GAV für das Schreinergewerbe | Änderung 27.01.2026

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe

Änderung vom 27. Januar 2026

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2022, vom 3. April 2023, vom 25. Januar 2024, vom 28. Januar 2025, vom 23. April 2025 und vom 7. Oktober 20251 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Zusatzvereinbarung über die Löhne vom 18. November 2025

Art. 1 Anpassung der Löhne

Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um: a. Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100 %-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 20 Franken pro Monat erhöht. b. Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell – in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden – um 30 Franken pro Monat erhöht. Dabei werden die Pensen der Mitarbeitenden bei der Ermittlung der Gesamtsumme und der Verteilung rechnerisch berücksichtigt. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.

BBl 2022 3106; 2023 880; 2024 232; 2025 433, 1411, 3290

2026-0260 BBl 2026 249

BBl 2026 249

Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden. Die Lohnerhöhung, die durch Anhebung der Mindestlöhne bei den verschiedenen Kategorien entsteht, konsumiert im Einzelfall die allgemein-verbindliche generelle Lohnerhöhung.

Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.

Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:

BBl 2026 249

Anhang I

Mindestlöhne

Mindestlohn 18. Altersjahr 19. Altersjahr 1. Erfahrungsjahr 2. Erfahrungsjahr 3. Erfahrungsjahr 4. Erfahrungsjahr Ord. Mindestlohn (20. Altersjahr) (21. Altersjahr) (22. Altersjahr) (23. Altersjahr) (24. Altersjahr)

Arbeitnehmerkategorie gemäss Artikel 17 GAV Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std.

Gelernte Berufsleute Berufsarbeiter – – – – 4623 25.65 4806 26.65 4988 27.65 5218 28.95 5447 30.20 Fachmonteur – – – – 4890 27.10 5085 28.20 5277 29.25 5523 30.65 5765 31.95 Monteur – – – – 4756 26.35 4945 27.40 5131 28.45 5371 29.80 5605 31.10 Schreinerpraktiker, Angelernter mit Weiterbildung 3793 21.05 3793 21.05 3793 21.05 3925 21.75 4098 22.75 4274 23.70 4447 24.65 Sachbearbeiter Planung – – – – – – – – – – – – 5716 31.70 Ungelernte Arbeitnehmende Hilfsmonteur 3831 21.25 3831 21.25 3831 21.25 4065 22.55 4297 23.80 4533 25.15 4765 26.45 Hilfskraft 3769 20.90 3769 20.90 3769 20.90 3848 21.35 3928 21.80 4008 22.25 4292 23.80

BBl 2026 249

II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

27. Januar 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Viktor Rossi