GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme | Änderung 05.11.2024

BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme

Änderung vom 5. November 2024

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 30. November 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 19, 19.3 und 19.4 (Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag) 19.3 Arbeitnehmerbeitrag Der Beitrag der … unterstellten Arbeitnehmenden für die Weiterbildung beträgt 8 Franken pro Monat; zudem haben alle … unterstellten Arbeitnehmenden einen monatlichen Betrag von 15 Franken zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses GAV zu entrichten. Die Beiträge für die berufliche Weiterbildung und für den Vollzug werden vom Arbeitgeber monatlich vom Lohn des Arbeitnehmenden in Abzug gebracht und sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung und den Beitrag für den Vollzug erfolgt gleichzeitig. 19.4. Arbeitgeberbeitrag Der Arbeitgeberbeitrag für die berufliche Weiterbildung beträgt monatlich

Franken pro Arbeitnehmenden, der … unterstellt ist. Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses GAV hat der Arbeitgeber pro Monat einen Betrag von 15 Franken pro Arbeitnehmenden, der … unterstellt ist, zu entrichten.

1 BBl 2022 2980

2024-3655 BBl 2024 2931

BBl 2024 2931

Der Arbeitgeber hat zudem jährlich … für den gleichen Verwendungszweck einen Pauschalbeitrag von 300 Franken zu entrichten. Diese Jahrespauschale wird bei Entsendebetrieben auf eine Monatspauschale von 25 Franken (300 Franken: 12 Monate) herunter gebrochen. Das Inkasso des Beitrages für die berufliche Weiterbildung, den Beitrag für den Vollzug und den Pauschalbeitrag erfolgt gleichzeitig.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

5. November 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi