Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-46e52ec5f182

Entscheid SaKo/AHP/IV/07

Rubrum

Verletzung der Pflichten zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 72 Kotierungsreglement

Entscheid:

1. Es wird festgestellt, dass die X AG die Pflicht zur Bekanntgabe von potentiell kursrelevanten Tatsachen gemäss Art. 72 des Kotierungsreglements verletzt hat, indem sie entgegen den Anforderungen von Rz 15 der Richtlinie zur Ad-hoc-Publizität in ihrer Medienmitteilung vom [ ] bekannt gegeben hatte, einen strategisch wichtigen Kunden mit einem Auftragsvolumen von über CHF 20 Mio. gewonnen zu haben, obschon bereits im Vorjahr mit diesem Kunden ein Volumen von CHF 15 Mio. vereinbart worden war. 2. Der X AG wird ein Verweis erteilt. 3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SWX publiziert. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der X AG auferlegt.

Erwägungen

1.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Am [ ] veröffentlichte die X AG eine Medienmitteilung mit dem Titel „Die X AG gewinnt strategisch wichtigen Kunden in China. Auftragsvolumen von über CHF 20 Mio.“ Im Text wurde festgehalten: „Die X AG gewinnt im chinesischen Markt einen weiteren zukunftsträchtigen Kunden(…). Im Rahmen des unterzeichneten Vertrages liefert die X AG … ([ ]maschinen) …. Der Auftrag umfasst insgesamt ein Volumen von über CHF 20 Mio. und wird voraussichtlich während der zweiten Jahreshälfte [ ] und im 1. Quartal [ ] ausgeliefert.“

2.

Effektiv kam zwischen der X AG und diesem Kunden in China bereits im Vorjahr ein Vertrag über eine Lieferung im Umfang von CHF 9.3 Mio. und ein Vertrag über weitere CHF 6 Mio. zustande. Im nächsten Jahr wurde ein dritter Vertrag über CHF 6 Mio. abgeschlossen. Nachdem die SWX aufgrund der Meldung vom [ ] zusätzliche Informationen verlangt hatte, veröffentlichte die X AG am [ ] eine weitere Medienmitteilung, welche die Teilverträge präzisierte.

3.

Unbestritten ist, dass es um eine Information mit potentiell kursrelevantem Inhalt handelt. Umstritten ist jedoch, ob es sich bei der Medienmitteilung um eine Information handle, welche nicht „wahr, klar und vollständig“ im Sinne der Richtlinie zur Ad hoc-Publizität (Ziff. 15) gewesen sei.

4.

Die X AG macht geltend, es habe sich um ein Gesamtprojekt gehandelt, das in drei Teilen zustande gekommen sei. Die ersten beiden Teile hätten die von der X AG definierte relevante Untergrenze von CHF 20 Mio. nicht erreicht. Erst mit dem dritten Teil sei diese erreicht worden, weshalb erst dann eine Publikation erfolgte. Die X AG erzielte gemäss Geschäftsbericht [ ] einen Auftragseingang von CHF 169.7 Mio. und wies Ende Jahr einen Auftragsbestand von CHF 141.4 Mio. aus.

5.

Zu prüfen ist, ob die Medienmitteilung beim Anleger den Eindruck hinterliess, die X AG habe einen neuen Kunden und einen neuen Auftrag von CHF 20 Mio. erworben. Vorab ist festzuhalten, dass es entgegen der Meinung der X AG nicht relevant ist, ob die Medienmitteilung tatsächlich den Kurs der Aktie verändert. Vielmehr genügt es, dass die Information dazu geeignet wäre.

6.

Nach allgemeinen Sprachverständnis und insbesondere bei der Ad hoc-Publizität ist beim vorliegenden Wortlaut davon auszugehen, dass das Ereignis (die X SA „gewann … einen weiteren … Kunden“) kurz zuvor stattgefunden hat. Das wird auch bestätigt durch die später im Text erscheinende Passage „Die X SA gab heute bekannt, dass…“. Die Aussage, „der Auftrag umfasst insgesamt ein Volumen von über CHF 20 Mio.“ ist ohne zusätzliche Ausführungen auch nicht dahin zu verstehen, dass es sich um den letzten Teilauftrag eines Gesamtprojektes gehandelt habe. Vielmehr kann hier die Aussage nur so verstanden werden, dass Produkte in diesem Umfange geliefert werden. Die

Verletzung der Pflichten zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 72 Kotierungsreglement

Medienmitteilung hat somit den unzutreffenden Eindruck erweckt, die X SA habe im Jahr [ ] einen neuen Kunden und mit diesem ein neues Volumen von CHF 20 Mio. akquiriert. Die Meldung vom [ ] entsprach mithin nicht den Anforderungen von Rz. 15 RLAhP und der X AG ist vorzuwerfen, Art. 72 KR verletzt zu haben.

7.

Verletzt ein Emittent die Pflichten von Art. 72 KR, so spricht die SWX eine der in Art. 82 aufgeführten Sanktionen aus, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Vorliegend liegen keine Anzeichen für eine vorsätzliche Handlung vor; es ist von einer fahrlässigen Verletzung auszugehen. Als Folge der Fahrlässigkeit ist eine irreführende Information publiziert worden. Diese wurde denn auch am [ ] korrigiert. Die Fahrlässigkeit der für die X SA handelnden Personen wird dieser selbst zugerechnet. Es ist dem Wesen der Konventionalstrafe eigen, bis zu einem gewissen Grad weitgehend Erfolgsstrafrecht zu sein. Es liegt jedoch ein leichter Fall vor, dem unter Berücksichtigung aller Aspekte die Sanktionierung mit einem Verweis angemessen ist.

8.

Die Eröffnung der Untersuchung wurde von der SWX publiziert und auch deren Abschluss ist gemäss Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung zu veröffentlichen. Nach konstanter Praxis entscheidet die SWX selber über den Publikationstext. Die sanktionierte Gesellschaft wird jedoch darüber rechtzeitig orientiert.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die X AG die Kosten des Verfahrens zu tragen.