RPW 2024/1 S. 187
Volvo/Renault/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 30. Januar 2024
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. Januar 2024
Erwägungen
1. Am 11. Januar 2024 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens FlexEco SAS (nachfolgend: GU) durch die Aktiebolaget Volvo (nachfolgend: Volvo) – indirekt über die Volvo Business Services International AB – einerseits und die Renault S.A. (nachfolgend: Renault) – indirekt über die Renault s.a.s. – andererseits.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Volvo ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Lastwagen, Bussen, Baumaschinen, Schiffs-, Strassen- und Industriemotoren sowie von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ihren Produkten tätig.
- Renault ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen und Ersatzteilen sowie in der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen tätig.
3. Das GU soll in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb eines elektrischen leichten Nutzfahrzeuges (LCV) und den dazugehörigen Logistikdienstleistungen tätig sein.
4. Die vorläufige Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.