Meldereglement
(SDX-RR)

Meldereglement SDX Trading AG

vom 26. Mai 2021 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021

Sensitivity: C2 Internal

Meldereglement 15. Oktober 2021

1 Aktienmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Handelsplatzes:

  • umgehend nachdem die Teilnehmer den Abschluss gemeldet haben; oder

  • verzögert, wenn die Teilnehmer eine verzögerte Publikation beantragt haben.

Eine verzögerte Publikation kann beantragt werden, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Handelsplatzes; b) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU.

Durchschnittlicher Tagesumsatz Erforderliches Mindestvolumen Zeitpunkt der Publikation nach der (DTU) in CHF des Abschlusses, welches für eine Transaktion verzögerte Publikation qualifiziert

≥ 50'000 10‘000 60 Minuten

30'000 Am Ende des Handelstages

< 50'000 5‘000 60 Minuten

15'000 Am Ende des Handelstages

Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: www.sdx.com

2 Anleihenmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Handelsplatzes:

  • umgehend nachdem die Teilnehmer den Abschluss gemeldet haben ; oder

  • verzögert, wenn die Teilnehmer eine verzögerte Publikation beantragt haben.

Eine verzögerte Publikation kann beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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2.1 Illiquide Effekten

Der Teilnehmer kann eine Verzögerung der Publikation bis zum nächsten Handelstag um 7:00 Uhr CET beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Handelsplatzes; und b) für die Effekte besteht kein liquider Markt.

Es besteht für eine Effekte kein liquider Markt, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind:

Durchschnittlicher Nominalwert der Abschlüsse pro < CHF 100'000 resp. dem äquivalenten Betrag für Effek- Handelstag während eines Kalenderjahres ten in einer ausländischen Nominalwährung.

Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse pro Handelstag < 15 während eines Kalenderjahres

Durchschnittliche Anzahl Handelstage an denen ge- < 80% handelt wurde während eines Kalenderjahres

Emissionsgrösse während eines Kalenderjahres a) für Staatsanleihen < CHF 1 Milliarde resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung; oder

b) für andere Anleihen < CHF 500 Millionen resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung.

Für neu ausgegebene Effekten, auf welchen keine Daten über drei Monate vorhanden sind, besteht kein liquider Markt, wenn die Emissionsgrösse für Staatsanleihen kleiner als CHF 1 Milliarde und für andere Anleihen kleiner als CHF 500 Millionen (resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung) ist.

Die Börse publiziert die Liquiditätsangabe pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.

2.2 Abschlüsse mit grossen Volumen (LIS Threshold)

Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Handelsplatzes; b) für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte.

Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) entspricht dem 90. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet.

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Meldereglement 15. Oktober 2021

Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.

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