RPW 2023/1 S. 157
CINVEN/OTPP/Dogado GmbH
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 20. Februar 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. Februar 2023
Erwägungen
1. Am 31. Januar 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben zwischen der Cinven Capital Management (VII) General Partner Limited, mit Sitz in Guernsey (nachfolgend: Cinven VII), und der Ontario Teachers’ Pension Plan Board, mit Sitz in Toronto (nachfolgend: OTPP), (nachfolgend: Meldung) erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den indirekten Erwerb des gesamten Stammkapitals der dogado GmbH (nachfolgend: dogado) durch eine von Cinven VII und OTPP gemeinsam beherrschte Holdinggesellschaft (NorthStar Jersey Newco Limited; nachfolgend: Übernahmeholdinggesellschaft), gemeinsam mit einer Reihe anderer, nicht kontrollierender Investoren. Es ist vorgesehen, dass Cinven VII und OTPP nach dem Vollzug des Vorhabens, welches zwei voneinander abhängige Transaktionen umfasst, dagodo im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 und 2 VKU gemeinsam kontrollieren werden.
2. Cinven VII ist Teil und unter Kontrolle von Cinven, sich zusammensetzend aus Cinven Holdings Guernsey Limited, Cinven Partnership LLP und ihren jeweiligen «verbundenen Unternehmen» (im Sinne des UK Companies Act 2006) (nachfolgend: Cinven), einem Private-Equity-Unternehmen, welches für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsdienste erbringt. Cinven hat neben Cinven VII namentlich Kontrolle über die Cinven Capital Management (VI) General Partner Limited (nachfolgend: Cinven VI), die als «managing general partner» die Geschäfte des Sixth Cinven Fund führt und den Seventh Cinven Fund, der vom «general partner» Cinven VII geführt wird. Cinven hält über die verschiedenen Fonds kontrollierende Beteiligungen an Unternehmen in ganz unterschiedlichen Branchen (bspw. Unternehmensdienstleistungen, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Industrie, Technologie, Medien und Telekommunikation).
3. OTPP ist eine nach dem Teachers’ Pension Act (Ontario) gegründete Gesellschaft ohne Anteilskapital. Sie befasst sich mit der Verwaltung von Pensionsleistungen und der Anlage von Pensionsplanvermögen im Namen von 333'000 aktiven und pensionierten Lehrerinnen und Lehrern in der kanadischen Provinz Ontario. Getragen wird die OTPP von der Regierung von Ontario und der Ontario Teachers’ Federation. […] Mit einem Nettovermögen von CAD 242,5 Milliarden (Stand 30. Juni 2022) ist OTPP der grösste berufsständische Pensionsplan in Kanada. Die von OTPP kontrollierten Unternehmen sind in verschiedenen Branchen wie namentlich Infrastruktur, natürliche Rohstoffe, Immobilien und Gesundheit tätig.
4. Redhalo Jersey Topco Limited ist eine nach dem Recht von Jersey gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in St. Helier, Jersey. Sie ist die oberste Holdinggesellschaft der Gesellschaft group.one und steht im Eigentum und unter Kontrolle des Sixth Cinven Fund. group.one mit Sitz in Schweden ist ein traditioneller Anbieter von Webhosting-Diensten und konzentriert sich hauptsächlich auf die Bereitstellung von Basisdiensten wie Domainregistrierung und Shared-Hosting-Diensten, bei denen die Websites mehrerer Kunden auf einem Webserver liegen. Daneben bietet group.one ihren Kunden bestimmte zusätzliche Tools für die Verwaltung ihrer Online-Präsenz an, wie bspw. Tools zur Erstellung von Websites, einen Webshop, E-Mail-Dienste und Plug-ins für WordPress. Die Dienstleistungen werden von group.one unter den Marken Antagonist, FastName, Hostnet, nic.one, one.com, PRO ISP, SimpleSite, Syse Uniweb, wp.media und Zoner angeboten. Die Kunden von group.one sind hauptsächlich Privatpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Skandinavien, Belgien und den Niederlanden.
5. dogado ist eine nach deutschem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Dortmund und bietet als integrierte Anbieterin von Webhosting-Diensten, Infrastruktur- und Geschäftsanwendungen sowie Website- und Plattform-Marketingdiensten, ihre Dienste über zwei Angebote, einem «Kern»- und einem «Promotion»- Angebot an. Das Kernangebot besteht aus Domain-Diensten, Webhosting-Diensten (z.B. Domain-Registrierung und gemeinsames Hosting von Websites), verwalteten Präsenzdiensten (z.B. Erstellung, Wartung und Support von Websites) und Infrastruktur- und Geschäftsanwendungen (z.B. Infrastructure-as-a-Service (IaaS)-Cloud-Lösungen und Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen für Zusammenarbeit und Effizienz). Unter dem Promotionangebot bietet dogado Website-Marketing (einschliesslich Suchmaschinenoptimierung und Suchmaschinenwerbung) und Plattform-Marketing (z.B. Werbe- und Ranking-Dienste für ein eigenes Onlineverzeichnis) an. Angeboten werden die Dienstleistungen unter den Marken dogado, dogado.partners, easyname, Metanet, dogado.pro, checkdomain, Herold, alfahosting Kontent, profihost und Kamp. Die Kunden von dogado sind überwiegend Privatpersonen sowie KMUs in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region).
6. Das Zusammenschlussvorhaben findet im Rahmen der normalen Geschäftsaktivitäten von Cinven VII sowie von OTPP als Private Equity Investoren statt. Gemäss Meldung zielt das Vorhaben darauf ab, zwei sich in hohem Masse ergänzende Geschäftsbereiche zusammenzuführen und so den Kundenstamm und das Produktportfolio geografisch zu diversifizieren und mehr Kunden zu erreichen.
7. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch Cinven VII und OTPP über dogado mittels zwei voneinander abhängiger Transaktionen, der group.one-Transaktion1 und der dogado-Transaktion2.
8. Gemäss der group.one-Transaktion erfolgt der Erwerb der Anteile der Redhalo Jersey Topco Ltd., und damit indirekt der Anteile der group.one (vgl. Rz 4 hiervor), über die Übernahmeholdinggesellschaft als Erwerberin und Vertragspartei des group.one SPA. Die Finanzierung des Gesamtkaufpreises3 trägt die Cinven VII zu [60-70] % und die OTPP zu [30-40] %. Nach Abschluss dieser Transaktion werden Cinven VII und OTPP indirekt einen Anteil von ca. [50-60] % bzw. [30-40] % an der group.one halten, während der Rest von Mitgliedern des ehemaligen Managements der group.one, insbesondere dem Gründer, gehalten werden.
9. Mit der dogado-Transaktion wird group.one indirekt über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft sotus 860. GmbH das gesamte ausgegebene Aktienkapital von dogado erwerben.
10. […] Aufgrund dieser genannten Vetorechte beider Gesellschaften erlangen diese gemeinsame Kontrolle über dogado.
11. Sowohl group.one als auch dogado sind laufende und eigenständige Unternehmen mit eigenem Marktauftritt und eigener Geschäftspolitik. Sie haben je einen festen Kundenstamm und ausreichend Personal- und
Kapitalressourcen, um auf Dauer unabhängig zu operieren. Gemäss Meldung wird dogado nach dem Zusammenschlussvorhaben weiterhin eine unabhängige Marktpräsenz und eigene Geschäftsaktivität unterhalten sowie über ein von Cinven und OTPP unabhängiges Managementteam verfügen, welches für das Tagesgeschäft verantwortlich ist. Somit handelt es sich bei dogado um ein Vollfunktionsunternehmen.
12. Die group.one- und die dogado-Transaktion sind gegenseitig voneinander abhängig. […] Damit hängen die beiden Transaktionen im Sinne eines einzigen Zusammenschlusses zusammen.
13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Cinven VII und OTPP mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben indirekt die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 2 Abs. 1 VKU über dogado erwerben.
14. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 30. Januar 2023 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.4
15. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG müssen Unternehmenszusammenschlüsse vor ihrem Vollzug der WEKO gemeldet werden, wenn die Schwellenwerte im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erreicht werden. Da das Geschäftsjahr sowohl bei Cinven VII als auch bei OTPP bis zum 31. Dezember läuft, liegen die Abschlüsse des Jahres 2022 noch nicht vor, weshalb sich die Zahlen auf das Geschäftsjahr 2021 beziehen. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG in casu überschritten sind und das Zusammenschlussvorhaben somit meldepflichtig ist.
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen
Beteiligtes Unternehmen Weltweiter Umsatz in Mio. CHF5
Schweizweiter Umsatz in Mio. CHF
Cinven (inkl. group.one)6 […] […]
OTPP […] […]
dogado […] […]
Total […] […]
Quelle: Angaben der Parteien.
16. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich von Webhosting-Diensten. Sowohl group.one als auch dogado erbringen Webhosting-Dienste, einschliesslich der Registrierung von Domains und damit zusammenhängender Dienstleistungen, die es den Kunden ermöglichen, ihre Online Präsenz zu verwalten.
1 group.one-Transaktionsvereinbarung vom […], Anhang 4 der Meldung (nachfolgend: group.one SPA). 2 dogado-Transaktionsvereinbarung vom […], Anhang 5 der Meldung (nachfolgend: dogado SPA). 3 […].
4 Vgl. EU-KOMM, Case COMP/M.11013, Cinven VII/OTPP/group.ONE/ dogado.
5 Die Umrechnung von EUR in CHF erfolgt mit dem von der SNB veröffentlichten durchschnittlichen Jahresumrechnungskurs von 2021: EUR 1.00 entspricht CHF 1.0810 (Devisenkurse – Jahr | Datenportal der SNB).
6 Die Umsätze von durch Cinven gemeinsam kontrollierte Unternehmen/Gemeinschaftsunternehmen werden mit 50 % berücksichtigt.
17. Die WEKO hat sich bis anhin noch nicht mit der Marktdefinition von Webhosting-Dienstleistungen als solche befasst. Sie definierte Webhosting oder Netzhosting als «die Bereitstellung von Webspace sowie die Unterbringung (Hosting) von Webseiten auf dem Webserver eines Internet Service Providers». Neben der Registrierung eines Domain-Namens der zweiten Ebene ist Webspace auf einem Server Grundvoraussetzung zum Betrieb einer eigenen Internetpräsenz.7 Die Europäische Kommission definiert Internet-Hosting-Dienste als den Betrieb von Servern, über die Organisationen und Einzelpersonen ihre Inhalte ins Internet stellen und untersuchte, wie Organisationen ihre internen IT-Anwendungen und-Infrastrukturen auslagern.8 Die Europäische Kommission hat in ihrem Entscheid KPNQWEST/EBONE/GTS9 geprüft, ob der Markt für die Bereitstellung von Webhosting-Diensten in vier Segmente unterteilt werden könne, basierend auf den von den Anbietern angebotenen Leistungen und Produkten. Die Segmente sind: a) die Bereitstellung grundlegender Kollokationsdienste, z.B. Konnektivität, Strom und Einrichtungen; b) die Bereitstellung von Shared und Dedicated Hosting, die darin besteht, die Website eines Kunden auf den Server des Dienstleisters zu hosten und dem Kunden die erforderlichen Support-Anwendungen zur Verfügung zu stellen; c) die Bereitstellung von Managed Services zur Auslagerung von komplexer Unternehmensanwendungen und Support-Infrastrukturen, einschliesslich «Front-End» und «Back-Office» Anwendungen, die auf den Plattformen des Dienstleistungserbringers gehostet werden; d) die Bereitstellung von Content Delivery Service, wie Streaming-Dienste und Produkte zur Bereitstellung von statischer Inhalte. Die Europäische Kommission hat schliesslich die genaue Marktdefinition offengelassen.
18. Die Domainregistrierung wird entsprechend den Angaben in der Meldung nicht als separater sachlicher Markt angesehen, da die Domainregistrierung als notwendige Voraussetzung für die Einrichtung und das Hosting einer Website darstellt. Ohne eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen, geht die WEKO vorliegend in Anlehnung an die Ausführungen der Europäischen Kommission von einem Markt für Shared und Dedicated Hosting-Dienstleistungen aus, was das Hosten von Websites von Kunden auf einem Server des Dienstleisters, das Zurverfügungstellen der erforderlichen Support-Anwendungen sowie die Domainregistrierung beinhaltet. Dies entspricht dem Buchstaben b) der von der Europäischen Kommission diskutierten Segmentierung der Webhosting-Dienstleistungen.
19. Im Bereich IT-Dienstleistungen ist die WEKO in ihrer bisherigen Praxis von nationalen Märkten ausgegangen, erwog jedoch, dass der räumlich relevante Markt aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens unter Umständen auch weiter abgegrenzt werden könnte.10 Die Europäische Kommission hat im ihrem Entscheid KPNQWEST/EBONE/GTS offengelassen, ob der räumliche Markt für Webhosting-Dienstleistungen national, supranational oder weltweit abzugrenzen sei.11
20. Es kann vorliegend sowohl die definitive sachliche Marktabgrenzung als auch die räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben wie nachfolgend aufgezeigt unabhängig von der Marktdefinition keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.
21. Die Webhosting-Dienstleistungen von group.one und dogado überschneiden sich einzig bei den Shared und Dedicated Hosting Diensten. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien liegt bei keiner räumlichen Abgrenzungen über [0-10] %. Auf globaler Ebene liegt der von den Parteien geschätzte gemeinsame Marktanteil bei [0-10] %, auf dem räumlichen Markt EWR + Schweiz bei [0-10] % und in der Schweiz bei [0-10] %. Würde der Markt räumlich auf die DACH-Region eingegrenzt, in welcher dogado gemäss Meldung [90-100] % ihrer Umsätze erzielt, liegt der gemeinsame Marktanteil unter [0-10] %. Die plausibel geschätzten Marktanteile liegen damit bei sämtlichen hypothetischen Marktdefinitionen deutlich unter den Schwellenwerten von 20 % bzw. 30 %. Somit liegt kein betroffener Markt im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
22. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
7 RPW 2011/1, 87, Rz 12 ff., und Fn 9, Switch/Switchplus. 8 Vgl. Rz 94 und Fn 33 der Meldung. 9 EU-KOMM, COMP/M.2648 vom 16.01.2002, Rz 19, KPNQWEST/ EBONE/GTS. 10 RPW 2022/3, 618, Rz 16., TA Associates/Vista Equity Partners/ iCIMS. 11 Vgl. Fn 17 hiervor, Rz 23.