 2 SBM: Stretch Blow Molding. 3 <www.tetralaval.com> (13.10.2015) mit weiteren Informationen. 4 KOMM, M.7728, 22.9.2015, Amcor/Sidel/JV.
8. Gemäss Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden (und der EU-Kommission) kann ein Zusammenschluss, welcher in mehreren Schritten vollzogen werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet werden.5 Massgeblich ist, ob die verschiedenen Transaktionen eine wirtschaftliche Einheit darstellen.6 In analoger Anwendung dieser Praxis wird die Gründung von LiquiForm durch Amcor und die beabsichtigte gemeinsame Kontrolle als wirtschaftliche Einheit betrachtet und die geplante Transaktion als Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]) qualifiziert.7
9. Das geplante Zusammenschlussvorhaben ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VKU zu qualifizieren. Zwar ist LiquiForm eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Amcor (siehe oben, Rz 5), doch kann gemäss Praxis der WEKO gemeinsame Kontrolle auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmen 100 % der Aktien des gemeinsam kontrollierten Unternehmens hält, sofern beide Gesellschaften strategisch wichtige Entscheide blockieren können.8 Dabei ging die WEKO davon aus, dass bereits die Tatsache, dass sich die Parteien über die Verabschiedung des jährlichen Entwicklungs- und Budgetplans einig sein müssen, zu gemeinsamer Kontrolle führen kann.9 Diese Praxis entspricht der Praxis der EU-Kommission, die in mehreren Fällen gemeinsame Kontrolle annahm, obwohl die Aktionärseigenschaft fehlte.10 In casu müssen Amcor und SIDEL u.a. das Budget von LiquiForm genehmigen. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien, DISCMA und LiquiForm führen folglich zur gemeinsamen Kontrolle der Parteien über LiquiForm. DISCMA wird von den Parteien gemeinsam kontrolliert (siehe oben, Rz 4). Zudem sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 VKU erfüllt.
10. Die Parteien verfügen im EWR und in der Schweiz über unterschiedliche Geschäftsaktivitäten. SIDEL produziert und verkauft SBM-Maschinen mit hoher Kapazität und keimfreie sowie nicht keimfreie PET-Abfüllmaschinen. Gemäss Angaben der Parteien stellen weder Amcor noch das JV solche Maschinen her. Des Weiteren bestehen im EWR weder zwischen Amcor und dem JV noch zwischen Amcor und SIDEL vertikale Beziehungen.
11. Da es sich bei der LiquiForm-Technologie um eine neue Technologie handelt und noch keine Maschinen auf dem Markt sind, welche die Technologie verwenden, besteht noch keine Entscheidpraxis, welche einen Markt für die LiquiForm-Technologie oder für Produkte, die die LiquiForm-Technologie verwenden, abgrenzen würde. Maschinen, die unter der Verwendung der LiquiForm-Technologie produziert werden, könnten einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellen. Es ist aber auch möglich, dass basierend auf der LiquiForm-Technologie hergestellte Maschinen mit den von SIDEL produzierten Maschinen konkurrieren. Aus diesem Grund werden im Folgenden die Marktabgrenzungen betreffend die von
SIDEL produzierten und verkauften Maschinen, welche einen Bezug zur LiquiForm-Technologie aufweisen, gemacht.
12. Weiter ist denkbar, dass neben den Produktmärkten für Maschinen separate Technologiemärkte11 bestehen. Möglich ist aber auch, dass die Technologien zum selben Markt gehören wie die Maschinen. Im vorliegenden Zusammenschlussverfahren kann die Frage, ob die Technologien und Maschinen separate Märkte bilden oder zum selben Markt gehören, offen gelassen werden, da die Antwort auf diese Frage am Ergebnis der Analyse nichts ändert.12
13. Die WEKO hat sich bislang nicht mit der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit einer typischen PET-Verpackungsanlage befasst.13 In ihren Tetra Laval/Sidel-Entscheiden in den Jahren 200114 und 200315 hat die EU-Kommission vier Stufen einer typischen PET-Verpackungsanlage identifiziert, die nach spezifischen Maschinen verlangen: a) Produktion von Plastik-Vorformlingen (Injektionsmaschinen); b) Aufblasen der leeren Flaschen (SBM-Maschinen); c) Befüllung (keimfreie und nicht keimfreie Abfüllmaschinen) und d) End- oder Zwischenschritte (z.B. Förderbänder, Warenflussgeräte, Verpackungs- und Palettiermaschinen).
5 Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission: Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen vom 25.3.2009 (Version 3 vom 19.9.2014), Rz 5 f., abrufbar unter <http://www.weko. admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de> (19.10.2015). 6 RPW 2004/2, 533 Rz 33, Berner Zeitung AG/20 Minuten (Schweiz) AG; MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3 KG N 446 ff. m.w.H. 7 Ebenso RPW 2015/4, 763 Rz 34, Coop/Swisscom. 8 RPW 2013/1, 106 Rz 5 und 15 f., BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc. 9 RPW 2013/1, 106 Rz 16, BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc. 10 KOMM, M.3858, 20.7.2005, Lehman Brothers/SCG/Starwood/LeMeridien, Rz 9; KOMM, M.2632, 11.2.2002, Deutsche Bahn/ ECT International/United Depots/JV; KOMM, M.2060, 29.8.2000, Bosch/Rexroth; KOMM, M.3136, 5.12.2003, GE/AGFA NDT.
11 Technologiemärkte sind Märkte für lizenzierte Technologierechte und ihre Substitute, d. h. alle Technologierechte, die aufgrund ihrer Eigenschaften, der für sie zu entrichtenden Lizenzgebühren und ihres Verwendungszwecks vom Lizenznehmer als austauschbar oder substituierbar angesehen werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. k der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21.3.2014 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, Abl. L 93 vom 28.3.2014 S. 17).
12 Sollten die Technologien und Maschinen zum selben Markt gehören, kommt es zu keiner Marktanteilsaddition, da die LiquiForm-Technologie neu ist, noch keine Maschinen unter Verwendung dieser Technologie auf dem Markt sind und mit der LiquiForm-Technologie somit noch kein Marktanteil erzielt wird. Sollten die Technologien und Maschinen unterschiedliche Märkte bilden, sind keine negativen vertikalen Effekte zu erwarten (siehe unten, Rz 21 und 23).
13 In RPW 2004/3, 846, Gründung der Joint Venture Unternehmung "Planet" durch The Dow Chemical Company und Petrochemical Industries Company K.S.C, hat sich die WEKO mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von PET-Granulaten auseinandergesetzt. 14 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 21. 15 KOMM, M.2416, 13.01.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 22.
14. Die LiquiForm-Technologie vereinigt die Stufen zwei und drei einer typischen PET-Verpackungsanlage. Somit könnten Maschinen auf Basis der LiquiForm-Technologie u.a. mit den herkömmlichen SBM- und (keimfreien und nicht keimfreien) Abfüllmaschinen für die PET-Verpackung, wozu auch Kombimaschinen gehören, konkurrieren. SIDEL produziert und verkauft derartige Maschinen.
15. SBM-Maschinen werden verwendet, um PET-Vorformlinge oder PET-Granulat in fertige PET-Flaschen zu formen. Die EU-Kommission hat festgehalten, dass SBM-Maschinen mit hohen (mehr als 8‘000 Flaschen pro Stunde) und niedrigen (weniger als 8‘000 Flaschen pro Stunde) Kapazitäten separate Produktmärkte bilden.16 Das Gericht (nachfolgend: EuG) und der Gerichtshof (nachfolgend: EuGH) der Europäischen Union haben diese Auffassung bestätigt.17 SIDEL hat die Produktion von SBM-Maschinen mit niedriger Kapazität im Jahr 2013 eingestellt, womit vorliegend nur noch SBM-Maschinen mit hoher Kapazität interessieren. Eine weitere Unterscheidung der Märkte nach Endkundensegmenten ist gemäss der EU-Kommission nicht notwendig.18 Die EU-Kommission liess zudem offen, ob Kunden eine Kombimaschine einerseits und separate Standard-PET-SBM-Maschinen sowie Abfüllanlagen andererseits als substituierbar ansehen und Kombimaschinen folglich dem Markt für SBM-Maschinen und/oder dem Markt für PET-Befüllung zuzuordnen sind.19
16. Die WEKO hat bislang keine Marktabgrenzung für SBM-Maschinen vorgenommen. Die Marktabgrenzung für SBM-Maschinen kann die WEKO im vorliegenden Fall offen lassen, weil das Ergebnis der nachfolgenden Analyse bei jeder denkbaren sachlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt (siehe unten, Rz 20 ff.).
17. Die EU-Kommission hat festgehalten, dass keimfreie und nicht keimfreie Maschinen zur PET-Befüllung weder aus Nachfragenoch aus Angebotssicht substituierbar sind und zu verschiedenen Produktmärkten gehören.20 Dieser Ansatz wurde vom EuG bestätigt.21 Keiner der beiden Produktmärkte muss weiter unterteilt werden.22 Die EU-Kommission liess schliesslich offen, ob für Kunden eine Kombimaschine und Maschinen einer Standard-PET-Verpackungsanlage derart substituierbar sind, dass die Kombimaschine als Teil des Marktes für SBM-Maschinen und/oder Teil des Marktes für Maschinen zur PET-Befüllung betrachtet werden soll.23
18. Die WEKO hat bisher keine Marktabgrenzung für PET-Abfüllmaschinen vorgenommen. Die Marktabgrenzung für Maschinen zur PET-Befüllung (keimfrei/nicht keimfrei) kann die WEKO im vorliegenden Fall offen lassen, weil das Ergebnis der nachfolgenden Analyse bei jeder denkbaren sachlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt (siehe unten, Rz 22 ff.).
19. Die EU-Kommission geht sowohl für SBM-Maschinen24 als auch für keimfreie und nicht keimfreie PET-Abfüllmaschinen25 von einem EWR-weiten räumlich relevanten Markt aus. Die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte kann vorliegend offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unter allen möglichen räumlichen Marktabgrenzungen dasselbe bleibt.
20. SIDEL ist in der Entwicklung und Produktion von SBM-Maschinen mit hoher Kapazität tätig. Die Produktion von SBM-Maschinen mit niedriger Kapazität hat SIDEL im Jahr 2013 eingestellt. Amcor und das JV produzieren keine SBM-Maschinen.
21. Der Marktanteil von SIDEL26 im Markt für SBM-Maschinen (mit hoher Kapazität)27 betrug im Jahr 2014 im Gebiet, welches den EWR und die Schweiz umfasst, [20–30] %,28 womit es sich nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Es handelt sich aber um einen Markt mit stark schwankenden Marktanteilen. Der durchschnittliche Marktanteil von SIDEL im selben Gebiet im Zeitraum von 2010– 2014 betrug [30–40] %. Gestützt auf den durchschnittlichen Marktanteil im Zeitraum von 2010–2014 handelt es sich folglich um einen betroffenen Markt. Es kommt in diesem betroffenen Markt jedoch zu keinen Marktanteilsadditionen und vom Zusammenschlussvorhaben sind auch keine nachteiligen vertikalen Effekte zu erwarten.
22. SIDEL ist auf den Märkten betreffend Entwicklung und Produktion von keimfreien und nicht keimfreien Abfüllmaschinen tätig, während Amcor und das JV keine solchen Maschinen herstellen.
16 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 166–168; KOMM, M.2416, 13.01.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 26.1. 17 Urteil des EuG vom 25.10.2002 T-5/02 Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002 II-4381 Rz 269; EuGH vom 15.2.2005 C-12/03 Kommission/Tetra Laval, Slg. 2005 I-987 Rz 102–105. 18 KOMM, M.2416, 13.01.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 32; Urteil des EuG vom 25.10.2002 T-5/02 Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002 II-4381 Rz 223, 261–269. 19 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 174 f.; KOMM, M.2416, 13.01.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 26.4. 20 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 201; KOMM, M.2416, 13.1.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 38; KOMM, M.3746, 25.7.2005, Tetra Laval/SIG, Rz 11, 14 und 41. 21 Urteil des EuG vom 25.10.2002 T-5/02 Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002 II-4381 Rz 236 f. 22 KOMM, M.3746, 25.7.2005, Tetra Laval/SIG, Rz 14 und 42. 23 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 174 f.; KOMM, M.2416, 13.1.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 26.4. 24 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 210–212; KOMM, M.2416, 13.1.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 54. 25 KOMM, M.2416, 30.10.2001, Tetra Laval/Sidel, Rz 210–212; KOMM, M.2416, 13.1.2003, Tetra Laval/Sidel, Rz 54; KOMM, M.3746, 25.7.2005, Tetra Laval/SIG, Rz 15 und 43.
26 Dieser sowie alle nachfolgend angegebenen Marktanteile von SIDEL beruhen auf Schätzungen von SIDEL.
27 Würden SBM-Maschinen mit hoher und niedriger Kapazität zum selben sachlich relevanten Markt gehören, wäre der Marktanteil von SIDEL folglich tiefer als nachfolgend ausgewiesen.
28 Da die EU-Kommission die genaue Marktabgrenzung hinsichtlich Kombimaschinen offen gelassen hat, stellen die Parteien Marktanteilsschätzungen zur Verfügung, die Kombimaschinen als Teil des SBM- und PET-Befüllungsmarkts behandeln. Werden Kombimaschinen nicht als Teil des Marktes für SBM-Maschinen (mit hoher Kapazität) behandelt, weist SIDEL im Zeitraum von 2010–2014 im EWR einen durchschnittlichen Marktanteil von [20–30] % aus.
23. Der Marktanteil von SIDEL im Markt für Maschinen zur keimfreien PET-Befüllung betrug im Jahr 2014 im EWR und in der Schweiz [20–30] %,29 womit es sich nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Auch bei diesem Markt schwanken die Marktanteile aber stark. So betrug der Marktanteil von SIDEL im Jahr 2013 [30–40] % und im Zeitraum 2012–2014 durchschnittlich [20–30] %. Es kommt in diesem Markt jedoch zu keinen Marktanteilsadditionen und vom Zusammenschlussvorhaben sind auch keine nachteiligen vertikalen Effekte zu erwarten.
24. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für SBM-Maschinen (mit hoher Kapazität) resp. für Maschinen zur keimfreien PET-Befüllung eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
25. Der Marktanteil von SIDEL im Markt für Maschinen zur nicht keimfreien PET-Befüllung betrug im Jahr 2014 im Gebiet, welches den EWR und die Schweiz umfasst, [20–30] %,30 womit es sich nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. In diesem Markt weist SIDEL in den Jahren 2012–2014 zudem relativ stabile Marktanteile auf, die [20–30] % nie überstiegen.
26. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
29 Da die EU-Kommission die genaue Marktabgrenzung hinsichtlich Kombimaschinen offen gelassen hat, stellen die Parteien Marktanteilsschätzungen zur Verfügung, die Kombimaschinen als Teil des SBM- und PET-Befüllungsmarkts behandeln. Werden Kombimaschinen nicht als Teil des Marktes Maschinen für keimfreie PET-Befüllung behandelt, weist SIDEL im Zeitraum von 2012–2014 im EWR einen durchschnittlichen Marktanteil von [0–10] % aus.
30 Werden Kombimaschinen nicht als Teil des Marktes Maschinen für nicht keimfreie PET-Befüllung behandelt, weist SIDEL im Zeitraum von 2012–2014 im EWR einen durchschnittlichen Marktanteil von [0–10] % aus.