Wegleitung «Handelsparameter»
(SDX-GTP)

Wegleitung Handelsparameter SDX Trading AG

vom 20. April 2022 Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2023

Wegleitung Handelsparameter 1. Februar 2023

1 Börsenperioden und Handelszeiten

1 Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt:

a) Voreröffnung von 06.00 bis 14.00 Uhr (MEZ);

b) Eröffnung ab 14.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten;

c) Handel im offenen Auftragsbuch ab Eröffnung bis 16.25 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 16.25 bis 16.30 Uhr (MEZ) mit einer zufälligen endgültigen Zusammenführung der Aufträge der Auktion innerhalb von zwei Minuten;

e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

1 Die Regeln des Marktmodells Auction Model (siehe Ziff. 12 Weisung «Handel») gelten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch. 2 Es werden Aufträge und Quotes unterstützt. 3 Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

1 Der Faktor für die Preisspanne (Price Collar Factor) beträgt 9. 2 Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten, die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Verzögerung der endgültigen Zusammenführung von Aufträgen in einer Auktion

1 Die Börse verlängert die Aufrufphase von Auktionen im offenen Auftragsbuch und der Schlussauktion einmalig, falls der berechnete Ausführungspreis der Auktion gegenüber dem Referenzpreis um 5% oder mehr abweicht (Reference Price Collar). 2 Die Dauer der Verlängerung der Aufrufphase liegt im Ermessen der Börse, beträgt jedoch maximal eine Minute. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

1 Es gelten die Kursabstufungen des Anhangs A zur Weisung «Handel».

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Wegleitung Handelsparamet 1. Februar 2023

2 Die Zuweisung der Effekten zu den Kursabstufungen erfolgt basierend auf der durchschnittlichen Anzahl Abschlüsse (DAA) an der Börse.

6 Liquiditätsgeber

1 Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. 2 Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Settlement

1 Abschlüsse werden gemäss dem Atomic Trading and Settlement Prinzip vollzogen und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 f. Handelsreglement zur Anwendung. 2 Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen.

2 Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren.

2 Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang B der Weisung 3: «Handel».

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Anhang B1 – Anleihen - CHF

1 Börsenperioden und Handelszeiten

1 Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt:

a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ);

b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten;

c) Handel im offenen Auftragsbuch ab Eröffnung bis 16.30 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion;

e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

1 Die Regeln des Marktmodells Auction Model (siehe Ziff. 12 Weisung «Handel») gelten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch. 2 Es werden Aufträge und Quotes unterstützt. 3 Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

1 Der Faktor für die Preisspanne (Price Collar Factor) beträgt 9. 2 Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Verzögerung der endgültigen Zusammenführung von Aufträgen

in einer Auktion 1 Die Börse verlängert die Aufrufphase von Auktionen im offenen Auftragsbuch einmalig, falls der berechnete Ausführungspreis der Auktion gegenüber dem Referenzpreis um 5% oder mehr abweicht (Reference Price Collar). 2 Die Dauer der Verlängerung der Aufrufphase liegt im Ermessen der Börse, beträgt jedoch maximal eine Minute. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Für Effekten mit einer Laufzeit von:

a) 18 Monaten oder mehr beträgt die Kursabstufung 0.05%, unabhängig vom Auftragspreis;

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b) Weniger als 18 Monaten beträgt die Kursabstufung 0.01%, unabhängig vom Auftragspreis.

6 Liquiditätsgeber

1 Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. 2 Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Settlement

1 Abschlüsse werden gemäss dem Atomic Trading and Settlement Prinzip vollzogen und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 f. Handelsreglement zur Anwendung.

2 Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen.

2 Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren.

2 Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang B der Weisung 3: «Handel».

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Anhang B2 – Anleihen – EUR

1 Börsenperioden und Handelszeiten

1 Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt:

a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ);

b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten;

c) Handel im offenen Auftragsbuch ab Eröffnung bis 16.30 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion;

e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

1 Die Regeln des Marktmodells Auction Model (siehe Ziff. 12 Weisung «Handel») gelten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch. 2 Es werden Aufträge und Quotes unterstützt. 3 Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

1 Der Faktor für die Preisspanne (Price Collar Factor) beträgt 9. 2 Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Verzögerung der endgültigen Zusammenführung von Aufträgen

in einer Auktion 1 Die Börse verlängert die Aufrufphase von Auktionen im offenen Auftragsbuch einmalig, falls der berechnete Ausführungspreis der Auktion gegenüber dem Referenzpreis um 5% oder mehr abweicht (Reference Price Collar). 2 Die Dauer der Verlängerung der Aufrufphase liegt im Ermessen der Börse, beträgt jedoch maximal eine Minute. 3 In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Für Effekten mit einer Laufzeit von:

a) 18 Monaten oder mehr beträgt die Kursabstufung 0.05%, unabhängig vom Auftragspreis;

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Wegleitung Handelsparamet 1. Februar 2023

b) Weniger als 18 Monaten beträgt die Kursabstufung 0.01%, unabhängig vom Auftragspreis.

6 Liquiditätsgeber

1 Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. 2 Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Settlement

1 Abschlüsse werden gemäss dem Atomic Trading and Settlement Prinzip vollzogen und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 f. Handelsreglement zur Anwendung.

2 Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen.

2 Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

1 Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren.

2 Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang B der Weisung 3: «Handel».

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