SER-461eed0394d8
Sanktionsbescheid SER-MT I/09
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. AG
SER-MT I/09
SIX Exchange Regulation Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. X AG SER-MT I/09
1. Sachverhalt
1. X. AG (nachfolgend auch „X.“ oder die „Gesellschaft“) ist eine Gesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in […]. Die Namenaktien der Gesellschaft sind im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert.
2. Am 31. Oktober 2008 hat X. über die web-basierte Meldeplattform der SIX Swiss Exchange Management-Transaktionen von A., nicht exekutives Mitglied des Verwaltungsrates, betreffend den Erwerb von […] Namenaktien zum Gesamtwert von CHF […] offengelegt und dabei angegeben, dass die Titel in der Zeit vom 14. bis 16. Oktober 2008 zu einem Durchschnittskurs von CHF […] gekauft worden seien.
3. Mit Schreiben der SIX Swiss Exchange vom 12. Dezember 2008 wurde die X. im Rahmen einer Vorabklärung angefragt, was die Gründe für die verspätet eingereichte Meldung waren, wann die entsprechenden Meldungen von A. bei der X. eingetroffen sind und welche Vorkehren die X. getroffen hatte, um die Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 74a KR sicherzustellen. Gleichzeitig wurde der Gesellschaft eine Frist zur Beantwortung bis am 22. Dezember 2008 gesetzt.
4. Am 19. Dezember 2008 nahm die X. innert Frist Stellung.
5. Die X. gab darin an, die für die Einreichung der Meldungen an die SIX Swiss Exchange zuständige Person habe schlicht übersehen, dass bei Überschreitung des Schwellenwerts von CHF 100'000 die entsprechenden Transaktionen innerhalb von zwei Börsentagen gemeldet werden müssten. Deshalb habe der Zuständige die Meldung an die SIX Swiss Exchange am Ende des Kalendermonats, am 31. Oktober 2008, vorgenommen.
6. Mit Bezug auf die Meldung der Transaktionen durch A. wurde angegeben, dieser habe diese zunächst telefonisch angekündigt und mit Brief vom 22. Oktober 2008 schriftlich bestätigt.
7. Hinsichtlich der auf die Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Pflichten von Art. 74a KR wurde folgendes angegeben: Ein- und Austragungen von Aktien der meldepflichtigen Personen würden von der SIX SAG AG gemeldet und via verschlüsseltes E-Mail an die verantwortlichen Stellen bei X. weitergeleitet. Vorliegend seien am 20. Oktober in zwei Tranchen […] Aktien, am 21. Oktober 2008 […] Aktien und am 23. Oktober […] Aktien neu ins Aktienregister der X. eingetragen worden. Die SIX SAG AG habe die X. am 20. Oktober 2008 per verschlüsselte E-Mail über die erste Eintragung informiert. Diese E-Mail sei am 21. Oktober 2008 vom Zuständigen geöffnet worden.
8. Nach Auffassung der X. wäre die Meldung, auf Grundlage der oben erwähnten Eintragungen im Aktienregister der Gesellschaft, spätestens am Samstag, 25. Oktober 2008 fällig gewesen, die Meldung sei somit mit einer Verspätung von fünf Börsentagen bei der SIX Swiss Exchange AG eingegangen.
9. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 unterbreitete SIX Exchange Regulation Zusatzfragen an die X., wies diese nochmals darauf hin,
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die Stellungnahme mit den sachdienlichen Unterlagen zu versehen und setzte eine Frist zur Beantwortung bis am 22. Januar 2009.
10. SIX Exchange Regulation fragte dabei nach, wie die für die Eingaben der Transaktionen über die Meldeplattform zuständigen Mitarbeiter über die rechtlichen Grundlagen und die daraus folgenden Pflichten informiert worden seien, auf welche Art und Weise und innert welcher Fristen die meldepflichtigen Personen gemäss den Regeln der X. Meldung an diese einzureichen hätten, wann A. die Transaktion telefonisch gemeldet habe und wann der Schwellenwert von CHF 100'000 überschritten worden sei.
11. Am 21. Januar 2009 ersuchte B., Generalsekretär der X. AG um eine Erstreckung der Frist bis am 2. Februar 2009. SIX Exchange Regulation kam diesem Ersuchen gleichentags nach.
12. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 reichte X. AG ihre Stellungnahme zum Schreiben der SIX Exchange Regulation vom 12. Januar 2009 ein.
13. Zur Frage, wie die für die Eingabe der Transaktionen über die Meldeplattform zuständigen Mitarbeiter der X. informiert worden sind, führte die X. folgendes aus:
14. Die X. verwies zunächst auf eine interne Information vom 10. Juni 2005, welche an die meldepflichtigen Personen sowie das Generalsekretariat, den Rechtsdienst und die Unternehmenskommunikation der X. gerichtet war. Darin werden zum einen die Regeln betr. Offenlegung von Management-Transaktionen zusammengefasst und zum andern die intern Zuständigen für die Entgegennahme und Übermittlung der Meldungen benannt.
15. Des Weiteren wies die X. darauf hin, dass die für die Einreichungen der Meldungen an die SIX Swiss Exchange zuständige Person die Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen sowie das Kotierungsreglement kenne und seine Informationen direkt von www.six-swiss-exchange.com beziehe oder diese automatisch zugestellt erhalte. Mit der Handhabung von Management-Transaktionen sei der Zuständige bestens vertraut und habe diese seit der Übernahme seiner Funktion auch bis anhin korrekt gehandhabt.
16. Die X. führte sodann aus, dass bei ihr Management-Transaktionen, die den Schwellenwert von CHF 100'000 überschreiten, eine seltene Ausnahme seien, zu der es seit der Einführung der Offenlegungspflicht für Management-Transaktionen auf Stufe Verwaltungsrat während dreier Jahren nicht ein einziges Mal gekommen sei. Der Zuständige ging daher davon aus, dass er die Meldung bis am 4. Börsentag des nachfolgenden Monats vornehmen könne, wobei er übersah, dass ab dem erwähnten Schwellenwert von CHF 100'000 die kürzeren Fristen von Art. 74a Abs. 3 KR zur Anwendung kommen.
17. Mit Bezug auf die Frage, auf welche Art und Weise und innert welcher Frist die Meldepflichtigen ihre Transaktionen gemäss den Regeln der X. intern zu melden hätten, gab die X. an, dass dies bis spätestens am zweiten Börsentag nach Entstehen der Meldepflicht mittels einem von der SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten Formular erfolgen müsse.
18. Gemäss der X. habe A. am 14. Oktober 2008 eine mündliche Absichtserklärung bezüglich der Transaktionen abgegeben. Die
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schriftliche Meldung von A. sei bei der X. am 23. Oktober 2008 eingegangen.
19. Die X. gab sodann an, dass am 14. Oktober 2008 […] Aktien gekauft worden seien, von denen […] gleichentags (Kaufpreis CHF […]) und […] am 15. Oktober (Kaufpreis CHF […]) abgerechnet worden seien.
20. Die X. wies ausserdem darauf hin, dass der Schwellenwert nicht in grossem Umfang überschritten worden sei und die Meldung nur mit einer relativ geringfügigen Verzögerung von 5 Börsentagen (gerechnet vom 23. Oktober 2008) erfolgt sei. X. werde in naher Zukunft die Mitglieder des Managements sowie des Verwaltungsrats in geeigneter Form über die Meldepflichten gemäss KR und RLMT orientieren. Es werde zudem derzeit die Einführung von schriftlichen Erklärungen geprüft, mittels denen sich die Mitglieder des Managements ausdrücklich zur Einhaltung der betreffenden Meldepflichten verpflichten. Zudem werde beabsichtigt, mittels einer Schulung das Wissen der bei der X. zuständigen Mitarbeiter zu vertiefen. Damit werde für die Zukunft sichergestellt, dass die Meldefristen in allen Fällen berücksichtigt würden.
21. In Beilage […] zum Schreiben der X. vom 30. Januar 2009 erläuterte sodann A., Verwaltungsrat der X., die Hintergründe der Transaktion resp. der verspäteten Meldung.
22. Demnach habe sich A. vom 9. Oktober bis 18. Oktober 2008 in einem Kuraufenthalt in […] befunden. Am Dienstag, 14. Oktober 2008 habe er seine Bank telefonisch beauftragt […] Aktien zum Kurs von höchstens CHF […] zu kaufen. Die Kaufabsicht sei gleichentags telefonisch der X. mitgeteilt worden. Am 16. Oktober 2008 habe ihm die Bank telefonisch die Ausführung des Auftrags bestätigt und nach seiner Rückkehr aus […] habe er in der Post die vier Durchführungsanzeigen vorgefunden. Gestützt auf diese Abrechnungen habe er in der Folge am 22. Oktober 2008 schriftlich Meldung an die X. erstattet.
23. A. gab an, die interne Mitteilung der X. zu kennen und das ihm klar gewesen sei, dass eine Meldepflicht für die durchgeführten Transaktionen bestand, ihm die Meldefrist von 2 Börsentagen nach Durchführung der Transaktion dagegen nicht (mehr) bekannt bzw. gegenwärtig war.
24. Beilage […] lässt sich sodann entnehmen, dass A. am 14. Oktober 2008 gesamthaft […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […], am 15. Oktober 2008 […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […] und am 16. Oktober 2008 […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […] erworben hatte.
25. Am 25. Februar 2009 setzte SIX Exchange Regulation X. über die Eröffnung einer Untersuchung in Kenntnis und teilte dieser mit, dass die Untersuchungseröffnung am 27. Februar 2009 veröffentlicht würde.
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2. Erwägungen
2.1 Anwendung kotierungsrechtlicher Bestimmungen und Zuständigkeit
26. Die Namenaktien der X. sind im Hauptsegment kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange – namentlich dem Kotierungsreglement (KR) und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
27. Zu den Aufrechterhaltungspflichten gemäss dem Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen gehört unter anderem die Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 74a KR. Wenn der Emittent seine Pflichten bezüglich Management- Transaktionen verletzt, kann SIX Exchange Regulation gemäss Art. 81 Abs. 2 KR und Ziff. 3.5 Abs. 2 Verfahrensordnung (VO) in den nach Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR vorgesehenen Fällen einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Sanktionen sind in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
2.2 Verletzung von Art. 74a KR
2.2.1 Rechtsgrundlagen
28. Gestützt auf Art. 74a Abs. 1 KR sorgt der Emittent dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Käufe und Verkäufe von Beteiligungsrechten und weiteren Rechten des Emittenten gemäss Art. 74a Abs. 1 lit. a bis c KR diesem bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss melden.
29. Überschreitet der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100’000, so macht der Emittent der SIX Swiss Exchange innerhalb von zwei Börsentagen eine Meldung (Art. 74a Abs. 3 KR).
30. Sofern der Wert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100’000 nicht überschreitet, leitet der Emittent die Meldungen, gesammelt und aufgeteilt nach meldepflichtigen Personen, spätestens am vierten Börsentag nach Ende des Kalendermonats der SIX Swiss Exchange weiter (Art. 74a Abs. 4 KR).
31. Überschreiten sämtliche Transaktionen einer meldepflichtigen Person während eines Kalendermonats zusammengerechnet den Schwellenwert von CHF 100’000 nicht, erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung (vgl. Rz. 27 RLMT).
32. Wird der Schwellenwert für eine meldepflichtige Person während eines Kalendermonats überschritten, wird die Meldung auf der Webseite der SIX Swiss Exchange veröffentlicht und damit für den Zeitraum eines Jahres öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Rz. 29 RLMT).
2.2.2 Verletzung der Meldefristen gemäss Art. 74a Abs. 1 und 3 KR
33. Die vorliegenden Transaktionen fanden am 14., 15. und 16. Oktober 2008 statt und hätten folglich vom Meldepflichtigen spätestens am 16., 17. und 20. Oktober 2008 der X. gemeldet werden müssen.
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34. Die Meldung an die X. erfolgte hingegen erst mit Eingang des Schreibens von A. am 23. Oktober 2008. Damit steht fest, dass A., Verwaltungsrat der X., die Meldungen mit 5, 4 und 3 Börsentagen Verspätung der X. übermittelt hat und damit die Meldefristen von Art. 74a Abs. 1 KR verletzt hat.
35. Mit Bezug auf die Meldefrist des Emittenten ist festzuhalten, dass am 14. Oktober 2008 […] Aktien zu einem Gesamtpreis von CHF […] erworben wurden, womit der Schwellenwert von CHF 100'000 bereits am 14. Oktober 2008 überschritten war. Damit waren die Transaktionen vom 14. Oktober 2008 und jene vom 15. und 16. Oktober 2008 auf jeden Fall innert der zweitägigen Meldefrist von Art. 74a Abs. 3 KR an die SIX Swiss Exchange zu melden.
36. Es stellt sich sodann die Frage, zu welchem Zeitpunkt die X. in Kenntnis über die Transaktionen vom 14. bis 16. Oktober 2008 war. Grundsätzlich wird die zweitägige Melde- und Veröffentlichungsfrist gemäss Art. 74a Abs. 3 KR dann ausgelöst, wenn die meldepflichtigen Angaben beim Emittent eingetroffen sind, was vorliegend am 23. Oktober 2008 erfolgte.
37. Aufgrund dessen, dass die X. bereits am 14. Oktober 2008 über die bevorstehende Transaktion vom Meldepflichtigen telefonisch informiert wurde, wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen bei Ablauf der zweitätigen Meldefrist des Meldepflichtigen, bei diesem nachzufragen und auf der fristgerechten Erfüllung der Meldepflicht zu bestehen. Voraussetzung dazu wäre allerdings, dass die Zuständigen bei X. die anwendbaren Melde- und Veröffentlichungsfristen kennen, was hier nicht der Fall war.
38. Die vorliegenden Transaktionen vom 14., 15. und 16. Oktober hätten jeweils spätestens am 20., 21. und 22. Oktober 2008 über die webbasierte Meldeplattform zur Veröffentlichung eingegeben werden müssen. Damit ergibt sich für die Transaktionen vom 14. Oktober 2008 eine Verspätung von 9 Börsentagen, für jene vom 15. und 16. Oktober 2008 Verspätungen von 8 bzw. 7 Börsentagen.
39. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der (verspäteten) schriftlichen Mitteilung von A. abgestellt würde, welche am 23. Oktober 2008 bei der X. eingegangen ist, wären die Meldungen erst mit einer Verspätung von vier Börsentagen der SIX Swiss Exchange zwecks Veröffentlichung übermittelt worden.
2.2.3 Zweckmässiges Meldesystem
40. Art. 74a Abs. 1 KR sowie Rz. 3 RLMT verpflichten den Emittenten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung meldepflichtige Transaktionen spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss melden. Der Emittent ist folglich verpflichtet, ein zweckmässiges Meldesystem zu organisieren, was unter anderem verlangt, dass meldepflichtige Personen über die Pflichten gemäss Art. 74a KR und der RLMT in Kenntnis gesetzt werden (vgl. dazu auch den Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle ZUL/MT/IV/06, Rz. 18). Diesbezüglich empfiehlt es sich gemäss der Sanktionskommission – zwecks Vermeidung von Meldepflichtverletzungen – die Meldepflicht von Management-Transaktionen und die kurzen Meldefristen gemäss Art. 74a KR der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat wiederkehrend in Erinnerung zu rufen (vgl. dazu
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41. Die Gesellschaft ist überdies grundsätzlich gehalten, die Einhaltung der entsprechenden Pflichten fortlaufend zu überwachen und mit geeigneten Massnahmen für deren Durchsetzung zu sorgen. So ist der Emittent gemäss Art. 74a Abs. 1 KR dazu verpflichtet, meldepflichtige Personen zur Meldung anzuhalten und hat gegebenenfalls nach Art. 81 Ziff. 7 KR gegen meldepflichtige Personen vorzugehen, welche die vorgeschriebenen Meldungen unterlassen. Unterlässt er solche Massnahmen, so kann er dafür sanktioniert werden (Art. 81 Ziff. 7 KR).
42. Der Emittent ist sodann verpflichtet, Mitarbeiter, welche zur Eingabe der Meldungen über die web-basierte Meldeplattform der SIX Swiss Exchange designiert werden, über die Pflichten gemäss Art. 74a KR und der RLMT zu instruieren und dafür zu sorgen, dass Meldungen, die beim Emittenten eingehen, fristgerecht über die web-basierte Meldeplattform für Management-Transaktionen an die SIX Swiss Exchange weitergeleitet und veröffentlicht werden (vgl. dazu auch die Entscheide des Ausschusses der Zulassungsstelle ZUL/MT/IV/06, Rz. 18 sowie ZUL/MT/VII/06, Rz. 35).
43. Den Angaben der X. und von A. lässt sich entnehmen, dass die Meldepflichtigen nur einmal mittels interner Mitteilung „Bekanntgabe von Management-Transaktionen an die SWX“ vom 10. Juni 2005 über die Meldepflichten informiert und instruiert wurden. Entsprechend erstaunt es nicht, dass vorliegend dem Meldepflichtigen gemäss eigenen Angaben, die zweitägige Meldefrist für Management- Transaktionen nicht mehr bekannt bzw. gegenwärtig war. Damit erweist sich, dass es die X. unterlassen hat die meldepflichtigen Personen ausreichend betreffend die Meldepflichten und insbesondere kurzen Meldefristen für Management-Transaktionen zu informieren und instruieren.
44. Wie unter Rz. 6 und Rz. 18 erwähnt, hatte X. aufgrund der telefonischen Ankündigung seitens A. am 14. Oktober 2008 bereits Kenntnis über die bevorstehenden Transaktionen, unterliess es aber die meldepflichtige Person zur Meldung anzuhalten und verstiess damit gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements und der Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen.
45. Wie die X. angegeben hat, war dem für die Weiterleitung der Meldungen an die SIX Swiss Exchange Zuständigen die zweitägige Meldefrist von Art. 74a Abs. 3 KR nicht bekannt. Als Grund dafür gab die X. an, dass Management-Transaktionen, die den Schwellenwert von CHF 100'000 überschreiten bei der X. eine seltene Ausnahme sei und insbesondere bei den meldepflichtigen Verwaltungsräten bislang nicht vorgekommen sei.
46. Letzteres trifft insofern nicht zu, als die X. am 3. Oktober 2007 eine Management-Transaktion eines Mitglieds des Verwaltungsrats betreffend den Erwerb von […] Namenaktien zum Gesamtwert von CHF […] offengelegt hatte.
47. Dies spielt vorliegend aber keine Rolle. Selbst wenn es bislang noch überhaupt nie meldepflichtige Transaktionen gegeben hätte, muss die Gesellschaft in der Lage sein jede Transaktion in Übereinstimmung mit den Regeln nach Art. 74a KR fristgerecht zu melden (vgl. dazu auch DK/MT/V/06).
48. Sodann geht der Hinweis der X. auf die Mitteilungen der SIX SAG AG betreffend Eintragung der erworbenen Titel fehl. Die Gesellschaft kann die Mitteilungen der SIX SAG AG zwar als Kontrolle dafür nutzen, ob Management-Transaktionen korrekt und fristgerecht gemeldet worden sind. Diese Mitteilungen der SIX SAG AG vermögen aber die
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Meldungen der Meldepflichtigen an den Emittenten darum nicht zu ersetzen, weil die Ein- oder Austragungsmitteilungen regelmässig mit einer gewissen Verzögerung erfolgen dürften, jedenfalls kaum innerhalb von zwei Börsentagen seit Entstehen der Meldepflicht und die Mitteilungen der SIX SAG AG im übrigen gewisse meldepflichtige Angaben, wie z.B. den bezahlten oder erhaltenen Preis, nicht enthalten. Des Weiteren muss es nicht bei jedem Erwerb oder Veräusserung unbedingt zu einer Ein- oder Austragung aus dem Aktienregister kommen.
49. Gerade die Annahme der X., dass ihre Meldepflicht bzw. die Frist für die Weiterleitung der Meldungen an die SIX Swiss Exchange mit der Ein- bzw. Austragung im Aktienregister ausgelöst wird (siehe Rz. 7 und 8) zeigt auf, dass die Zuständigen, entgegen eigenen Angaben (siehe Rz. 15), mit der Handhabung von Management-Transaktionen nicht bestens vertraut sind.
50. Die Stellungnahmen der X. legen nahe, dass es sowohl für den Meldepflichtigen, wie auch die X. unklar zu sein scheint, zu welchem Zeitpunkt die Meldepflicht ausgelöst wird. Diesbezüglich sehen Rz. 21 bis Rz. 24 RLMT vor, dass auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, bei Börsengeschäften die Ausführung der Transaktion, abgestellt wird. Diese Regelung ist klar und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sowohl der Abrechnungszeitpunkt durch die ausführende Bank, als auch eine allfällige Ein- oder Austragung von Aktien im Aktienregister ist diesbezüglich irrelevant.
51. Für Meldepflichtige, welche ihrer Bank Aufträge – insbesondere limitierte – erteilen, empfiehlt es sich jedenfalls, dass diese ihre Bank instruieren sofort – d.h. von Vorteil am Tag der Ausführung – eine genaue Abrechnung dem Meldepflichtigen zukommen zu lassen. Andernfalls dürfte es regelmässig zeitlich sehr knapp werden, den kurzen Meldefristen nachzukommen.
52. Zusammenfassend zeigt sich, dass die X. über kein zweckmässiges Meldesystem verfügt und folglich den Pflichten nach Art. 74a KR nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Die Kenntnis der regulatorischen Grundlagen, insbesondere der Entstehung der Meldepflicht und der kurzen, zweitägigen Meldefrist für die meldepflichtigen Personen an den Emittenten und für den Emittenten an die SIX Swiss Exchange (bei Überschreitung des Schwellenwerts von CHF 100'000) ist zentral für die Einhaltung der Pflichten nach Art. 74a KR.
2.3 Verschulden und Schwere der Verletzungen
53. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
2.3.1 Verschulden
54. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 81 KR ist, dass der X. zumindest eine fahrlässige Verletzung von Art. 74a KR vorgeworfen werden kann.
55. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen
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hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein.
56. Es obliegt der X., sich im Zusammenhang mit Art. 74a KR so zu organisieren, dass den entsprechenden Pflichten jederzeit nachgekommen werden kann. Dazu gehört auch eine Organisation des Meldewesens, welche die meldepflichtigen Personen sowie die für das Einreichen der Meldungen über die web-basierte Meldeplattform der SIX Swiss Exchange Verantwortlichen über die entsprechenden Pflichten – insbesondere die kurzen Meldefristen – aufklärt und diese zur Meldung anhält.
57. Insbesondere die fehlende Kenntnis der kurzen, zweitägigen Meldefristen des Meldepflichtigen wie auch des zuständigen Mitarbeiters führte voraussehbar zu einer Verletzung von Art. 74a KR. Die Erfüllung der Meldepflichten ohne Kenntnis der kurzen Meldefristen ist schlichtweg nicht möglich.
58. Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten waren für die Gesellschaft ohne weiteres voraussehbar, wobei jene organisatorischen Vorkehren ausser Acht gelassen wurden, welche erforderlich sind, bzw. erwartet werden können und sich jedem Emittenten in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufgedrängt hätten. Die vorliegend zu beurteilende Verletzung von Art. 74a KR und der RLMT ist damit als grob fahrlässig zu qualifizieren.
59. Die Tatsache, dass die Meldepflichtigen der X. nur wenige Management-Transaktionen getätigt haben und die vorliegenden Transaktionen auf Stufe Verwaltungsrat gar (fast) die einzigen Transaktionen über dem Schwellenwert sind seit Inkrafttreten der Regeln betr. Offenlegung von Management-Transaktionen, vermag die erwiesenen, fehlenden Kenntnisse der Regularien nicht zu entschuldigen.
2.3.2 Schwere der Verletzung
60. Dem Sinn und Zweck von Art. 74a KR – die Förderung der Informationsversorgung der Anleger – kann nur Rechnung getragen werden, wenn der Markt innerhalb der (kurzen) Meldefristen, über die offenlegungspflichtigen Transaktionen informiert wird (vgl. dazu Rz. 1 RLMT; siehe dazu auch die Entscheide des Ausschusses der Zulassungsstelle ZUL/MT/II/06, Rz. 22 sowie ZUL/MT/VI/06, Rz. 24; vgl. auch den Entscheid der Sanktionskommission SaKo/MT/III/07, Rz. 10 Sätze 1 und 2).
61. In diesem Sinne ist für die Beurteilung der Schwere der Verletzung zu beachten, dass die X. den Marktteilnehmern die Management- Transaktionen vom 14. Oktober 2008 betreffend den Erwerb von […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […] für 9 Börsentage, die Management-Transaktion vom 15. Oktober 2008 betreffend den Erwerb von […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […] für 8 Börsentage und die Transaktion vom 16. Oktober 2008 betreffend den Erwerb von […] Namenaktien der X. zu einem Gesamtpreis von CHF […] für 7 Börsentage vorenthalten hat.
62. Zur Beurteilung der Schwere der Verletzung ist abgesehen von diesen erheblichen Verspätungen insbesondere zu beachten, dass sowohl dem Meldepflichtigen als auch dem Zuständigen der Gesellschaft elementare Regelkenntnisse – nämlich diejenige der zweitätigen Meldefrist – fehlten. Die verspäteten Meldungen, welche für sich aufgrund
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der Grösse der Transaktionen und der Dauer der Verspätung allein noch keine gravierenden Verletzungen der Kotierungsregularien darstellen mögen, sind eine logische Folge der fehlenden Regelkenntnisse, die Grösse der Transaktionen und Dauer der Verspätungen sind diesbezüglich eher zufällig und hätten ohne weiteres auch grösser oder kleiner ausfallen können. Damit erscheint es geradezu als zufällig und glückhaft für den Emittenten, dass hier nicht grössere Transaktionen oder Verspätungen Gegenstand der eingetretenen Meldepflichtverletzung sind. Andernfalls hätte es sich vorliegend aufgedrängt die Verletzungen als schwer zu qualifizieren, was wohl auch unmittelbaren Einfluss auf die Sanktionszumessung gehabt hätte.
63. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die hier zu beurteilende Verletzung des Kotierungsreglements als mittelschwer qualifiziert.
2.3.3 Schlussfolgerungen und auszusprechende Sanktion
64. Die X. hat die Pflichten betreffend Offenlegung von Management- Transaktionen gestützt auf Art. 74a KR grob fahrlässig verletzt, wobei es sich um eine mittelschwere Verletzung der Meldepflicht handelt. Der Gesellschaft ist dabei vorzuwerfen, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu vermeiden.
65. Mit Bezug auf die auszusprechende Sanktion gilt es zu berücksichtigen, dass gegen die X. in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen worden ist.
66. Die von der X. AG begangene Verletzung von Art. 74a KR rechtfertigt es, einen Verweis im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR auszusprechen. Gemäss Ziff. 6.3 Abs. 1 Verfahrensordnung ist diese Sanktion nach Eintritt der Rechtskraft zu publizieren.
2.4 Gebühren Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes, Kosten in der Höhe von CHF […] X. aufzuerlegen.
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Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid: Es wird festgestellt, dass die X. AG Art. 74a KR verletzt hat, indem sie Management-Transaktionen, welche zwischen dem 14. Oktober 2008 und 16. Oktober 2008 durch A. getätigt wurden und den Erwerb von […] Namenaktien der X. AG zum Gesamtwert von CHF […] betrafen, verspätet gemeldet und veröffentlicht hat.
1. Gegenüber X. AG wird ein Verweis (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR) ausgesprochen.
2. Es werden X. AG Gebühren in der Höhe von CHF […] auferlegt.
Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO)
(Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2009)