Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
(SDX-DIR01)
Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SDX Trading AG
vom 9. September 2020 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021
Sensitivity: C2 Internal
Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 15. Oktober 2021
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Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern 15. Oktober 2021
1 Zweck und Grundlage
Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Zulassung von Teilnehmern, Liquiditätsgebern, zur angemessenen Organisation sowie zu Registrierungspflichten und stützt sich auf das Handelsreglement.
2 Zulassung als Teilnehmer
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Ein Antragsteller hat die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 3 Handelsreglement zu erfüllen, d.h. er muss:
a) über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder ausländisches Börsenmitglied der FINMA verfügen oder anderweitig durch die FINMA beaufsichtigt werden, sofern er gleichwertige technische und operative Voraussetzungen wie ein Wertpapierhaus erfüllt;
b) eine Kaution geleistet haben, sofern die Börse eine solche gemäss Ziff. 3.3 Handelsreglement verlangt;
c) die Voraussetzungen zur Anbindung an das Börsensystem erfüllen; und
d) Teilnehmer der Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG sein.
2.2 Zulassungsantrag
1 Der Antragsteller muss die Zulassung bei der Börse schriftlich beantragen. Mit dem Antrag hat der Antragsteller folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Kopie der FINMA-Wertpapierhausbewilligung oder der FINMA-Bewilligung als ausländisches Börsenmitglied oder ein Nachweis, dass er anderweitig von der FINMA beaufsichtigt wird und gleichwertige technische und operative Voraussetzungen wie ein Wertpapierhaus erfüllt;
b) gegebenenfalls einen Nachweis, dass die Kaution geleistet wurde;
c) einen Nachweis, dass er über einen Zugang zur Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG verfügt;
d) eine Kopie des Handelsregisterauszugs bzw. eine Kopie eines gleichwertigen ausländischen Dokuments als Nachweis des Domizils, des Geschäftszweckes und der zeichnungsberechtigten Personen des Teilnehmers;
e) einen Geschäftsbericht und eine aktuelle, geprüfte Jahresrechnung inkl. Bericht der Revisionsstelle (sofern nicht bereits im Geschäftsbericht enthalten); und
f) ein Organigramm des Antragstellers.
2 Das Antragsformular zur Zulassung als Teilnehmer ist bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.
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2.3 Zulassungsentscheid
1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, lässt die Börse den Antragsteller als Teilnehmer zu.
2 Die Börse teilt dem Teilnehmer den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.
2.4 Sistierung und Beendigung der Teilnahme
2.4.1 Sistierung
Die Börse kann in den in Ziff. 7.1 Handelsreglement genannten Fällen oder im Rahmen eines Sanktionsverfahrens den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem jederzeit sperren und/oder dessen Aufträge löschen.
2.4.2 Kündigung
1 Der Teilnehmer oder die Börse können den Teilnahmevertrag jederzeit unter Einhaltung der in Ziff. 7.2 Handelsreglement genannten Frist schriftlich kündigen.
2 Vorbehalten bleibt der Ausschluss des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens gemäss Ziff. 19 Handelsreglement.
3 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten
3.1 Verantwortliche Personen
1 Gemäss Ziff. 4.3.1 Handelsreglement muss der Teilnehmer alle für den Handel verantwortlichen Personen bei der Börse registrieren. Namentlich sind dies:
a) die Händler (inkl. Chefhändler);
b) der Business Koordinator;
c) der Compliance Officer; und
d) der IT-Koordinator.
2 Für Händler gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Ziff. 3.2. unten.
3.2 Registrierung des Händlers
3.2.1 Registrierungsvoraussetzungen
1 Ein Händler hat die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.2 Handelsreglement zu erfüllen, d.h. er muss:
a) über einen guten Leumund verfügen;
b) über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse erforderlichen Produkte- und Marktkenntnisse, verfügen;
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c) mit den Handels- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut sein;
d) das Regelwerk der Börse anerkennen; und
e) einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen.
2 Der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt mit Bestehen der Händlerprüfung der Börse. Im Falle einer erneuten Registrierung des Händlers wird der früher erbrachte Nachweis anerkannt, wenn diese binnen zweier Jahre seit Aufgabe der vorangegangenen Registrierung erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Nachweis mit dem Bestehen der Prüfung für lizenzierte Händler.
3.2.2 Registrierungsantrag
1 Der Antrag auf Registrierung erfolgt schriftlich. Mit dem Antrag hat der Teilnehmer die folgenden Unterlagen schriftlich einzureichen:
a) Erklärung über die persönliche Zuverlässigkeit und den guten Leumund des Händlers;
b) Nachweis über genügende Fachkenntnisse des Händlers (insbesondere die bestandene Händlerprüfung);
c) Bestätigung, dass der Händler dem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht; und
d) Erklärung des Händlers, dass er das Regelwerk der Börse und/oder der Regulatorischen Organe anerkennt (inkl. Durchsetzung und Sanktionierung durch die Regulatorischen Organe).
2 Die entsprechenden Formulare zur Registrierung sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.
3.2.3 Registrierungsverfahren
1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.2 Handelsreglement erfüllt sind.
2 Sofern die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, registriert die Börse den Händler und teilt dem Teilnehmer sowie dem betreffenden Händler den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.
3 Die Börse kann Händlern von neuen Teilnehmern für die Frist von drei Monaten eine provisorische Registrierung gewähren. Die Frist beginnt mit Handelsaufnahme des neuen Teilnehmers. Wenn der Händler die Prüfung nicht besteht, löscht die Börse die provisorische Registrierung spätestens nach Ablauf der Frist und informiert den Teilnehmer entsprechend.
3.2.4 Sistierung und Entzug der Registrierung
1 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung jederzeit sistieren, sofern die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
2 Die Börse kann die Registrierung entziehen:
a) auf Antrag des Teilnehmers;
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b) sofern die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind; oder
c) sofern eine Sistierung der Registrierung bereits länger als sechs Monate andauert.
4 Ausführungsbestimmungen zur Kaution
1 Die Börse kann gemäss Ziff. 3.3 Handelsreglement den Antragsteller oder, während der Dauer der Teilnahme, den Teilnehmer verpflichten, eine Kaution zu leisten.
2 Die Börse entscheidet aufgrund der Bonität des Antragstellers bzw. des Teilnehmers in eigenem Ermessen und unter Wahrung der Gleichbehandlung, ob eine Kaution zu leisten ist.
3 Die Börse setzt die Art und die Höhe der Kaution aufgrund der Art des Geschäfts und des erwarteten Handelsvolumens des Antragstellers bzw. Teilnehmers fest und kann diese gegebenenfalls anpassen.
4 Bei Leistung der Kaution in Effekten erfolgt die Verwertung nach Wahl der Börse auf dem Weg der privaten Pfandverwertung oder durch Betreibung auf Pfandverwertung. Im Fall der Betreibung auf Pfandverwertung kann die Verwertung auch auf dem Weg des Freihandverkaufs erfolgen.
5 Die Kaution dient primär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen des Teilnehmers gegenüber der Börse und nur subsidiär für solche von anderen Teilnehmern. Wird die Kaution zur Deckung von fälligen Verpflichtungen von Teilnehmern verwendet, stellt die Börse die Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicher.
5 Ausführungsbestimmungen zur Händlerprüfung
5.1 Grundsatz
Die Händlerprüfung dient dem Nachweis der für den Effektenhandel erforderlichen Fachkenntnisse.
5.2 Prüfungsvoraussetzungen und -programm
1 Grundsätzlich werden zur Händlerprüfung alle interessierten Personen zugelassen.
2 Die Prüfung besteht aus mehreren Modulen, die jeweils in Englisch angeboten werden. Geprüft werden Kenntnisse bezüglich des Regelwerks der Börse sowie der Handelsfunktionalitäten.
3 Es ist dieselbe Prüfung wie für die SIX Swiss Exchange AG zu absolvieren, mit einem zusätzlichen Modul für die Börse. Wurde die Prüfung der SIX Swiss Exchange AG bereits abgelegt und ist der Händler noch bei der SIX Swiss Exchange AG registriert, genügt das Absolvieren des Zusatzmoduls.
4 Kann der Händler eine von der Börse anerkannte Ausbildung oder Prüfung nachweisen, so kann eine vereinfachte Händlerprüfung abgelegt werden. Die Börse publiziert auf ihrer Webseite eine Liste der von ihr anerkannten Ausbildungen und Prüfungen.
5 Alle registrierten Händler müssen bei grösseren Systemanpassungen oder regulatorischen Änderungen, spätestens aber alle zwei Jahre einen webbasierten Wiederholungskurs absolvieren. Wird der Wiederholungskurs nicht innerhalb der vorgegebenen Frist absolviert, sistiert die Börse den Händler.
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6 Nähere Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen sowie den Prüfungsgebühren sind bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.
6 Informationen
Mit der Einreichung des Antrags zur Zulassung bzw. Registrierung erklären sich der Teilnehmer und die Händler damit einverstanden, dass die Börse und/oder die Regulatorischen Organe im Rahmen von Ziff. 21 Handelsreglement sie betreffende Informationen weitergeben und bei Dritten einholen können.
7 Mitwirkungspflichten
1 Der Teilnehmer, die Händler haben die Börse über alle Mutationen von im Rahmen dieser Weisung an die Börse übermittelten Information unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2 Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe sind berechtigt, vom Teilnehmer und gegebenenfalls vom betreffenden Händler jederzeit ohne Angabe von Gründen aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen einzufordern.
Diese Weisung wurde am 9. September 2020 vom Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board beschlossen und tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.
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