Weisung 5: Marktinformationen
(SDX-DIR05)
Weisung 5: Marktinformationen SDX Trading AG
vom 9. September 2020 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021
Sensitivity: C2 Internal
Weisung 5: Marktinformationen 15. Oktober 2021
SDX Trading AG 2
Weisung 5: Marktinformationen 15. Oktober 2021
1 Zweck und Grundlage
Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Nutzung und Weitergabe von Marktinformationen, welche dem Teilnehmer über das Börsensystem übermittelt werden, und stützt sich auf Ziff. 12 Handelsreglement.
2 Marktinformationen
1 Der Begriff «Marktinformationen» im Sinne dieser Weisung umfasst alle über die folgenden Schnittstellen übermittelten Daten:
a) das ITCH Market Data Interface (IMI);
b) das SIX MDDX Multi-Dimensional Data fluX™ Interface (SIX MDDX); und
c) das Reference Data Interface (RDI).
3 Nutzung von Marktinformationen durch registrierte Händler
Die Nutzung von Marktinformationen zum Zwecke des Handels oder der Meldung von Abschlüssen durch registrierte Händler des Teilnehmers ist unentgeltlich.
4 Weitergehende Nutzung
1 Die weitergehende Nutzung von Marktinformationen ist nicht Gegenstand des Teilnahmevertrages.
2 Unter weitergehender Nutzung ist die Nutzung durch Non Display Applikationen einschliesslich automatisierter Handelssysteme oder die Weitergabe an Dritte zu verstehen.
5 Bewilligungspflicht für die weitergehende Nutzung
1 Die weitergehendende Nutzung unterliegt der vorherigen Bewilligung durch SIX Exfeed AG und ist gebührenpflichtig.
2 Die Bewilligung gilt insbesondere dann als erteilt, wenn der betreffende Börsenteilnehmer einen entsprechenden Datenlieferungsvertrag, ein Data Distribution Agreement (DDA) und/oder ein Non Display Information Usage Agreement (NDIU), über die Verwendung von Preisdaten der SDX Trading AG mit der SIX Exfeed AG rechtsgültig unterzeichnet hat.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die Marktdatengebühren für automatisierte Handelssysteme erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Teilnehmer die Preisdaten ausschliesslich für den Handel an der durch die SDX Trading AG betriebenen Börse verwendet und dies durch den Richtlinienbeauftragten (Compliance Officer) bestätigt wird.
4 Für den Fall einer nicht deklarierten weitergehenden Nutzung von Real Time Daten wird die Gebühr für Non Display Applikationen rückwirkend, d.h. für die Zeitperiode in welcher die nicht deklarierte Verwendung stattgefunden hat, in Rechnung gestellt.
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Weisung 5: Marktinformationen 15. Oktober 2021
6 Informationspflichten des Teilnehmers
1 Der Teilnehmer stellt der Börse und/oder den Regulatorischen Organen alle zur Einhaltung dieser Weisung benötigten Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über automatisierte Handelssysteme und Kunden, die direkten Zugang zu den Marktinformationen haben.
2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse über jede Nutzung gemäss Ziff. 4 zu informieren.
3 Der Teilnehmer meldet der Börse die für die Wahrnehmung der Informationspflichten zuständige Person.
7 Inspektionsrecht
Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe haben das Recht, die korrekte Nutzung der Marktinformationen jederzeit vor Ort beim Teilnehmer zu überprüfen.
Diese Weisung wurde am 9. September 2020 vom Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board beschlossen und tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.
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