Handelsreglement
(SDX-RB)

SDX Trading AG

vom 30. Oktober 2020 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021

Sensitivity: C2 Internal

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4.2 Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, Anordnungen der

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1 Zweck des Handelsreglements

1 Das Handelsreglement regelt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG, SR 958.1) die Zulassung von Teilnehmern der Börse SDX Trading AG (die «Börse»), die Organisation des Effektenhandels an der Börse, die Verhaltenspflichten für die Teilnehmer und deren Händler und die Überwachung und Durchsetzung des Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) durch SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation»).

2 Das Handelsreglement hat zum Ziel, die Gleichbehandlung der Anleger und Teilnehmer sowie die Transparenz und Funktionsfähigkeit des Effektenhandels an der Börse sicherzustellen.

2 Struktur und Gegenstand des Handelsreglements

1 Das Handelsreglement gliedert sich in folgende fünf Teile:

I. Der Teil Zulassung regelt die Zulassung zur Teilnahme am Handel an der Börse, die Rechte, Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern sowie die Sistierung und Beendigung der Teilnahme.

II. Der Teil Handel regelt die Organisation des Handels an der Börse, inklusive das Zustandekommen von Abschlüssen.

III. Der Teil Settlement regelt die Abwicklung von Abschlüssen an der Börse und die gegenseitige Erfüllung von Kassageschäften.

IV. Der Teil Überwachung und Durchsetzung regelt die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung des Handelsreglements durch SIX Exchange Regulation sowie die Sanktionen im Falle von Verstössen.

V. Die Schlussbestimmungen regeln die Vertraulichkeit, die Teilungültigkeit und die Änderbarkeit des Handelsreglements, dessen Verbindlichkeit, das anwendbare Recht, den Gerichtsstand sowie das Übergangsrecht.

2 Ausführungsbestimmungen zum Handelsreglement sind in Weisungen festgelegt und bilden Teil des Regelwerks.

3 Allgemeine Erläuterungen und technische Richtlinien zur Anbindung der Teilnehmer an das Börsensystem sowie zur Organisation des Börsenhandels finden sich in den Handelsparametern und Wegleitungen.

4 Mitteilungen informieren die Teilnehmer unter anderem über Änderungen des Handelsreglements, der Weisungen und Wegleitungen.

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I. Zulassung

Die Bestimmungen von Teil I regeln die Zulassung zur Teilnahme am Handel an der Börse, die Rechte und Pflichten der Teilnehmer sowie die Sistierung und Beendigung der Teilnahme.

3 Allgemeines

Die Börse lässt einen Antragsteller als Teilnehmer zu und schliesst mit ihm einen Teilnehmervertrag ab, sofern er die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

3.1 Mögliche Kategorien von Teilnehmern

Als Teilnehmer der Börse können zugelassen werden:

a) Wertpapierhäuser nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (Finanzinstitutsgesetzes (FINIG), SR 954.1);

b) weitere von der FINMA nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarkaufsichtsgesetz (FINMAG), SR 956.1) Beaufsichtigte, sofern die Börse sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser;

c) von der FINMA nach Art. 40 FinfraG bewilligte ausländische Teilnehmer; oder

d) die Schweizerische Nationalbank (SNB).

3.2 Teilnahme an einer Settlement-Organisation

Der Antragsteller ist Teilnehmer der Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG.

3.3 Kaution

1 Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Börse dient.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Zulassung von Teilnehmern».

3.4 Anbindung an das Börsensystem

1 Der Antragsteller erfüllt die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an das Börsensystem.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Technische Anbindung».

4 Rechte und Pflichten der Teilnehmer

Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung teilzunehmen.

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4.1 Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesem Handelsreglement während der gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten.

4.2 Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Börse und der regulatorischen Organe

Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung

a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des FINIG, des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), SR 950.1) und FinfraG, der zugehörigen Verordnungen, der einschlägigen Rundschreiben der FINMA und der entsprechenden Standesregeln;

b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde; und

c) des Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane und/oder der regulatorischen Organe («Regulatorische Organe»)

zu sorgen.

4.3 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten

4.3.1 Grundsatz

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet:

a) über genügend Mitarbeitende mit der nötigen Fachkompetenz, Erfahrung und Ausbildung für den Börsenhandel und dessen Abwicklung zu verfügen;

b) angemessene interne Richtlinien zu erlassen und die Einhaltung des Handelsreglements zu kontrollieren;

c) einen oder mehrere interne Verantwortliche zu bestimmen, welche den Teilnehmer und dessen Mitarbeiter bei der Einhaltung des Handelsreglements unterstützen; und

d) verantwortliche Personen, insbesondere Händler bei der Börse registrieren zu lassen und Mutationen der Börse unverzüglich zu melden.

2 Ausländische Teilnehmer und weitere von der FINMA nach FINMAG beaufsichtigte Teilnehmer (gemäss Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. b und c oben) sind zudem verpflichtet, jederzeit (gleichwertige) technische und operative Voraussetzungen zu erfüllen wie Wertpapierhäuser.

3 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung sistieren oder entziehen.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Zulassung von Teilnehmern».

4.3.2 Registrierung von Händlern

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, Händler, die an der Börse handeln, bei der Börse registrieren zu lassen.

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2 Die Börse registriert Händler, die über einen guten Leumund verfügen und sich gegenüber der Börse über genügend Fachkenntnisse ausweisen können. Händler müssen jederzeit einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen und das Regelwerk der Börse und/oder der Regulatorischen Organe anerkennen (inkl. Durchsetzung und Sanktionierung durch die Regulatorischen Organe).

3 Die Börse teilt jedem registrierten Händler eine Identifikationsnummer zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit der Identifikationsnummer des Händlers auf. Die Identifikationsnummer ist persönlich, darf aber zum Zwecke der Stellvertretung an andere registrierte Händler weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicher.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Zulassung von Teilnehmern».

4.4 Meldepflicht

1 Der Teilnehmer untersteht für alle Abschlüsse in Effekten, die an der Börse zum Handel zugelassen sind, einer Meldepflicht. Diese Meldepflicht kann bei der Meldestelle der SDX Trading AG erfüllt werden.

2 Trade Reports für Abschlüsse an der Börse werden automatisch durch das Handelssystem generiert. Transaction Reports hingegen müssen durch den Teilnehmer entsprechend den Bestimmungen unter Ziff. 11 unten abgesetzt werden.

3 Einzelheiten regelt das «Reglement der Meldestelle der SDX Trading AG»

4.5 Informations- und Auskunftspflichten

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse und/oder SIX Exchange Regulation unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:

a) er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann;

b) ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt;

c) er die (gleichwertigen) technischen und operativen Voraussetzungen eines Wertpapierhauses nicht mehr erfüllen kann;

d) die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn, seine Händler, oder eine Person gemäss Ziff. 4.3.1 Abs. 1 lit. d) oben eröffnet oder eine Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind; oder

e) der Zugang zur Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG suspendiert oder gekündigt wird oder dies sehr wahrscheinlich geschehen wird.

2 Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, welche zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements (Ziff. 16) benötigt werden. Wo gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften bestehen, können die Börse und/oder die Regulatorischen Organe anonymisierte Auskünfte verlangen.

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4.6 Benutzung des Börsensystems

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Börsensystem gemäss den Bestimmungen der Börse zu nutzen.

2 Der Teilnehmer unterlässt insbesondere:

a) Manipulationen oder Veränderungen am Börsensystem und dessen Schnittstellen; und

b) die unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Technische Anbindung».

4.7 Gebühren und Kosten

1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle von der Börse und/oder den Regulatorischen Organen festgelegten Gebühren und Kosten zu entrichten.

2 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».

5 Registrierung als Liquiditätsgeber

1 Liquiditätsgeber sind Teilnehmer, die sich gemäss Ziff. 10.5 unten verpflichten, für bestimmte Effekten einen liquiden Markt sicherzustellen.

2 Liquiditätsgeber müssen sich bei der Börse registrieren lassen.

3 Die Börse kann Liquiditätsgebern, die ihren Verpflichtungen einwandfrei nachkommen, bessere Konditionen als den übrigen Teilnehmern gewähren.

6 Haftung

6.1 Haftung der Börse und/oder der Regulatorischen Organe

1 Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe haften, unter Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Angestellten, nicht für Schäden, die einem Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder Unterlassung der Börse und/oder der Regulatorischen Organe erwachsen.

2 Namentlich haften die Börse und/oder die Regulatorischen Organe nicht für Schäden infolge:

a) von Massnahmen der Börse im Rahmen von besonderen Situationen;

b) von Anordnungen der Börse und/oder der Regulatorischen Organe;

c) teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit des Börsensystems und der Settlement-Infrastruktur oder anderer technischer Probleme;

d) falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung;

e) von Fehlmanipulationen durch Teilnehmer oder Drittpersonen; und

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f) einer Sistierung oder Kündigung der Teilnehmerschaft oder einer Suspendierung oder eines Ausschlusses des Teilnehmers.

3 Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe übernehmen keine Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen, wie beispielsweise Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen.

6.2 Haftung des Teilnehmers

1 Der Teilnehmer haftet für Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, Angestellten und von ihm Beauftragten.

2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen. Insbesondere muss er über geeignete Systeme, Kontrollen und Prozesse verfügen, um die Abschlüsse und deren Abwicklung zu überwachen und mögliche Risiken zu mindern.

7 Sistierung und Beendigung der Teilnahme

7.1 Sistierung der Teilnahme

1 Die Börse kann jederzeit den Zugang eines Teilnehmers zum Börsensystem sperren und/oder dessen Aufträge löschen und Abschlüsse stornieren:

a) bei Nichteinhalten der Regeln der Börse;

b) bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Geldforderungen der Börse oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz;

c) bei Einleitung eines Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines Strafverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines seiner obersten Organe; und

d) bei anhaltender Nichtbenützung des Börsensystems.

2 Die Börse kann die erfolgte Sistierung unter Nennung des Teilnehmers öffentlich bekannt geben.

3 Möglich ist weiter die Suspendierung des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionsverfahrens.

7.2 Beendigung der Teilnahme

7.2.1 Kündigung

1 Der Teilnehmer oder die Börse können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen den Teilnahmevertrag jeweils auf ein Monatsende kündigen.

2 Vorbehalten bleibt der Ausschluss des Teilnehmers im Rahmen eines Sanktionverfahrens.

7.2.2 Folgen der Beendigung der Teilnahme

1 Die Kündigung führt zur Beendigung des Teilnahmevertrags. Unabhängig davon bleiben sämtliche Erfüllungspflichten des Teilnehmers gegenüber den Gruppengesellschaften von SIX Group AG bestehen.

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2 Die Börse gibt die erfolgte Beendigung der Teilnahme eines Teilnehmers öffentlich bekannt.

8 Beschwerdemöglichkeiten

1 Der Teilnehmer kann bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen folgende Entscheide der Börse Beschwerde einreichen:

a) Verweigerung der Zulassung;

b) Ausschluss;

c) Verweigerung der Registrierung eines Händlers; und

d) Entzug der Registrierung eines Händlers.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement für die Beschwerdeinstanz der Börse.

II. Handel

Die Bestimmungen von Teil II regeln die Organisation des Handels an der Börse.

9 Allgemeine Bestimmungen

1 An der Börse wird der Handel im Auftragsbuche (On-Exchange On-Book) gemäss den Regeln der Börse über deren Handelssystem unterstützt.

2 Abschlüsse ausserhalb der Börse (Off-Exchange) sind möglich. Einzelheiten zur Meldepflicht in solchen Fällen regelt das Reglement der Meldestelle der Börse.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

9.1 Marktverhalten

1 Der Teilnehmer sowie seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss Art. 143 FinfraG und FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8) einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten entsprechen.

2 Nicht erlaubt sind insbesondere Handelspraktiken wie:

a) Abschluss von Effektengeschäften und die Eingabe von Aufträgen, um den Anschein von Marktaktivitäten oder Liquidität zu erwecken, oder um Börsenkurse oder die Bewertung von Effekten zu verzerren, sowie Scheingeschäfte und -aufträge;

b) Abschluss von Effektengeschäften zu Preisen, welche wesentlich von den an der Börse gestellten Preisen abweichen, falls dies zu einer Verletzung der Marktintegrität führt;

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c) Eingabe von vorabgesprochenen gegenläufigen Aufträgen in das Auftragsbuch, bei welchen die Eingabe des Auftrags und des darauffolgenden gegenläufigen Auftrags innerhalb derselben Auktion erfolgen; und

d) Eingabe von gegenläufigen Aufträgen in einer Effekte für denselben wirtschaftlich Berechtigten. Nicht unter das Verbot fallen gegenläufige Aufträge im Eigenhandel, wenn der Teilnehmer nachweisen kann, dass die einzelnen Aufträge unabhängig voneinander und ohne jegliche Absprache ins Börsensystem eingegeben wurden. Der Teilnehmer hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Cross-Geschäfte zu vermeiden.

3 Abschlüsse, die auf unzulässiges Marktverhalten zurückzuführen sind, werden von der Börse bzw. vom Teilnehmer auf Anweisung der Börse storniert (zur Wirkung der Stornierung siehe Ziff. 14.3 Weisung «Handel»). Trotz Storno durch die Börse bleiben Sanktionsmassnahmen der Regulatorischen Organe vorbehalten.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

9.2 Handelssegmente

1 Die Börse definiert die Handelssegmente und teilt die Effekten diesen Handelssegmenten zu.

2 Die Weisung «Handel» legt die Handelsmodalitäten fest, namentlich, die Börsen- und Settlementtage, die Handelsperioden und das Marktmodell.

3 Die Wegleitung «Handelsparameter» legt die Bestimmungen der einzelnen Handelssegmente fest.

9.3 Marktsteuerung

1 Die Börse steuert den Handel und fördert so die Transparenz, die Effizienz und die Liquidität des Effektenmarktes mit dem Ziel, Anleger und Teilnehmer jeweils untereinander gleich zu behandeln und die Anleger zu schützen.

2 Die Börse kann den Handel unterbrechen oder einschränken, Aufträge aus dem Auftragsbuch löschen und getätigte Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».

9.4 Handelsüberwachung

1 Die Handelsüberwachungsstelle Surveillance & Enforcement von SIX Exchange Regulation überwacht den Handel in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements.

2 Sie überwacht insbesondere die Kursbildung und die Abschlüsse derart, dass die Ausnützung von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können.

3 Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Handelsüberwachungsstelle die FINMA und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

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9.5 Vorhandelstransparenz

1 Die Börse veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und die Tiefe der zugehörigen Handelspositionen zu diesen Kursen.

2 Die Börse kann für den Handel in anderen Effekten als Aktien Vorhandelstransparenzdaten veröffentlichen. Werden Vorhandelstransparenzdaten für den Handel in anderen Effekten als Aktien veröffentlicht, kann die Börse die Vorhandelstransparenz einschränken, falls dies zur Sicherstellung eines geordneten Handels geboten ist. Sie wird sich hierbei an internationalen Standards orientieren.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

9.6 Nachhandelstransparenz

1 Die Börse veröffentlicht Informationen zu den an der Börse getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.

2 Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

9.7 Besondere Situationen

1 Besondere Situationen sind ausserordentliche Situationen und Notsituationen. Die Börse entscheidet in eigenem Ermessen, ob eine besondere Situation vorliegt.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».

9.7.1 Ausserordentliche Situationen

1 Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation kann die Börse im Rahmen der Sicherstellung eines geordneten Handels alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen fairen, effizienten und ordnungsmässen Handel aufrechtzuerhalten.

2 Die Börse kann die ihr notwendig erscheinenden Handelsinterventionen vornehmen, insbesondere:

a) die Eröffnung des Handels in einer Effekte verzögern;

b) den Handel in einer Effekte einschränken oder einstellen;

c) Aufträge/Quotes ablehnen oder löschen; und

d) Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren.

3 Um ausserordentliche Situationen handelt es sich namentlich bei:

a) Vorliegen grösserer Kursschwankungen oder extremen Stressbedingungen auf den Märkten und insbesondere bei Spitzenvolumina an Aufträgen oder wenn ein Abschluss erheblich vom Marktpreis abweicht;

b) kurz vor der Veröffentlichung stehenden Entscheiden oder Informationen, die den Kurs einer Effekte wesentlich beeinflussen können (kursrelevante Informationen); oder

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c) anderen Situationen, die einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel beeinträchtigen können.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».

9.7.2 Notsituationen

1 Darüber hinaus können die Börse und/oder die Regulatorischen Organe in Notsituationen Erlasse, inkl. das Handelsreglement, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen.

2 Die Börse kann den Handel vorübergehend auch ganz oder teilweise einschränken oder ganz einstellen.

3 Um Notsituationen handelt es sich namentlich:

a) beim Ausfall des Börsensystems oder der Zugangsinfrastruktur der Börse bzw. Teilen davon;

b) beim Ausfall eines Zugangssystems eines Teilnehmers;

c) beim Ausfall der Settlement-Infrastruktur;

d) bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt; oder

e) bei sonstigen Ereignissen, die einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel beeinträchtigen können.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».

9.8 Löschung von Aufträgen und Stornierung von Abschlüssen

1 In besonderen Situationen kann die Börse in eigenem Ermessen oder auf Antrag eines beteiligten Teilnehmers Aufträge zurückweisen oder löschen und Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren (zur Wirkung der Stornierung siehe Ziff. 14.3 Weisung «Handel»).

2 Erklärt die Börse einen Abschluss für ungültig, kann sie ihn stornieren oder die beteiligten Teilnehmer anweisen, mit einem Aufhebungsgeschäft den betreffenden Abschluss zu berichtigen.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».

10 Handel an der Börse im Auftragsbuch

10.1 Auftragsbuch

1 Die Börse führt für jede Effekte ein Auftragsbuch. Darin werden alle Aufträge nach Preis und Zeitpunkt des Eingangs bei der Börse geordnet und verwaltet.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

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10.2 Aufträge und Quotes

1 Ein Auftrag bzw. Quote ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

2 Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion.

3 Aufträge bzw. Quotes können während den dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst, geändert oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge bzw. Quotes werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge bzw. Quotes verlieren die ursprüngliche Zeitpriorität und erhalten einen neuen Zeitstempel.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

10.3 Kennzeichnung von Aufträgen

1 Aufträge sind wie folgt zu kennzeichnen:

a) als Kundengeschäfte, wenn der Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden erfolgt (Riskless Principal); und

b) als Eigengeschäfte, wenn der Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt (Principal).

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

10.4 Algorithmischer Handel

1 Der Teilnehmer meldet der Börse den Betrieb von algorithmischem Handel und kennzeichnet die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge. Er verwendet für jeden Algorithmus eine separate Identifikation und macht die Händler, die diese Aufträge ausgelöst haben, kenntlich.

2 Der Teilnehmer zeichnet die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge auf und bewahrt die gesendeten Aufträge einschliesslich dessen Stornierungen auf.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

10.5 Liquiditätsgeber

1 Die Börse legt die Handelssegmente mit Liquiditätsgebern fest und kann pro Effekte einen oder mehrere Liquiditätsgeber gemäss Ziff. 5 zulassen.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel» und die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».

10.6 Marktmodell und Preisermittlungsregeln

1 Die Börse definiert das Marktmodell und die Regeln, nach welchen die Preise von Abschlüssen im Auftragsbuch ermittelt werden.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

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11 Transaction Reports

1 Zur Erfüllung der Meldepflicht nach Art. 39 FinfraG bei der Meldestelle von SDX Trading AG ist für meldepflichtige Abschlüsse an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten und aus solchen abgeleiteten Derivaten ein Transaction Report bei der Meldestelle der SDX Trading AG zu erstatten.

2 Einzelheiten regelt das «Reglement der Meldestelle SDX Trading AG».

11.1 Inhalt

1 Transaction Reports enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID;

b) Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf oder Verkauf);

c) Genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten (im Sinne von Art. 2 lit. b i.V.m. lit. c FinfraG) (ISIN);

d) Volumen der Ausführung (für Anleihen in Nominal, für übrige Effekten in Nominal oder in Stückzahl);

e) Kurs der Ausführung bzw. am Markt erzielter Preis ohne Kommission und Gebühr (inkl. Angabe der Währung);

f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages (Datum und Zeit);

g) Valutadatum (entspricht dem Datum, an dem Effekten nach Abschluss übertragen und bezahlt werden);

h) Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder um ein Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf Rechnung des Kunden) handelt;

i) Bezeichnung der Gegenpartei oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnung desjenigen, welchem der Auftrag weitergegeben wurde;

j) Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte gehandelt wurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte;

k) Die Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnung desjenigen, welcher den Auftrag weitergegeben hat;

l) Transaktionsidentifikationscode (Trade ID).

2 Das Format der Transaction Reports ist entweder vollständig gemäss Schweizer Format gemäss FINMA Rundschreiben 2018/2 (Rz. 27-30) oder vollständig gemäss den technischen Ausführungen (nachfolgend RTS 22) zu Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 648/2012 (MiFIR) zu melden. Zur vollständigen Meldung gemäss Schweizer Format oder RTS 22 gehört die Angabe des Transaktionsidentifikationscodes (Trade ID).

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11.2 Meldefristen

Transaction Reports sind bis spätestens vor Handelsschluss des dem Abschluss nachfolgenden Börsentages zu melden.

11.3 Stornierung von Transaction Reports

1 Die Erfüllung der Meldepflicht ist Sache des Teilnehmers.

2 Fehlerhafte Transaction Reports müssen vom Meldepflichtigen selbst gelöscht und gegebenenfalls neu abgesetzt werden.

3 Einzelheiten regelt das «Reglement der Meldestelle SDX Trading AG».

12 Nutzung und Veröffentlichung von Marktinformationen

1 Die Börse gibt Marktinformationen (d.h. Kursinformationen, Umsätze und andere Daten) unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 147 FinfraG öffentlich bekannt.

2 Der Teilnehmer und seine Händler können die über das Börsensystem übermittelten Marktinformationen nutzen.

3 Die Börse kann für die Verbreitung von Marktinformationen bei Teilnehmern und Dritten Gebühren erheben.

4 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktinformationen».

III. Settlement

Die Bestimmungen von Teil III regeln das Zustandekommen der Abschlüsse und die Abwicklung von Abschlüssen an der Börse.

13 Allgemeine Bestimmungen

1 Abschlüsse in Effekten werden ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Bei einem Abschluss entsteht eine vertragliche Beziehung ausschliesslich zwischen den beteiligten Teilnehmern.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

14 Atomic Trading and Settlement

1 Der Handel an der Börse und die Abwicklung der Abschlüsse erfolgt nach dem Prinzip des sogenannten «Atomic Trading and Settlement»: Die endgültige Zusammenführung der Aufträge wird im Zeitpunkt der erfolgreichen Abwicklung der Abschlüsse rechtswirksam. Die endgültige Zusammenführung der Aufträge in einer Auktion führt zu einem aufschiebend bedingten Vertragsschluss bezüglich der zusammengeführten Aufträge. Erfüllt wird diese Bedingung erst mit erfolgreicher Abwicklung (siehe hierzu Ziff. 15.2.1 unten). Somit gibt es keine rechtswirksamen börslichen Abschlüsse, die nicht abgewickelt werden.

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2 Für das Atomic Trading and Settlement ist erforderlich, dass die Teilnehmer im Zeitpunkt der endgültigen Zusammenführung der Aufträge über die entsprechenden Effekten bzw. Zahlungsmittel verfügen. Zum Schutze der Funktionsfähigkeit des Marktmodells behält die Börse sich vor, die im Teilnehmervertrag vereinbarten und in der Gebührenordnung spezifizierten Konventionalstrafen geltend zu machen.

3 Die Abschlüsse werden über die Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG abgewickelt. Ein selbständiges Clearing ist nicht erforderlich und nicht Teil des Prozesses.

4 Die Börse stellt sicher, dass die entsprechenden Settlement-Instruktionen im Zusammenhang mit den Auktionen an die Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG gelangen. Die Börse übermittelt Informationen über die aufschiebend bedingten Abschlüsse im Namen der beteiligten Teilnehmer an die Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG.

5 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».

15 Abschlüsse

15.1 Vertragsparteien

Bei einer endgültigen Zusammenführung von Aufträgen in einer Auktion entsteht eine vertragliche Beziehung zwischen den beteiligten Teilnehmern.

15.2 Vertragsinhalt

Der nach Ziff. 15.1 abgeschlossene Vertrag hat folgenden Inhalt:

15.2.1 Allgemeines

1 Der Vertrag zwischen den am Abschluss beteiligten Teilnehmern ist im Zeitpunkt der Gegenüberstellung der Aufträge im Rahmen der endgültigen Zusammenführung von Aufträgen der Auktion aufschiebend bedingt abgeschlossen. Die aufschiebende Bedingung besteht in der erfolgreichen Abwicklung der vom Vertrag erfassten Aufträge. Der Vertrag wird daher erst in dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem das Settlement stattfindet («Settlement Zeitpunkt»).

2 Bis zur endgültigen Zusammenführung der Aufträge in einer Auktion ist es den beteiligten Teilnehmern technisch weiterhin möglich, uneingeschränkt über ihr Vermögen zu verfügen, auch wenn dies potentiell die gehörige Erfüllung des Vertrags hindern könnte. Mit solchen Verfügungen verstösst der Teilnehmer daher grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Alle Teilnehmer sind sich bewusst, dass Auktionen aufgrund von ungenügend vorhandenen Vermögenswerten scheitern können. Die beteiligten Teilnehmer sind nicht befugt Sicherungsmassregeln nach Art. 152 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR), SR 220) zu verlangen, und die Verfügung über das Vermögen gilt nicht als Verhinderung des Eintritts einer Bedingung wider Treu und Glauben gemäss Art. 156 OR.

3 Sämtliche Rechte und Pflichten (inkl. Bezugsrechte usw.) sowie die Gefahrtragung an und aus den veräusserten Effekten gehen zum Settlement Zeitpunkt auf den Käufer über.

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15.2.2 Bei Beteiligungspapieren

1 Beteiligungspapiere werden inklusive verbundener Ansprüche auf Dividende, Kapitalrückzahlungen, Bezugsrechte oder andere Ausschüttungsformen, aber exklusive eines allfällig unbezahlten Liberierungskapitals gehandelt («cum»).

2 Ab dem Ex-Tag findet der Handel einer Effekte exklusive Anspruch auf Dividende, Kapitalrückzahlung, Bezugsrechte oder andere Ausschüttungsformen statt («ex»).

3 Der Ex-Tag wird vom Emittenten festgelegt. Die Börse gibt den Ex-Tag auf geeignete Weise bekannt, allerdings ohne jegliche Gewähr.

15.2.3 Bei Anleihen

a) Grundsatz

Anleihen werden in Prozenten des Nominalwertes gehandelt. Als Marchzins auf dem Nominalwert gilt der im Börsensystem aufgeführte Prozentwert, berechnet ab dem Verfalltag des letztbezahlten Coupons bis zum Valutatag; er ist vom Käufer zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen.

Die Marchzinsberechnung basiert auf den jeweiligen Anleihensbedingungen.

b) Notleidende Anleihen

Anleihen, die entweder vollkommen notleidend sind oder auf deren Coupons nur eine Teilausschüttung gemacht worden ist, werden ohne Marchzinsverrechnung (flat) gehandelt. Die im Börsensystem bezeichneten Coupons sind dabei mit zu übertragen.

Anleihen, deren Zinsendienst infolge von Deviseneinschränkungen, Transfermoratorien oder sonstigen Umständen nicht entsprechend den Anleihensbedingungen erfüllt wird, bei denen jedoch eine Verwertungsmöglichkeit des fälligen Coupons besteht, werden ohne Marchzinsverrechnung gehandelt.

Diese Effekten werden im Börsensystem speziell als Anleihen ohne Marchzinsverrechnung, mit laufendem Coupon ausgewiesen. Die Börse kann in besonderen Fällen abweichende Regeln treffen.

15.2.4 Rechtsgewährleistung

Der Anspruch auf Rechtsgewährleistung gemäss Art. 192 ff. OR bleibt dem Käufer gewahrt. Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.

15.2.5 Anwendbares Recht

Der Vertrag zwischen den Teilnehmern untersteht Schweizer Recht.

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Handelsreglement 15. Oktober 2021

IV. Überwachung und Durchsetzung

Die Bestimmungen von Teil IV regeln die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung des Handelsreglements sowie die Sanktionen, die SIX Exchange Regulation und/oder die Regulatorischen Organe gegen den Teilnehmer und dessen Händler aussprechen können. Sanktionsverfahren erfolgen gemäss der Verfahrensordnung.

16 Auskunftspflichten

Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe sind berechtigt, unter Wahrung von gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften vom Teilnehmer alle Auskünfte und Informationen einzufordern, welche die Börse und/oder die Regulatorischen Organe für die Durchsetzung des Handelsreglements benötigen. Sie können namentlich Inspektionen durchführen und Händler befragen.

17 Revision

1 Die Börse und/oder SIX Exchange Regulation können von den Teilnehmern jederzeit verlangen, eine anerkannte Prüfgesellschaft oder auf Antrag des Teilnehmers die interne Revisionsstelle zu beauftragen, die Einhaltung vorgegebener Bestimmungen des Regelwerks für die Zeit der Teilnehmerschaft zu prüfen.

2 Bei Vorliegen eines besonderen Sachverhaltes können die Börse und/oder SIX Exchange Regulation von den Teilnehmern auch jederzeit verlangen, bestimmte Abläufe und Transaktionen auf Konformität mit dem Handelsreglement überprüfen zu lassen und der Börse und/oder SIX Exchange Regulation – unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften – einen zusammenfassenden Bericht zu erstatten.

3 Die Börse kann bei ausländischen Teilnehmern die Erfüllung (gleichwertiger) technischer und operativer Voraussetzungen wie Wertpapierhäuser prüfen lassen.

4 Bezeichnet der Teilnehmer keine Prüfgesellschaft, so bestimmen die Börse und/oder SIX Exchange Regulation die Prüfgesellschaft.

5 Der Teilnehmer übernimmt die Kosten der von der Börse und/oder SIX Exchange Regulation verlangten Prüfungen.

18 Verletzung des Handelsreglements

Die Regulatorischen Organe können bei Verletzungen von Bestimmungen des Handelsreglements gegen Teilnehmer und/oder Händler Sanktionen verhängen; namentlich bei folgenden Handlungen oder Unterlassungen:

a) Verletzung von Erlassen der Börse und/oder der Regulatorischen Organe;

b) Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen mit der Börse und/oder den Regulatorischen Organen;

c) Nichteinhaltung von Anordnungen der Börse und/oder der Regulatorischen Organe;

d) versuchte oder begangene Beschädigung des Börsensystems;

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e) versuchte oder begangene Manipulation am oder Veränderung des Börsensystems, insbesondere der technischen Schnittstellen;

f) unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten;

g) Behinderung der Revisionsstelle in der Ausübung ihrer Tätigkeit; und

h) Nichtmitwirkung am Sanktionsverfahren und Nichtbefolgung eines Sanktionsbescheids, Sanktionsentscheids oder eines Schiedsspruchs.

19 Sanktionen

1 Folgende Sanktionen können von den Regulatorischen Organen ausgesprochen werden:

a) gegen einen Teilnehmer: Verweis, Suspendierung oder Ausschluss; Busse und/oder Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.;

b) gegen einen Händler: Verweis, Suspendierung oder Entzug der Registrierung.

2 Bei der Verhängung von Sanktionen wird der Schwere der Verletzung, dem Grad des Verschuldens und allfälligen früheren Sanktionen gegen den Teilnehmer oder den Händler Rechnung getragen.

3 Die gegen Teilnehmer bzw. Händler verhängten Sanktionen sowie die ihnen zugrundeliegenden Verletzungen können der Öffentlichkeit und den übrigen Teilnehmern bekannt gegeben werden.

V. Schlussbestimmungen

20 Vertraulichkeit

1 Die Börse, deren Organe, Angestellte und Beauftragte unterstehen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG.

2 Die Börse behandelt sämtliche teilnehmerbezogenen Informationen, die sie aufgrund des Handelsreglements erhält, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Regelungen oder anderslautender Regeln dieses Handelsreglements vertraulich. Die Börse publiziert solche vertraulichen Informationen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Teilnehmer.

3 Die Verwendung von anonymisierten Daten (wie Kursinformationen und Umsätze von Effekten), die keine Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Teilnehmer erlauben, verstösst nicht gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit.

4 Die Börse kann Daten gegenüber den Gruppengesellschaften von SIX Group AG (insbesondere SIX Digital Exchange AG), sowie Dritten im In- und Ausland offenlegen, sofern die Börse dafür sorgt, dass diese durch vergleichbare Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, wie sie in diesem Handelsreglement bestehen.

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Handelsreglement 15. Oktober 2021

5 Die Börse leitet der Settlement-Organisation SIX Digital Exchange AG zum Zweck des Atomic Trading and Settlements auf der DLT-Infrastruktur die nötigen Daten über Abschluss eines Geschäfts offen. Der Teilnehmer entbindet die Börse im Hinblick auf diese Auslagerungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG.

6 Die Börse ist zur Auslagerung der Datenverarbeitung und weiterer Dienstleistungen an Dritte im In- und Ausland berechtigt, insbesondere an Gruppengesellschaften der SIX Group AG, z.B. SIX Group Services AG sowie allenfalls andere rechtlich verbundene Unternehmen der SIX Group AG. Dies betrifft insbesondere die Datenaufbewahrung, IT (Informations- und Datenverarbeitung), Stammdatenverwaltung, interne Revision, Risikomanagement, Liquiditätsmanagement, Tresorie, Rechnungswesen, Personal, Recht, Compliance, auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielende Tätigkeiten, sowie das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen. Werden im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung Daten und Informationen an Gesellschaften der SIX Group AG oder an externe Dritte übermittelt, unterliegen die Empfänger dieser Daten umfassenden Vertraulichkeitsverpflichtungen. Der Teilnehmer entbindet die Börse im Hinblick auf diese Auslagerungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG. Bei einer Auslagerung der Datenverarbeitung oder anderer Dienstleistungen ins Ausland informiert die Börse den Teilnehmer unter Beachtung einer angemessenen Frist vorgängig.

7 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften können die Börse und/oder die Regulatorischen Organe den Aufsichtsbehörden, Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG) und Strafverfolgungsbehörden Informationen bezüglich der Teilnehmer zukommen lassen und bei diesen solche Informationen einholen.

21 Datenschutz von natürlichen Personen

1 Die Börse verarbeitet Personendaten, welche der Teilnehmer der Börse im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellt. Dies betrifft namentlich Angaben zu Zeichnungsberechtigungen, Kontakt- bzw. Ansprechpersonen, namentlich in Form von Namen, E-Mail-Adressen oder geschäftlichen Telefonnummern sowie Personendaten der zugelassenen Händler. Mit der Bekanntgabe der oben genannten Personendaten gegenüber der Börse bestätigt der Teilnehmer, dass er die betroffenen natürlichen Personen (Mitarbeiter, Beauftragte, Kunden etc., nachfolgend «betroffene Personen»), deren Daten er der Börse bekanntgibt, vorgängig über die Weitergabe der Personendaten an die Börse, die damit verbundene Datenverarbeitung sowie die Datenverarbeitung durch die Börse informiert hat und, dass er dazu berechtigt ist.

2 Die Personendaten werden von der Börse ausschliesslich zum Zweck (bzw. auf der Grundlage) der Abwicklung des Hauptvertrages sowie der Einhaltung der eigenen gesetzlichen Verpflichtungen verarbeitet. Die Börse benötigt die Personendaten insbesondere für:

a) die allgemeine Pflege der Beziehung zum Teilnehmer;

b) die Zustellung von vertraglich geschuldeten Produkten und Informationen;

c) die Rechnungstellung;

d) die Bearbeitung von Beanstandungen oder Reklamationen des Teilnehmers;

e) Informationen über Änderungen und Entwicklungen von Produkten und Dienstleistungen;

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f) Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben von SIX Exchange Regulation als Regulierungs- und Überwachungsorganisation i.S.v. Art. 27 FinfraG;

g) Datenverwaltung der zugelassenen Händler.

3 Der Ort der Verarbeitung von Personendaten liegt in der Schweiz, soweit die Börse dies gegenüber dem Teilnehmer nicht im Einzelfall vorgängig anderweitig anzeigt hat.

4 Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kann die Börse personenbezogene Daten, für die dargelegten Zwecke und sofern es angezeigt erscheint, an Dritte (wie z.B. Gerichte, Behörden oder verbundene Unternehmen – insbesondere die SIX Exchange Regulation) weitergeben. Die Börse kann auch dazu verpflichtet werden, persönliche Daten offenzulegen, um gesetzliche oder behördliche Anforderungen zu erfüllen.

5 Die an die Börse übermittelten Daten werden für die gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gespeichert und danach entweder vollständig anonymisiert oder gelöscht. Ausserhalb gesetzlicher Aufbewahrungspflichten werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind.

6 Den betroffenen Personen stehen bezüglich ihrer Personendaten die nachfolgenden Betroffenenrechte gemäss den anwendbaren Datenschutzbestimmungen gegenüber der Börse zu:

a) Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche Personendaten die Börse speichert (Kategorien von Personendaten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, Aufbewahrungszeitraum der Personendaten oder Kriterien zur Bestimmung des Aufbewahrungszeitraums);

b) eine Kopie der Personendaten zu erhalten;

c) bei Fehlerhaftigkeit die Berichtigung der Personendaten zu verlangen;

d) die Löschung der Personendaten zu verlangen;

e) Einschränkungen bei der Verarbeitung der Personendaten zu verlangen;

f) Personendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten;

g) Widerspruch gegen die Verarbeitung der Personendaten einzulegen.

7 Darüber hinaus haben die betroffenen Personen das Recht, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder bei der zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzureichen. Die zuständige Datenschutzbehörde der Schweiz ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.

8 Die oben genannten Rechte können durch die Börse verweigert bzw. eingeschränkt werden, wenn die Interessen, Rechte und Freiheiten von Drittpersonen überwiegen oder die Verarbeitung der Personendaten der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Börse dient.

9 Die Börse verfügt über einen internen Datenschutzbeauftragten, der unter folgendem Kontakt erreichbar ist: SIX, Compliance, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich, Schweiz, dataprotection@six-group.com.

Geben Teilnehmer Daten von betroffenen Personen aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten 10

an SIX Exchange Regulation weiter, so sind sie für die Rechtmässigkeit der Weitergabe unter Einhaltung der

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für sie anwendbaren Gesetze verantwortlich. Sie müssen die betroffenen Personen gemäss den gesetzlichen Vorgaben umfassend über die Weitergabe an und die Verwendung ihrer Daten durch SIX Exchange Regulation informieren. Sie müssen die betroffenen Personen insbesondere über Folgendes informieren:

a) SIX Exchange Regulation verarbeitet die Daten der betroffenen Personen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG);

b) SIX Exchange Regulation und die Rechtsprechungsorgane von SIX Group AG können die Daten der betroffenen Personen allenfalls im Rahmen einer Untersuchung oder eines Sanktionsverfahrens gemäss den Reglementen der Handelsplätze von SIX Group AG und deren Ausführungserlassen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) verwenden;

c) SIX Exchange Regulation kann die Daten der betroffenen Personen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) an die FINMA, die Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG), die Strafverfolgungsbehörden und an die Gerichte weiterleiten.

11 Ausführliche Informationen zu diesen Datenbearbeitungen durch SIX Exchange Regulation finden sich auf der Webseite von SIX Exchange Regulation (https://www.six-exchange-regulation.com/de/services/gdpr/customer-information-on-data-protection.html).

22 Teilungültigkeit

Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Handelsreglements lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Handelsreglements ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind sie so auszulegen, dass sie gültig sind. Wo dies nicht möglich ist, wird die Börse innert angemessener Frist eine neue Regelung erlassen und gemäss den Bestimmungen zur Änderung dieses Handelsreglements in Kraft setzen.

23 Änderungen des Handelsreglements

Dieses Handelsreglement kann jederzeit geändert werden. Die Änderungen werden den Teilnehmern rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt und auf der Webseite der Börse publiziert. Die Änderungen sind für den Teilnehmer verbindlich, wenn bis zu ihrem Inkrafttreten keine schriftliche Kündigung des Teilnahmevertrags durch den ablehnenden Teilnehmer erfolgt ist.

24 Verbindlichkeit

1 Mit der Zulassung anerkennt der Teilnehmer ausdrücklich das Handelsreglement und die übrigen Bestimmungen der Börse und/oder der Regulatorischen Organe.

2 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung des Handelsreglements, inkl. Ausführungsbestimmungen der Börse ist allein die deutsche Fassung massgeblich.

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25 Anwendbares Recht und Zuständigkeit

1 Dieses Handelsreglement untersteht schweizerischem Recht und ist im Rahmen der Selbstregulierung im Sinne von Art. 27 FinfraG erlassen worden. Diese Rechtswahl gilt auch für alle in Art. 2 Abs. 1 Haager Wertpapierübereinkommen (HWpÜ) genannten Rechtsfragen.

2 Die Zuständigkeit richtet sich nach dem anwendbaren Teilnehmervertrag.

26 Inkrafttreten

1 Dieses Handelsreglement wurde vom Regulatory Board am 30. Oktober 2020 beschlossen, von der FINMA am 9. September 2021 genehmigt und tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

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