Kotierungsreglement
(SDX-KR)

Rubrum

Kotierungsreglement SDX Trading AG

vom 3. November 2022 Datum des Inkrafttretens: 29. September 2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................................... 3

II. Kotierung..................................................................................................................................................... 3

III. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ...................................................................... 4

IV. Sistierung des Handels und Dekotierung .............................................................................................. 4

IVa. Anerkannte Vertretung ............................................................................................................................. 4

V. Sanktionen .................................................................................................................................................. 5

VI. Rechtsmittel ................................................................................................................................................ 5

VII. Gebührenregelung .................................................................................................................................... 5

VIII. Ergänzende Sonderbestimmungen ........................................................................................................ 5

IX. Anwendbarkeit weiterer Regularien ....................................................................................................... 5

X. Schlussbestimmungen .............................................................................................................................. 5

Anhang A – Weitere anwendbare Reglemente ........................................................................................................ 7

Anhang B – Anwendbare Richtlinien .......................................................................................................................... 9

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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – 2

Art. 1 -2 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange AG (nachfolgend «KR SSX») sind in ihrer jeweils

aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Regulatorische Standards und Entscheidungskompetenzen

1

Art. 3 des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar. Anstelle von Art. 3 Abs. 2

und 3 des KR SSX gelten jedoch die folgenden Regelungen:

An der SDX Trading AG (nachfolgend «SDX») können Beteiligungsrechte der folgenden regulatorischen Standards kotiert werden. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange AG (nachfolgend «SSX») auf weitere Produkte und Standards finden vorliegend keine Anwendung.

  • International Reporting Standard;

  • Swiss Reporting Standard;

  • Standard für Investmentgesellschaften (Art. 65-76 KR SSX);

  • Standard für Immobiliengesellschaften (Art. 77-84 KR SSX);

  • Standard SDX SME Equity (Art. 89a-89g KR SSX);

  • Standard für Hinterlegungsscheine (Art. 90-104 KR SSX).

An der SDX können Forderungsrechte der folgenden regulatorischen Standards kotiert werden. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange auf weitere Produkte und Standards finden vorliegend keine Anwendung.

- Anleihen

Art. 4 – 8b

Art. 4 – 8b des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

II. Kotierung

Art. 9 Grundsatz

Art. 9 des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar und wird wie folgt ergänzt:

Eine Sekundärkotierung von Effekten an der SDX sowie eine reine Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten sind ausgeschlossen. Entsprechende Bestimmungen im KR SSX finden keine Anwendung.

Art. 9a Standard für Beteiligungsrechte

Art. 9a des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar und wird wie folgt ergänzt:

Beteiligungsrechte von Emittenten, die keinen Sitz in der Schweiz haben, können nicht an der SDX kotiert werden.

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Art. 10 – 22

Art. 10 – 22 des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

Art. 23 Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement)

Anstelle von Art. 23 KR SSX gilt die folgende Regelung:

Der Emittent hat sicherzustellen, dass die Abwicklung (Settlement) über das von SDX zugelassene Abwicklungssystem erfolgen kann.

Siehe hierzu auch:

- Handelsreglement von SDX Trading AG

Art. 24 – 48

Art. 24 – 48 des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

III. Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung

Art. 49 – 56

Art. 49 – 56 des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

Art. 56a Doppelkotierungen

Hat ein Emittent Beteiligungsrechte an der SIX Swiss Exchange primärkotiert (SSX-Primärkotierung), gelten die Pflichten für die Aufrechterhaltung der Kotierung gegenüber SIX Swiss Exchange und SDX als erfüllt, wenn der Emittent diese Pflichten in Bezug auf die SSX-Primärkotierung eingehalten hat. Hiervon ausgenommen sind die Pflichten gemäss der Richtlinie Regelmeldepflichten.

IV. Sistierung des Handels und Dekotierung

Art. 57 – 58

Art. 57 – 58 des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

IVa. Anerkannte Vertretung

Art. 58a

Art. 58a des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar und wird wie folgt ergänzt:

Anerkannte Vertretungen, die gestützt auf das KR SSX eine Registrierung erlangt haben, sind auch berechtigt, Gesuche für an der SDX zu kotierende Effekten einzureichen.

SDX Trading AG 4 V. Sanktionen

Art. 59 – 61

Art. 59 – 61 des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

VI. Rechtsmittel

Art. 62

Art. 62 des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar.

VII. Gebührenregelung

Art. 63

Art. 63 des KR SSX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar. SDX erlässt eine auf ihren

Handelsplatz anwendbare Gebührenordnung. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange auf die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange gelten sinngemäss als Verweise auf die Gebührenordnung der SDX.

VIII. Ergänzende Sonderbestimmungen

Art. 64 – 113a

Art. 64 – 113a des KR SSX sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung sinngemäss anwendbar, sofern der entsprechende Standard gemäss Art. 3 Abs. 2 angeboten wird.

IX. Anwendbarkeit weiterer Regularien

Art. 114

Die in Anhang A dieses Kotierungsreglements aufgeführten Reglemente der SIX Swiss Exchange finden in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die SDX sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleiben die in Anhang A aufgeführten, abweichenden Bestimmungen.

Art. 115

Das Regulatory Board delegiert die Kompetenz zur Anwendbarerklärung und zur Anpassung der in Anhang B dieses Kotierungsreglements aufgeführten Richtlinien der SIX Swiss Exchange an den Ausschuss für Emittentenregulierung des Regulatory Board.

X. Schlussbestimmungen

Art. 116 Inkrafttreten

Dieses Kotierungsreglement, mit Beschluss des Regulatory Board am 29. April 2021 erlassen und von der FINMA am 9. September 2021 genehmigt, tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

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Art. 117 Revisionen

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 27. April 2022 erlassene Revision von Art. 3 und vom Verweis auf Art. 64-113a des KR SSX, von der FINMA am 8. September 2022 genehmigt, tritt am 15. September 2022 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 3. November 2022 erlassene Revision von Art. 9 sowie von Anhang A Ziffer 1, von der FINMA am 9. August 2023 genehmigt, tritt am 29. September 2023 in Kraft.

SDX Trading AG 6 Anhang A – Weitere anwendbare Reglemente

Anwendbarkeit weiterer Reglemente 1.1 Sinngemässe Anwendbarkeit weiterer Reglemente von SIX Swiss Exchange Die nachfolgend aufgeführten Reglemente der SIX Swiss Exchange sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die SDX sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 2 genannten Bestimmungen.

  • Zusatzreglement Anleihen

  • Reglement Handel dekotierte Anleihen 1.2 Reglement von SDX Das nachfolgend aufgeführte Reglement der SDX ist in seiner jeweils aktuellen Fassung anwendbar:

- Reglement Handelszulassung Anleihen

Abweichungen vom Zusatzreglement Anleihen der SIX Swiss Exchange AG (nachfolgend «ZRA SSX») 2.1 Änderung zu Art. 2 Abs. 1 ZRA SSX – Geltungsbereich Anstelle von Art. 2 Abs. 1 ZRA SSX gilt die folgende Regelung:

Dieses Zusatzreglement findet auf alle von in- und ausländischen Emittenten emittierten Anleihen Anwendung, welche gemäss den nachstehenden Bestimmungen an der SDX kotiert werden können.

2.2 Änderung zu Art. 6 ZRA SSX – Anwendbares Recht

Anstelle von Art. 6 Abs. 2 ZRA SSX gilt die folgende Regelung:

- Anleihen, deren Bedingungen ausländischem Recht unterstellt sind, können nicht an der SDX kotiert werden.

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Art. 6 Abs. 3 ZRA SSX ist nicht anwendbar.

2.3 Änderung zu Art. 10 ZRA SSX – Mindestkapitalisierung Zusätzlich zu Art. 10 Abs. 1 ZRA SSX gilt die folgende Regelung:

Falls eine Anleihe austauschbar mit einer oder mehreren Anleihen mit identischen Anleihensbedingungen ist, welche an einer anderen vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert sind, so werden für die Berechnung der Kapitalisierung gemäss Abs. 1 die Nominalbeträge aller austauschbaren Anleihen zusammengerechnet.

2.4 Änderung zu Art. 11 ZRA SSX – Wandelanleihen Anstelle von Art. 11 Abs. 1 ZRA SSX gilt die folgende Regelung:

SDX Trading AG 7 Wandelanleihen können kotiert werden, wenn die Beteiligungsrechte, auf die sie sich beziehen, an der SDX bereits früher kotiert worden sind oder gleichzeitig kotiert werden.

2.5 Änderung zu Art. 26 Abs. 2 ZRA SSX – Voraussetzungen Anstelle von Art. 26 Abs. 2 ZRA SSX gilt die folgende Regelung:

Ferner muss dem Regulatory Board das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel per E-Mail an listing@six-group.com fristgerecht eingereicht werden.

SDX Trading AG 8 Anhang B – Anwendbare Richtlinien

Sinngemässe Anwendbarkeit der Richtlinien von SIX Swiss Exchange AG

Die nachfolgend aufgeführten Richtlinien der SIX Swiss Exchange sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die SDX sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 3-5 genannten Bestimmungen.

  • Richtlinie Track Record (RLTR)

  • Richtlinie Streuung (RLST)

  • Richtlinie Ausgestaltung von Effekten (RLAE)

  • Richtlinie Sicherungsversprechen (RLS)

  • Richtlinie Anerkannte Vertretung (RLaV)

  • Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVB)

  • Richtlinie Verfahren Forderungsrechte (RLVF)

  • Richtlinie Dekotierung (RLD)

  • Richtlinie Alternative Performancekennzahlen (RLAPM)

  • Richtlinie Rechnungslegung (RLR)

  • Richtlinie Corporate Governance (RLCG)

  • Richtlinie Ad hoc Publizität (RLAhP)

  • Richtlinie Offenlegung von Management-Transaktionen (RLMT)

  • Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform (RLEMV)

  • Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP)

Wird in den sinngemäss anwendbaren Richtlinien der SIX Swiss Exchange auf die E-Mail Adresse zulassung@six-group.com verwiesen, ist stattdessen die E-Mail Adresse listing-operations@sdx.com zu verwenden.

Abweichungen von der Richtlinie Ausgestaltung von Effekten der SIX Swiss Exchange (nachfolgend «RLAE SSX») 2.1 Änderung zu Art. 2 RLAE SSX – Gegenstand und Form der Effekten

Anstelle von Art. 2 RLAE SSX gilt die folgende Regelung:

Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Effekten, welche an der SDX kotiert werden. Es können ausschliesslich Effekten in Form von Bucheffekten kotiert werden, welche als Wertrechte bei der SIX Digital Exchange AG hinterlegt sind.

Die Artikel 3 bis 19 RLAE SSX sind nicht anwendbar. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange AG auf Formen von Effekten, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, finden keine Anwendung.

Abweichungen von der Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte der SIX Swiss Exchange AG (nachfolgend «RLVB SSX») 3.1 Änderung zu Art. 1 Abs. 1 RLVB SSX – Gegenstand Anstelle von Art. 1 Abs. 1 RLVB SSX gilt die folgende Regelung:

SDX Trading AG 9 Diese Richtlinie regelt das Verfahren für die Kotierung von Beteiligungsrechten. Der Handel von Beteiligungsrechten auf einer separaten Handelslinie wird nicht angeboten. Verweise in den Regularien auf den Handel von Beteiligungsrechten auf einer separaten Handelslinie finden keine Anwendung.

3.2 Änderung zu Art. 5b RLVB SSX – Form der Veröffentlichung der «Offiziellen Mitteilung»

Anstelle von Art. 5b Abs. 7 RLVB SSX gilt die folgende Regelung:

Die «Offiziellen Mitteilungen» werden publiziert mittels:

- Webseite der SDX als «Offizielle Mitteilungen».

3.3 Änderung zu Art. 12 RLVB – Ordentliche oder genehmigte Kapitalerhöhung Anstelle von Art. 12 RLVB SSX gilt die folgende Regelung:

Ein Bezugsrechtshandel sowie der Handel von Anrechten auf noch nicht geschaffene Beteiligungsrechte werden an der SDX nicht angeboten.

Abweichungen von der Richtlinie Verfahren Forderungsrechte der SIX Swiss Exchange (nachfolgend «RLVF SSX») 4.1 Änderung zu Art. 1 RLVF SSX – Gegenstand Anstelle von Art. 1 Abs. 1 RLVF SSX gilt die folgende Regelung:

Diese Richtlinie regelt das Verfahren für die Kotierung von Forderungsrechten sowie das Verfahren für die provisorische Zulassung zum Handel. Internet Based Listing («IBL») wird nicht angeboten. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange AG auf die Verwendung von IBL finden keine Anwendung. Verweise auf das «IBL-Gesuch» bzw. die «IBL-Genehmigungsphase» gelten als Verweise auf das «Gesuch auf provisorische Zulassung» bzw. die «Genehmigungsphase».

4.2 Änderung zu Art. 24 RLVF SSX – Gesuch Anstelle von Art. 24 RLVF SSX gilt die folgende Regelung:

Das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel wird unter Angabe der kotierungsrelevanten Daten gemäss Formular «SDX Bond Listing Application Form» per E-Mail an die Adresse listing@six-group.com eingereicht.

Siehe hierzu auch:

- Webseite von SIX Exchange Regulation AG (nachfolgend «SIX Exchange Regulation») mit «SDX Bond Listing Application Form»

Abweichungen von der Richtlinie Regelmeldepflichten der SIX Swiss Exchange (nachfolgend «RLRMP SSX») 5.1 Änderung zu Art. 4 RLRMP SSX – Form der Übermittlung der meldepflichtigen Sachverhalte SDX Trading AG 10 Anstelle von Art. 4 RLRMP SSX gilt die folgende Regelung:

Der Emittent muss für die Übermittlung der meldepflichtigen Sachverhalte E-Mail verwenden.

Die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» steht nicht zur Verfügung. Verweise in den Regularien der SIX Swiss Exchange AG auf die Verwendung von Connexor Reporting finden keine Anwendung.

5.2 Änderung zu Art. 5 Abs. 2 RLRMP SSX – Zwingende Angaben Anstelle von Art. 5 Abs. 2 RLRMP SSX gilt die folgende Regelung:

Bei Meldungen, die in Erfüllung der Regelmeldepflichten gemäss den Anhängen übermittelt werden, muss der entsprechende Anhang (inkl. Ziffer) ausdrücklich in der Meldung erwähnt werden.

5.3 Änderung Anhang 1 RLRMP SSX – Beteiligungsrechte Für die Form der Übermittlung an SIX Exchange Regulation gilt im gesamten Anhang 1 Per E-Mail an reporting-obligations@six-group.com anstelle von Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting.

5.4 Änderung zu Art. 6 RLRMP SSX – Offizielle Mitteilung 1

Art. 6 Abs. 1 RLRMP SSX wird wie folgt ergänzt:

Die elektronische Übermittlung muss per E-Mail an listing-operations@sdx.com erfolgen. Eine Bestätigung des Erhalts der Meldung erfolgt nicht.

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Art. 6 Abs. 4 RLRMP SSX ist nicht anwendbar.

Anstelle von Art. 6 Abs. 6 RLRMP SSX gilt die folgende Regelung:

Die «Offizielle Mitteilung» wird alternativ publiziert mittels:

- Webseite der SDX als «Offizielle Mitteilung».

Der mit Beschluss des Ausschusses für Emittentenregulierung des Regulatory Board am 18. Juni 2021 erlassene Anhang B tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

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