GAV im Schweizerischen Gebäudehüllegewerbe | Änderung 27.01.2026

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe

Änderung vom 27. Januar 2026

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 28. November 2023, vom 25. Januar 2024 und vom 17. Januar 20251 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Anhang 6

Art. 1 Lohnanpassung (gemäss Art. 24 GAV)

1.1 Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden … generell um

Franken pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. ...

1 BBl 2023 2812; 2024 240; 2025 332

2026-0257 BBl 2026 250

BBl 2026 250

Art. 2 Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art. 24 GAV)2

2.1 Die Mindestlöhne betragen ...:

Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche

Die Mindest-Stundenlöhne betragen ...:

Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche

Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2026 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

27. Januar 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).