RPW 2022/3 S. 638
Permira/Hellmann & Friedman/Zendesk
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 7. September 2022
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 8. September 2022
Erwägungen
1. Am 19. August 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den indirekten Erwerb aller ausstehenden Aktien der Zendesk, Inc. (nachfolgend: Zendesk oder das Zielunternehmen) durch von Permira Holdings Limited (nachfolgend: Permira) und von Hellman & Friedman LLC (nachfolgend: Hellman & Friedman) kontrollierte Fonds, gemeinsam mit einer Reihe anderer, nicht kontrollierender Investoren. Es ist vorgesehen, dass Permira und Hellman & Friedman nach dem Vollzug des Vorhabens Zendesk im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 und 2 VKU gemeinsam kontrollieren werden.
2. Permira ist ein Private-Equity-Unternehmen, das für eine Reihe von Investmentfonds Dienstleistungen im Bereich der Investitionsverwaltung erbringt. Permira hat Kontrolle über die Private-Equity-Fonds […], zu denen Portfoliounternehmen gehören, die in den Sektoren Konsumenten, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrie und Technologie tätig sind. Sie kontrolliert auch die Fonds der Permira […]. Der Permira […]-Fonds wird vorliegend die indirekte Kontrolle über Zendesk erwerben.
3. Hellman & Friedman ist eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft mit Büros in San Francisco, New York und London. Seit ihrer Gründung im Jahr 1984 hat Hellman & Friedman in über 100 Unternehmen investiert. Das Unternehmen investiert derzeit in seinen zehnten Fonds mit einem zugesagten Kapital von USD 24,4 Mrd. und verwaltet zum 31. März 2022 ein Vermögen von über USD 85 Mrd. Hellman & Friedman konzentriert sich auf Investitionen in erstklassige Unternehmen und fungiert als Wertschöpfungspartner für das Management in ausgewählten Branchen wie Software, Technologie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Konsumgüter und Einzelhandel sowie andere Unternehmensdienstleistungen.
4. Zendesk bietet Software-as-a-Service (SaaS) für das Kundenbeziehungsmanagement (CRM). Zendesk wurde 2007 gegründet und stellt Software zur Verbesserung der Kundenbeziehungen her. Mit mehr als 110’000 bezahlten Kundenkonten und 5’860 Mitarbeitern weltweit bedient es Unternehmen direkt (Stand: 31. Dezember 2021). Das Unternehmen bietet Softwarelösungen für
eine Vielzahl von Kundeninteraktionen an, mit denen Unternehmen einen kanalübergreifenden Kundenservice über die gesamte «Customer Journey» hinweg anbieten können. Die Software von Zendesk umfasst eine Reihe von Funktionen, darunter (i) Ticketing, (ii) Messaging, (iii) Live-Chat, (iv) Voice, (v) Vertriebsmanagement, (vi) Help Center und (vii) Datenanalyse.
5. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch Permira und Hellman & Friedman über Zendesk im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU. Für die Durchführung der Transaktion hat Zendesk mit Zoro Bidco, Inc. (nachfolgend: Bidco) und Zoro Merger Sub, Inc., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Bidco (nachfolgend: Zusammenschluss-Tochtergesellschaft) ein «Agreement and Plan of Merger» abgeschlossen, wonach die Zusammenschluss-Tochtergesellschaft mit Zendesk verschmolzen wird, woraufhin Zendesk die weiterführende Gesellschaft des Zusammenschlussvorhabens ist, die als hundertprozentige Tochtergesellschaft von Bidco fortbesteht. Verbundene Unternehmen von Fonds, die je von Permira bzw. Hellman & Friedman beraten werden, haben sich zusammen mit anderen, nicht kontrollierenden Investoren (nachfolgend gemeinsam: Investoren) verpflichtet, Bidco bei Abschluss der Transaktion zu kapitalisieren. Nach Abschluss des Zusammenschlussvorhabens werden Permira und Hellman & Friedman indirekt einen Anteil von jeweils […] % bzw. […] % an Zoro TopCo halten, während […] gehalten wird.
6. Im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehene «Governance»-Rechte werden Permira und Hellman & Friedman die Kontrolle über Zoro Topco und indirekt auch über Zendesk verleihen. Folglich erwerben Permira und Hellman & Friedman mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben indirekt die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU über Zendesk. Da die Anforderungen an ein Vollfunktionsunternehmen vorliegend keinen Anlass zu weiteren Ausführungen geben, handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG.
7. Das Zusammenschlussvorhaben findet im Rahmen der normalen Geschäftsaktivitäten von Permira und Hellman & Friedman als Private Equity Investoren statt. Permira und Hellman & Friedman sind der Ansicht, dass das Zielunternehmen eine attraktive Investitionsmöglichkeit darstellt und von der kontinuierlichen Unterstützung engagierter und erfahrener Investoren profitieren wird.
8. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 17. August 2022 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet und wird von dieser derzeit ebenfalls geprüft.1 Darüber hinaus unterliegt das Zusammenschlussvorhaben der Freigabe durch die Wettbewerbsbehörden in China, Kolumbien, Südafrika und den USA.
1 Vgl. EU KOMM, COMP/M. 10848 PERMIRA / H&F / ZENDESK.
9. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG müssen Unternehmenszusammenschlüsse vor ihrem Vollzug der WEKO gemeldet werden, wenn die Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erreicht werden. Der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen im jeweils relevanten letzten Geschäftsjahr beläuft sich auf insgesamt CHF […] weltweit und CHF [...] in der Schweiz. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b KG sind somit erfüllt.
10. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der Geschäftssoftware (oder Unternehmenssoftware oder Business Software) (in Abgrenzung zu Software für Konsumenten). Zendesk bietet SaaS CRM Software («Software-as-a-service Customer Relationship Management») an; der weitaus grösste Teil ihrer Einnahmen (ca. 98 %) stammt aus der Bereitstellung einer bestimmten Art von SaaS CRM Software, nämlich der CEC Software («Customer Engagement Center Software»). CEC Software ist eine Form von CSS Software («Customer Service Support Software»), wobei letztere ein Teilsegment innerhalb der SaaS CRM Software ist. Das Herzstück eines CEC Produkts ist ein Fallmanagement- und Problemlösungssystem, das von Mitarbeitern mit Kundenkontakt verwendet wird, um einen Workflow von Interaktionen zu verwalten und eine Aufzeichnung von Kunden- und Interaktionsdaten zu speichern.
11. Im Fusionskontrollverfahren Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa ging die WEKO von einem Markt für EAS Software («Enterprise Application Software» oder «Unternehmensanwendungssoftware») aus, wobei sie in Anlehnung an die einschlägige Praxis der Europäischen Kommission eine weitere Unterteilung dieses Marktes in Teilmärkte, einschliesslich der Märkte für CRM und SCM («Supply Chain Management»), diskutierte. Die WEKO hat jedoch die genaue Marktdefinition letztlich offengelassen.2
12. Die Europäische Kommission hat sich in einer Reihe von Fällen mit den relevanten Märkten befasst, aber letztlich den genauen Umfang des Marktes offengelassen. Im Verfahren Oracle/PeopleSoft hat die Europäische Kommission bei der Betrachtung eines hypothetischen Marktes für "Business"-Software (heute üblicherweise als "Enterprise" Software bezeichnet) zwischen "Infrastruktursoftware" und "Anwendungssoftware" unterschieden.3 Anwendungssoftware umfasst Softwareprogramme, die einen Aspekt der Planung, Ausführung oder Zusammenarbeit in einem Unternehmen betreffen. Diese Anwendungen können im Allgemeinen in persönliche Produktivitätsanwendungen und Unternehmensanwendungssoftware (Enterprise Application Software oder «EAS») unterteilt werden. Schliesslich hat die Europäische Kommission die genaue Produktmarktdefinition offengelassen.
13. Wie in der bisherigen Praxis der WEKO kann die definitive sachliche Marktabgrenzung auch vorliegend offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der Marktdefinition keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.
14. Die WEKO hat in der Fusionsentscheidung Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa festgestellt, dass sie bisher weder für EAS noch für dessen Unterkategorien CRM- und SCM-Software abschliessend über
die räumliche Marktabgrenzung entschieden hat. Neben einem Verweis auf die Praxis der Europäischen Kommission, einen EWR-weiten oder weltweiten Markt anzunehmen, hat die WEKO zumindest einen nationalen Markt in Betracht gezogen, die genaue räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes aber letztlich offen gelassen.4 In einem jüngeren Fusionsverfahren Arcadia Verlag AG/Post CH AG/cinfoni AG verwies die WEKO auf ihre Praxis bei Softwaremärkten und führte aus, dass sie in der Vergangenheit sowohl eine globale als auch eine nationale Marktabgrenzung diskutiert, die räumliche Marktabgrenzung aber letztlich wegen der Unbedenklichkeit aller räumlichen Abgrenzungen offengelassen habe.5 Auch im vorliegenden Fall kann die Frage der definitiven räumlichen Marktabgrenzung offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben selbst bei einer nationalen Marktabgrenzung zu keinen betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU führt. Das Zusammenschlussvorhaben gibt gemäss Meldung darüber hinaus unabhängig von den Marktdefinitionen keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
15. Das Zusammenschlussvorhaben begründet keine vertikalen Beziehungen zwischen den von Permira und Hellman & Friedman kontrollierten Portfoliounternehmen und Zendesk. Angesichts der Art der Aktivitäten von Zendesk zählt Zendesk eine Reihe von Portfoliounternehmen von Permira und/oder Hellman & Friedman zu ihren Kunden. Diese begrenzten Kunden-/Lieferantenbeziehungen führen jedoch nicht zu vertikalen Beziehungen im Sinne der Schweizer Fusionskontrollvorschriften, so dass die geplante Transaktion keine vertikal betroffenen Märkte mit sich bringt.
16. Es bestehen zwar horizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten von Zendesk einerseits und den Tätigkeiten von Portfoliounternehmen von Permira und Hellman & Friedman andererseits in der Schweiz, diese führen jedoch nicht zu einem horizontal betroffenen Markt, wie aus den untenstehenden Marktanteilsangaben hervorgeht. Zendesk ist im Bereich SaaS CRM-Softwarelösungen tätig, insbesondere im Teilsegment der CSS-Software (mit ihrem CEC-Softwareprodukt). Genesys6, ein von Permira und Hellman & Friedman gemeinsam kontrolliertes Portfoliounternehmen, ist zwar auf dem Markt für CRM-Software tätig, von dem die CSS-Software ein Teilsegment bildet, und bietet ebenfalls eine Art von CSS-Software an (nämlich ein CCaaS-
2 RPW 2013/4, 669, Rz 63-67, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa. 3 EU-KOMM, COMP/M. 3216 vom 26.10.2004, Rz 15, Oracle/PeopleSoft. 4 RPW 2013/4, 670, Rz 72-74, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa. 5 RPW 2021/1, 290, Rz 31, Arcadia Verlag AG/Post CH AG/cinfoni AG. 6 Genesys ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Softwareprodukten und damit verbundenen Dienstleistungen für das Kundeninteraktionsmanagement (über Telefon, Computer/Web und/oder mobile Geräte) tätig, wobei das Kernangebot CCaaS Softwarelösungen (d. h. Contact Center- oder Call Center-Software) sind, die in erster Linie eingehende Anrufe weiterleiten, das Call Center bei der Verwaltung der Arbeitsabläufe zwischen den Kundendienstmitarbeitern unterstützen und die telefonische Kommunikation zwischen den Mitarbeitern und den Kunden ermöglichen, so dass die Kundendienstmitarbeiter Fragen und Probleme der Kunden synchron und in Echtzeit lösen können.
Softwareprodukt oder Contact Center as a Service-Softwareprodukt), doch die jeweiligen Produktangebote von Zendesk und Genesys sind unterschiedlich, weshalb die beiden Unternehmen keine tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber sind. Das CEC Softwareprodukt von Zendesk und das CCaaS-Produkt von Genesys sind verschieden und bedienen unterschiedliche Kundenbedürfnisse. [...]7, ein Portfoliounternehmen von Hellman &
Friedman, ist in einem sehr begrenzten Umfang auf dem Markt für CRM-Software tätig, von dem wie gesagt die CSS-Software ein Teilsegment bildet. Im Teilbereich CSS ist [...] jedoch nicht aktiv.
17. Die gemeinsamen Marktanteile von Zendesk, Genesys und [...] in einen hypothetischen geografischen schweizerischen Markt erreichen 2021 nicht 20 % und führen damit nicht zu einem betroffenen Markt.
18. Tabelle 1: Markanteile für einen hypothetischen breiten Produktmarkt für CRM Software
CRM Software - Schweiz 2021
Umsätze (EUR Mio.) Marktanteil
Genesys […] [0–5] %
[...] […] [0–5] %
Zendesk […] [0–5] %
Gesamtgrösse des Segments […] 100 %
Quelle: Gartner Daten für die Gesamtgrösse des Segments und tatsächliche Umsätze (2021)
19. Tabelle 2: Markanteile für einen hypothetischen Produktmarkt für CSS Software
CSS Software - Schweiz 2021
Umsätze (EUR Mio.) Marktanteil
Genesys […] [0–10] %
Zendesk […] [0–5] %
[...]10 - -
Gesamtgrösse des Segments […] 100 %
Quelle: Gartner Daten für die Gesamtgrösse des Segments und tatsächliche Umsätze (2021)
20. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien wäre [0– 5] % für einen hypothetischen breiten Produktmarkt für CRM Software und [10–20] % für einen hypothetischen engen Produktmarkt für CSS Software. In Anbetracht der genannten Marktanteile führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu betroffenen Märkten. Zendesk und Genesys und, in einem sehr begrenzten Umfang, [...], sind zwar auf demselben weit gefassten sachlichen und räumlichen Markt tätig, aber ihre Tätigkeiten sind verschieden, und ihr gemeinsamer Marktanteil erreicht unter Zugrundelegung jeglicher plausiblen Marktdefinition nicht 20 %.
21. Weiter verfügt auch keines der beteiligten Unternehmen in der Schweiz über einen Marktanteil von 30 % oder mehr in Geschäftsbereichen, auf die sich das Zusammenschlussvorhaben bezieht.
22. Zusammenfassend kann von der Unbedenklichkeit des gemeldeten Zusammenschlusses ausgegangen werden, da keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen.
23. Allenfalls enthaltene Nebenabreden werden der WEKO nicht explizit zur Prüfung unterbreitet. Sie sind
damit nicht Gegenstand der vorliegenden Vorprüfung und erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Entscheid der WEKO beziehungsweise der Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse.11
24.Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
7 [...] ist ein italienisches Unternehmen, das Software für Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und Unternehmensverwaltung anbietet. [...] konzentriert sich in erster Linie darauf, Unternehmen mit internen Lösungen für die Verwaltung von Finanz- und anderen Geschäftsverwaltungsdiensten zu versorgen. Als Teil der [...]-Produktpallette bietet [...] eine Cloud-basierte CRM-Lösung für die Verwaltung von Vertriebs- und Marketingaktivitäten und eine IP-PBX-Plattform an, die für grundlegende Contact-Center-Funktionen genutzt werden kann.
8 [...] ist nicht auf dem Markt für CSS Software tätig.
9 Vgl. auch Merkblatt und Formular der WEKO, Meldung eines Zusammenschlussvorhabens vom 21.10.2014, Rz 19, <www.weko. admin.ch> > Rechtliches / Dokumentation > Meldeformulare > Merkblatt und Formular Zusammenschlussvorhaben (31.8.2022); sowie statt vieler RPW 2019/4, 1187 Rz 17 f., Spital STS AG/Medbase AG