Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-b1f1ea78073a

Entscheid SaKo/AHP/I/07

Rubrum

Verletzung der Pflichten zur Ad hoc-Publizität gemäss Art. 72 Kotierungsreglement

Entscheid:

Die Sanktionskommission hat festgestellt, dass die X. AG die Gleichbehandlungspflicht in der Ad hoc- Publizität gemäss Art. 72 des Kotierungsreglements verletzt hat, indem sie die Kündigung ihres Personalchefs und Mitglieds der Geschäftsleitung entgegen den Vorschriften von RLAhP Rz 3 und Rz 5 am […] nur den Mitarbeitern, nicht aber der Öffentlichkeit und der SWX mitgeteilt hatte. Der X. AG wird ein Verweis erteilt. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SWX publiziert. Die Kosten des Verfahrens von CHF [..] werden der X. AG auferlegt.

Erwägungen

1.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Am 1[…] wurden der Verwaltungsrat und die Konzernleitung von X. AG über die Kündigung des Y, Personalchefs und Mitglied der Konzernleitung, per E-Mail orientiert, die Mitarbeiter wurden ab 12’00 Uhr informiert. Der CEO ordnete an, dass die Mitarbeiter mündlich orientiert werden und keine schriftlichen Kopien verteilt werden. X. AG machte keine Mitteilung an die Öffentlichkeit oder die SWX. X. AG vertrat die Meinung, die Kündigung des Personalchefs sei keine meldepflichtige Tatsache, weil dieser eine Stabsfunktion bekleide und keine Gewinn- /Verlustverantwortung wie ein Divisionsleiter trage. Einige Tage nach dem internen E-Mail bezüglich der Kündigung von Y erschien in der Handelszeitung ein Artikel, dem das Ausscheiden von Y entnommen werden konnte.

2.

Art. 72 des Kotierungsreglements schreibt vor, dass ein Emittent den Markt über potentiell kursrelevante Tatsachen informieren muss, sobald er davon in wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Das Potenzial zu einer erheblichen Änderung des Kurses genügt bereits. Es wird nicht gefordert, dass es auch tatsächlich zu einer Änderung des Kurses kommt. Gemäss Kommentar zu Rz 3 der Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität (RLAhP) gehören gewichtige personelle Änderungen wie „Änderungen im Verwaltungsrat, in der Geschäftsleitung oder in weiteren Schlüsselpositionen“ zu den potenziell relevanten Tatsachen, die den Kurs erheblich zu beeinflussen vermögen (N 15). Sie müssen somit mitgeteilt werden. Es wird nicht unterschieden, welche Funktion innerhalb der Geschäftsleitung eine Person hat, entscheidend ist die Zugehörigkeit zum Gremium. X. AG hätte somit die Kündigung gemäss den Regeln der Ad hoc-Publizität sowohl der Öffentlichkeit wie auch der SWX melden müssen. X. AG hat den Fehler anerkannt.

Zur Sanktion:

3.

Verletzt ein Emittent die Pflichten von Art. 72 KR, so spricht die SWX eine der in Art. 82 aufgeführten Sanktionen aus, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Die SWX hat die Pflicht, glaubwürdig die Einhaltung der behördlich genehmigten Regeln zu prüfen und Sanktionen zu ergreifen. Diese Konventionalstrafen sichern die gegenüber der SWX und zugunsten der Marktteilnehmer eingegangen Verpflichtungen der kotierten Gesellschaften. Die Sanktionen fördern durch ihre präventive Wirkung die Normentreue und sollen der SWX die Ahndung von Verstössen ermöglichen.

4.

Sanktioniert werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen bzw. Organe (VR, Revisionsstelle u.a). Der Emittent wird sanktioniert werden, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Zudem wird dem Emittenten das Verhalten der für ihn handelnden natürlichen Personen bzw. Organe angerechnet.

Demgemäss erfolgt die Beurteilung des Verschuldens nach weitgehend objektivierten Massstäben und nicht nach den gleichen Massstäben für Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz und Vorsatz, wie dies bei der Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechts- bzw. regelwidrigem Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Demzufolge ist von möglichst objektiven Kriterien auszugehen. Es ist dem Wesen der Konventionalstrafe eigen, bis zu einem gewissen Grad weitgehend Erfolgsstrafrecht zu sein. Bei der Bemessung sind die objektive Schwere der Verletzung, der Grad des Verschuldens (gemessen an der Bedeutung der verletzten Sorgfaltspflichten und Regeln) und die Sanktionsempfindlichkeit des Teilnehmers gebührend zu berücksichtigen. Sind nicht primär Unterlassungen oder Organisationsmängel des Emittenten Ursache der Regelverletzungen, sondern sind diese vorab dem bewussten Handeln natürlicher Personen bzw. der Organe zuzuordnen, so ist dies bei der Bewertung der Schwere des Verstosses zu berücksichtigen.

5.

Angesichts der klaren Formulierungen im Kommentar zur RLAhP wäre es ein leichtes gewesen, die Information über das Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds richtig zu verbreiten. Die Auffassung, das Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds müsse dann nicht gemäss RLAhP publiziert werden, wenn dieses blosse Stabsfunktion bekleide – hier als Personalchef - und keine Gewinn- und Verlustverantwortung wie ein Divisionsleiter habe, ist zwar offensichtlich unzutreffend. Es gibt jedoch keine Anzeichen, dass die Organisation zur Einhaltung der Börsenregeln bei X. AG erhebliche Mängel aufweist. Es sind denn auch in den gemäss Reglement massgebenden letzten drei Jahren keine Sanktionen wegen Verletzung des KR ausgesprochen worden. Obschon X. AG in den dieser Kündigung vorangegangenen Monaten bereits weitere Veränderungen in der Geschäftsleitung verzeichnete, wiegt die unterlassene Mitteilung über eine weitere Mutation nicht besonders schwer. Der Geschäftsbereich Zulassung (SWX-PUB) hat einen Verweis mit Publikation beantragt. X. AG hat diese Sanktion akzeptiert. Sie entspricht bei gesamter Beurteilung der vorliegenden Verletzung des KR.

6.

Nach konstanter Praxis entscheidet die SWX selber über den Publikationstext. Die sanktionierte Gesellschaft wird jedoch darüber rechtzeitig orientiert.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat X. AG die Kosten des Verfahrens zu tragen.