Gebührenordnung zum Handels- und Kotierungsreglement
(SDX-LOC-TR-LR)

SDX Trading AG

Gebührenordnung zum Handels- und Kotierungsreglement

vom 10. September 2021 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021

SDX Trading AG Hardturmstrasse 201, CH-8005 Zürich

Inhaltsverzeichniss

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1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenordnung

Gemäss Art. 63 Kotierungsreglement (das sich auf die Gebührenordnung zum Handels- und Kotierungsreglement und die Gebührenordnung Regulatorische Organe bezieht) werden Gebühren erhoben für: 1. Erstzulassung zu Kotierung und Handel, 2. Aufrechterhaltung der Kotierung und Zulassung zum Handel sowie 3. im Rahmen von Sanktions- und Beschwerdeverfahren. Gemäss Ziff. 4.7 Handelsreglement ist der Teilnehmer verpflichtet, alle von der SDX Trading AG (d. h. der Börse) und den regulatorischen Organen festgelegten Gebühren und Kosten zu entrichten. Der Gebührenrahmen basiert auf den folgenden Regeln:

  • Transparenz

  • Gleichbehandlung von Teilnehmern an der Börse

  • Nichtdiskriminierung von Teilnehmern an der Börse Unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Teilnehmer kann auf die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Kotierung und dem Handel von Effekten ganz oder teilweise verzichtet werden.

1.1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung zum Kotierungs- und Handelsreglement findet auf alle Emittenten und Teilnehmer sowie weitere Personen Anwendung, die sich dem Regelwerk der Börse unterstellt haben.

1.2 Gebührenübersicht

Diese Gebührenordnung zum Kotierungs- und Handelsreglement bezieht sich auf die folgenden Dienstleistungen:

  • Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

  • Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kotierung von Effekten

  • Teilnahme

  • Zugang

  • Integrierter Handel und Abwicklung

  • Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten

  • Allgemeine Bestimmungen

1.3 Gebührendetails

Die Gebühren werden in der Regel in CHF, CHF pro Mio. CHF Kapitalisierung, Basispunkte auf den Wert des Finanzvolumens pro Jahr (bp p. a.), pro Monat (bp p. M.), pro Transaktion festgesetzt. Für Dienstleistungen von externen Dienstleistern wird eine stündliche Gebühr erhoben. Alle Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht anderweitig angegeben. Ein Basispunkt (1 bp) entspricht 0.01% oder 0.0001.

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2 Gebühren für die Kotierung und Aufrechterhaltung der

Kotierung von Effekten

2.1 Kotierung von Effekten

2.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch

Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Pauschalgebühr erhoben. Die Gebühr ist je nach Anlageklasse unterschiedlich.

Anlageklasse Gebühr (CHF) Aktien 3’000 Anleihen 2’000

2.1.2 Variable Gebühr für neue Effekten

Für die Kotierung von neuen Effekten wird eine variable Gebühr erhoben. Die Gebühr ist je nach Anlageklasse unterschiedlich.

Für die Kotierung von Beteiligungsrechten wird die Gebühr basierend auf einer Gebühr pro eine Million CHF Kapitalisierung der kotierten Aktien berechnet. Diese variable Gebühr sieht einen Maximalwert für Neuemittenten und einen abweichenden Maximalwert für eine Kapitalerhöhung vor.

Für die Kotierung neuer Anleihen sowie die Aufstockung bereits kotierter Anleihen wird die Gebühr basierend auf einer Gebühr pro eine Million CHF des Gesamtnominalbetrags der neuen oder aufgestockten Tranche berechnet. Diese variable Gebühr sieht einen Maximalwert für Neuemittenten und einen abweichenden Maximalwert für die neue oder aufgestockte Tranche vor.

Anlageklasse Gebühr (bp) Cap (CHF) Aktien 0.1 80’000 für Neuemittenten; 50’000 für Kapitalerhöhungen Anleihen 0.1 –

2.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittent

Für Emittenten, welche bisher keine Effekten (als «Neuemittenten») an der Börse kotiert hatten, wird eine einmalige Pauschalgebühr von CHF 10’000 erhoben.

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2.1.4 Zusatzgebühr für weitere Effekten

Für Gesuche, die die Kotierung von mehr als einer (1) Effekte im gleichen Gesuch beantragen, fällt eine fixe Zusatzgebühr pro weitere Effekte an. Die Gebühr ist je nach Anlageklasse unterschiedlich.

Anlageklasse Gebühr (CHF) Aktien 2’000 Anleihen –

2.2 Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

2.2.1 Grundgebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

Es wird eine jährliche Pauschalgebühr für jeden Emittenten und jede Effekte für die Aufrechterhaltung der Kotierung erhoben. Die Gebühr ist je nach Anlageklasse unterschiedlich. Anlageklasse Gebühr (CHF) Aktien 6’000 Anleihen 400

2.2.2 Variable Gebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

Es wird eine jährliche variable Gebühr für die Aufrechterhaltung von Kotierungen erhoben. Die variable Gebühr hat einen festgelegten Maximalwert (d. h. Cap). Sowohl die Gebühr als auch der Cap sind je nach Anlageklasse unterschiedlich.

Für Aktien wird die Gebühr basierend auf einer festen Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF Kapitalisierung der kotierten Aktien berechnet.

Für Anleihen wird die Gebühr basierend auf einer festen Gebühr von CHF 1 pro eine Million CHF des Gesamtnominalbetrags berechnet.

Anlageklasse Gebühr (CHF) pro Cap (CHF)

1 Million CHF

Aktien 10 50’000 Anleihen 1 50’000

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3 Andere kotierungsbezogene Dienstleistungen

Gemäss diesem Abschnitt wird eine separate Gebühr für jede der Dienstleistungen erhoben. Die Gebühren werden entweder auf Basis eines Stundensatzes von CHF 230 oder bei einer angemessenen Beteiligung von Dritten und Experten auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Die Dienstleistungen umfassen u. a. Folgendes:

  • Dekotierung

  • Rückzug von Gesuchen

  • Informationsersuchen

  • Kosten für ausserordentliche Dienstleistungen und Aufwand, Drittkosten

4 Teilnahmegebühr

Jährliche Teilnahmegebühr Für alle Teilnehmer der Börse wird eine feste Jahresgebühr von CHF 20’000 erhoben. Die Gebühr wird monatlich in gleichen Raten erhoben. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben. Die Gebühr deckt die Teilnahme an der SDX Trading AG, die Basis-Internetanbindung (d. h. Zugang) zur Börse, die Nutzung von Marktinformationen zum Zwecke des Handels und die Meldeschnittstellen sowie die Registrierung bei der Meldestelle ab.

5 Abschlussgebühr

Es wird eine monatliche Gebühr für jede verfügbare technische Anbindung an das Börsensystem erhoben. Der Zugang wird gemäss Ziff. 4.1 und 4.2 Weisung 2 «Technische Anbindung» bereitgestellt. Diese Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer, die darüber angeschlossen werden, erhoben. Die anwendbaren Gebührensätze basieren auf der von dem Teilnehmer ausgewählten Anbindung und sind in Anhang II aufgeführt.

6 Integrierte Handels- und Abwicklungsgebühren

6.1 Grundsatz

Es wird eine Gebühr auf alle integrierten Handels- und Abwicklungstransaktionen pro «Trade Leg» erhoben. Eine Einzelgebühr (zahlbar pro «Trade Leg») deckt beide Dienstleistungen ab (d. h. Handel und Abwicklung) und wird als «Integrierte Handels- und Abwicklungsgebühr» bezeichnet.

Diese Gebühr hat einen Mindest- («Floor») sowie einem Maximalwert («Cap»). Der Mindestwert und der Maximalwert dieser Gebühr können für jeden Tarif und jede Anlageklasse unterschiedlich sein.

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Die Gebühr ist wie folgt strukturiert:

Integrierte Handels- und Abwicklungsgebühr = fixe Transaktionsgebühr (CHF pro «Trade Leg») + Variable (bp pro ausgeführtem Wert)

Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, ist die Transaktions- und Abwicklungsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.

6.1.1 Standard-Tarif (S)

Zur Börse zugelassenen Teilnehmern wird der Standard-Tarif (S) zugeordnet, soweit nicht anderweitig angegeben. Der Standard-Tarif (S) ist in Anhang I aufgeführt. Für jede Anlageklasse ist die jeweilige Gebühr für FTI und OTI dieselbe.

6.1.2 Liquiditätsgeber-Tarif (LP)

Für Teilnehmer an der Börse, die Quotes über QTI einreichen, gilt der Liquiditätsgeber-Tarif. Die Börse gewährt Liquiditätsgebern andere Konditionen als den übrigen Teilnehmern. Bei Aktien werden die Anforderungen, die Teilnehmer erfüllen müssen, um den Liquiditätsgeber-Tarif (LP) zu erhalten, hier definiert. Der Liquiditätsgeber Tarif (LP) hat dieselbe Struktur wie der Standard-Tarif (S) und ist in Anhang I aufgeführt.

Andere durch die Teilnehmer angeforderte oder ausgelöste Dienstleistungen, die nicht in dieser Preisliste aufgeführt sind, werden auf Basis der tatsächlich für die relevante Aufgabe angefallenen Kosten wie angemessen berechnet.

7 Andere handelsbezogene Dienstleistungen

7.1 Ausserordentliche Überwachungsgebühr

Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Überwachungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1’000.

7.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr

Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Untersuchungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1’000.

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7.3 Mistradegebühr

Teilnehmer, die die Aufhebung eines Abschlusses (Mistrade) verursacht haben, wird eine Pauschalgebühr von CHF 200 pro Mistrade oder pro entsprechende Untersuchung berechnet. Sämtliche zusätzlichen Anstrengungen aufgrund des Fehlverhaltens eines Teilnehmers gemäss den Kotierungs- und Handelsreglementen werden dem entsprechenden Teilnehmer in Höhe der angefallenen Kosten berechnet.

7.4 Kapazitätsgebühren

Teilnehmern, die Kapazität über den Marktnormen nutzen, kann eine zusätzliche Gebühr berechnet werden. Die Voraussetzungen und die entsprechenden Gebühren werden hier festgelegt werden.

7.5 Strafen für Abwicklungsfehler

SDX kann Strafen für ungedeckte Aufträge verhängen, die zum Scheitern der Abwicklung einer Auktion führen. Die genauen Voraussetzungen für solche Strafen und ihre Höhe werden hier festgelegt werden.

8 Allgemeine Bestimmungen

8.1 Fakturierung bei Kotierung

Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bzw. des ersten Handelstages des neuen Valors.

8.2 Fakturierung für die Aufrechterhaltung der Kotierung

Die Erhebung der jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfolgt jeweils im ersten Quartal für das laufende Jahr. Bei einer Neukotierung von Effekten sind mit den Kotierungsgebühren die Kosten für die Aufrechterhaltung für das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angebrochene Kalenderjahr abgegolten.

8.3 Basis für die Berechnung der variablen Gebühr für die Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

8.3.1 Variable Gebühr für die Kotierung von Effekten

Die Gesamtkapitalisierung der neu kotierten Effekten ist der Schlusskurs des ersten Handelstages.

8.3.2 Variable Gebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Effekten

Die Gesamtkapitalisierung der kotierten Effekten ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des Vorjahres.

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8.3.3 Gebühr nach Aufwand

Soweit sich die Gebühr nach Aufwand richtet, wird die Gebühr zu einem Stundensatz von CHF 230 berechnet.

Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p. a. in Rechnung gestellt werden.

Andere durch die Teilnehmer angeforderte Dienstleistungen, die nicht in dieser Preisliste aufgeführt sind, werden auf Basis der tatsächlich für die relevante Aufgabe angefallenen Kosten wie angemessen berechnet.

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Anhang I – Integrierte Handels- und Abwicklungsgebühren Standard-Tarif (S) Der Standardtarif (S) gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen. Gebührenstruktur pro Trade Leg:

𝐈𝐧𝐭𝐞𝐠𝐫𝐚𝐭𝐞𝐝 𝐓𝐫𝐚𝐝𝐢𝐧𝐠 𝐚𝐧𝐝 𝐒𝐞𝐭𝐭𝐥𝐞𝐦𝐞𝐧𝐭 𝐅𝐞𝐞 = 𝐅𝐢𝐱𝐞𝐝 𝐓𝐫𝐚𝐧𝐬𝐚𝐜𝐭𝐢𝐨𝐧 𝐅𝐞𝐞 + 𝐕𝐚𝐫𝐢𝐚𝐛𝐥𝐞 𝐅𝐞𝐞

Variable Gebühr Anlageklasse Fixe Gebühr (CHF) Floor (CHF) Volumen (bp) Cap (CHF) Aktien 1.0 0.5 0.75 75.0 Anleihen 1.2 2.0 1.00 100.0

Liquiditätsgeber-Tarif (LP) Der Liquiditätsgeber-Tarif (LP) gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

Fixe Gebühr Variable Gebühr Anlageklasse (CHF) Floor (CHF) Volumen (bp) Cap (CHF) Anleihen 1.2 – – –

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Anhang II – Anschluss- und Konnektivitätsgebühren Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Teilnehmer mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante. Sie gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Anbindungsvariante Anschlussgebühr p. m. (CHF) Direktanbindung via Managed IP Service – 10Mbps 1’000 Direktanbindung via Ethernet Service –10Mbps 1’000 Direktanbindung via Optical Link – 50Mbps 3’500 Direktanbindung via Proximity Service – 50Mbps 2’750 Direktanbindung via Access Point im Ausland – 50Mbps 2’650

Die Ersteinrichtungskosten umfassen u. a. technische Anbindung, Routing und Konfiguration und werden auf Basis der angefallenen Kosten berechnet.

Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP-Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung sind im Preis nicht inbegriffen und werden vom Teilnehmer übernommen.

Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen und die Anzahl Ports pro Teilnehmer zu limitieren.

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Anhang III – Glossar Dieser Abschnitt enthält die Definitionen der folgenden Begriffe, die in der Gebührenordnung zum Kotierungs- und Handelsreglement verwendet werden: Begriff Definition Zugang Verbindung einer physischen Datenleitung an das Börsennetzwerk Anschlussgebühr Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach vom Teilnehmer gewählter Anbindungsvariante unterschiedlich und unabhängig von seiner Handelsaktivität geschuldet. Anlageklasse Eine Gruppe von vergleichbaren Finanztiteln, die denselben Gesetzen und Vorschriften unterliegen. Beispiele für Anlageklassen sind u. a. Aktien, Anleihen und andere Schuldinstrumente. Variable Gebühr Die variable Gebühr hängt vom ausgeführten Wert und der betreffenden Anlageklasse ab. bp Basispunkte, d. h. 1/100 Prozentpunkte CHF Schweizer Franken Börse SDX Trading AG Ausserordentliche Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserordentlichen Überwachungs- und Überwachung und/oder Untersuchung geben, eine Gebühr. Untersuchungsgebühren FTI FIX Trading Interface Emittent Der Emittent kann ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft sein, die Kapital durch die Ausgabe von Effekten wie Aktien oder Anleihen generiert. Liquiditätsgeber Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes über QTI und gemäss vereinbarten Liquiditätsanforderungen stellt. Auftrag (auch: Order) Ein Kaufs- oder Verkaufsauftrag über Effekten. OTI OUCH Trading Interface für Aufträge Teilnehmer Wertpapierhäuser, die die Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erhalten und direkten Zugang zur Börse haben. Teilnahmegebühr Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr. Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseitiger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf (zweiseitiger Quote). Quotes werden von Liquiditätsgebern mit entsprechendem Marktmodell oder Gebührenmodell bereitgestellt. QTI Quote Trading Interface Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags Trade Leg Trade Leg bezieht sich auf jede ausgeführte Seite eines Abschlusses aus dem Uncrossing einer Auktion, d. h., jede Partei und (Teil-)Ausführung unterliegen der Preisgestaltung.

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Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Abschlüsse desselben Börsentages zu einer Transaktion zusammengefasst. Fixe Transaktionsgebühr Fixe Gebühr, die pro Trade Leg berechnet wird. Die Höhe dieser Gebühr hängt von der betreffenden Anlageklasse ab. MwSt. Mehrwertsteuer

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