Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-4e87d48d0a71

Sanktionsbescheid GBZ-RLE-I/08

Rubrum

SWX Swiss Exchange AG Sanktionsbescheid i.S. X. Vertraulich

1. Sachverhalt

1. Die X. (X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in [...]. Die Aktien der X. sind im Hauptsegment der SWX Swiss Exchange (SWX) in Zürich kotiert. Die Konzernrechnung [...] der Gesellschaft wurde durch Y. geprüft. Die Tätigkeit des Konzernprüfers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2. Nach Durchsicht der IFRS-Konzernrechnung [...] der X. gelangte die SWX zum Schluss, dass diese in wesentlichen Punkten nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 64 ff. des Kotierungsreglements (KR) bzw. dem angewandten Rechnungslegungsstandard (IFRS) erstellt worden war.

3. Der Geschäftsbereich Zulassung (GBZ) hat am [...] zur Sachverhaltsabklärung betreffend einer möglichen Verletzung der Bestimmungen über die periodische Berichterstattung (Art. 64 ff. KR) einen Fragenkatalog an die X. gerichtet und die Untersuchung eröffnet.

4. Die Gesellschaft antwortete fristgerecht mit Schreiben vom [...].

5. Da die X. die im Schreiben vom [...] gestellten Fragen der SWX nur unzureichend beantwortete, wurde die Gesellschaft am [...] telefonisch und per E-Mail aufgefordert, die Fragen zur Behandlung von Fehlern vollständig zu beantworten. Mit Datum vom [...] nahm X. nochmals Stellung zu den von der SWX aufgebrachten Fragen betreffend Fehlerbehandlung.

6. Am [...] fand ein Gespräch zwischen der X. und der SWX statt. [...].

7. In Bezug auf die Verpflichtung der Gesellschaft, die Vorschriften von Art. 66 ff. KR bzw. der angewandten International Financial Reporting Standards (IFRS) zu beachten, konnten die Untersuchung den Verdacht einer Verletzung des KR durch die X. nicht entkräften.

8. Der Geschäftsbereich Zulassung erlässt deshalb, gestützt auf Ziff.

3.5 Abs. 2 der Verfahrensordnung (VO), den vorliegenden Sanktionsbescheid.

2. Erwägungen

2.1 Zuständigkeit

9. Als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in [...], deren Aktien im Hauptsegment der SWX kotiert sind, untersteht X. der Sanktionsordnung gemäss dem VII. Kapitel des Kotierungsreglements.

10. Wenn der Emittent seine Informationspflichten verletzt, indem er vorgeschriebene Veröffentlichungen oder Bekanntgaben unterlässt bzw. falsche und irreführende Informationen veröffentlicht, kann der Geschäftsbereich Zulassung gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Diese Sanktion ist in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

11. Es gelten Art. 81 Abs. 2 KR und Ziff. 9 VO, weshalb der Geschäftsbereich Zulassung den vorliegenden Sanktionsbescheid erlässt.

2.2 Allgemeines

12. Gemäss Art. 64 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen Geschäftsbericht samt Bericht der Revisionsorgane zu veröffentlichen. Dieser muss nach den Vorschriften von Art. 66 ff. KR erstellt werden.

13. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 70 KR ein von der Zulassungsstelle der SWX anerkannter Rechnungslegungsstandard.

2.3 Mängel in der IFRS-Konzernrechnung [...]

14. Nach Ansicht der SWX bestehen in der Konzernrechnung [...] der X. folgende sanktionswürdige Mängel:

2.3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler (IAS 8) – Fehlerkorrektur Fremdwährungseinflüsse

15. Das Erfordernis zur Korrektur eines fehlerhaft vorgenommenen Ausweises ergibt sich für IFRS-Anwender aus den Bestimmungen von IAS 8p41-49, welche die Behandlung von Fehlern regeln. In IAS 8p49 wird festgelegt, welche Angaben beim Vorliegen von wesentlichen Fehlern zu machen sind. IAS 8p49(a) verlangt, dass neben der Tatsache, dass es sich um einen Fehler handelt, auch dessen Ursachen offenzulegen sind.

16. IAS 8p49(a) bestimmt damit klar und unmissverständlich, dass Fehler als solche offenzulegen sind und dass auch die Art des Fehlers anzugeben ist. Zudem wird in der "Leitlinie zur Anwendung von IAS 8" im Sinne eines Beispiels aufgezeigt, welche Anhangsangaben erforderlich sind, um den Anforderungen von IAS 8p49(a) gerecht zu werden.

17. In Randziffer 18 des Rundschreibens Nr. 6 der Zulassungsstelle wird festgehalten, dass Sanktionen der SWX im Zusammenhang mit Fehlern im Bereich Rechnungslegung für IFRS-Anwender ein Restatement bedingen. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass es sich um einen Fehler handelte und was die Ursache für diesen Fehler war. Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze dürfen nicht dazu verwendet werden, Fehler in der Anwendung von IFRS gegenüber dem Anleger zu verbergen.

18. Am [...] schlossen die SWX und die X. eine Einigung im Zusammenhang mit Verstössen gegen den Rechnungslegungsstandard IFRS ab. Die von der SWX festgestellten Mängel beziehen sich auf die nicht regelkonforme Berechnung und den Ausweis von Fremdwährungseinflüssen in den Konzerngeldflussrechnungen. Die Parteien haben sich geeinigt, dass die X. in der IFRS-Konzernrechnung [...] (Vergleichsperiode [...]) und in den IFRS- [...]berichten [...] (Vergleichsperioden [...]) in den Geldflussrechnungen eine Fehlerkorrektur mit entsprechender Offenlegung vornehmen wird.

19. In der IFRS-Konzernrechnung [...] der X. finden sich dazu lediglich der betragsmässige Ausweis in der Spalte "berichtigt [...]" sowie die Angaben in der Fussnote [...] zur Geldflussrechnung: "Im Sinne von IAS 7 wurde die konsolidierte Geldflussrechnung [...] neu dargestellt. Die in der Währungsumrechnungsdifferenz enthaltenen Wechselkursänderungen wurden neu auf die entsprechenden Positionen der Geldflussrechnung verteilt." Im Anhang der Konzernrechnung [...] wurden aber entgegen den Anforderungen von IAS 8p49(a) keine Angaben zu Fehlern aus früheren Perioden gemacht. Diese Offenlegung entspricht nicht den Anforderungen von IAS 8, da weder ersichtlich ist, dass ein Fehler erfolgt ist, noch was dessen Ursache war ("nature of the error").

20. Gemäss der Stellungnahme vom [...] ist die X. der Meinung, dass die Bestimmungen von IAS 8 zur Fehlerkorrektur eingehalten wurden. Durch die Darstellung mittels einer Fussnote in der Geldflussrechnung sei die Offenlegung sogar an prominenterer Stelle erfolgt. Die X. ist zudem der Auffassung, dass die Spaltenbezeichnung "berichtigt" klar darauf hinweise, dass die ursprünglich publizierte Geldflussrechnung falsch dargestellt war.

21. Die SWX vertritt hingegen die Meinung, dass die von IAS 8p49(a) verlangten Angaben, dass ein Fehler erfolgt ist und was dessen Ursache war, in der Konzernrechnung [...] der X. nicht offengelegt wurden. Viel eher vermittelt die Fussnote [...] in der Geldflussrechnung den beschönigenden Anschein, es handle sich um eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach IAS 8p29. Auch bei einer freiwilligen Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verlangt IAS 8p19(b), dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sind, d.h. es muss ein Restatement erfolgen.

2.3.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler (IAS 8) – Fehlerkorrektur Bruttoprinzip

22. IAS 8p49(b)(i) verlangt, dass die betragsmässige Korrektur für früher dargestellte Perioden für jeden einzelnen Posten des Abschlusses anzugeben ist, damit diese vom Investor auf Basis der in der Vorperiode erhaltenen Berichterstattung nachvollzogen werden kann. Zudem ist nach IAS 8p 49(a) offenzulegen, dass es sich um einen Fehler handelte und was die Ursache für diesen Fehler war.

23. Gemäss IAS 7p21 hat ein Unternehmen in der Geldflussrechnung die Hauptgruppen der Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen separat auszuweisen, die aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten entstehen (Ausnahmen: IAS 7p22 und IAS 7p24). Dieses Erfordernis wird auch in Randziffer 12 des Rundschreibens Nr. 6 der Zulassungsstelle von der SWX besonders betont.

24. In der konsolidierten Geldflussrechnung [...] (S. [...] der IFRS- Konzernrechnung) zeigt X. die Vorjahreszahlen in zwei Spalten ("publiziert [...]" und "berichtigt [...]"). Dabei werden neu die folgenden Positionen brutto ausgewiesen, welche in [...] netto dargestellt wurden:

  • Die im Geldfluss aus Investitionen dargestellten Positionen [...] (TCHF [...]) und [...] (TCHF [...]) wurden in der publizierten Version der Geldflussrechnung [...] netto als [...] (TCHF [...]) ausgewiesen.

  • Die im Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesenen Positionen [...] (TCHF [...]) und [...] (TCHF [...]) wurden in der publizierten Version der Geldflussrechnung [...] als [...] (TCHF [...]) netto gezeigt.

25. Die korrigierten Vorjahreszahlen [...] werden in der Konzernrechnung [...] jedoch als "publiziert [...]" ausgewiesen, obwohl sie in der Konzernrechnung [...] nicht in dieser Form publiziert wurden. Somit wurde die von X. erfolgte Korrektur der Vorjahreszahlen weder in Übereinstimmung mit IAS 8p49(b)(i) pro Posten ausgewiesen, noch nach IAS 8p49(a) als Fehler offengelegt. Es ist für den Investor somit nicht ersichtlich, dass in der Geldflussrechnung ein weiterer Fehler korrigiert werden musste. Im Gegenteil, diese Fehlerkorrekturen wurden völlig intransparent vorgenommen und unter der irreführenden Bezeichnung "publiziert [...]" verschleiert.

26. Die X. äussert sich dazu im Schreiben vom [...] dahingehend, dass sich durch die geänderte Darstellung weder der Geldfluss aus Betriebs-, Investitions- noch Finanzierungstätigkeit verändert habe, da die Veränderung der Zahlen innerhalb der verschiedenen Geldflüsse stattfanden. Sie vertritt die Meinung, dass sich weder die verschiedenen Geldflüsse noch die einzelnen Zahlen in der Substanz verändert hätten, so dass die Bezeichnung "publiziert [...]" nach ihrer Ansicht durchaus zutrifft.

27. Bei der geänderten Bruttodarstellung handelt es sich um Fehler in der Geldflussrechnung (siehe Ziffer 21). Die in der IFRS-Konzernrechnung [...] ausgewiesenen Zahlen wurden von X. korrigiert, ohne dass dies für den Anleger ersichtlich ist. Es fehlen insbesondere die von IAS 8p49 verlangten Offenlegungen zur Art des Fehlers aus einer früheren Periode und zur betragsmässigen Korrektur für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses. Die Tatsache, dass die geänderten Zahlen die Überschrift "publiziert [...]" tragen, erachtet die SWX zudem als irreführend.

2.4 Verschulden und Schwere der Verletzungen

28. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind.

2.4.1 Verschulden

29. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt und der SWX nachkommen.

30. Bei einer Unterlassung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehenden Verletzungen voraussehbar und vermeidbar waren.

31. Die Gesellschaft hat auf eine IFRS-konforme Offenlegung der Fehler verzichtet, obwohl im Beispiel 1 der "Leitlinie zur Anwendung von IAS 8" (IFRS 2005 Edition deutsch / Seite 445 ff.) eine konkrete Guidance gegeben wird, welche Offenlegungen bei Fehlerkorrekturen gemacht werden müssen. Auch Randziffer 18 des Rundschreibens Nr. 6 der Zulassungsstelle besagt, dass für den Anleger klar ersichtlich sein muss, dass es sich um einen Fehler handelte und was die Ursache für diesen Fehler war. Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze dürfen nicht dazu verwendet werden, Fehler in der Anwendung von IFRS gegenüber dem Anleger zu verbergen.

32. Auch die Einigung zwischen der SWX und der X. hält fest, dass in der IFRS-Konzernrechnung [...] und in den IFRS- [...] berichten [...] Fehlerkorrekturen mit entsprechenden Offenlegungen erfolgen müssen. Somit waren für X. umfangreiche Handlungsanweisungen vorhanden, wie eine Fehlerkorrektur zu erfassen und offenzulegen ist.

33. Bei den von der Gesellschaft in der IFRS-Konzernrechnung [...] unterlassenen Angaben zum Ausweis und zur Offenlegung von Fehlern ist deshalb von einem schweren Verschulden auszugehen.

2.4.2 Schwere der Verletzung

34. IAS 8 beschreibt drei unterschiedliche Fälle, in denen Berichtigungen ("Restatements") von Vorjahresangaben gemacht werden müssen:

  • erforderliche Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund eines Standards oder einer Interpretation (IAS

  • freiwillige Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die dazu führen, dass der Abschluss zuverlässigere und relevantere Informationen über die Auswirkung von Geschäftsfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens vermittelt (IAS 8p29(c))

• Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden, welche bei der Erfassung, Ermittlung, Darstellung oder Offenlegung des Abschlusses erfolgt sind (IAS 8p49(b)) Für den Anleger ist somit jeweils lediglich aus den Anhangsangaben ersichtlich, um welchen der drei möglichen Tatbestände (erforderliche Änderung, freiwillige Änderung oder Fehler) es sich bei einer vorgenommenen Berichtigung der Vorjahresangaben handelt. Damit kommt im Fall von IAS 8 der korrekten, standardkonformen Offenlegung eine essentielle Bedeutung zu.

35. Aus Anlegersicht ist der Ausweis sowie die Offenlegung von Fehlern und deren Ursache ein entscheidendes Instrument, um sich ein eigenständiges Bild über die Qualität der Rechnungslegung des Emittenten machen zu können. Wenn wie vorliegend eine die tatsächlichen Gegebenheiten relativierende oder gar widersprechende Offenlegung vorgenommen wird, so handelt es sich um einen qualitativ wesentlichen Verstoss gegen die Bestimmungen von IAS 8. Insgesamt muss im konkreten Fall von einer leichten Verletzung von IFRS ausgegangen werden.

36. Die SWX hat bereits einen Emittenten sanktioniert, dessen Offenlegungen zu Fehlern nicht IAS 8p49 entsprach. Diese Verfehlungen bewegten sich in einem vergleichbaren Rahmen wie vorliegend.

2.5 Schlussfolgerungen

37. Die X. hat insgesamt durch eine leichte Verletzung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) den Anlegern in der IFRS- Konzernrechnung [...] wesentliche Informationen zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vorenthalten. Sie trifft dabei ein schweres Verschulden.

38. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass von der SWX gegen die X. in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt.

39. Die von der Gesellschaft begangene Verletzung von IAS 8 rechtfertigt es, eine Busse von CHF [...] im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 4 KR auszusprechen, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

2.6 Gebühren

40. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF [...]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.

3. Sanktionsbescheid

Der Geschäftsbereich Zulassung erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

Es sei im Sinne der Erwägungen von Ziff. 14 - 39 festzustellen, dass die X. die Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 64 ff. KR und IFRS verletzt hat, indem sie in der Konzernrechnung [...] auf eine Offenlegung der Korrekturen der Fremdwährungseinflüsse in der Geldflussrechnung als Fehler entgegen den Vorschriften von IAS 8p49(a) verzichtet hat. Zudem hat die X. die erfolgte Korrektur als Bruttodarstellung gewisser Vorjahreszahlen in der Geldflussrechnung weder in Übereinstimmung mit IAS 8p49(b)(i) pro Posten ausgewiesen noch als Fehler nach IAS 8p49(a) offengelegt.

1. Gegenüber der X. wird eine Busse in der Höhe von CHF [...] ausgesprochen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1/3 KR), wobei diese Sanktion zu publizieren ist (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

2. Es werden der X. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF [...] auferlegt.

(Sanktionsbescheid vom 23. Mai 2008)