Funtauna: samw.ch

Organtransplantationen (1981)

SCHWEIZERISCHE AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN

ACADEMIE SUISSE DES SCIENCES MEDICALES ACCADEMIA SVIZZERA DELLE SCIENZE MEDICHE

Medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften

Vorwort zur Neuauflage 1989

Die grosse Nachfrage hat einen Neudruck der medizinisch-ethischen Richtlinien nötig gemacht. In die vorliegende Neuauflage wurde der Text der Ausgabe vom November 1981 übernommen mit zwei Ausnahmen:

- Die Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes wurden in einer neuen Fassung im Mai 1983 vom Senat genehmigt,

- Ziff. 11173 des Kommentars zu den Richtlinien für die Sterbehilfe wurde nach Genehmigung durch den Senat im Juni 1988 ersetzt.

Prof, B. Courvoisier Präsident der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission der Akademie

Prof. A. Pletscher Präsident der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften

März 1989

Diese Empfehlungen können bezogen werden beim:

Sekretariat der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften Petersplatz 13

4051 Basel

Einleitung

Die medizinische Ethik umfasst weitreichende Gebiete, die immer wieder neve Fragen aufwerlen. Ethische Entscheidungen verlangen in gleicher Wei» se wissenschaftliche Überlegungen wie praktische Stellungnahmen. Eine intensive Zusammenarbeit der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften und der Verbindung der Schweizer Ärzte ist deshalb notwendig und hat sich bewährt, denn der Arzt ist durch die Verbundenheit und die Verwurzelung in einer Gemeinschaft den ethischen Grundsätzen seiner Zeit und seines Landes eng verpflichtet. Er wird geleitet durch seine Haltung, sein fachliches Können und seine Bereitschaft, sich dem Patienten, dem körperlich Kranken oder seelisch Belasteten zuzuwenden und ihn als Menschen zu verstehen,

Für die Tätigkeit von Ärzten und Forschern sollen medizinische Richtlinien Wegleitungen bieten. 1969 bis 1976 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften bereits drei Richtlinien herausgegeben, so 1969 für die Definition und die Diagnose des Todes, 1970 für Forschungsuntersuchungen am Menschen und 1976 für die Sterbehilfe, In dew letzten Jahren hat die Akademie sich mit weiteren medizinisch-cthischen Fragen beschäftigt, dic in verschiedenen Subkommissionen und dann als November 1979 in einer Zentralen medizinisch-cthischen Kommission eingehend beraten wurden. Die gedankliche Aussprache fand ihren Niederschlag in einem Syrposim vom 28.29. März 1980 in Basel über «Ethik und Medizin — Die Würde des Patienten und die Fortschritte der Medizine. Ethische Stellungnahmen und Leitlinien für das Vorgehen der Ärzte wurden von Vertretern der Philosophie, Theologie, Jurisprudenz und Psychologie sowie von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen und Vertretern der

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schweizerischen Ärzteschaft und der Krankenschwestern dargelegt und zur Diskussion gestellt. Anschliessend sind von der Zentralen meiizinischethischen Kommission der SAMW medizinische Richtlinien in den Sitzungen vom 18. November 1980) und vom 24. Februar 1981 verabschiedet und dann dem Senn der Akademie vorgelegt worden.

Die am 17. November [981 vom Senat in zweiter Lesung genehmigten und hier wiedergegebenen Richtlinien sind die folgenden:

1 Richtlinien der Zentralen medizinisch-ethischen

Kommission der SAMW (Tätigkeit und Organisation), s. $. 3.

2 Richtlinien für Forschungsuntersuchungen am

Menschen, s. S. 6.

3. Richtlinien für die Sterbehilfe, s. 5.12.

4, Medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation, s. S. 19.

5 Zu 4. beigefügt: Richtlinien für die Definition

und die Diagnose des Todes, s. S. 21.

  1. Medivinisch-cthische Richtlinien für die artilizielle Insemination, s, 5, 26.

  2. Medizinisch-cthische Richtlinien zur Sterilisation, 8. §, 28,

Prof. ©. Grell Präsident der Zentralen medizinisch-erhischen Kommission der Akademie

Prof. R.-S. Mach, Prof. A, Cerletti Präsidenten der Schweizerischen Akademie der me» dizinischen Wissenschaften

17. November L981

Medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation

Für dus Vorgehen bei der Transplantation von menschlichen Geweben erkisst die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften Richtlmien, dic sich weitgehend an die Resolution des Kuroparates Nr. 29, 1978, mit den Regeln über Entnahme, Transplantate und Transplantationen von aus dem Menschen gewonnenen Geweben halten. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahme am Lebenden und vom Toten,

Bei der Eatmalomne am Lebenden ist dic Information über die Gefahren für den Spender und über den Nutzen für den Empfänger zu verlangen. Das Einverständnis des Spenders ist schriftlich festzuhalten, Bei nicht Urteilsfälipen ist das Einverständnis des legalen Vertreters notwendig. Gewebcentnalmen, die zu einem definitiven Organverlust führen, sind bei Kindern zu unterlassen,

Die Identität des Spenders durf dem Empfänger und dicjenige des Empfängers darf dem Spender nicht bekanntgegeben werden, es sei denn, dass zwischen Ihnen enge familiäre oder persönliche Bezichungen bestechen. Die Anonymität beider vor der Offentlschkeit ist zu respektieren.

Die Spende von menschlichen Geweben soll gratis sein, Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall sind zugelassen.

Hei Entmalene von Toten kann die Entnahme des Transplantates erfolgen, wenn nicht cine nachweisbare oder anzunchmende Opposition des Verstorbenen bekannt ist und wenn keine besonderen staatlichen Vorschriften bestehen.

Die Identität des Spenders darf dem Empfünger und diejenige des Empfängers der Familie des Spenders

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At bekanntgegeben werden, Die Anonymuat beider vor der Öffentlichkeit ist zu respektieren.

Die Todesbescheinigung hat durch einen Arzt, der weder der Entnahme- noch der Implantationsequipe angehört, erstellt zu werden.

Bei der Feststellung des Todes ist nach den «Richtlinien für die Definition und die Dingnose des Todes» der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften 1969 zu verfahren.

IT. November 1981