SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 29/2024
SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 29/2024 Anpassung der Gebühren für die Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten per 1. Januar 2025
Kategorie Handel und Produkte
Autorisiert durch Valeria Ceccarelli Filippo Raffaele
Seiten 3
Datum 29.10.2024 Information
Inhalt dieser Mitteilung:
– Anpassung der jährlichen Grundgebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten
– Anpassung und Neugestaltung der variablen Gebühren für die Kotierung und der jährlichen variablen Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten
– Anpassung der Gebühren für Beteiligungsrechte im regulatorischen Standard Sparks
– Veröffentlichung der angepassten Gebührenordnung zum Kotierungsreglement mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2025
– Befristete Gebührenpromotion für Kotierungsgesuche von Beteiligungsrechten die vom Internationalen Reporting Standard oder Swiss Reporting Standard zum regulatorischen Standard Sparks wechseln
SIX Swiss Exchange informiert die Teilnehmer mit dieser Mitteilung über die Anpassung der Gebühren für die Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten per 1. Januar 2025.
Anpassung der jährlichen Grundgebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten Die Börse hebt die jährliche Grundgebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten von CHF 8’000 auf CHF 10'000 an (Ziff. 2.2.1 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement).
Anpassung und Neugestaltung der variablen Gebühren für die Kotierung und der jährlichen variablen Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten Die Börse ändert die Obergrenze der variablen Gebühr für die Kotierung von Beteiligungsrechten von CHF 80'000 auf CHF 110'000. Die Gebührenstruktur für die jährlichen variablen Grundgebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten ändert sich wie folgt (Ziff. 2.2.2 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement):
Bei einer Marktkapitalisierung von bis zu CHF 1 Milliarde beträgt die variable Gebühr weiterhin CHF 10 pro CHF 1 Million Marktkapitalisierung.
Bei einer Marktkapitalisierung von über CHF 1 Milliarde beträgt die jährliche variable Gebühr für die über CHF 1 Milliarde hinausgehende Kapitalisierung CHF 11 pro CHF 1 Million Kapitalisierung.
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SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 29/2024 29.10.2024
Anpassung der Gebühren für Beteiligungsrechte im regulatorischen Standard Sparks Die Börse verlangt für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten im regulatorischen Standard Sparks unverändert eine jährliche Grundgebühr von CHF 8'000 und verzichtet auf eine Verrechnung von variablen Gebühren (Ziff. 2.2.3 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement):
Zusammenfassung der Anpassungen
Bisher Ab 1 Januar 2025
Beteiligungsrechte allgemein
Jährliche Grundgebühr CHF 8’000 CHF 10’000
Variable Gebühr (bis zu einer Kapitalisierung von CHF 1 Milliarde) CHF 10 pro CHF 1 Million CHF 10 pro CHF 1 Million
Variable Gebühr (ab einer Kapitalisierung von CHF 1 Milliarde) CHF 10 pro CHF 1 Million CHF 11 pro CHF 1 Million
Obergrenze auf die Variable Grundgebühr CHF 80’000 CHF 110’000
Sparks
Jährliche Grundgebühr CHF 8’000 CHF 8’000
Variable Gebühr CHF 10 pro CHF 1 Million Keine
Befristete Gebührenpromotion für Kotierungsgesuche von Beteiligungsrechten die vom Internationalen Reporting Standard oder Swiss Reporting Standard zum regulatorischen Standard Sparks wechseln SIX Swiss Exchange AG wird für die Bearbeitung von Kotierungsgesuchen keine Grundgebühr von CHF 3’000 erheben, wenn Aktien vom Internationalen Reporting Standard oder Swiss Reporting Standard zum regulatorischen Standard Sparks wechseln. Dies gilt für Unternehmen mit einer Kapitalisierung von weniger als CHF 500 Millionen, mit Ausnahme von Unternehmen, die hauptsächlich im Immobilien- oder Investmentbereich tätig sind.
Die Gebührenpromotion für Kotierungsgesuche läuft vom 1. Januar 2025 für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten bis zum 31. Dezember 2026. Weitere Details zur aktuellen Fee Promotion unter dem folgenden Link: https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/trading/trading-
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Kotierungsregularien Die Anpassung der Kotierungsgebühren hat Änderungen der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement von SIX Swiss Exchange AG zur Folge. Die revidierte Gebührenordnung zum Kotierungsreglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/trading/trading-
Eine ausführliche Historie der Anpassungen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ser-ag.com/de/resources/laws-regulations-determinations/archive.html
Die Schweizer Börse ist bestrebt, die Gebührenmodelle laufend weiterzuentwickeln und den Marktbedürfnissen anzupassen.
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