SER-192b252b3838
Sanktionsbescheid SER-RLE III/09
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. SER-RLE III/09
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1. Einleitung und Verfahrensübersicht
1. Die X. (Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in […]. Die Namenaktien der Gesellschaft sind im Segment Local Caps der SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Die Prüfung der SIX Exchange Regulation basierte auf dem Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss […] der Gesellschaft.
3. Mit Schreiben vom […] ersuchte die SIX Exchange Regulation die Gesellschaft im Rahmen ihrer Vorabklärungen zu einer möglichen Verletzung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER um eine Stellungnahme.
4. Die X. nahm auf diese Fragen mit Schreiben vom […] fristgerecht Stellung.
5. Mit der Untersuchungseröffnung vom […] stellte die SIX Exchange Regulation zusätzliche Fragen an die X. Mit Datum vom […] nahm die Gesellschaft dazu Stellung.
2. Erwägungen
2.1 Anwendung kotierungsrechtlicher Bestimmungen und Zuständigkeit
6. Die Namenaktien der X. sind im Segment Local Caps kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange – namentlich dem Kotierungsreglement (KR) und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
7. Zu den Aufrechterhaltungspflichten gehört unter anderem die periodische Berichterstattung nach Art. 64 KR (Jährliche Berichterstattung) und Art. 65 KR (Zwischenberichterstattung). Gemäss Art. 65 Abs. 1 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Dieser hat einen Zeitraum von sechs Monaten oder weniger zu umfassen (Art. 65 Abs. 2 KR).
8. Der im Halbjahresbericht […] enthaltene Halbjahresabschluss […] wurde nach Swiss GAAP FER 12 "Zwischenberichterstattung" erstellt. Swiss GAAP FER ist gemäss Art. 70 KR und der Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung (RLFB) ein vom Regulatory Board (vormals Zulassungsstelle) der SIX Swiss Exchange für Emittenten im Segment Local Caps anerkannter Rechnungslegungsstandard.
9. Wenn der Emittent seine Pflichten bezüglich der periodischen Berichterstattung verletzt, kann die SIX Exchange Regulation gemäss Art. 81 Abs. 2 KR und Ziff. 3.5 Abs. 2 Verfahrensordnung (VO) in den nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR vorgesehenen Fällen einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Sanktionen sind in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
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2.2 Mängel im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss […]
2.2.1 Swiss GAAP FER 18 "Sachanlagen" - Abschreibungen
10. Die Abschreibungen von Sachanlagen haben nach Swiss GAAP FER 18/9 planmässig (zeit- oder leistungsproportional) über die Nutzungsdauer der Sachanlagen zu erfolgen. Swiss GAAP FER 18/24 verlangt bei der linearen Abschreibungsmethodik, dass die Sachanlagen in gleichbleibenden Teilbeträgen über die zeitliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
11. Im Jahresabschluss […] der Gesellschaft wurden die Sachanlagen aufgrund der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten linear zu gleichbleibenden Sätzen abgeschrieben. Die Jahresabschreibungen wurden somit aufgrund des Zeitablaufs über die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer der Erfolgsrechnung belastet.
12. Die X. hat im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss […] die Abschreibungen für unbenutzte Anlagen ausgesetzt, um diese vollumfänglich dem zweiten Halbjahr zu belasten. Dadurch wurden, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, der Abschreibungsaufwand und somit das Halbjahresergebnis falsch dargestellt:
Für sechs Monate 1. Semester 1. Semester Differenz […] […] veröffentlicht tatsächlich CHF ( %) CHF CHF Abschreibungen […] […] […] (252%)
2.2.2 Swiss GAAP FER 18 "Sachanlagen" - Unterhaltsaufwendungen
13. Aufwendungen für Unterhalt und Reparatur ohne Erhöhung des bisherigen Markt- bzw. Nutzwerts sind nach Swiss GAAP FER 18/23 dem Periodenergebnis zu belasten.
14. Die X. hat im Halbjahresabschluss […] die Unterhaltsaufwendungen für die sich nicht im Betrieb befindlichen Anlagen aktiviert.
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15. Dadurch wurde, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, der Betriebsaufwand falsch dargestellt:
Für sechs Monate 1. Semester 1. Semester Differenz […] […] veröffentlicht tatsächlich CHF ( %) CHF CHF Betriebsaufwand (inkl. Unterhalt) […] […] […] (8%)
2.3 Verschulden und Schwere der Verletzungen
16. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
2.3.1 Verschulden
17. In Swiss GAAP FER 12 "Zwischenberichterstattung" wird festgehalten (FER 12/15), dass die Saisonalität zu falschen Schlussfolgerungen für das Gesamtjahr führen kann. Deshalb sollten die Auswirkungen der Saisonalität im Anhang des Zwischenabschlusses deskriptiv erläutert und wenn möglich quantifiziert werden. Eine Glättung der Effekte durch den Verzicht auf eine Erfassung in der Erfolgsrechnung (Abschreibungen) oder aber durch die Erfassung eines Aktivums (Unterhaltsaufwendungen) entspricht nicht einer "True and Fair View" und ist unter Swiss GAAP FER nicht erlaubt.
18. Bei einer mit der notwendigen Kenntnis von Swiss GAAP FER ausgeführten Erstellung des Halbjahresabschlusses hätte die X. bemerken müssen, dass der Abschreibungs- und Unterhaltsaufwand für das erste Halbjahr zu tief ausgewiesen worden ist.
19. Bei den vorliegend zu beurteilenden Verstössen gegen Swiss GAAP FER 18/23 und 24 im Halbjahresabschluss […] ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen.
2.3.2 Schwere der Verletzung
20. Die Auswirkungen der nicht vorgenommenen Abschreibungen und der unzulässigen Aktivierung von Unterhaltsaufwendungen auf das Halbjahresergebnis (Verlust) vor Steuern sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:
Für sechs Monate 1. Semester 1. Semester Differenz […] […] Auswirkung veröffentlicht tatsächlich auf Halbjah- CHF CHF resergebnis CHF ( %) Betriebsaufwand (inkl. Unterhalt) […] […] […] (8%) Abschreibungen […] […] […] (252%) Verlust vor Steuern […] […] […] (68%)
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21. Der Verlust vor Steuern hätte sich somit um 68% oder CHF […] verschlechtert, wenn die Abschreibungen und Unterhaltsaufwendungen insgesamt in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 18 vorgenommen worden wären. Aufgrund der Wesentlichkeit der Fehler handelt es sich um eine schwere Verletzung der Bestimmungen von Swiss GAAP FER.
2.3.3 Schlussfolgerungen
22. Die X. hat insgesamt in mittelschwerer Weise gegen die angewandten Swiss GAAP FER und damit gegen das Kotierungsreglement verstossen. Dieser Verstoss ist zu sanktionieren.
23. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass gegen die Gesellschaft in den letzten 3 Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Die X. anerkennt mit Schreiben vom […] die begangenen Verstösse.
24. Die von der Gesellschaft begangenen Verletzungen von Swiss GAAP FER 18 rechtfertigen es, einen Verweis im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR auszusprechen, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
2.4 Gebühren
25. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Kosten werden der Gesellschaft auferlegt.
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Sanktionsbescheid
Die SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid: Es wird festgestellt, dass die X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften im Halbjahresabschluss […] bezüglich der Regelung von Swiss GAAP FER 18 "Sachanlagen" verletzt hat, indem sie im ersten Halbjahr zu erfassende Abschreibungen von CHF […] ausgesetzt hatte (FER 18/24) und gewisse Unterhaltsaufwendungen im Betrag von CHF […] im Halbjahresabschluss unzulässigerweise aktiviert hatte (FER 18/23).
1. Es wird gegenüber der X. ein Verweis (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR) ausgesprochen.
2. Es werden der X. Gebühren in der Höhe von CHF […] auferlegt.
Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO)
(Sanktionsbescheid vom 24. April 2009)