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Sanktionsbescheid GBZ/RLE/V/08
Rubrum
SIX Swiss Exchange AG Sanktionsbescheid i.S. X. GBZ-RLE V/08
SIX Swiss Exchange AG Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. […] GBZ-RLE V/08
1. Sachverhalt
1. X. (X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in […]. Die Namenaktien von X. sind im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Die Prüfung der SIX Swiss Exchange basierte auf dem IFRS-Halbjahresabschluss […] der Gesellschaft vom […].
3. Nach Durchsicht des IFRS-Halbjahresabschlusses […] von X. gelangte die SIX Swiss Exchange zum Schluss, dass dieser nur teilweise in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 64 ff. des Kotierungsreglements (KR) bzw. dem angewandten Rechnungslegungsstandard (IFRS) erstellt worden war.
4. Der Geschäftsbereich Zulassung (GBZ) hat am […] zur Sachverhaltsabklärung betreffend einer möglichen Verletzung der Bestimmungen über die periodische Berichterstattung (Art. 64 ff. KR) einen Fragenkatalog an X. gerichtet.
5. X. nahm auf diese Fragen mit Schreiben vom […] fristgerecht Stellung. Aufgrund der Abklärungen der SIX Swiss Exchange wurde von der Gesellschaft am […] eine korrigierte Version des IFRS-Halbjahresabschlusses […] zusammen mit einer erläuternden Medienmitteilung publiziert.
6. Mit der Untersuchungseröffnung vom […] stellte die SIX Swiss Exchange zusätzliche Fragen an X. Mit Datum vom […] nahm X. dazu Stellung.
2. Erwägungen
2.1 Anwendung kotierungsrechtlicher Bestimmungen und Zuständigkeit
7. Die Namenaktien der X. sind im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen der Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange – namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
8. Zu den Aufrechterhaltungspflichten gemäss dem Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen gehört unter anderem die periodische Berichterstattung nach Art. 64 KR (Jährliche Berichterstattung) und Art. 65 KR (Zwischenberichterstattung). Gemäss Art. 65 Abs. 1 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser hat einen Zeitraum von sechs Monaten oder weniger zu umfassen (Art. 65 Abs. 2 KR).
9. Die im Halbjahresbericht […] enthaltene Konzernrechnung wurde nach IFRS (insbesondere IAS 34 Zwischenberichterstattung) erstellt. IFRS ist gemäss Art. 70 KR und der Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung (RLFB) ein von der Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange anerkannter Rechnungslegungsstandard.
10. Wenn der Emittent seine Pflichten bezüglich der periodischen Berichterstattung verletzt, kann der Geschäftsbereich Zulassung gemäss Art. 81 Abs. 2 KR und Ziff. 3.5 Abs. 2 VO in den nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR vorgesehenen Fällen, eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Sanktionen sind in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
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2.2 Mangel im IFRS-Halbjahresabschluss […]
11. Nach Ansicht der SIX Swiss Exchange besteht im Halbjahresabschluss […] von X. folgender sanktionswürdiger Mangel:
IAS 33 "Earnings per Share"
12. IAS 34p11 verlangt für Zwischenabschlüsse den Ausweis des unverwässerten und des verwässerten Nettogewinns (oder Nettoverlusts) pro Aktie und verweist auf den entsprechenden Standard IAS 33 "Earnings per Share".
13. Gemäss IAS 33p9 hat ein Emittent das den Aktionären zustehende Periodenergebnis durch die während diesem Zeitraum durchschnittlich ausstehende Anzahl Aktien zu dividieren.
14. Falls die Muttergesellschaft weniger als 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, sind nach IAS 27p22(b) die Minderheitsanteile am Periodenergebnis separat in der Konzernerfolgsrechnung auszuweisen (IAS 1p82), da diese Anteile nicht den Aktionären der Muttergesellschaft zustehen.
15. Zur Ermittlung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses pro Aktie ist gemäss IAS 33p12(b) deshalb nur vom auf dem der Muttergesellschaft zuzurechnenden Periodenergebnis auszugehen, d.h. der den Minderheiten der Tochtergesellschaften zustehende Anteil darf nicht miteinbezogen werden.
16. Entgegen den Anforderungen von IAS 33p12(b) hat es X. jedoch unterlassen, den Anteil der Minderheiten vom Periodenergebnis abzuziehen.
17. Wegen diesem Fehler wurde das unverwässerte und verwässerte Ergebnis pro Aktie im Halbjahresabschluss […] von X. um CHF […] (+ 18%) zu hoch ausgewiesen. Das korrekte Ergebnis pro Aktie betrug CHF […] anstatt den ursprünglich ausgewiesenen CHF […].
18. X. schreibt in ihrer Stellungnahme vom […], dass der Fehler in einem korrigierten Halbjahresabschluss […] berichtigt werde. Diese Korrektur erfolgte zusammen mit einer Ad hoc-Meldung am […].
2.3 Verschulden und Schwere der Verletzungen
19. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
2.3.1 Verschulden
20. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt und der SIX Swiss Exchange nachkommen.
21. Bei einer Falschdarstellung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehenden Verletzungen voraussehbar und vermeidbar waren.
22. Bei einer mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführten Erstellung und Nachkontrolle der Berechnung des Ergebnisses pro Aktie hätte X. bemerken
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müssen, dass die Minderheiten vom Periodenergebnis nicht abgezogen wurden.
23. Bei den oben erwähnten fehlerhaften Angaben im Halbjahresabschluss […] ist infolge unsorgfältiger Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses pro Aktie nach IAS 33p12(b) von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
2.3.2 Schwere der Verletzung
24. Beim Ergebnis pro Aktie handelt es sich um eine der zentralen Grössen der Finanzanalyse und Aktienbewertung. Die Grösse ist wichtig für die Berechnung des P/E-Ratios (Price/Earnings-Ratio), welches bei der Bewertung von Aktien eine zentrale Rolle spielt.
25. Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis pro Aktie wurde von X. um CHF […] bzw. 18% zu hoch ausgewiesen. Der resultierende Fehler ist als wesentlich zu betrachten. Insgesamt handelt es sich um eine mittelschwere Verletzung der Bestimmungen von IAS 33p12(b).
2.3.3 Schlussfolgerungen
26. X. hat insgesamt in mittelschwerer Weise gegen das KR und IFRS verstossen. Dieser Verstoss ist zu sanktionieren.
27. X. hat im Zusammenhang mit der fehlerhaften Berechnung des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses pro Aktie eine Korrektur ihres im Internet abrufbaren Halbjahresabschlusses […] vorgenommen. Diese Korrektur erfolgte am […] zusammen mit einer Mitteilung an die Öffentlichkeit (Ad hoc-Mitteilung), welche Auskunft über den erfolgten Fehler, dessen Ursache sowie Auswirkungen gab. Zudem wird X. im nächsten Halbjahresabschluss […] gemäss IAS 8p49(b) die Korrektur und Offenlegung dieser Fehler vornehmen.
28. Unter Berücksichtigung, dass gegen X. bisher keine Sanktion ausgesprochen wurde und angesichts des positiv zu wertenden Verhaltens von X. nach Aufdeckung des Fehlers, soll gegenüber der Gesellschaft als Sanktion ein Verweis, verhängt werden.
29. Die von der Gesellschaft begangene Verletzung von IAS 33 "Earnings per Share" rechtfertigt es, ihr die Kostenfolgen zu belasten.
30. Die Sanktion wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
2.4 Gebühren
31. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Verfahrenskosten werden der Gesellschaft auferlegt.
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Sanktionsbescheid
Der Geschäftsbereich Zulassung erlässt folgenden Sanktionsbescheid: Es wird festgestellt, dass X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS bezüglich der Regelung von IAS 33 "Earnings per Share" insgesamt in mittelschwerer Weise verletzt hat, indem sie entgegen den Bestimmungen von IAS 33p12(b) im Halbjahresabschluss […] das unverwässerte und verwässerte Ergebnis pro Aktie wesentlich zu hoch ausgewiesen hat. Die Ursache war darin begründet, dass de r den Minderheiten zustehende Anteil nicht vom Periodenergebnis abgezogen wurde. Zugunsten der Gesellschaft wird ihr positives Verhalten nach der Aufdeckung des Fehlers berücksichtigt. Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
1. Es wird gegenüber X. ein Verweis ausgesprochen.
2. Es werden X. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […] auferlegt.
(Sanktionsbescheid vom 7. November 2008)