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RPW 2022/2 S. 445

A4nXT/Lufthansa Industry Solutions

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 12. April 2022

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 14. April 2022

Erwägungen

1. Am 22. März 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft die Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens (nachfolgend: GU) durch die A4nXT GmbH (nachfolgend: A4nXT) und die Lufthansa Industry Solutions AS GmbH (nachfolgend: LHIND).

2. A4nXT ist eine […] Tochtergesellschaft der AUDI AG, die ihrerseits eine […] Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft ist, welche gemäss Meldung von der Porsche Automobil Holding SE […] kontrolliert wird.1 Der Volkswagenkonzern (nachfolgend: VW-Gruppe) mit der Porsche Automobil Holding SE als Obergesellschaft ist damit vorliegend als Ganzes eines der kontrollerlangenden Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG2 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU3.

3. Die VW-Gruppe ist weltweit in der Entwicklung, Produktion, Vermarktung und dem Verkauf von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen, Bussen, Reisebussen, Fahrgestellen für Busse und Dieselmotoren, Motorrädern, jeweils einschliesslich Ersatzteilen, und Zubehör tätig. Die VW-Gruppe ist auch im Fahrzeugvertrieb tätig. Zur VW-Gruppe gehören die Fahrzeugmarken Volkswagen Pkw, Volkswagen Nutzfahrzeuge, Porsche, Audi, Škoda, Bentley, Lamborghini, SEAT, MAN, Scania und Ducati. Kürzlich gründete VW sodann die Tochtermarke MOIA, die in der Entwicklung und Vermarktung von Mobilitätsdienstleistungslösungen wie Ridepooling und Carsharing tätig sein wird. Darüber hinaus erbringt die VW-Gruppe Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Finanzierung ihrer Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge. Diese Tätigkeit wird hauptsächlich durch die Volkswagen Financial Services AG und ihre Tochtergesellschaften ausgeübt.4

4. LHIND ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen und eine indirekt gehaltene […] Tochtergesellschaft der Deutschen Lufthansa AG, welche ihrerseits die Muttergesellschaft der Lufthansa-Gruppe (nachfolgend: LH-Gruppe) ist.5 Die LH-Gruppe als Ganzes ist somit das zweite kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU.

5. Die LH-Gruppe ist ein weltweit tätiger deutscher Luftfahrtkonzern mit insgesamt mehr als 500 Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Die LH-Gruppe umfasst mehrere Fluggesellschaften sowie luftfahrtbezogene Dienstleistungen, wie Bordverpflegung, MRO (Wartung, Reparatur und Betrieb) von Flugzeugen und Komponenten, IT-Dienstleistungen sowie Kundenbindungsprogramme.6

6. Der gemeldete Zusammenschluss hat die Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VKU durch die VW-Gruppe und die LH-Gruppe zum Gegenstand.

7. Gemäss Meldung werde das GU seinen Sitz in […], Deutschland, haben und IT-Beratungsdienstleistungen und ergänzende IT-Dienstleistungen für Dritte erbringen. Das GU werde seine Kunden bei der digitalen Transformation ihrer Unternehmen auf der Grundlage innovativer IT-Plattformen und-Infrastrukturen unter Verwendung der neuesten technologischen Lösungen unterstützen. Das GU solle Unternehmen dabei helfen, ihre Geschäftsprozesse zu digitalisieren und zu automatisieren. […]7

8. Nach Durchführung der geplanten Transaktion werde LHIND […] % der Aktien am GU, einer neu gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, halten, während A4nXT […] % der Aktien halten werde.8 Gemäss Meldung haben die VW-Gruppe und die LH-Gruppe […].9 Die Voraussetzungen der gemeinsamen Kontrolle sind gegeben.10

9. Gemäss Meldung werde das GU ein eigenes Management und eigene Mitarbeitende haben, die sich um das operative Geschäft kümmern würden. Darüber hinaus werde das GU Zugang zu ausreichenden Ressourcen haben, einschliesslich angemessener Finanzierung, Büroräumen, eigenem Personal und Vermögenswerten, um ihre Geschäfte auf Dauer zu führen. Das GU werde nicht nur eine bestimmte Funktion für die Muttergesellschaften erfüllen. Vielmehr werde das GU einen eigenen Zugang zum Markt und eine eigene Marktpräsenz haben. Das GU sei auf Dauer angelegt. Die Parteien würden […] einbringen.11 Entsprechend der Praxis der WEKO ist damit von der Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens auszugehen.12

1 Vgl. Meldung, Rz 2 ff.

2 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).

3 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4). 4 Vgl. Meldung, Rz 10 ff. 5 Vgl. Meldung, Rz 15. 6 Vgl. Meldung, Rz 20. 7 Vgl. Meldung, Rz 22 ff. 8 Vgl. Meldung, Rz 29. 9 Vgl. Meldung, Rz 37 ff.

10 Vgl. RPW 2018/4, 871 f. Rz. 42 f., AZ Medien/NZZ. 11 Vgl. Meldung, Rz 48 ff.

12 Vgl. RPW 2018/4, 872 Rz. 46 ff., AZ Medien/NZZ.

10. Nach Angaben in der Meldung erzielten die VW-Gruppe und die LH-Gruppe im Geschäftsjahr 2020 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über 2 Mrd. Franken und schweizweit jeweils einen solchen von über 100 Mio. Franken, womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.13

11. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

12. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

13. Gemäss Meldung wird das GU IT-Beratungsdienstleistungen und ergänzende IT-Dienstleistungen für Dritte erbringen (vgl. Rz 7). In ihrer bisherigen Praxis erwog die WEKO in Übereinstimmung mit der EU-Praxis den IT-Sektor in Teilmärkte nach der Funktionalität der IT-Dienstleistungen sowie der Branche der Kunden zu unterteilen. Betreffend die Unterteilung von IT-Dienstleistungen nach der Funktionalität hat die WEKO in Übereinstimmung mit der EU-Kommission folgende Segmente identifiziert: (i) Beratung; (ii) Umsetzung inkl. Softwareentwicklung; (iii) IT-Outsourcing; (iv) Business-Process-Outsourcing; (v) Software-Support; (vi) Hardware-Support und (vii) Ausbildung und Schulung. Betreffend die Segmentierung von IT-Dienstleistungen nach Branchen unterteilte die WEKO folgende Branchen: (i) Bankwesen und Wertpapiere; (ii) Kommunikation; (iii) Medien und Dienstleistungen; (iv) Ausbildung; (v) Behörden; (vi) Gesundheitsdienstleister; (vii) Versicherung; (viii) Herstellung und Bodenschätze; (ix) Einzelhandel; (x) Transport; (xi) Energie und (xii) Grosshandel. Letztlich hat die WEKO die sachliche Marktabgrenzung offengelassen.14

14. In räumlicher Hinsicht ging die WEKO in früheren Entscheiden von nationalen Märkten im Bereich IT-Dienstleistungen aus. In späteren Entscheiden hielt sie fest, dass der räumlich relevante Markt im Bereich IT-Dienstleistungen aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens unter Umständen räumlich auch weiter abgegrenzt werden könnte. Allerdings grenzte die WEKO den räumlichen Markt in jenen Entscheiden jeweils nicht definitiv ab.15

15. Nach in der Meldung vertretener Ansicht kommt daher vorliegend als engest möglicher Markt der nationale Markt für IT-Beratungsdienstleistungen für die Automobilbranche in Frage. Die genaue Marktdefinition könne jedoch offengelassen werden, da die Gründung

des geplanten GU bei keiner plausiblen Marktdefinition zu Wettbewerbsbedenken führen werde.16

16. Die Zusammenschlussparteien schätzen das Gesamtmarktvolumen für den engest denkbaren nationalen Markt für IT-Beratungsdienstleistungen für die Automobilbranche auf […]. Die VW-Gruppe erziele mit IT-Beratungsdienstleistungen in der Schweiz einen Jahresumsatz von […]. Selbst unter der konservativen Annahme, dass dieser Umsatz vollständig mit Kunden aus dem Automobilsektor erwirtschaftet werde, resultiere ein Marktanteil in der Schweiz von deutlich unter [0 – 5 %]. Die LH-Gruppe erziele […]. Zudem schätzen die meldenden Unternehmen den Jahresumsatz des GU drei Jahre nach der Gründung grob auf maximal ca. […].17

17. Anhand der Angaben der Meldung kämen die beteiligten Unternehmen auf einem nationalen Markt für IT-Beratungsdienstleistungen für die Automobilbranche auf einen Marktanteil von rund [0 – 5 %]. Es liegen damit selbst bei engest möglicher Marktabgrenzung keine die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreichende Marktanteile vor. Unter diesen Umständen kann vorliegend die definitive Marktabgrenzung letztlich offengelassen werden.

18. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

13 Vgl. Meldung, Rz 62 f.

14 Vgl. RPW 2021/1, 285 Rz 24 ff., MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH.

15 Vgl. RPW 2021/1, 285 Rz 27, MHP Management- und IT-Beratung GmbH/TransnetBW GmbH. 16 Vgl. Meldung, Rz 73. 17 Vgl. Meldung, Rz 87 ff.